Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 21.11.2007
Aktenzeichen: T-94/06
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 230
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

21. November 2007(*)

"Klage nach Art. 230 EG - Beklagter - Natürliche oder juristische Person - Offensichtliche Unzulässigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache T-94/06

Giuseppe Gargani, wohnhaft in Morra de Sanctis (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Rothley,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch J. Schoo, H. Krück und A. Padowska, als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns von Herrn Josep Borrell Fontelles, dem damaligen Präsidenten des Europäischen Parlaments, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens C-305/05

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, des Richters J. Azizi und der Richterin E. Cremona,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Art. 23 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs lautet:

"In den Fällen nach Artikel 35 Absatz 1 [EU], Artikel 234 [EG] und Artikel 150 [EA] obliegt es dem Gericht des Mitgliedstaats, das ein Verfahren aussetzt und den Gerichtshof anruft, diese Entscheidung dem Gerichtshof zu übermitteln. Der Kanzler des Gerichtshofs stellt diese Entscheidung den beteiligten Parteien, den Mitgliedstaaten und der Kommission zu und außerdem dem Rat oder der Europäischen Zentralbank, sofern die Gültigkeit oder Auslegung einer Handlung des Rates oder der Europäischen Zentralbank streitig ist, sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat, sofern die Gültigkeit oder Auslegung einer von diesen beiden Organen gemeinsam erlassenen Handlung streitig ist.

Binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung können die Parteien, die Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Zentralbank beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben."

2 Art. 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Parlaments bestimmt:

"Der Präsident vertritt das Parlament im internationalen Bereich, bei offiziellen Anlässen sowie in Verwaltungs-, Gerichts- und Finanzangelegenheiten; er kann diese Befugnisse übertragen."

3 Der mit "Verfahren vor dem Gerichtshof" überschriebene Art. 121 dieser Geschäftsordnung sieht vor:

"1. Innerhalb der in den Verträgen und in der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Fristen für Klagen der Unionsorgane und von natürlichen oder juristischen Personen überprüft das Parlament die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und deren Durchführungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verträge, insbesondere was seine Rechte betrifft, uneingeschränkt beachtet wurden.

2. Der zuständige Ausschuss erstattet dem Parlament gegebenenfalls mündlich Bericht, wenn er einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vermutet.

3. Der Präsident erhebt entsprechend der Empfehlung des zuständigen Ausschusses die Klage im Namen des Parlaments.

Er kann dem Plenum zu Beginn der nachfolgenden Tagung die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Klage unterbreiten. Entscheidet sich das Plenum mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gegen die Klage, so nimmt er die Klage zurück.

Erhebt der Präsident entgegen der Empfehlung des zuständigen Ausschusses Klage, so unterbreitet er dem Plenum zu Beginn der nachfolgenden Tagung die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Klage."

Sachverhalt

4 Mit Schreiben vom 28. September 2005 wurde der Kläger als Präsident des Rechtsausschusses des Parlaments vom Juristischen Dienst des Parlaments davon unterrichtet, dass der Gerichtshof dem Parlament ein Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'arbitrage (Belgien) zugestellt habe, das unter dem Aktenzeichen C-305/05 in das Register eingetragen worden sei und insbesondere die Gültigkeit von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. L 344, S. 76) betreffe. Mit diesem Schreiben wurde der Rechtsausschuss im Wesentlichen aufgefordert, kurzfristig zur Abgabe eventueller Erklärungen beim Gerichtshof gemäß Art. 23 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs Stellung zu nehmen.

5 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 teilte der Kläger dem Juristischen Dienst des Parlaments mit, obwohl die Richtlinie 2001/97 im Mitentscheidungsverfahren erlassen worden sei, habe der Rechtsausschuss es nicht für zweckmäßig erachtet, dass das Parlament nach Art. 23 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs Erklärungen abgebe, und der Rechtsausschuss habe infolgedessen entschieden, dem Juristischen Dienst ausnahmsweise und nach einer Mehrheitsentscheidung zu empfehlen, in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-305/05 keine Erklärungen abzugeben.

6 Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 wies der Präsident des Parlaments, Herr Borrell Fontelles, den Kläger darauf hin, dass die Empfehlung des Rechtsausschusses einer ständigen Praxis widerspreche, wonach, wenn die Gültigkeit eines im Mitentscheidungsverfahren erlassenen Rechtsakts im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens in Frage gestellt werde, das Parlament Erklärungen abgebe, um die Gültigkeit der betreffenden Vorschriften zu bekräftigen. Der Präsident des Parlaments forderte somit den Rechtsausschuss auf, die Frage noch einmal zu überprüfen und informierte den Kläger darüber, dass er, wenn der Ausschuss seine Entscheidung bestätige, dem Parlament die Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Abgabe von Erklärungen beim Gerichtshof unterbreiten werde.

7 Mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 teilte der Kläger dem Präsidenten des Parlaments mit, dass er diese Frage dem Rechtsausschuss nicht zur nochmaligen Überprüfung vorlegen werde; dessen Standpunkt sei dadurch gerechtfertigt, dass ernsthafte Zweifel an der Gültigkeit der in der Rechtssache C-305/05 in Rede stehenden Vorschriften der Richtlinie 2001/97 bestünden.

8 Mit Schreiben vom 17. November 2005 unterrichtete der Präsident des Parlaments den Kläger darüber, dass er gemäß der ihm nach Art. 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Parlaments verliehenen Befugnisse entschieden habe, dem Gerichtshof die Argumente mitzuteilen, die für die Gültigkeit der im Mitentscheidungsverfahren erlassenen Richtlinie 2001/97 sprächen.

9 Mit Schreiben vom 30. November 2005 wandte sich der Kläger gegen die Anwendung von Art. 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Parlaments und ersuchte den Präsidenten des Parlaments im Namen der Koordinatoren des Rechtsausschusses, Art. 121 Abs. 3 der Geschäftsordnung anzuwenden und die Entscheidung über die Abgabe von Erklärungen zur Bekräftigung der Gültigkeit der Richtlinie 2001/97 dem Plenum zu unterbreiten.

10 Mit Schreiben vom 12. Januar 2006 teilte der Präsident des Parlaments dem Kläger mit, die Erklärungen in der Rechtssache C-305/05 seien fristgemäß abgegeben worden, und verwies auf die Gründe, die dies aus seiner Sicht rechtfertigten, sowie darauf, dass Art. 121 der Geschäftsordnung des Parlaments nicht anwendbar sei.

Verfahren und Anträge der Parteien

11 Mit Klageschrift, die am 13. März 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

12 Mit Telefax vom 28. März 2006 hat die Kanzlei des Gerichts den Kläger darauf hingewiesen, dass die Klageschrift nicht in allen Punkten der Verfahrensordnung des Gerichts und den Praktischen Anweisungen für die Parteien (ABl. 2002, L 87, S. 48) entspreche, und ihn aufgefordert, die Mängel der Klageschrift infolgedessen zu beheben.

13 Die Kanzlei des Gerichts hat die Klageschrift nach der Mängelbehebung durch den Kläger dem Parlament zugestellt.

14 Mit besonderem Schriftsatz, der am 14. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Parlament gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung die Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

15 Der Kläger hat am 7. September 2006 zu dieser Einrede der Unzulässigkeit Stellung genommen.

16 Der Kläger beantragt,

- festzustellen, dass der Präsident des Parlaments mit seiner Entscheidung, in dem beim Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahren C-305/05 eine Stellungnahme abzugeben, gegen Artikel 121 der Geschäftsordnung verstoßen hat;

- dem Präsidenten des Parlaments die Kosten aufzuerlegen.

17 In seiner Einrede der Unzulässigkeit beantragt das Parlament,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

18 Nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit, die Unzuständigkeit oder einen Zwischenstreit entscheiden. Gemäß Art. 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über den Antrag mündlich verhandelt, wenn das Gericht nichts anderes bestimmt.

19 Ist das Gericht für eine Klage offensichtlich unzuständig oder ist eine Klage offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage, kann das Gericht darüber hinaus gemäß Art. 111 der Verfahrensordnung ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

20 Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend, um ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden

Vorbringen der Parteien

21 Das Parlament trägt vor, die Klage sei unzulässig. Erstens gehöre der Beklagte, d. h. der Präsident des Parlaments, nicht zu den Organen, deren Handlungen nach Art. 230 EG der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Gemeinschaftsrichter unterlägen. Zweitens habe die Klage zum Ziel, die Rechtswidrigkeit des Handelns des Beklagten festzustellen, wofür der Vertrag keinen Rechtsbehelf bereithalte. Drittens sei die Entscheidung des Präsidenten des Parlaments, im Rahmen der Rechtssache C-305/05 Erklärungen abzugeben, keine Handlung, die Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalte. Viertens habe der Kläger kein Rechtsschutzinteresse, gegen die Entscheidung des Beklagten, Erklärungen in der genannten Rechtssache abzugeben, vorzugehen, da diese Entscheidung seine Rechtsstellung nicht berühre. Fünftens sei der Kläger weder unmittelbar noch individuell von dieser Entscheidung betroffen. Sechstens und letztens sei der Rechtsausschuss des Parlaments, selbst wenn der Kläger in dessen Namen und für ihn handeln würde, vor dem Gericht nicht klagebefugt.

22 Der Kläger ist der Ansicht, seine nach Art. 230 Abs. 4 EG gegen den Präsidenten des Parlaments erhobene Klage sei zulässig.

23 Seine Klage richte sich gegen den Präsidenten des Parlaments, um die Rechte des Parlaments zu wahren, die dieser verletzt habe. Da das Parlament nämlich nicht selbst Urheber der angefochtenen Handlung sei, sei der einzig mögliche Rechtsweg eine Klage gegen den Präsidenten des Parlaments. Das Handeln des Präsidenten des Parlaments könne in einer demokratischen Gesellschaft nicht jeder Rechtmäßigkeitskontrolle entzogen werden.

24 Außerdem sei die Handlung, die angefochten werde, der gesamte Vorgang, der darin bestehe, dass der Präsident des Parlaments den Rechtsausschuss, den Ausschuss für konstitutionelle Fragen und das Plenum nach Art. 121 der Geschäftsordnung des Parlaments nicht befasst habe, sondern sich für die Entscheidung, Erklärungen im Rahmen eines beim Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens abzugeben, auf Art. 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung gestützt habe. Da diese Handlung nicht rückgängig gemacht werden könne, habe eine Nichtigkeitsklage keinen Sinn. Somit ermögliche allein eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns des Präsidenten des Parlaments die Wahrung der Rechte, die die Geschäftsordnung des Parlaments dem Kläger als dem Präsidenten des Rechtsausschusses, diesem Ausschuss und dem Plenum verleihe, die als Dritte anzusehen seien, denen gegenüber die angefochtene Handlung Rechtswirkungen entfalte.

25 Aus der Klage ergebe sich klar, dass er als Präsident des Rechtsauschusses des Parlaments, allerdings nicht in dessen Auftrag, handele und nicht als natürliche Person. Die angefochtene Handlung habe zur Folge, dass ihm nicht nur im vorliegenden Fall, sondern auch in Zukunft das Recht entzogen werde, an der Willensbildung für die Entscheidung über die Abgabe von Erklärungen beim Gerichtshof mitzuwirken. Er sei somit von der angefochtenen Handlung individuell betroffen.

Würdigung durch das Gericht

26 Mit Ausnahme bestimmter in Art. 51 der Satzung des Gerichtshofs aufgeführter Klagen ist das Gericht gemäß Art. 230 EG und in Anwendung von Art. 225 EG und Art. 140a EA zuständig, die Rechtmäßigkeit der gemeinsamen Handlungen des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der Europäischen Zentralbank, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Parlaments mit Rechtwirkung gegenüber Dritten zu überwachen.

27 Daraus ergibt sich, dass das Gericht nicht für Klagen zuständig ist, die nach Art. 230 EG von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine andere natürliche oder juristische Person im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG erhoben werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 14. Juli 1998, Glasoltherm/Kommission u. a., C-399/97, Slg. 1998, I-4521, Randnr. 7).

28 Aus der Klageschrift ergibt sich, dass die vorliegende Klage nach Art. 230 EG gegen Herrn Borrell Fontelles, Präsident des Parlaments, gerichtet ist. In seiner Antwort auf die Aufforderung der Kanzlei vom 28. März 2006 zur Mängelbehebung hat der Kläger mit Schreiben vom 19. April 2006 dargelegt, dass sich seine Klage nicht gegen das Parlament, sondern gegen dessen Präsidenten, Herrn Borrell Fontelles, richte, der die Rechte des Parlaments verletzte habe. Der Kläger hat diese Beklagtenbezeichnung in seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit, die vom Parlament erhoben worden ist, aufrechterhalten und betont, dass er sich im vorliegenden Fall nicht gegen eine Handlung des Parlaments, sondern gegen das Handeln seines Präsidenten wende.

29 Unter diesen Umständen kann das Gericht nicht umhin festzustellen, dass die vorliegende Klage in Wahrheit gegen Herrn Borrell Fontelles als Beklagten gerichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 22. November 1990, Mommer/Parlament, T-162/89, Slg. 1990, II-679, Randnr. 19, und Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2006, Aisne und Nature/Commission, T-173/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18).

30 Wie vorstehend ausgeführt wurde, ist das Gericht für eine solche Klage gegen eine natürliche Person, und sei es in deren Eigenschaft als Präsident eines Gemeinschaftsorgans, offensichtlich unzuständig.

31 Darüber hinaus hat der Kläger ausdrücklich und wiederholt mitgeteilt, dass seine Klage nicht auf die Nichtigerklärung der Entscheidung des Präsidenten des Parlaments, Erklärungen im Rahmen der Rechtssache C-305/05 abzugeben, gerichtet sei, sondern auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns des Präsidenten im Rahmen des beim Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens C-305/05, das darin bestand, dass er sich für die Abgabe solcher Erklärungen auf Art. 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Parlaments stützte.

32 Das Gerichtssystem des EG-Vertrags sieht keinen Rechtsbehelf vor, mit dem ein Einzelner beim Gericht die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns eines Organs beantragen kann, selbst wenn der Kläger seine Klage gegen dieses Organ gerichtet hätte.

33 Schließlich hat der Präsident des Parlaments dem Kläger mit Schreiben vom 17. November 2005 seine endgültige und unbedingte Entscheidung, solche Erklärungen auf der Grundlage von Art. 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Parlament abzugeben, mitgeteilt, und gemäß diesem Schreiben, dessen Inhalt vom Kläger nicht bestritten wird, wurde diese Entscheidung bei der Konferenz der Präsidenten des Parlaments vom 16. November 2005 und am 17. November 2005 im Plenum des Parlaments angekündigt.

34 Selbst wenn die Klage trotz der wiederholten Ausführungen des Klägers als Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Präsidenten des Parlaments, im Rahmen der Rechtssache C-305/05 Erklärungen abzugeben, auszulegen wäre und eine solche Handlung Gegenstand einer Klage sein könnte, ist die vorliegende Klage, die am 13. März 2006, d. h. fast vier Monate nachdem der Kläger von dieser Entscheidung Kenntnis erlangt hat, erhoben worden ist, infolgedessen auf alle Fälle verspätet.

35 Nach alledem ist die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

36 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, ist er gemäß dem Antrag des Parlaments zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2. Herr Giuseppe Gargani trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück