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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 04.02.1998
Aktenzeichen: T-94/95
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2187/93, Verordnung Nr. 857/84, EGV, EG-Satzung, Verfahrensordnung
Vorschriften:
Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 | |
Verordnung Nr. 857/84 Art. 3 a Abs. 3 | |
EGV Art. 173 | |
EGV Art. 178 | |
EGV Art. 215 Abs. 2 | |
EG-Satzung Art. 19 | |
Verfahrensordnung Art. 44 § 1 c |
4 Ficht der Kläger mit einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages die Weigerung der nationalen Behörden an, ihm gegenüber ein Entschädigungsangebot nach der Verordnung Nr. 2187/93 über die Entschädigung bestimmter Milcherzeuger, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren, abzugeben, indem er vorträgt, die angefochtene Handlung sei Folge eines Tatsachenirrtums, den diese Behörden bei einem Kontrollbesuch in seinem Betrieb begangen hätten, so ist der Antrag auf Nichtigerklärung in der Sache gegen die bei diesem Kontrollbesuch getroffenen Feststellungen gerichtet. Er ist somit darauf gerichtet, festzustellen, daß eine Entscheidung der nationalen Stellen, denen die Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik übertragen worden sei, ungültig sei. Da solche Handlungen der Kontrolle des nationalen Gerichts unterliegen, fehlt dem Gericht die Zuständigkeit, ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen.
5 Die Artikel 178 und 215 Absatz 2 des Vertrages verleihen dem Gemeinschaftsrichter nur die Zuständigkeit für Klagen auf Ersatz von Schäden, die die Organe oder deren Bedienstete in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht haben. Eine Haftung der Gemeinschaft für von nationalen Behörden verursachte Schäden kommt nicht in Betracht; für Klagen auf Ersatz solcher Schäden sind allein die nationalen Gerichte zuständig.
Die Voraussetzungen für eine Anrufung des Gerichts nach den genannten Bestimmungen sind nicht erfuellt, wenn der den Schaden, dessen Ersatz der Kläger begehrt, auslösende Umstand eine von den nationalen Behörden im Rahmen der Ausübung ihrer eigenen Befugnisse vorgenommene Handlung ist.
6 Zwar sind die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 und die Schadensersatzklage nach Artikel 178 des Vertrages zwei selbständige Rechtsbehelfe, und die Unzulässigkeit eines Antrags auf Nichtigerklärung führt grundsätzlich nicht zur Unzulässigkeit eines Schadensersatzantrags, mit dem Ersatz der durch die angefochtene Handlung angeblich verursachten Schäden begehrt wird; die Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung führt jedoch dann zur Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags, wenn mit diesem in Wirklichkeit die Aufhebung einer Einzelfallentscheidung begehrt wird und er, falls ihm stattgegeben würde, zur Folge hätte, daß die Rechtswirkungen dieser Entscheidung beseitigt würden.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 4. Februar 1998. - Jean-Pierre Landuyt gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Entschädigung von Milcherzeugern - Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 - Entschädigungsangebot - Handlungen der nationalen Behörden - Kontrolle - Zuständigkeit - Schadenersatzklage - Zulässigkeit. - Rechtssache T-94/95.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt und rechtlicher Rahmen
1 Der Kläger, ein Milcherzeuger, bewirtschaftet seine Ländereien im Rahmen eines aus ihm selbst und dem Landwirt Bernard Laga bestehenden Groupement agricole d'exploitation en commun (GÄC; landwirtschaftliche Erzeugergemeinschaft). Er ging nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) eine Nichtvermarktungsverpflichtung ein, die am 1. Juli 1985 endete.
2 Zwischenzeitlich - am 31. März 1984 - hatte der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) erlassen. Diese Abgabe war von den Erzeugern zu zahlen, die eine Referenzmenge überschritten, die auf der Grundlage der in einem Referenzjahr gelieferten Milchmenge festgesetzt worden war.
3 Da die Verordnung Nr. 857/84 ursprünglich keine spezifische Bestimmung über die Zuteilung einer Referenzmenge an diejenigen Erzeuger enthielt, die, wie der Kläger, in Erfuellung einer gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung im Referenzjahr keine Milch geliefert hatten, wurde sie durch zwei Urteile des Gerichtshofes vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355) für teilweise ungültig erklärt.
4 Aufgrund dieser Urteile erließ der Rat zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 die Verordnungen (EWG) Nr. 764/89 vom 20. März 1989 (ABl. L 84, S. 2) und Nr. 1639/91 vom 13. Juni 1991 (ABl. L 150, S. 35). Diese Verordnungen sahen die Zuteilung einer sogenannten spezifischen Referenzmenge an die Erzeuger vor, die im Referenzjahr keine Milch geliefert hatten. Diese Referenzmenge wurde zunächst vorläufig und nach Überprüfung bestimmter Voraussetzungen endgültig gewährt.
5 Durch Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061) wurde die Gemeinschaft zum Ersatz des den Klägern durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 entstandenen Schadens verurteilt.
6 Aufgrund dieses Urteils erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren (ABl. L 196, S. 6).
7 Artikel 1 dieser Verordnung sieht vor, daß Erzeugern, denen dadurch ein Schaden entstanden ist, daß sie aufgrund der Erfuellung einer gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung nicht in der Lage waren, während des Referenzjahres Milch zu liefern oder zu verkaufen, eine Entschädigung gewährt wird.
8 Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 2187/93 werden Entschädigungsanträge von Erzeugern berücksichtigt, denen gemäß der Verordnung Nr. 764/89 oder der Verordnung Nr. 1639/91 endgültig eine spezifische Referenzmenge zugeteilt wurde.
9 Artikel 14 der Verordnung bestimmt, daß den betroffenen Erzeugern von der zuständigen nationalen Behörde im Namen und für Rechnung des Rates und der Kommission ein Angebot für die Entschädigung übermittelt wird.
10 Durch Bescheid des Präfekten des Departements Aisne vom 31. August 1989 wurde dem Kläger vorläufig eine spezifische Referenzmenge zugeteilt. Diese vorläufige Zuteilung wurde durch Bescheid des Präfekten vom 8. November 1991 mit Wirkung vom 30. März 1991 für endgültig erklärt.
11 Am 10. und 11. März 1994 führte das Office national interprofessionnel du lait et des produits laitiers (Onilait) eine Kontrolle im Betrieb des Klägers durch. Es gelangte zu dem Ergebnis, daß der Kläger die Milcherzeugung unter Verstoß gegen Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung Nr. 857/84 nicht persönlich wiederaufgenommen habe.
12 Mit Schreiben vom 20. Januar 1995 teilte der Direktor von Onilait dem Kläger mit, daß die ihm zugeteilte spezifische Referenzmenge nicht als endgültig angesehen werden könne und daß es Onilait daher unbeschadet der Aufhebung dieser Zuteilung, die ihm später mitgeteilt werde, nicht möglich sei, die Entschädigung nach der Verordnung Nr. 2187/93 zu zahlen.
13 Mit Entscheidung vom 6. März 1995 hob der Direktor von Onilait die endgültige Zuteilung der spezifischen Referenzmenge an den Kläger auf.
Verfahren und Anträge der Parteien
14 Mit am 17. März 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat der Kläger gemäß den Artikeln 173, 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der im Schreiben des Direktors von Onilait vom 20. Januar 1995 enthaltenen Entscheidung und Verurteilung von Onilait zur Zahlung der Entschädigung nach der Verordnung Nr. 2187/93 zuzueglich Zinsen in Höhe von 8 % seit dem 19. Mai 1992, ferner eines Betrages von 50 000 FF nicht wiederzuerlangender Kosten sowie sämtlicher Verfahrenskosten. Diese Klage war gegen Onilait als "Bevollmächtigten der europäischen Organe, insbesondere der Kommission", gerichtet. In Beantwortung eines Schreibens des Kanzlers vom 17. März 1995 übermittelte der Kläger dem Gericht am 30. März 1995 eine geänderte, nunmehr gegen die Kommission gerichtete Fassung der Klageschrift.
15 Mit am 9. Juni 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz erhob die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit, zu der der Kläger mit am 28. August 1995 eingegangenem Schriftsatz Stellung genommen hat.
16 Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1995 hat die Französische Republik beantragt, zur Unterstützung der Anträge der Kommission als Streithelferin zugelassen zu werden.
17 Mit Beschluß vom 29. November 1995 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts diesem Antrag stattgegeben.
18 Mit weiterem Beschluß vom 29. November 1995 hat das Gericht die Entscheidung über die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten.
19 Der Streithilfeschriftsatz der Streithelferin ist am 9. April 1996 eingegangen.
20 Das schriftliche Verfahren ist mit der Einreichung der Gegenerwiderung am 31. Mai 1996 abgeschlossen worden.
21 Die Parteien haben in der Sitzung vom 21. Oktober 1997 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.
22 Der Kläger beantragt in der Klageschrift,
- die Entscheidung im Schreiben des Direktors von Onilait vom 20. Januar 1995 für nichtig zu erklären;
- die Kommission zur Zahlung der Entschädigung nach der Verordnung Nr. 2187/93 zuzueglich Zinsen in Höhe von 8 % seit dem 19. Mai 1992 zu verurteilen;
- die Kommission zur Zahlung von 50 000 FF nicht wiederzuerlangender Kosten zu verurteilen;
- der Kommission die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
23 In seiner Erwiderung hält der Kläger diese Anträge aufrecht und beantragt, daß Onilait ihm demgemäß ein Entschädigungsangebot nach den Artikeln 10 und 14 der Verordnung Nr. 2187/93 unterbreitet. Hilfsweise beantragt er, ihm gemäß Artikel 215 des Vertrages eine Entschädigung in Höhe von 1 220 634,30 FF zu zahlen.
24 Die beklagte Kommission beantragt,
- den Antrag auf Nichtigerklärung für unzulässig, hilfsweise für unbegründet zu erklären;
- die Schadensersatzanträge für unzulässig, hilfsweise für unbegründet zu erklären;
- dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
25 Die französische Regierung, die den Antrag auf Nichtigerklärung und die Schadensersatzanträge für unbegründet hält, beantragt als Streithelferin, den Anträgen der Kommission stattzugeben.
Zum Antrag auf Nichtigerklärung
Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
26 Die Kommission stützt ihre Einrede erstens darauf, daß die Klageschrift nicht die Voraussetzungen des Artikels 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes und des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts erfuelle, da sie nicht die Klagegründe erkennen lasse. Die Kommission sei daher nicht in der Lage, sich zu verteidigen.
27 Zweitens wäre die Klage, wenn sie dahin auszulegen wäre, daß mit ihr die Nichtigerklärung der von Onilait im Betrieb des Klägers durchgeführten Kontrolle oder der Entscheidung, mit der die dem Kläger zugeteilte spezifische Referenzmenge aufgehoben worden sei, begehrt werde, unzulässig, da sie gegen Handlungen gerichtet wäre, die die nationalen Behörden im Rahmen ihrer gewöhnlichen, herkömmlichen Aufgaben der Durchführung der für Milcherzeuger geltenden Gemeinschaftsvorschriften vorgenommen hätten.
28 Entgegen dem Vortrag des Klägers handele es sich bei den fraglichen Handlungen nicht um Rechtsakte, die lediglich die Entscheidung, ein Angebot nicht abzugeben, vorbereiteten. Diese Auffassung verkenne die den Mitgliedstaaten nach allgemeinem Recht bei der Durchführung und Kontrolle der Gemeinschaftsregelung eingeräumten weitreichenden Befugnisse, die im vorliegenden Fall durch das Rundschreiben der französischen Behörden bestätigt worden seien, in dem die Mittel zur Durchführung der Milchquotenregelung aufgeführt worden seien. Gesetzlicher Richter in bezug auf diese Handlungen seien somit die nationalen Gerichte.
29 Nach Ansicht des Klägers geht die gegenüber dem Antrag auf Nichtigerklärung geltend gemachte erste Unzulässigkeitseinrede der Kommission fehl, da die Klageschrift alle notwendigen Angaben enthalte.
30 Zur zweiten Unzulässigkeitseinrede trägt der Kläger vor, der angefochtene Rechtsakt sei eine Handlung von Onilait, das als Bevollmächtigter der Gemeinschaft gehandelt habe. Entgegen der Auffassung der Kommission seien die von Onilait durchgeführten Kontrollbesuche, auch wenn sie nach innerstaatlichem Recht erfolgt seien, Handlungen, die eine Entscheidung dieser Verwaltung in ihrer Eigenschaft als Bevollmächtigte der Gemeinschaft vorbereiteten. Daher sei für die Kontrolle dieser Handlungen das Gericht zuständig.
31 Der Kläger erfuelle auch die drei Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung nach der Verordnung Nr. 2187/93. Es sei nicht bestritten, daß er der Molkerei Milch geliefert habe, daß diese Milch vor Ort im landwirtschaftlichen Betrieb eingesammelt worden sei und daß dieser über sämtliche für diese Erzeugung notwendigen Einrichtungen verfüge. Wenn Onilait dem Kläger daher im Anschluß an die Kontrolle vom 10. und 11. März 1994 vorwerfe, daß er den Betrieb nicht persönlich wiederaufgenommen habe, stelle es damit weitere, in der Verordnung Nr. 2187/93 nicht vorgesehene Voraussetzungen auf.
32 Anhand der fraglichen Kontrolle lasse sich somit nicht nachweisen, daß der Kläger gegen seine Verpflichtungen verstossen habe; die angefochtene Handlung sei daher mit einem Tatsachenfehler behaftet.
Würdigung durch das Gericht
33 Nach ständiger Rechtsprechung ist es gemäß den Regeln über die jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten Sache der Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Gemeinschaftsregelung, namentlich im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, zu sorgen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 1987 in den verbundenen Rechtssachen 89/86 und 91/86, Étoile Commerciale und CNTA/Kommission, Slg. 1987, 3005, Randnr. 11, Beschluß des Gerichts vom 21. Oktober 1993 in den verbundenen Rechtssachen T-492/93 und T-492/93 R, Nutral/Kommission, Slg. 1993, II-1023, Randnr. 26). Die von den nationalen Behörden im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik vorgenommenen Handlungen unterliegen normalerweise der Überprüfung durch die nationalen Gerichte.
34 Im vorliegenden Fall wird den nationalen Behörden im Rahmen des mit der Verordnung Nr. 2187/93 eingeführten Entschädigungssystems die Befugnis eingeräumt, den Erzeugern im Namen und für Rechnung des Rates und der Kommission Angebote für eine Entschädigung zu übermitteln (vgl. die zehnte Begründungserwägung und Artikel 14 der Verordnung).
35 Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 2187/93 kann nur den Erzeugern, denen eine spezifische Referenzmenge endgültig zugeteilt wurde, ein Entschädigungsangebot unterbreitet werden. Nach der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnungen Nrn. 764/89 und 1639/91 ist die endgültige Zuteilung spezifischer Referenzmengen von der tatsächlichen Wiederaufnahme der Milcherzeugung abhängig.
36 Folglich ist die den nationalen Behörden in der Verordnung Nr. 2187/93 eingeräumte Befugnis, jedem Erzeuger im Namen und für Rechnung des Rates und der Kommission ein Angebot für eine Entschädigung zu übermitteln (siehe oben, Randnr. 9), selbst daran geknüpft, daß der Empfänger des Angebots die Milcherzeugung tatsächlich wiederaufgenommen hat.
37 Fehlt es an einer Wiederaufnahme der Milcherzeugung, so ist die Grundvoraussetzung der Verordnung Nr. 2187/93 für die Unterbreitung eines Entschädigungsangebots nicht erfuellt.
38 Nach der anwendbaren Regelung ist für die Kontrolle der Wiederaufnahme der Erzeugung dieselbe nationale Behörde zuständig wie für die Abgabe des Entschädigungsangebots (vgl. den durch die Verordnung Nr. 764/89 eingefügten und durch die Verordnung Nr. 1639/91 geänderten Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung Nr. 857/84).
39 Mithin unterliegen die Handlungen, mit denen festgestellt wird, daß die Erzeugung nicht wiederaufgenommen wurde, und diejenigen, mit denen dementsprechend die endgültige Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge abgelehnt wird, der Kontrolle durch die nationalen Gerichte (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-271/94, Branco/Kommission, Slg. 1996, II-749, Randnr. 53). Der Kläger hat im übrigen die Handlung, mit der die Zuteilung der spezifischen Referenzmenge endgültig widerrufen wurde, sowie die Feststellungen, die beim Kontrollbesuch in seinem landwirtschaftlichen Betrieb getroffen wurden, tatsächlich vor den nationalen Gerichten angefochten.
40 Es ist festzustellen, daß der Kläger lediglich vorträgt, die angefochtene Handlung, d. h. die Weigerung der nationalen Behörden, ein Entschädigungsangebot abzugeben, sei Folge eines Fehlers, den diese Behörden bei der in seinem landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführten Kontrolle begangen hätten. Damit macht der Kläger nur einen einzigen Nichtigkeitsgrund geltend, der sich auf die Überprüfung der Wiederaufnahme der Erzeugung bezieht.
41 Unter diesen Umständen ist der Antrag auf Nichtigerklärung in der Sache gegen die Feststellungen gerichtet, die die nationalen Behörden bei ihrem Kontrollbesuch getroffen haben. Er ist somit darauf gerichtet, festzustellen, daß eine Entscheidung der nationalen Stellen, denen die Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik übertragen worden sei, ungültig sei (vgl. in diesem Sinne zur Schadensersatzklage Urteil des Gerichtshofes vom 2. März 1978 in den verbundenen Rechtssachen 12/77, 18/77 und 21/77, Debayser u. a./Kommission, Slg. 1978, 553, Randnr. 25).
42 Folglich fehlt dem Gericht die Zuständigkeit, die Rechtmässigkeit der Handlung zu überprüfen, gegen die der Antrag auf Nichtigerklärung in der Sache gerichtet ist.
43 Dieser Antrag ist somit unzulässig.
Zu den Schadensersatzanträgen
Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
44 Die Kommission vertritt die Ansicht, die in der Klageschrift gestellten Schadensersatzanträge seien unzulässig, da der Kläger damit in Wirklichkeit dasselbe Ziel anstrebe wie mit dem Antrag auf Nichtigerklärung (Urteil des Gerichts vom 15. März 1995 in der Rechtssache T-514/93, Cobrecaf u. a./Kommission, Slg. 1995, II-621). Die Schadensersatzanträge seien auch deshalb unzulässig, weil hierfür unerläßliche Angaben fehlten. Insbesondere lasse die Klageschrift nicht die insoweit geltend gemachten Klagegründe erkennen, was die Kommission an der Verteidigung ihrer Interessen hindere. Auch nach Bezifferung des angeblichen Schadens in der Erwiderung nenne der Kläger keine gegen die Kommission gerichteten Angriffsmittel.
45 Der Kläger trägt erstens vor, die Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung führe nicht zur Unzulässigkeit der Schadensersatzanträge. Zweitens enthalte die Klageschrift alle notwendigen Angaben, und die Kommission könne ihm insoweit auch nichts vorwerfen, da ihr konkretere Anhaltspunkte vorlägen, die ihm selbst unbekannt seien; insbesondere sei ihr die Höhe der ihm zustehenden Entschädigung bekannt. In seiner Erwiderung berechnet der Kläger die ihm seiner Ansicht nach aufgrund der Verordnung Nr. 2187/93 zustehende Entschädigung.
Würdigung durch das Gericht
46 Der Kläger begehrt mit seinen Schadensersatzanträgen Zahlung der Entschädigung, die seiner Ansicht nach Gegenstand des von Onilait verweigerten Entschädigungsangebots hätte sein müssen. Er beantragt nämlich, daß Onilait ihm ein Angebot für eine Entschädigung nach den Artikeln 10 und 14 der Verordnung Nr. 2187/93 unterbreitet; hilfsweise beziffert er den von ihm beantragten Schadensersatz nach Maßgabe einer nach der Verordnung Nr. 2187/93 berechneten Entschädigung.
47 Wie jedoch bereits festgestellt worden ist (Randnrn. 37 bis 40), war die Weigerung, dem Kläger ein Entschädigungsangebot zu übermitteln, die der Beklagten unter den Voraussetzungen der Verordnung Nr. 2187/93 zuzurechnen ist, die Folge des Ergebnisses der von den nationalen Behörden durchgeführten Kontrollen. Da der Antrag auf Zahlung einer Entschädigung darauf gestützt wird, daß die anläßlich dieser Kontrollen getroffenen Feststellungen unrichtig seien, ist der den Schaden, dessen Ersatz der Kläger begehrt, auslösende Umstand somit eine von den nationalen Behörden im Rahmen der Ausübung ihrer eigenen Befugnisse vorgenommene Handlung. Daraus folgt, daß die Voraussetzungen für eine Anrufung des Gerichts nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 des Vertrages nicht erfuellt sind. Diese Bestimmungen verleihen nämlich dem Gemeinschaftsrichter nur die Zuständigkeit für Klagen auf Ersatz von Schäden, die die Organe oder deren Bedienstete in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht haben. Eine Haftung der Gemeinschaft für von nationalen Behörden verursachte Schäden kommt nicht in Betracht; für Klagen auf Ersatz solcher Schäden sind allein die nationalen Gerichte zuständig (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in der Rechtssache T-571/93, Lefebvre u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2379, Randnr. 65; vgl. ebenfalls Urteile des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1979 in der Rechtssache 12/79, Wagner Agrarhandel/Kommission, Slg. 1979, 3657, Randnr. 10, und vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg. 1986, 753, Randnr. 18).
48 Ausserdem sind nach ständiger Rechtsprechung zwar die Nichtigkeitsklage und die Schadensersatzklage zwei selbständige Rechtsbehelfe, und die Unzulässigkeit eines Antrags auf Nichtigerklärung führt nicht zur Unzulässigkeit eines Schadensersatzantrags, mit dem Ersatz der durch die angefochtene Handlung angeblich verursachten Schäden begehrt wird; die Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung führt jedoch dann zur Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags, wenn mit diesem in Wirklichkeit die Aufhebung einer Einzelfallentscheidung begehrt wird und er, falls ihm stattgegeben würde, zur Folge hätte, daß die Rechtswirkungen dieser Entscheidung beseitigt würden (vgl. insbesondere Urteil Cobrecaf u. a./Kommission, a. a. O., Randnrn. 58 und 59).
49 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, daß mit den Schadensersatzanträgen die Verurteilung der Kommission zur Zahlung der mit der angefochtenen Entscheidung verweigerten Entschädigung begehrt wird. Diese Anträge würden also zu einem Ergebnis führen, das mit dieser Entscheidung gerade ausgeschlossen worden ist und das der Kläger mit seinem Antrag auf Nichtigerklärung angestrebt hat.
50 Unter diesen Umständen ist der Antrag auf Zahlung einer Entschädigung als unzulässig zurückzuweisen.
51 Für seinen Antrag, die Kommission zur Zahlung von 50 000 FF "nicht wiederzuerlangender Kosten" zu verurteilen, führt der Kläger entgegen Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung nicht die tatsächlichen und rechtlichen Umstände an, die dem Gericht eine Entscheidung über diesen Antrag ermöglichen würden. Mithin ist auch dieser Antrag für unzulässig zu erklären.
Kostenentscheidung:
Kosten
52 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Anträge des Klägers unzulässig sind, sind ihm auf den entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
53 Gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung trägt die Französische Republik als Streithelferin ihre Kosten selbst.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT
(Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.
Ende der Entscheidung
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