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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 05.03.2004
Aktenzeichen: T-94/02
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 115
Verfahrensordnung Art. 134
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 5. März 2004. - Hugo Boss AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Gemeinschaftsmarke - Gerichtliches Verfahren - Ersetzung einer Partei des Rechtsstreits - Übertragung der Rechte des Anmelders einer Gemeinschaftsmarke. - Rechtssache T-94/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-94/02

Hugo Boss AG, Metzingen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Baud,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch O. Waelbroeck als Bevollmächtigten,

Beklagter,

Beklagter,

Streithelferin vor dem Gericht:

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Dezember 2001 (Sache R 53/2001-4) über ein Widerspruchsverfahren zwischen der Hugo Boss AG und der Delta Protypos Biomichania Galaktos SA,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt, Verfahren und Vorbringen der Parteien

1. Die Delta Holding SA, ehemals Delta Protypos Biomichania Galaktos SA, reichte am 12. August 1996 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) ein.

2. Am 29. Mai 1998 erhob die Klägerin gegen die Eintragung der angemeldeten Marke Widerspruch nach Artikel 42 der Verordnung Nr. 40/94. Nach Zurückweisung des Widerspruchs legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung gemäß Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 Beschwerde beim Amt ein.

3. Die Beschwerde wurde durch Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes vom 12. Dezember 2001 zurückgewiesen.

4. Mit Klageschrift, die am 27. März 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Klägerin gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer Klage erhoben.

5. Die Delta Holding hat am 26. August 2002 eine Klagebeantwortung eingereicht.

6. Am 12. August 2002 hat die Delta Biomichania Pagatou SA, auch als Delta Ice Cream SA bekannt (im Folgenden: Delta Ice Cream), beantragt, gemäß Artikel 115 der Verfahrensordnung des Gerichts in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Delta Holding zugelassen zu werden.

7. Die Delta Ice Cream hat vorgetragen, sie sei eine Tochtergesellschaft der Delta Holding, der im Rahmen einer 2002 erfolgten Umstrukturierung die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke von der Delta Holding übertragen worden sei. Dies sei durch eine dem Amt am 5. Juni 2002 mitgeteilte Vereinbarung vom 29. April 2002 bestätigt worden. Diese Übertragung sei gemäß den Artikeln 17 und 24 der Verordnung Nr. 40/94 am 25. Juli 2002 beim Amt eingetragen worden.

8. In seiner Stellungnahme zum Streithilfeantrag hat das Amt beantragt, festzustellen, dass sich die Delta Ice Cream gemäß Artikel 134 der Verfahrensordnung als Streithelferin am Verfahren vor dem Gericht beteiligen kann. Es hat auf die Nachteile hingewiesen, die sich aus einer auf die Artikel 40 der Satzung des Gerichtshofes und 115 und 116 der Verfahrensordnung gestützten Zulassung der neuen Inhaberin der Rechte aus der Markenanmeldung als Streithelferin ergeben würden.

9. Aufgefordert, anzugeben, was sie mit ihrem Streithilfeantrag bezwecke, hat die Delta Ice Cream ausgeführt, sie wolle sich als Streithelferin nach Artikel 134 der Verfahrensordnung an Stelle der Delta Holding am Verfahren vor dem Gericht beteiligen. Hilfsweise beantragt sie, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Delta Holding nach den Artikeln 115 und 116 der Verfahrensordnung zugelassen zu werden. Außerdem beantragt sie für den Fall, dass sie an Stelle der Delta Holding zur Beteiligung am vorliegenden Verfahren zugelassen werde, alle Erklärungen und Beweismittel, die von der Delta Holding abgegeben bzw. vorgelegt worden sind, als von ihr abgegeben bzw. vorgelegt anzusehen.

10. Die übrigen Beteiligten des Verfahrens sind aufgefordert worden, zu diesem Begehren Stellung zu nehmen.

11. Die Delta Holding hat ausgeführt, sie habe gegen ihre Ersetzung durch die Delta Ice Cream im vorliegenden Verfahren nichts einzuwenden. Das Amt hat sich mit dem Antrag der Delta Ice Cream, an die Stelle der Delta Holding zu treten, einverstanden erklärt. Die Klägerin hat nicht Stellung genommen.

Gründe

12. Gemäß Artikel 63 Absatz 4 der Verordnung Nr. 40/94 steht die Klage nach Artikel 63 dieser Verordnung den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zu, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind.

13. Nach Artikel 134 Absätze 1 und 2 der Verfahrensordnung können sich die Parteien des Verfahrens vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers als Streithelfer am Verfahren vor dem Gericht beteiligen und verfügen dabei über dieselben prozessualen Rechte wie die Parteien.

14. Im Übrigen können alle Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen, nach Artikel 40 der Satzung und den Artikeln 115 und 116 der Verfahrensordnung durch Beschluss als Streithelfer zugelassen werden.

15. Weder die Satzung des Gerichtshofes noch die Verfahrensordnung des Gerichts regeln den Fall ausdrücklich, dass eine Partei des Verfahrens vor der Beschwerdekammer das Recht des geistigen Eigentums, das Gegenstand des Rechtsstreits ist, nach Erlass der Entscheidung der Beschwerdekammer abtritt. Insbesondere ist nicht ausdrücklich vorgesehen, dass der neue Rechtsinhaber im Verfahren vor dem Gericht an die Stelle des Zedenten treten kann.

16. Zwar kann der neue Rechtsinhaber dem Rechtsstreit stets nach Artikel 40 der Satzung und den Artikeln 115 und 116 der Verfahrensordnung beitreten. Diese Befugnis trägt jedoch der besonderen Lage der Beteiligten an einem Rechtsstreit auf dem Gebiet des geistigen Eigentums nicht unter allen Gesichtspunkten Rechnung.

17. Wie sich nämlich aus Artikel 53 Absatz 2 der Satzung ergibt, weisen die Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums Besonderheiten auf, die Abweichungen von einigen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Gericht notwendig machen. Wie das Amt zu Recht hervorhebt, wurden die besonderen Bestimmungen des Vierten Titels der Verfahrensordnung über Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rechte des geistigen Eigentums erlassen, um diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Eine dieser Besonderheiten liegt darin, dass diese Streitigkeiten, soweit es um Widerspruchsverfahren geht, solche zwischen Privatpersonen sind. Dazu wurden namentlich besondere Vorschriften über die prozessualen Rechte der Streithelfer erlassen. So verleiht Artikel 134 Absatz 2 der Verfahrensordnung den Parteien des Verfahrens vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers eine verfahrensrechtliche Stellung, die derjenigen der Parteien des gerichtlichen Verfahrens entspricht. Diese Bestimmung weicht von Artikel 40 Absatz 4 der Satzung ab, wonach mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden können. Streithelfer nach Artikel 134 der Verfahrensordnung können aber nicht nur die Anträge einer Partei unterstützen, sondern auch Anträge stellen und Klagegründe vorbringen, die gegenüber denen der Parteien eigenständig sind.

18. Könnte sich der Rechtsnachfolger einer Partei vor der Beschwerdekammer nur im Rahmen eines Beitritts nach Artikel 40 der Satzung und den Artikeln 115 und 116 der Verfahrensordnung am Rechtsstreit beteiligen, so wäre er in der Wahrnehmung seiner Rechte dadurch beeinträchtigt, dass seine Stellung im Verfahren vor dem Gericht nicht derjenigen der Parteien entspräche, während der frühere Rechtsinhaber an der wirksamen Wahrnehmung dieser Rechte wegen der Abtretung möglicherweise kein Interesse mehr hätte.

19. Geht es, wie im vorliegenden Fall, um die Abtretung von Rechten aus der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, würde eine Anwendung des Artikels 40 der Satzung und der Artikel 115 und 116 der Verfahrensordnung auf den Rechtsnachfolger der Partei vor der Beschwerdekammer außerdem bewirken, dass dessen Stellung vor dem Amt - vor dem er in Bezug auf die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke als der neue Rechtsinhaber und als solcher als vollwertige Partei im Widerspruchsverfahren angesehen wird - und seine Stellung vor dem Gericht auseinander fielen. Die Anwendung dieser Bestimmungen würde schließlich auch dazu führen, dass die Stellung des neuen Inhabers des Rechts des geistigen Eigentums in materiellrechtlicher Hinsicht und seine Stellung im Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter nicht übereinstimmten.

20. Infolgedessen muss der Rechtsnachfolger einer Partei vor der Beschwerdekammer die Befugnis haben, diese Partei im Verfahren vor dem Gericht zu ersetzen.

21. Entgegen der Auffassung des Amtes tritt diese Ersetzung jedoch nicht von Rechts wegen mit der Eintragung des Übergangs des fraglichen Rechts beim Amt ein.

22. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine von einer Partei erhobene Klage von deren Gesamtrechtsnachfolger weiter betrieben werden kann, insbesondere wenn eine natürliche Person stirbt oder eine juristische Person zu existieren aufhört und alle ihre Rechte und Pflichten auf eine andere Person übergehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 20. Oktober 1983 in der Rechtssache 92/82, Gutmann/Kommission, Slg. 1983, 3127, Randnr. 2, vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnrn. 13 bis 18, und vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-361/01 P, Kik/HABM, Slg. 2003, I0000, Randnr. 19). In diesem Fall tritt der Rechtsnachfolger von Rechts wegen an die Stelle der ursprünglichen Partei.

23. Das kann jedoch nicht für den Fall gelten, dass ein Recht des geistigen Eigentums in Einzelrechtsnachfolge übertragen wird.

24. Erstens wird durch die Übertragung eines Rechts des geistigen Eigentums unabhängig davon, ob diese gesondert oder im Rahmen der Übertragung eines Unternehmens erfolgt, als solche nicht die Existenz oder die Parteifähigkeit des ehemaligen Rechtsinhabers berührt. Somit kann dem früheren Rechtsinhaber mangels ausdrücklicher entsprechender Bestimmungen die Eigenschaft einer Partei des Verfahrens vor dem Gericht nicht genommen werden, sofern er nicht die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt und keine Einwände erhoben hat.

25. Zweitens kann die Ersetzung einer Partei durch eine andere im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht die berechtigten Interessen der übrigen Parteien des Rechtsstreits beeinträchtigen. Daher kann eine solche Ersetzung nicht ohne Anhörung dieser Parteien erfolgen.

26. Drittens beziehen sich die beim Gericht anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten nicht nur auf Rechte des geistigen Eigentums, die nach dem Gemeinschaftsrecht bestehen, wie Gemeinschaftsmarken oder Rechte aus der Anmeldung von Gemeinschaftsmarken, sondern sie können auch die nach dem Recht von Mitgliedstaaten anerkannten Rechte des geistigen Eigentums betreffen. Die Stellung des Rechtsnachfolgers kann sich jedoch nicht danach richten, ob das ihm übertragene Recht auf Gemeinschaftsebene oder auf der Ebene des nationalen Rechts besteht. Die Gültigkeit der Übertragung eines im nationalen Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen Rechts des geistigen Eigentums und die Beantwortung der Frage, inwieweit diese Übertragung Dritten entgegengehalten werden kann, richten sich nach dem nationalen Recht. Die Entscheidung, ob dessen Anforderungen erfuellt sind, ist nicht immer einfach. Eine Ersetzung von Rechts wegen würde damit für die Parteien des Verfahrens vor dem Gericht zu einer Rechtsunsicherheit führen, die verhängnisvolle Folgen haben könnte.

27. Daher kann eine Ersetzung nur durch einen Beschluss des Gerichts erfolgen. Da es sich dabei im Wesentlichen um die Entscheidung handelt, eine neue Partei zum Rechtsstreit zuzulassen, sind die Artikel 115 und 116 der Verfahrensordnung entsprechend anzuwenden.

28. Mithin muss der Antrag des Rechtsnachfolgers, ihn an Stelle des ehemaligen Rechtsinhabers als Partei zuzulassen, innerhalb der Frist des Artikels 115 § 1 der Verfahrensordnung gestellt werden und den Formerfordernissen des Artikels 115 § 2 der Verfahrensordnung entsprechen.

29. Entsprechend Artikel 116 § 1 der Verfahrensordnung ist der Ersetzungsantrag den Parteien zuzustellen und diesen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Da der frühere Rechtsinhaber im Fall einer Ersetzung nicht mehr Partei des Verfahrens vor dem Gericht ist, ist eine Ersetzung ausgeschlossen, wenn er widerspricht. In diesem Fall kann der Rechtsnachfolger als Streithelfer nach Artikel 40 der Satzung zugelassen werden. Diese Befugnis hat er auch, wenn eine Ersetzung unangemessen ist, weil diese entweder die berechtigten Interessen der übrigen Parteien in einer Weise, die nicht durch die berechtigten Interessen des früheren Rechtsinhabers und des Rechtsnachfolgers gerechtfertigt ist, beeinträchtigen würde oder weil andere Gründe dagegen sprechen.

30. Entsprechend Artikel 116 § 1 Absatz 3 der Verfahrensordnung wird der Beschluss, mit dem über den Ersetzungsantrag entschieden wird, entweder vom Präsidenten der Kammer, der die Rechtssache zugeteilt wurde, oder, falls der Präsident die Entscheidung der Kammer überträgt, von dieser erlassen.

31. Der Rechtsnachfolger hat den Rechtsstreit in der Lage anzunehmen, in der sich dieser zur Zeit der Ersetzung befindet. Er ist insbesondere an vom früheren Rechtsinhaber vorgenommene Rechtshandlungen gebunden. Gegebenenfalls kann ihm gemäß Artikel 135 § 2 der Verfahrensordnung gestattet werden, eine Gegenerwiderung einzureichen; die Ersetzung allein genügt zur Rechtfertigung einer solchen Gestattung nicht. Zumindest kann der Rechtsnachfolger, der nach diesen Grundsätzen den früheren Rechtsinhaber ersetzt, seinen Standpunkt in der mündlichen Verhandlung vertreten.

32. In der vorliegenden Rechtssache hat die Delta Holding, die frühere Inhaberin der Rechte aus der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, erklärt, gegen eine Ersetzung nichts einzuwenden zu haben, und das Amt hat sich mit einer Ersetzung einverstanden erklärt. Die Klägerin hat keine Einwendungen erhoben. Demgemäß ist die Ersetzung der Delta Holding durch die Delta Ice Cream als Streithelferin nach Artikel 134 der Verfahrensordnung zuzulassen.

Kostenentscheidung:

Kosten

33. Da der vorliegende Streithilfeantrag ein Zwischenstreit ist, bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1. Die Delta Biomichania Pagatou SA tritt als Streithelferin nach Artikel 134 der Verfahrensordnung des Gerichts an die Stelle der Delta Holding SA, ehemals Delta Protypos Biomichania Galaktos SA.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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