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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 31.01.2008
Aktenzeichen: T-95/06
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 2100/94, Verordnung (EG) Nr. 1239/95


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1239/95 Art. 49 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 2100/94 Art. 59
Verordnung (EG) Nr. 2100/94 Art. 67
Verordnung (EG) Nr. 2100/94 Art. 68
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

31. Januar 2008

"Pflanzenzüchtungen - Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts - Unzulässigkeit - Keine individuelle Betroffenheit - Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz - Begründungspflicht"

Parteien:

In der Rechtssache T-95/06

Federación de Cooperativas Agrarias de la Comunidad Valenciana mit Sitz in Valencia (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Roig Girbes und R. Ortega Bueno sowie Rechtsanwältin M. Delgado Echevarría,

Klägerin,

gegen

Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO), vertreten durch M. Ekvad als Bevollmächtigten im Beistand von Solicitor D. O'Keefe, Rechtsanwalt J. Rivas de Andrés und Rechtsanwältin M. Canal Fontcuberta,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des CPVO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Nador Cott Protection SARL mit Sitz in Saint-Raphaël (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Fernández Mateos, Rechtsanwalt S. González Malabia und Rechtsanwältin M. Marín Bataller,

wegen Klage gegen die Entscheidung des CPVO vom 8. November 2005 (Sache A 001/2005) betreffend die Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Mandarinensorte Nadorcott

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Richters N. J. Forwood in Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin sowie der Richterin I. Pelikánová und des Richters S. Papasavvas,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 21. März 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 7. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des CPVO,

aufgrund der am 3. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung), der Einwendungen gegen die Erteilung des Sortenschutzes betrifft, sieht vor:

"(1) Jedermann kann beim Amt schriftlich Einwendungen gegen die Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes erheben.

(2) Die Einwender sind neben dem Antragsteller am Verfahren zur Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes beteiligt. Unbeschadet des Artikels 88 haben Einwender Zugang zu den Unterlagen sowie zu den Ergebnissen der technischen Prüfung und der Sortenbeschreibung nach Artikel 57 Absatz 2.

...

(5) Entscheidungen über die Einwendungen können zusammen mit den Entscheidungen gemäß den Artikeln 61, 62 oder 63 getroffen werden."

2 Nach Art. 67 Abs. 1 der Grundverordnung "[sind die] Entscheidungen des Amtes nach den Artikeln 20, 21, 59, 61, 62, 63 und 66 ... mit der Beschwerde anfechtbar".

3 Art. 68 der Grundverordnung bestimmt:

"Jede natürliche oder juristische Person kann vorbehaltlich des Artikels 82 gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Beschwerde einlegen, die, obwohl sie als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen. Die Verfahrensbeteiligten können an Beschwerdeverfahren beteiligt werden; das Amt ist stets an Beschwerdeverfahren beteiligt."

4 Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Grundverordnung (ABl. L 121, S. 37, im Folgenden: Durchführungsverordnung) sieht unter der Überschrift "Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig" vor: "Stimmt die Beschwerde nicht mit den Bestimmungen der Grundverordnung, insbesondere den Artikeln 67, 68 und 69, oder den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, insbesondere Artikel 45, überein, so teilt die Beschwerdekammer dies dem Beschwerdeführer mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel, sofern dies möglich ist, innerhalb einer bestimmten Frist abzustellen. Wird die Beschwerde nicht rechtzeitig berichtigt, so wird sie von der Beschwerdekammer als unzulässig zurückgewiesen."

5 Art. 50 der Durchführungsverordnung über die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) bestimmt:

"(1) Nach Überweisung des Falls werden die am Beschwerdeverfahren Beteiligten vom Vorsitzenden der Beschwerdekammer unter Hinweis auf Artikel 59 Absatz 2 unverzüglich zu einer mündlichen Verhandlung nach Artikel 77 der Grundverordnung geladen.

(2) Für die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme wird grundsätzlich nur eine gemeinsame Verhandlung angesetzt.

(3) Anträge auf eine weitere Verhandlung oder Verhandlungen sind nach Überweisung des Falls an die Beschwerdekammer unzulässig außer bei Anträgen, denen Umstände zugrunde liegen, bei denen während oder nach der Verhandlung Änderungen eingetreten sind."

Vorgeschichte des Rechtsstreits

6 Die Klägerin ist ein Verband, in dem die Vereinigungen landwirtschaftlicher Genossenschaften der Provinzen Alicante, Castellón und Valencia (Spanien) zusammengeschlossen sind; in diesen Vereinigungen sind wiederum fast alle örtlichen landwirtschaftlichen Genossenschaften dieser drei Provinzen zusammengeschlossen.

7 Der Züchter der Mandarinensorte Nadorcott, Herr N., veräußerte seine Rechte an dieser Sorte am 22. August 1995 an Herrn M. Dieser reichte am selben Tag einen Antrag auf gemeinschaftlichen Schutz für diese Pflanzensorte beim CPVO ein.

8 Der Antrag wurde im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts vom 26. Februar 1996 veröffentlicht.

9 Am 21. März 1997 veräußerte Herr M. seine Rechte an der Sorte Nadorcott an die Streithelferin und teilte dies dem CPVO mit.

10 Mit Entscheidung Nr. 14111 vom 4. Oktober 2004 erteilte das CPVO für die Sorte der Streithelferin den gemeinschaftlichen Sortenschutz (im Folgenden: Sortenschutzentscheidung).

11 Die Sortenschutzentscheidung wurde im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts vom 15. Dezember 2004 veröffentlicht.

12 Am 11. Februar 2005 legte die Klägerin gegen die Sortenschutzentscheidung Beschwerde bei der Beschwerdekammer ein. Die Beschwerdegründe wurden in einem Schriftsatz vom 14. April 2005 dargelegt. In diesem Schriftsatz machte die Klägerin speziell zur Zulässigkeit ihrer Beschwerde geltend, dass die Erteilung des Sortenschutzes für die Sorte Nadorcott sie unmittelbar und individuell betreffe. Zur Begründetheit führte sie u. a. aus, der Sortenschutz sei mangels Neuheit und Unterscheidbarkeit der fraglichen Sorte ungültig.

13 Am 24. Februar 2005 stellte die Streithelferin einen Streithilfeantrag und begründete diesen mit getrenntem Schriftsatz vom 29. Juli 2005. Sie machte geltend, die Klägerin sei zur Einlegung einer Beschwerde nicht berechtigt, da sie insbesondere von der Sortenschutzentscheidung nicht unmittelbar und individuell betroffen sei. Außerdem sei die Beschwerde unbegründet.

14 In seinem Schriftsatz vom 15. September 2005 erhob das CPVO vorab eine Einrede der Unzulässigkeit der Beschwerde wegen fehlender Beschwerdeberechtigung. Sie beantragte darüber hinaus, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

15 Am 8. November 2005 fand vor der Beschwerdekammer die mündliche Verhandlung statt. In dieser machte die Klägerin geltend, gemäß Art. 49 der Durchführungsverordnung hätte die Beschwerdekammer sie vor der mündlichen Verhandlung zur Vorlage von Dokumenten auffordern müssen, die belegten, dass ihre Mitglieder von der Sortenschutzentscheidung unmittelbar und individuell betroffen gewesen seien. Die Klägerin beantragte, ihr eine Frist einzuräumen, damit sie nach Spanien zurückkehren könne, um zu diesem Punkt umfassende Unterlagen zusammenzustellen und vorzulegen, ihr aber zumindest nachzulassen, in der mündlichen Verhandlung die von ihren Bevollmächtigten mitgebrachten unvollständigen Unterlagen vorzulegen. Sie trug vor, diese Unterlagen enthielten ihre Vollmacht zur Einlegung einer Beschwerde im Namen einzelner Mandarinenerzeuger sowie einen Vertrag zwischen Geslive (mit der Wahrnehmung und Verteidigung der Rechte und Interessen der Streithelferin an der Sorte Nadorcott in Spanien betraute Einrichtung) und der Genossenschaft Anecoop (Mitglied einer Genossenschaftsvereinigung, die Mitglied der Klägerin ist) über die Zahlung von Lizenzgebühren durch Anecoop für die Nutzung der Sorte Nadorcott.

16 Mit Entscheidung vom 8. November 2005 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) verwarf die Beschwerdekammer die Beschwerde der Klägerin als unzulässig, da diese nicht beschwerdeberechtigt sei. Die Beschwerdekammer wies auch deren Antrag, Dokumente vorlegen zu dürfen, zurück.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

17 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem CPVO die Kosten aufzuerlegen.

18 Das CPVO beantragt,

- die Klage insgesamt für unbegründet zu erklären;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, hilfsweise, für den Fall, dass die Klage begründet ist, dem CPVO nur seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

19 Die Streithelferin beantragt,

- die Klage insgesamt für unbegründet zu erklären;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

20 Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf drei Gründe: erstens Verstoß gegen die Art. 49 und 50 der Durchführungsverordnung sowie gegen den Sorgfaltsgrundsatz und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, zweitens Verkennung ihrer Berechtigung zur Einlegung einer Beschwerde durch die Beschwerdekammer und drittens Verletzung der Begründungspflicht.

1. Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 49 und 50 der Durchführungsverordnung sowie gegen den Sorgfaltsgrundsatz und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

21 Der erste Klagegrund gliedert sich in zwei Teile: Mit dem ersten wird ein Verstoß gegen Art. 49 der Durchführungsverordnung und mit dem zweiten ein Verstoß gegen Art. 50 der Durchführungsverordnung geltend gemacht. Im Rahmen dieser beiden Teile macht die Klägerin außerdem Verstöße gegen den Sorgfaltsgrundsatz und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend.

Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 49 der Durchführungsverordnung sowie gegen den Sorgfaltsgrundsatz und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

22 Die Klägerin trägt vor, wenn ihre Beschwerde nicht mit Art. 68 der Grundverordnung übereinstimme, müsse die Beschwerdekammer ihr dies nach Art. 49 der Durchführungsverordnung mitteilen und sie auffordern, die festgestellten Mängel, nach Möglichkeit innerhalb einer bestimmten Frist, abzustellen. Die Beschwerdekammer habe ihr jedoch nie mitgeteilt, dass sie nicht zur Einlegung einer Beschwerde berechtigt sei, und habe sie auch nicht aufgefordert, diesen Mangel abzustellen. Die Verhaltensweise der Beschwerdekammer beruhe daher auf einer irrigen Auslegung des Art. 49 der Durchführungsverordnung.

23 Erstens lasse sich nach dem Wortlaut des Artikels 49 der Durchführungsverordnung nicht sagen, dass sich dieser Artikel nur auf "offensichtliche Mängel einer Beschwerde" beziehe. Da diese Bestimmung die Unzulässigkeit nach Art. 68 der Grundverordnung ausdrücklich als einen Beschwerdemangel nenne, sei es wenig wahrscheinlich, dass sich der Gemeinschaftsgesetzgeber nur auf offensichtliche Mängel habe beziehen wollen, denn ein Zulässigkeitsmangel sei nie offensichtlich. Die Beschwerdekammer müsse daher, wenn es möglich sei, den Mangel abzustellen, unabhängig von der vermuteten Schwierigkeit bei seiner Behebung der Verpflichtung aus Art. 49 der Durchführungsverordnung nachkommen. Ihre Auffassung werde nicht nur durch den Sorgfaltsgrundsatz und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, sondern auch durch eine dem Beschwerdeführer durch die Gemeinschaftsrechtsordnung gewährte Garantie gestützt, die nicht so eng ausgelegt werden dürfe, wie es im vorliegenden Fall geschehen sei. Die Klägerin stützt sich außerdem darauf, dass die Beschwerde wegen angeblichen Fehlens ihrer Beschwerdeberechtigung zurückgewiesen worden sei, um hervorzuheben, dass die Beschwerdekammer weder in Abrede gestellt habe, dass dieser Mangel bestanden habe, noch bestritten habe, dass sie noch in der mündlichen Verhandlung Zweifel hinsichtlich der für die Beurteilung der Aktivlegitimation der Klägerin maßgeblichen Kriterien gehabt habe.

24 Zweitens hält die Klägerin die Auslegung der Worte "sofern dies möglich ist" in Art. 49 der Durchführungsverordnung durch die Beschwerdekammer für irrig. Ihrer Ansicht nach ist die Beschwerdekammer nicht für die Prüfung der Frage zuständig, ob der Mangel leicht behoben werden könne; selbst wenn sie dies zu prüfen hätte, wäre sie immer noch verpflichtet, die Klägerin zur Abstellung des Mangels aufzufordern. Da es Sache des Betroffenen und nicht der Beschwerdekammer sei, zu versuchen, den festgestellten Mangel abzustellen, sei diese nicht befugt, die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Abstellung des Mangels in der Lage sei, von vornherein zu prüfen. Eine solche Auslegung würde zu Willkür führen, da die Ausübung eines Rechts des Betroffenen davon abhinge, wie die Verwaltung dessen Fähigkeit zur Ausübung seines Rechts einschätzte.

25 Drittens macht die Klägerin geltend, Art. 49 der Durchführungsverordnung sei zwingend formuliert, soweit er vorsehe, dass "die Beschwerdekammer dies dem Beschwerdeführer mit[teilt] und ... ihn auf[fordert], die festgestellten Mängel ... abzustellen". Dieser Artikel verpflichte daher die Beschwerdekammer, den Mangel mitzuteilen und zu dessen Abstellung aufzufordern. Diese beiden Verpflichtungen habe die Beschwerdekammer jedoch nicht erfüllt. Hingegen sei die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, ihr mitzuteilen, dass sie zur Abstellung des Mangels Unterlagen vorzulegen habe. Dies sehe nämlich Art. 49 der Durchführungsverordnung nicht vor; die Vorlage von Unterlagen sei vielmehr nur eines der dem Betroffenen zur Abstellung des festgestellten Mangels zu Gebote stehenden zahlreichen Mittel.

26 Viertens rechtfertige die Mitteilung der Einwendungen der übrigen Beteiligten gegen die Zulässigkeit der Beschwerde es nicht, dass die Beschwerdekammer es bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung aus Art. 49 der Durchführungsverordnung an Sorgfalt fehlen lasse. Der Beschwerdekammer sei es verwehrt, die Erfüllung ihrer Verpflichtung einer inhaltlichen Prüfung des Vorbringens der Beteiligten unterzuordnen oder nur dann tätig zu werden, wenn sich die Parteien nicht auf in Art. 49 der Durchführungsverordnung genannte Mängel bezögen. Es gehe hier nämlich nicht um ein Verfahren der privaten Streitschlichtung.

27 Fünftens vernachlässige die Beschwerdekammer den Charakter des Beschwerdeverfahrens als Verwaltungsverfahren, wenn sie meine, dass es letztlich der Beantwortung einer unter den Beteiligten strittigen Frage vorgreifen würde, wenn der Klägerin erlaubt würde, dem Fehlen der Beschwerdeberechtigung abzuhelfen. Die Unzulässigkeit sei eine Frage zwingenden Rechts, die von der mit der Beschwerde befassten Stelle von Amts wegen zu prüfen sei. Es komme daher nicht darauf an, ob von Beteiligten ein Mangel der Aktivlegitimation gerügt worden sei.

28 Sechstens hat die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vorgetragen, das einzige Schriftstück, das ihr von der Beschwerdekammer vor der mündlichen Verhandlung übermittelt worden sei, sei eine Aussetzungsentscheidung vom 27. Juni 2005 gewesen, nach der die Beschwerdekammer die Beschwerde ungeachtet der abschließenden Entscheidung nicht als offensichtlich unbegründet angesehen habe. Aufgrund dieser Entscheidung sowie des Umstands, dass Art. 49 Abs. 1 der Durchführungsverordnung nicht angewandt worden sei, habe sie darauf vertrauen dürfen, dass ihre Beschwerdeberechtigung vor der mündlichen Verhandlung hinreichend festgestanden habe.

29 Das CPVO trägt vor, die von der Klägerin vorgeschlagene Auslegung von Art. 49 der Durchführungsverordnung entbehre der Grundlage. Dem Fehlen der Beschwerdeberechtigung könne nur schwer abgeholfen werden, so dass mit der Bezugnahme in Art. 49 der Durchführungsverordnung auf Art. 68 der Grundverordnung nur die Berichtigung reiner Formfehler gemeint sein könne. Da zudem die Klägerin während des schriftlichen Verfahrensabschnitts das Vorbringen der Streithelferin zum Fehlen einer unmittelbaren und individuellen Beeinträchtigung beantwortet habe, sei die Beschwerdeberechtigung der Klägerin im Verfahren zu einer "Frage der Begründetheit" geworden. Die Beschwerdekammer habe daher nicht den Versuch unternehmen müssen, diesen Mangel als Formfehler berichtigen zu lassen. Überdies wäre die Zulassung von durch einzelne Erzeuger erteilten Vollmachten einer Erlaubnis an weitere Personen, sich am Verfahren zu beteiligen, gleichgekommen, obwohl die Frist zur Einlegung einer Beschwerde abgelaufen gewesen sei. Da die Klägerin die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt habe, könne sie sich in der Verhandlung nicht auf Vollmachten berufen, die ihr von einzelnen Erzeugern erteilt worden seien, die ihrer Organisation nicht unmittelbar als Mitglieder angehörten.

30 Nach Ansicht der Streithelferin war die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, vorab zu prüfen, ob sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergebe, dass sie tatsächlich zur Einlegung der Beschwerde berechtigt sei. Es obliege der Klägerin, ihre Beschwerdeberechtigung geltend zu machen und dafür die entsprechenden Beweise vorzulegen. Art. 49 der Durchführungsverordnung verpflichte die Beschwerdekammer, zu überprüfen, dass diese Formvoraussetzung erfüllt sei, schreibe ihr jedoch nicht vor, zu prüfen, ob die Klägerin tatsächlich beschwerdeberechtigt sei.

Würdigung durch das Gericht

31 Mit dem vorliegenden Teil des Klagegrundes rügt die Klägerin, die Beschwerdekammer habe ihr zum einen nicht mitgeteilt, dass sie sie nicht für beschwerdeberechtigt halte, und sie zum anderen nicht zum Nachweis ihrer Beschwerdeberechtigung aufgefordert.

32 Als Erstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer gegen Art. 49 Abs. 1 der Durchführungsverordnung verstoßen hat, wie die Klägerin ihr vorwirft. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdekammer nach dieser Bestimmung zum einen zu prüfen hat, ob die Beschwerde mit den Bestimmungen der Grund- und der Durchführungsverordnung übereinstimmt, und zum anderen dem Beschwerdeführer die festgestellten Mängel mitzuteilen und ihn aufzufordern hat, diese innerhalb einer bestimmten Frist abzustellen, sofern dies möglich ist.

33 Zur Verpflichtung, zu prüfen, ob die Beschwerde den Bestimmungen der Grund- und der Durchführungsverordnung genügt, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer nach der französischen und der griechischen Fassung des Art. 49 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zu überprüfen hat, ob die Beschwerde allein mit den Artikeln 67, 68 und 69 der Grundverordnung und Art. 45 der Durchführungsverordnung übereinstimmt, während sie nach den übrigen Sprachfassungen der genannten Bestimmung überprüfen muss, ob die Beschwerde mit allen Bestimmungen der beiden Verordnungen übereinstimmt. Da jedoch die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen eine isolierte Betrachtung nur einer Sprachfassung einer Vorschrift ausschließt und es vielmehr gebietet, bei Zweifeln die Vorschrift im Licht der Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. Oktober 1996, Lubella, C-64/95, Slg. 1996, I-5105, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung), geht das Gericht davon aus, dass die französische und die griechische Fassung des Art. 49 Abs. 1 der Durchführungsverordnung dieser Textstelle keinen anderen Sinn geben als die anderen Sprachfassungen und dass sie im Licht der Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen und anzuwenden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 1997, Ebony Maritime und Loten Navigation, C-177/95, Slg. 1997, I-1111, Randnrn. 29 bis 31).

34 Was die doppelte Verpflichtung angeht, Mängel mitzuteilen und zu deren Abstellung aufzufordern, so ist erstens festzustellen, dass insbesondere aus der deutschen, der englischen, der dänischen, der spanischen, der italienischen und der niederländischen Fassung von Art. 49 Abs. 1 der Durchführungsverordnung hervorgeht, dass die Worte "sofern dies möglich ist" die Verpflichtung zu Mitteilung und Aufforderung davon abhängig machen, dass eine Abstellung der festgestellten Mängel objektiv möglich ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist somit die Beschwerdekammer nach dieser Bestimmung zur Prüfung der Möglichkeit des Beschwerdeführers, einen Mangel abzustellen, verpflichtet, um ihre Aufforderungen auf mögliche Berichtigungen zu beschränken. Da nämlich der Zweck der Verpflichtung aus Art. 49 Abs. 1 der Durchführungsverordnung, Mängel mitzuteilen und zu ihrer Abstellung aufzufordern, darin besteht, es dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, die von der Beschwerdekammer festgestellten Mängel innerhalb der gesetzten Fristen zu beheben, muss eine Abstellung dieser Mängel überhaupt möglich sein. Wie jedoch das CPVO und die Streithelferin geltend machen, lässt sich der Mangel der Beschwerdeberechtigung nicht abstellen.

35 Im Übrigen bezeichnet Art. 49 Abs. 1 der Durchführungsverordnung mit den Wörtern "irrégularités" im Französischen, "Mängel" im Deutschen, "deficiencies" im Englischen, "irregolarità" im Italienischen, "mangler" im Dänischen und "irregularidades" im Portugiesischen, was abgestellt werden soll; diese Wörter legen die Annahme nahe, dass sie sich auf die Berichtigung von Formfehlern beziehen (vgl. z. B. den Gebrauch dieser Wörter in Regel 9 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 303, S. 1] und Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster [ABl. L 341, S. 28]). Auch die in Art. 49 Abs. 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung verwendeten Wörter "rectifié" im Französischen, "berichtigt" im Deutschen, "berigtiges" im Dänischen, "rettificato" im Italienischen und "regularizado" im Portugiesischen beziehen sich eher auf die Berichtigung von Formfehlern (vgl. z. B. Regel 53 der Verordnung Nr. 2868/95 und - hinsichtlich des französischen, des deutschen und des dänischen Begriffs - Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2245/2002) und nicht auf die Anforderung ergänzender Argumente oder Beweismittel, die von einem Beteiligten noch nicht geltend gemacht bzw. noch nicht vorgelegt wurden und mit wesentlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit seiner Beschwerde, wie der Beschwerdeberechtigung, zusammenhängen.

36 Somit ist davon auszugehen, dass nach Art. 49 Abs. 1 der Durchführungsverordnung die Beschwerdekammer nicht verpflichtet war, die Klägerin zur Abstellung des von ihr festgestellten Mangels der Beschwerdeberechtigung aufzufordern, da dieser einen wesentlichen Mangel darstellt, der nicht im Sinne des Satzes 2 dieser Bestimmung "berichtigt" und abgestellt werden kann.

37 Zweitens ist festzustellen, dass die Mitteilungsverpflichtung mit der Verpflichtung zur Aufforderung zusammenhängt, - abstellbare - Mängel abzustellen. Da die Beschwerdekammer nach Art. 49 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zu überprüfen hat, ob die Beschwerde mit allen Bestimmungen der Grund- und der Durchführungsverordnung übereinstimmt, wäre sie nämlich sonst verpflichtet, zu jedem Zulässigkeitsproblem einschließlich solcher, denen nicht abgeholfen werden könnte, eine Mitteilung zu machen, was dem Zweck dieser Bestimmung zuwiderliefe, wie er oben in Randnr. 34 dargelegt worden ist. Zwar kann in besonderen Fällen die Mitteilung eines Zulässigkeitsproblems, dem nicht abgeholfen werden kann, dazu dienen, einen Beschwerdeführer vor einer Entscheidung zu schützen, die auf Gründen beruht, die nicht Gegenstand einer Erörterung waren; jedoch würde sich eine derart allgemeine Mitteilungspflicht in den meisten Fällen als für die Beschwerdekammer schwerfällig und zugleich als wirkungslos erweisen, da der Beschwerdeführer dem Zulässigkeitsproblem nicht abhelfen könnte. Außerdem ist zu beachten, dass im vorliegenden Fall der Mangel der Beschwerdeberechtigung der Klägerin von den Verfahrensbeteiligten bereits erörtert worden war und zu den strittigen Punkten des Beschwerdeverfahrens gehörte.

38 Seit dem Streithilfeantrag vom 24. Februar 2005 war nämlich die Klägerin über dieses Problem unterrichtet, so dass eine Mitteilung der Beschwerdekammer nicht mehr erforderlich war, um ihr eine Stellungnahme zu ermöglichen. In ihrem Schriftsatz vom 14. April 2005 reagierte die Klägerin auf die Behauptungen der Streithelferin und legte die Gründe dar, aus denen sie sich als zur Einlegung einer Beschwerde berechtigt ansah. Darüber hinaus hat die Streithelferin in ihrem Schriftsatz vom 29. Juli 2005 zu ihrem Vorbringen zum Mangel der Beschwerdeberechtigung der Klägerin weiter vorgetragen, und auch das CPVO hat in seinem Schriftsatz geltend gemacht, dass der Klägerin die Aktivlegitimation fehle.

39 Im Übrigen steht die Bezugnahme in Art. 49 Abs. 1 der Durchführungsverordnung auf Art. 68 der Grundverordnung dieser Auslegung nicht entgegen, da bei der Durchführung dieser Bestimmung auch formellrechtliche Probleme auftreten können, die einer Lösung zugänglich sind. So müssen z. B. juristische Personen, die nach dieser Bestimmung zur Einlegung einer Beschwerde berechtigt sind, nach Art. 82 der Grundverordnung ihren Sitz oder ihre Niederlassung oder aber den Wohnsitz eines Verfahrenvertreters angeben. Hat die betreffende juristische Person diese Angabe unterlassen, muss die Beschwerdekammer ihr diesen Mangel mitteilen und sie zu dessen Abstellung auffordern.

40 Demnach hat die Beschwerdekammer nicht gegen Art. 49 Abs. 1 der Durchführungsverordnung verstoßen, indem sie der Klägerin nicht mitgeteilt hat, dass diese ihrer Ansicht nach nicht zur Einlegung der Beschwerde berechtigt sei, und indem sie sie nicht zur Abstellung dieses Mangels aufgefordert hat.

41 Als Zweites ist festzustellen, dass die Klägerin nichts vorgetragen hat, was die Feststellung einer Verletzung des Sorgfaltsgrundsatzes und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung zuließe, sieht man einmal davon ab, dass die Beschwerdekammer ihr den von ihr festgestellten Mangel der Beschwerdeberechtigung nicht mitgeteilt und sie nicht aufgefordert hat, diesen Mangel abzustellen. Da dieses Verhalten der Beschwerdekammer aber, wie sich insbesondere aus den obigen Randnrn. 34 bis 40 ergibt, den Anforderungen des Artikels 49 Abs. 1 der Durchführungsverordnung entsprach, hat die Beschwerdekammer nicht gegen den Sorgfaltsgrundsatz und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

42 Was als Drittes den Vortrag der Klägerin angeht, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass ihre Berechtigung zur Einlegung einer Beschwerde vor der mündlichen Verhandlung hinreichend festgestanden habe, so ist festzustellen, dass sie dies erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht geltend gemacht hat. Die Aussetzungsentscheidung vom 27. Juni 2005, die sie zur Begründung ihres berechtigten Vertrauens anführt, ist jedoch auf einen Antrag der Streithelferin, die aufschiebende Wirkung der von der Klägerin gegen die Sortenschutzentscheidung eingelegten Beschwerde aufzuheben, hin ergangen. Diese Aussetzungsentscheidung ist nicht von der Beschwerdekammer, sondern von einem für Entscheidungen über die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden zuständigen besonderen Ausschuss erlassen worden, dem im Übrigen nicht dieselben Personen wie die angehörten, die Mitglieder der Beschwerdekammer waren. Dieser Ausschuss hat überdies in Randnr. 10 seiner Entscheidung festgestellt, dass beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens die Beurteilung der Begründetheit der von der Klägerin bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde insbesondere deshalb schwierig sei, weil die Streithelferin noch nicht ihren Streithilfeschriftsatz eingereicht habe. Sodann hat der Ausschuss festgestellt, ungeachtet des endgültigen Standpunkts des CPVO sei jedoch in diesem Stadium nicht der Schluss gezogen worden, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet sei. Daraus folgt, dass der Ausschuss weder eine spezifische Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde der Klägerin vorgenommen noch eine Entscheidung der Beschwerdekammer erwähnt hat, die eine solche Beurteilung enthält. Zudem hat er seine Feststellungen unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung getroffen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Entscheidung vom 27. Juni 2005 bei der Klägerin kein berechtigtes Vertrauen auf das Bestehen ihrer Berechtigung zur Einlegung einer Beschwerde bei der Beschwerdekammer begründen konnte. Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

43 Mithin ist der erste Teil dieses Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil: Verstoß gegen Art. 50 der Durchführungsverordnung sowie gegen den Sorgfaltsgrundsatz und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

44 Nach Ansicht der Klägerin hätte die Beschwerdekammer gemäß Art. 50 der Durchführungsverordnung eine zweite Verhandlung abhalten müssen, um den übrigen Verfahrensbeteiligten eine Prüfung derjenigen Schriftstücke zu ermöglichen, deren Vorlage sie beabsichtigt habe, um die Zulässigkeit ihrer Beschwerde nachzuweisen. Nach dem Wortlaut von Art. 50 der Durchführungsverordnung sei die Verhandlung das Verfahrensstadium, in dem die Beweisaufnahme stattfinde. Daher müsse die Beschwerdekammer nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung die Vorlage aller Beweise zulassen, die von den Beteiligten als notwendig angesehen würden, oder aber, wenn dies nicht möglich sei, eine zweite Verhandlung abhalten, wie es in der Durchführungsverordnung ausdrücklich vorgesehen sei.

45 Zwar verfügten die Gemeinschaftsorgane bei der Ausübung ihrer Befugnisse über einen gewissen Beurteilungsspielraum, doch werde dieser durch den Sorgfaltsgrundsatz und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung als Gegengewichte begrenzt, die sie dazu zwängen, eine Entscheidung in voller Sachkenntnis zu treffen. So sei von der Rechtsprechung anerkannt worden, dass in den Fällen, in denen die Organe der Gemeinschaft über einen Beurteilungsspielraum verfügten, der Beachtung der Garantien große Bedeutung zukomme, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewähre und zu denen insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs gehöre, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen.

46 Wenn die Feststellung, dass die Klägerin zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Sortenschutzentscheidung nicht berechtigt sei, zur Folge habe, dass ihr dadurch der einzige ihr nach dem Gemeinschaftsrecht wie nach dem nationalen Recht zu Gebote stehende wirksame Rechtsbehelf genommen werde, hätte die Beschwerdekammer ihr Gelegenheit geben müssen, das Problem der Zulässigkeit, an der die Beschwerdekammer Zweifel gehabt habe, auszuräumen.

47 Das CPVO vertritt die Ansicht, die Beschwerdekammer sei keineswegs verpflichtet gewesen, dem Antrag der Klägerin, Unterlagen vorlegen zu dürfen, stattzugeben, da diese Unterlagen für die Prüfung der Aktivlegitimation der Klägerin, die die Beschwerde im eigenen Namen und nicht im Namen bestimmter einzelner Erzeuger eingelegt habe, nicht relevant gewesen seien. Die Zulassung dieser Unterlagen hätte insoweit eine Verletzung der Verfahrensgarantien bedeutet, als die Beschwerde im Stadium der mündlichen Verhandlung wesentlich verändert worden wäre. Da außerdem die Beschwerdekammer festgestellt habe, dass die Lieferer von Waren der Sorte Nadorcott von der Sortenschutzentscheidung betroffen sein könnten, hätte es für die Prüfung der Aktivlegitimation der Klägerin keine Bedeutung gehabt, wenn in der Verhandlung ein Vertrag zwischen Geslive und Anecoop über die Zahlung von Lizenzgebühren vorgelegt worden wäre. Zudem hätten die das Verfahren vor der Beschwerdekammer regelnden Verordnungen die Klägerin nicht daran gehindert, zu dem in den Schriftsätzen der Streithelferin vom 29. Juli 2005 und des CPVO vom 15. September 2005 enthaltenen Vorbringen schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit einer zweiten Verhandlung schließlich falle in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer, die in Fragen der Prozessökonomie unabhängig handeln können müsse.

48 Die Streithelferin vertritt darüber hinaus die Ansicht, die Beschwerdekammer habe den Antrag der Klägerin zu Recht zurückgewiesen, da die Zulassung neuer Dokumente die Abhaltung einer weiteren Verhandlung erfordert hätte, wodurch gegen den Grundsatz der Durchführung einer einzigen Verhandlung nach Art. 50 der Durchführungsverordnung verstoßen worden wäre.

Würdigung durch das Gericht

49 Vorab ist daran zu erinnern, dass die Klägerin in der Verhandlung vor der Beschwerdekammer beantragt hat, ihr eine Frist einzuräumen, um vollständige Unterlagen, die belegten, dass ihre Mitglieder von der Sortenschutzentscheidung unmittelbar und individuell betroffen gewesen seien, zusammenstellen und später bei der Beschwerdekammer einreichen zu können. Hilfsweise hat sie beantragt, ihr nachzulassen, in der Verhandlung die von ihren Bevollmächtigten mitgebrachten unvollständigen Unterlagen vorzulegen, die die Vollmachten der einzelnen Erzeuger zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Sortenschutzentscheidung sowie einen Vertrag zwischen der Genossenschaft Anecoop und Geslive über die Zahlung von Lizenzgebühren für die Nutzung der Sorte Nadorcott enthielten.

50 Was als Erstes den Vorwurf eines Verstoßes gegen Art. 50 der Durchführungsverordnung angeht, so ist festzustellen, dass in dessen Abs. 1 und 2 eine zügige Schlichtung der Streitigkeiten aufgrund einer unverzüglich angesetzten und auf eine einzige Verhandlung konzentrierten mündlichen Verhandlung vorgesehen ist. Eine zweite Verhandlung kann nach Art. 50 Abs. 3 der Durchführungsverordnung von einem Verfahrensbeteiligten nur beantragt werden, wenn sie sich als notwendig erweist, weil während oder nach der Verhandlung eine Änderung der Umstände eingetreten ist.

51 Dazu ist erstens festzustellen, dass den Unterlagen, die die Klägerin vorzulegen beabsichtigte, keine Umstände zugrunde lagen, bei denen während oder nach der Verhandlung Änderungen eingetreten sind. Bei dem Vertrag und den Vollmachten, die sie in der Verhandlung überreichen wollte, handelt es sich nämlich offensichtlich um Schriftstücke, die vor der Verhandlung erstellt worden waren. Jedenfalls kann weder bei diesen Unterlagen noch bei den zusätzlichen Vollmachten, die die Klägerin nach der Verhandlung vorzulegen wünschte, davon ausgegangen werden, dass sie eine Änderung der Umstände der Streitigkeit erkennen lassen. Wie das CPVO und die Streithelferin zutreffend zum einen hervorheben, hat die Klägerin die Beschwerde im eigenen Namen erhoben und kann nicht im Laufe des Verfahrens durch andere Personen ersetzt werden, die innerhalb der vorgesehenen Fristen keine Beschwerde eingelegt haben. Zum anderen ließe der Vertrag keine neuen Umstände erkennen, da er, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, nur darauf abstellt, dass die einzelnen Mandarinenerzeuger und gegebenenfalls Anecoop eine Lizenzgebühr für die Lieferung und die Verwendung der geschützten Sorte zu zahlen haben. Diese Verpflichtung folgt jedoch unmittelbar aus dem System des Schutzes von Pflanzenzüchtungen und ist von der Beschwerdekammer festgestellt worden, ohne dass sie eines Beweises bedurft hätte.

52 Zweitens ist festzustellen, dass, selbst wenn die geltend gemachten Beweismittel relevant gewesen wären, der Klägerin doch zwischen der Einreichung der Schriftsätze der Streithelferin und des CPVO einerseits und der Verhandlung andererseits ein Zeitraum von mehreren Monaten zur Verfügung stand. In dieser Zeit hätte sie die Schriftstücke beschaffen und übermitteln oder zumindest beantragen können, die mündliche Verhandlung zu verschieben, um eine Prüfung aller Beweismittel in einer einzigen Verhandlung zu ermöglichen. Nichts deutet nämlich darauf hin, dass, wenn die Klägerin die erforderliche Sorgfalt aufgewandt hätte, die Beweisaufnahme nicht in einer einzigen Sitzung hätte stattfinden können.

53 Da somit nach den Umständen des Verfahrens die Voraussetzungen des Artikels 50 der Durchführungsverordnung für die Abhaltung einer zweiten Verhandlung nicht erfüllt waren, hat die Beschwerdekammer, indem sie die Anträge der Klägerin zurückgewiesen hat, nicht gegen diese Bestimmung verstoßen.

54 Als Zweites ist zum Vorwurf eines Verstoßes gegen den Sorgfaltsgrundsatz und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung zu sagen, dass die Klägerin abgesehen davon, dass die Beschwerdekammer nicht die Vorlage der Beweismittel zugelassen hat, die ihre Vertreter zur Sitzung mitgebracht hatten oder später vorlegen wollten, nichts vorgetragen hat, was die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Grundsätze zuließe. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdekammer nach Art. 50 der Durchführungsverordnung nicht verpflichtet ist, die Vorlage aller von den Beteiligten als notwendig angesehenen Beweismittel zuzulassen. Sie muss vielmehr nach dieser Bestimmung Beweise, die die Abhaltung einer zweiten Verhandlung erfordern, im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung nur dann zulassen, wenn es sich um relevante Beweismittel handelt, denen Umstände zugrunde liegen, bei denen während oder nach der Verhandlung Änderungen eingetreten sind.

55 Außerdem ist festgestellt worden, dass im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen worden ist, dass den Beweisen, die nach Ansicht der Klägerin von der Beschwerdekammer hätten geprüft werden müssen, Umstände zugrunde liegen, bei denen während oder nach der Verhandlung Änderungen eingetreten sind (siehe oben, Randnr. 51). Zudem sind die angebotenen Beweise im vorliegenden Fall nicht schlüssig (siehe oben, Randnr. 51) und nicht so rechtzeitig eingereicht worden, dass ihre Prüfung in einer einzigen Verhandlung möglich gewesen wäre (siehe oben, Randnr. 52). Somit stand der Wortlaut von Art. 50 der Durchführungsverordnung der Zulassung dieser Beweise entgegen. Infolgedessen konnte die Beschwerdekammer mit der Ablehnung dieser Beweismittel nicht gegen den Sorgfaltsgrundsatz und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

56 Der zweite Teil dieses Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

57 Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

2. Zum zweiten Klagegrund: Verkennung der Berechtigung zur Einlegung einer Beschwerde

58 Der zweite Klagegrund gliedert sich in zwei Teile, mit deren erstem geltend gemacht wird, dass die Klägerin und ihre Mitglieder von der Sortenschutzentscheidung individuell betroffen seien, und mit deren zweitem, dass es an einem effektiven gerichtlichen Rechtsschutz fehle.

Zum ersten Teil: Die Klägerin und ihre Mitglieder seien von der Sortenschutzentscheidung individuell betroffen

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

59 Die Klägerin rügt als Erstes, die Beschwerdekammer habe ihr Augenmerk auf die Eigenschaft der Klägerin als Vereinigung gerichtet und dabei die Berechtigung ihrer Mitglieder zur Einlegung einer Beschwerde vernachlässigt. Es sei nicht ausschließlich zu prüfen, ob sie selbst gegen die Sortenschutzentscheidung vorgehen könne, sondern auch, ob ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihrer Mitglieder (hier: Copal de Algemesi als Mitglied von d'Anecoop) beschwerdeberechtigt seien. In der angefochtenen Entscheidung habe die Beschwerdekammer aber nicht die Rechtsprechung des Gerichts berücksichtigt, wonach auch Vereinigungen von Unternehmen die Nichtigerklärung von Handlungen beantragen könnten, wenn ihre Mitglieder zur Einlegung eines Rechtsbehelfs individuell berechtigt seien.

60 Als Zweites habe die Beschwerdekammer zu Unrecht die Anerkennung ihrer Berechtigung zur Einlegung einer Beschwerde von derjenigen aller ihrer Mitglieder abhängig gemacht. So habe die Beschwerdekammer dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass nur bestimmte Mitglieder der Klägerin als Erzeuger von der Sortenschutzentscheidung betroffen seien, während andere Mitglieder möglicherweise nicht betroffen seien. Nach der Rechtsprechung seien Vereinigungen aber dann beschwerdeberechtigt, wenn mindestens eines ihrer Mitglieder den Rechtsbehelf selbst hätte einlegen können.

61 Als Drittes beanstandet die Klägerin die Erwägungen der Beschwerdekammer zu der Frage, ob sie wirklich die allgemeinen Interessen der betroffenen Erzeuger vertrete. Die Beschwerdekammer vernachlässige die Tatsache, dass sie den Schutz der Sorte Nadorcott im Namen aller Erzeuger, die Mitglieder der Genossenschaften seien, anfechte, da sie gemäß Art. 2 Buchst. a ihrer Satzung die Genossenschaftsverbände vertrete, die ihrerseits die Genossenschaften verträten und keine Einwendungen gegen die fragliche Beschwerde zum Ausdruck gebracht hätten. Außerdem sei nach der Rechtsprechung anzunehmen, dass alle Mitglieder einer Vereinigung diese zum Handeln in ihrem Namen bevollmächtigt hätten, wenn die Satzung dies vorsehe und die Mitglieder keine Einwendungen zum Ausdruck gebracht hätten.

62 Als Viertes sei die Auffassung der Beschwerdekammer fehlerhaft, dass die Sortenschutzentscheidung die Klägerin deshalb nicht individuell betreffe, weil sie nicht bestimmte persönliche Eigenschaften besitze und auf sie keine besonderen, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebenden Umstände zuträfen. Nach der Rechtsprechung sei diese Voraussetzung dann erfüllt, wenn die angefochtene Handlung die rechtliche Stellung des betreffenden Unternehmens wegen bestimmter spezifischer Eigenschaften oder besonderer es aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre und es in ähnlicher Weise individualisiere wie den Adressaten der Handlung. Dass die Handlung Wirkungen gegenüber allen beteiligten Wirtschaftsteilnehmern erzeuge, schließe nicht aus, dass die betreffende Handlung einige von ihnen individuell betreffe.

63 Was erstens die Eigenschaft der Klägerin als Lieferer von Pflanzenmaterial angehe, so habe die Sortenschutzentscheidung zur Folge, dass jede Person, die sich an der Vermehrung oder der Lieferung von Pflanzenmaterial beteiligen wolle, eine vom Inhaber der Schutzrechte erteilte Lizenz besitzen müsse. Demgemäß sei zu prüfen, ob die rechtliche Stellung der Mitglieder der Klägerin in anderer Weise als diejenige anderer Vermehrer oder Lieferer von Pflanzenmaterial betroffen sei. Die Sortenschutzentscheidung habe bestimmte Mitglieder der Klägerin, die die Sorte Nadorcott lieferten, gezwungen, diese Tätigkeit mit der Folge erheblicher Schäden aufzugeben, was diese Mitglieder gegenüber jedem anderen Lieferer von Pflanzenmaterial individualisiere. Die Beschwerdekammer habe zwar in der angefochtenen Entscheidung erwähnt, dass Anecoop dieses Pflanzenmaterial liefere; dies habe sie jedoch in der Folge übergegangen und ihr Augenmerk darauf gerichtet, dass die Klägerin selbst kein Pflanzenmaterial liefere. Eine Prüfung der Situation von Anecoop hätte jedoch aufgezeigt, dass die Klägerin berechtigt gewesen sei, die Nichtigerklärung der Sortenschutzentscheidung zu beantragen.

64 Was zweitens die Erzeugereigenschaft der Klägerin angehe, so habe sie nicht behauptet, dass sie die allgemeinen Interessen der Erzeuger im Hinblick darauf vertrete, geltend zu machen, dass sie individuell betroffen gewesen sei. Dagegen sei sie deshalb beschwerdeberechtigt, weil sie die Interessen derjenigen Mitglieder vertrete, die als Erzeuger unmittelbar betroffen gewesen seien. Da 90 % der Gesellschaften, die Mandarinen der Sorte Nadorcott verpackten, in Valencia niedergelassen seien, lasse sich schlechthin nicht sagen, dass die Sortenschutzentscheidung für die Klägerin die gleichen Wirkungen wie für andere Erzeuger- und Genossenschaftsverbände in der Gemeinschaft habe. Die fraglichen Genossenschaften vertrieben nämlich über die Hälfte der aus Valencia stammenden Zitrusfrüchte, und da sie fast alle in der Klägerin zusammengeschlossen seien, seien die durch die Sortenschutzentscheidung in erster Linie geschädigten Genossenschaften ihre Mitglieder.

65 Da fast die gesamte Erzeugung von Mandarinen der Sorte Nadorcott aus Valencia stamme, würde die Annahme, dass die Sortenschutzentscheidung zur Folge hätte, dass jeder Erzeuger der Gemeinschaft für den Anbau der Sorte Nadorcott eine Lizenzgebühr zahlen müsste, bedeuten, dass fast alle Mandarinen aus Valencia mangels Zahlung dieser Gebühr rechtswidrig erzeugt worden wären. Nur diese Erzeuger wären dann nämlich verpflichtet, dem Züchter eine Lizenzgebühr zu zahlen oder aber ihre Pflanzungen zu zerstören, was ihre Wettbewerbsstellung auf dem Markt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware beeinträchtigen würde. Die Behauptung, dass die Sortenschutzentscheidung die Mitglieder der Klägerin in gleicher Weise treffen würde wie jeden Erzeuger, der diese Sorte künftig anbaue, sei daher falsch, da ihre Mitglieder im Gegenteil eine Reihe von Eigenschaften aufwiesen, die sie aus dem Kreis aller übrigen Erzeuger heraushöben.

66 Drittens wiesen ihre Mitglieder die gleichen Merkmale auf wie die Gesellschaft Van Zanten Plants (im Folgenden: Van Zanten), die eine Beschwerde bei der Beschwerdekammer eingelegt habe (Sachen A 005/2003 und A 006/2003). Da Van Zanten weltweiter Vertriebshändler für eine geschützte Sorte gewesen sei, die ihrer Ansicht nach Ähnlichkeiten mit einer neuen Sorte aufgewiesen habe, für die das CPVO gemeinschaftlichen Sortenschutz erteilt habe, habe die Beschwerdekammer ihre Aktivlegitimation bejaht. Sie habe nämlich gemeint, dass, wenn sich die Sorten als ähnlich erwiesen, auf den Märkten Unsicherheit herrschen würde, so dass Van Zanten gezwungen wäre, ihre Rechte durch Erhebung von Nachahmungsklagen zu wahren.

67 Nach Ansicht der Klägerin besteht im vorliegenden Fall eine ähnliche Lage, da die Sortenschutzentscheidung ihre Mitglieder zwingen würde, alle von ihnen gepflanzten Bäume zu entfernen, wenn sie nicht die von der Streithelferin durchgesetzten kostenträchtigen Bedingungen akzeptierten. Da die Klägerin die Vertreterin von Unternehmen sei, die Material der Sorte Afourer, einer mit der Sorte Nadorcott konkurrierenden Sorte, lieferten, ergebe sich ihre individuelle Betroffenheit in beiden Fällen aus ihrer Eigenschaft als Wettbewerberin des Unternehmens, das den Schutz beantragt habe. Die Beschwerdekammer hätte im vorliegenden Fall die Stellung der Klägerin als Verhandlungsführerin und Wettbewerberin berücksichtigen müssen, wie sie es auch im Verfahren Van Zanten getan habe.

68 Viertens wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, die Übertragung der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen auf den vorliegenden Fall zu Unrecht ausgeschlossen zu haben. Das Verfahren des Widerspruchs gegen den Schutz von Pflanzensorten unterscheide sich vom Verfahren über staatliche Beihilfen nicht so sehr, dass die Rechtsprechung zur Befugnis zur Erhebung von Klagen gegen Entscheidungen der Kommission über staatliche Beihilfen auf dieses Verfahren nicht übertragbar wäre. Nach dieser Rechtsprechung seien Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG auch die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und Berufsverbände (Urteile des Gerichtshofs vom 14. November 1984, Intermills/Kommission, 323/82, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16, und vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, Slg. 2001, I-3175, Randnr. 31). Die Anerkennung der Klagebefugnis von Unternehmen, die Wettbewerber des Unternehmens seien, das eine staatliche Beihilfe erhalten habe, leite sich nicht aus Besonderheiten des Verfahrens der Kontrolle staatlicher Beihilfen nach den Art. 87 EG und 88 EG her. Diese Klagebefugnis resultiere vielmehr aus den Auswirkungen, die eine staatliche Beihilfe auf die Wettbewerbsstellung der Wirtschaftsteilnehmer des betreffenden Marktes habe, die keine Beihilfe erhielten. Im vorliegenden Verfahren sei eine ähnliche Situation gegeben, weshalb die Übertragung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall möglich sei.

69 Im Übrigen seien die Rechte Dritter, die sich gegen den Schutz einer Pflanzensorte zur Wehr setzen wollten, nicht auf das Widerspruchsverfahren des Artikels 59 der Grundverordnung beschränkt. Dritte könnten auch eine Beschwerde nach den Art. 67 ff. der Grundverordnung einlegen. Das Widerspruchsverfahren des Art. 59 der Grundverordnung, das den Beteiligten nur ermögliche, die Tatsachen zu bestreiten, auf deren Grundlage das CPVO den Schutz erteilt habe, diene anderen Zwecken als das Beschwerdeverfahren nach Art. 67 der Grundverordnung. Indem die Beschwerdekammer die Möglichkeit dieses Rechtsbehelfs vernachlässigt habe, setze sie sich außerdem zu ihrer eigenen Entscheidungspraxis zur Beschwerdeberechtigung in Widerspruch. In ihrer Entscheidung Van Zanten habe die Beschwerdekammer ausgeführt, Art. 67 der Grundverordnung nehme Dritten nicht deshalb, weil sie Einwendungen nicht vorher geltend gemacht hätten, das Recht, nach dieser Bestimmung Beschwerde einzulegen. Die Beschwerdekammer habe aber nicht erklärt, warum es im vorliegenden Fall auf die Beteiligung am Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes ankommen solle.

70 Genau wie der Empfänger einer staatlichen Beihilfe erwerbe auch der Inhaber einer geschützten Pflanzensorte gegenüber Wettbewerbern einen Vorteil, der seine Wettbewerbsstellung berühre. Nach der Rechtsprechung werde die Wettbewerbsstellung unmittelbarer Wettbewerber von Empfängern staatlicher Beihilfen durch diese Beihilfen zwar zwangsläufig, damit aber noch nicht wesentlich beeinträchtigt, da als Wettbewerber von Beihilfeempfängern alle Landwirte der Gemeinschaft anzusehen seien. Im vorliegenden Fall würden die von der Klägerin vertretenen Erzeuger durch den für die Sorte Nadorcott erteilten Schutz wesentlich betroffen. Sie seien gegenüber jedem Erzeuger der Gemeinschaft, der mit dem Anbau dieser Sorte beginnen wolle, deshalb benachteiligt, weil sie diese Sorte zum Zeitpunkt des Erlasses der Sortenschutzentscheidung bereits angebaut hätten. Die Erzeuger, die nicht schon Mandarinenbäume dieser Sorte besäßen, könnten ohne gravierende Folgen für ihre wirtschaftliche Tätigkeit eine andere Sorte wählen, wenn ihnen die ihnen vom Züchter angebotenen Bedingungen einer Lizenzerteilung nicht annehmbar erschienen. Dagegen müssten Erzeuger, die bereits über Bäume dieser Sorte in ihren Pflanzungen verfügten, diese entfernen. Da die Nutzungsdauer dieser Bäume etwa zwanzig Jahre betrage, würfen die Pflanzungen nahezu aller Erzeuger noch keinen Profit ab. Damit sei die Situation der Mitglieder der Klägerin nicht mit derjenigen der übrigen Erzeuger vergleichbar, und die Sortenschutzentscheidung habe die Wettbewerbsstellung Ersterer wesentlich beeinträchtigt.

71 Schließlich sei zu der Rechtsprechung, nach der die Befugnis zur Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen nur dann bejaht werden könne, wenn der Kläger am Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen sei, zu sagen, dass auch das Verfahren vor der Beschwerdekammer ein Verwaltungsverfahren sei. Als Teil des Verwaltungsorgans, dem die Entscheidungsbefugnis auf dem Gebiet des Sortenschutzes zustehe, sei die Beschwerdekammer kein Gericht. Damit sei die Einlegung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des CPVO ein Abschnitt des Verwaltungsverfahrens, das zum Schutz einer Pflanzensorte führe. Die Klägerin sei daher am Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen.

72 Das CPVO trägt einleitend vor, die Formulierung des Artikels 68 der Grundverordnung entspreche derjenigen des Artikels 230 EG. Daher müsse sich die Prüfung des vorliegenden Klagegrundes auf eine Auslegung der Rechtsprechung zum Begriff der "individuell betroffenen Person" im Sinne des Artikels 230 EG gründen. Nach der Rechtsprechung sei eine berufsständische Vereinigung, die zur Verteidigung der Interessen ihrer Mitglieder gegründet worden sei, dann klagebefugt, wenn die Vereinigung wegen der Beeinträchtigung ihrer eigenen Interessen individualisiert sei, wenn sie die Interessen von Personen vertrete, die selbst klagebefugt wären, und wenn eine Rechtsvorschrift ihr ausdrücklich eine Reihe von verfahrensrechtlichen Befugnissen einräume.

73 Als Erstes sei nach der Rechtsprechung ein Kläger dann nicht individuell betroffen, wenn seine Situation bei der Vornahme der Handlung nicht berücksichtigt worden sei, so dass diese ihn wie alle anderen Personen betreffe, die sich in der gleichen Situation befänden. Im vorliegenden Fall sei nicht erwiesen, dass die Klägerin ein Lieferer von Pflanzenmaterial sei; jedenfalls zeichne sie sich nicht durch besondere Merkmale oder Umstände aus, die es erlaubten, sie von anderen Lieferanten von Pflanzenmaterial zu unterscheiden.

74 Als Zweites handele es sich bei den unmittelbaren Mitgliedern der Klägerin um Vereinigungen von Genossenschaften und nicht um die Genossenschaften selbst oder die Mandarinenerzeuger. So könne die Klägerin zwar von Rechts wegen die Interessen der Genossenschaftsvereinigungen vertreten, sie habe jedoch nichts vorgetragen, um die individuelle Betroffenheit dieser Vereinigungen darzutun, die nur die allgemeinen Interessen ihrer eigenen Mitglieder wahrnähmen. Soweit zudem einige ihrer Mitglieder zur Lieferung von Pflanzenmaterial in der Lage seien, habe die Klägerin keinen besonderen Umstand angeführt, aufgrund dessen sich diese Mitglieder im Verhältnis zu anderen Lieferern individualisieren ließen. Was die Situation einzelner Erzeuger angehe, so sei zu beachten, dass die Klägerin die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt habe und ihre Satzung nichts enthalte, was die Annahme zuließe, dass sie zur Erhebung von Klagen zur Vertretung der Interessen bestimmter einzelner Mandarinenerzeuger befugt sei. Überdies unterschieden sich die individuellen Interessen bestimmter Mandarinenerzeuger von den allgemeinen Interessen der Genossenschaften, zu deren Wahrnehmung die Klägerin befugt sei. Die Erzeuger der Sorte Nadorcott schließlich, die mittelbare Mitglieder der Klägerin seien, seien nur aufgrund einer objektiven Sachlage betroffen, die sie durch nichts von den übrigen Erzeugern der Sorte unterscheide, da sich die Verpflichtung zur Zahlung einer Lizenzgebühr für den Anbau der nunmehr geschützten Sorte unmittelbar aus dem gemeinschaftlichen System des Schutzes von Pflanzenzüchtungen ergebe. Insbesondere folge aus der Rechtsprechung, dass es für eine individuelle Betroffenheit bestimmter Wirtschaftsteilnehmer durch eine Handlung nicht genüge, dass diese für diese Wirtschaftsteilnehmer stärkere wirtschaftliche Auswirkungen habe als für andere.

75 Als Drittes erkenne die Grundverordnung, insbesondere Art. 59, den Beteiligten am Erteilungsverfahren vor dem CPVO eine Reihe von Verfahrensrechten zu. Die Klägerin habe von dem am 26. Februar 1996 im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlichten Sortenschutzantrag Kenntnis erhalten und sich diesem nicht widersetzt. Sie könne daher nicht aufgrund von Verfahrensrechten individuell betroffen sein, die sie hätte erlangen können, wenn sie sich an diesem Verfahren beteiligt hätte. Auch wäre das Verfahren des Art. 59 der Grundverordnung sinnlos, wenn die Personen, die sich gegen die Erteilung des Schutzes für eine Sorte zur Wehr setzen wollten, das Ende des Verfahrens vor dem CPVO abwarten könnten, um eine Klage zu erheben und damit die Ungültigkeit des erteilten Schutzes geltend zu machen. Ein grundlegender Unterschied bestehe schließlich zwischen der Situation von Van Zanten, die Alleinvertriebshändler des Inhabers der Schutzrechte für eine beim CPVO eingetragene Sorte gewesen sei, welche in direktem Wettbewerb zu der neuen Sorte gestanden habe, für die Sortenschutz erteilt worden sei, und der Situation der Klägerin, die nicht geltend mache, dass sie selbst oder ihre Mitglieder Inhaber eingetragener subjektiver Rechte seien, für die ein Schutz bestehe.

76 Die Streithelferin macht im Wesentlichen die gleichen Argumente wie das CPVO geltend.

Würdigung durch das Gericht

77 Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin, da sie nicht zu den Adressaten der Sortenschutzentscheidung gehört, nach Art. 68 der Grundverordnung unmittelbar und individuell von dieser Entscheidung betroffen sein muss, um gegen sie Beschwerde bei der Beschwerdekammer einlegen zu können.

78 Dazu ist erstens zu sagen, dass nach der spanischen und der italienischen Fassung von Art. 68 der Grundverordnung diejenigen Personen Beschwerde einlegen können, die "directa y personalmente" bzw. "direttamente e personalmente" (unmittelbar und persönlich) betroffen sind. Dagegen entsprechen die englische, die deutsche, die portugiesische, die dänische, die maltesische, die niederländische, die polnische, die schwedische und die griechische Fassung dem Wortlaut der französischen Fassung "directement et individuellement" (unmittelbar und individuell). Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen es gebietet, bei Zweifeln die Vorschrift im Licht der Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen und anzuwenden (vgl. oben, Randnr. 33). Deshalb ist davon auszugehen, dass die spanische und die italienische Fassung dieser Textstelle keinen anderen Sinn als die anderen Sprachfassungen geben und im Licht der Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen und anzuwenden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Ebony Maritime und Loten Navigation, Randnrn. 29 bis 31).

79 Die in Art. 68 der Grundverordnung enthaltenen Begriffe sind daher als denen des Art. 230 Abs. 4 EG entsprechend anzusehen. Da diese Begriffe jedoch Gegenstand einer spezifischen Auslegung durch den Gerichtshof waren (Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 197, 238), sieht es das Gericht als geboten an, für eine kohärente Auslegung des Begriffs "individuell betroffene Person" zu sorgen, soweit die Systematik der Grundverordnung dem nicht entgegensteht.

80 In diesem Zusammenhang ist zweitens festzustellen, dass nach Art. 59 Abs. 1 der Grundverordnung jedermann beim CPVO schriftlich Einwendungen gegen die Erteilung von Sortenschutz erheben kann und dass nach Abs. 2 dieser Bestimmung die Einwender neben dem Antragsteller am Erteilungsverfahren beteiligt sind. Außerdem sieht Art. 59 Abs. 5 der Grundverordnung ausdrücklich vor, dass das CPVO Entscheidungen über die Einwendungen zusammen mit den Entscheidungen über die Zurückweisung des Sortenschutzantrags, den Entscheidungen über die Erteilung des Schutzes oder den Entscheidungen über die Sortenbezeichnung trifft. Nach Art. 67 Abs. 1 der Grundverordnung kann gegen die Entscheidungen über Einwendungen bei der Beschwerdekammer Beschwerde eingelegt werden. Da die Einwender dann die Adressaten dieser Entscheidungen im Sinne von Art. 68 der Grundverordnung sind, kann jede Person, die der Erteilung eines Sortenschutzes entgegentreten will, aufgrund ihrer Beteiligung am Verwaltungsverfahren Beschwerde bei der Beschwerdekammer einlegen.

81 Im Übrigen ist nach den Art. 20 und 21 der Grundverordnung jedermann nach einer Erteilung von Sortenschutz und unabhängig von der Einlegung einer Beschwerde bei der Beschwerdekammer befugt, beim CPVO die Nichtigerklärung oder die Aufhebung des Sortenschutzes mit der Begründung zu beantragen, dass dieser Schutz für eine Sorte erteilt worden sei, die nicht den Tatbestandsvoraussetzungen der Art. 7 bis 10 der Grundverordnung entspreche.

82 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin vertretene weite Auslegung des Wortes "individuell" zur Wahrung der Interessen Dritter nicht erforderlich ist.

83 Drittens ist festzustellen, dass, wie das CPVO zu Recht vorträgt, die Systematik der Grundverordnung eine engere Auslegung des Wortes "individuell" gebietet als von der Klägerin geltend gemacht. Eine weite Auslegung würde es nämlich jedermann, der sich der Erteilung eines Schutzes widersetzen wollte, ermöglichen, die Ungültigkeit dieses Schutzes nach erfolgtem Erteilungsverfahren im Rahmen einer Beschwerde geltend zu machen, anstatt seine Einwendungen in dem wegen der notwendigen technischen Prüfungen langen und schwerfälligen Erteilungsverfahren vorzutragen. Die von der Klägerin vorgeschlagene Auslegung würde daher den Nutzen dieses Verfahrens beeinträchtigen, während eine Auslegung, wie sie im Urteil Plaumann/Kommission gegeben worden ist, jeden Betroffenen dazu anhalten würde, seine Einwendungen bereits im Verwaltungsverfahren der Schutzerteilung geltend zu machen.

84 Das Gericht sieht daher für die Beantwortung der Frage, ob eine Person im Sinne von Art. 68 der Grundverordnung individuell betroffen ist, eine Bezugnahme auf das Urteil Plaumann/Kommission als geboten an.

85 Folglich muss die Klägerin von der Sortenschutzentscheidung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und in ähnlicher Weise wie der Adressat der Entscheidung individualisiert worden sein (Urteil Plaumann/Kommission).

86 Dazu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine berufsständische Vereinigung, die zur Verteidigung und Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegründet wurde, zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage befugt ist, wenn sie erstens selbst wegen der Beeinträchtigung ihrer eigenen Interessen als Vereinigung individualisiert ist, u. a. weil ihre Position als Verhandlungsführerin von der Handlung, deren Nichtigerklärung verlangt wird, berührt worden ist, wenn sie zweitens die Interessen von Unternehmen vertritt, die selbst klagebefugt wären, und wenn drittens eine Rechtsvorschrift ihr ausdrücklich eine Reihe von verfahrensrechtlichen Befugnissen einräumt (vgl. Beschluss des Gerichts vom 13. Dezember 2005, Confédération générale des producteurs de lait de brebis et des industriels de roquefort/Kommission, T-381/02, Slg. 2005, II-5337, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87 Was als Erstes die Beeinträchtigung der eigenen Interessen der Klägerin angeht, so ist erstens festzustellen, dass sie nicht behauptet, selbst Erzeuger oder Lieferer von Pflanzenmaterial zu sein.

88 Zweitens macht die Klägerin nicht geltend, Inhaber geschützter subjektiver Rechte zu sein, die auf nationaler oder Gemeinschaftsebene eingetragen wären. Sie ist daher nicht als Inhaber von Rechten berührt und befindet sich nicht in einer Lage, die mit der von Van Zanten vergleichbar wäre.

89 Soweit die Klägerin, drittens, geltend macht, ihre Position als Verhandlungsführerin sei durch die Sortenschutzentscheidung berührt, ist festzustellen, dass sie ihre Behauptung nicht substantiiert.

90 Schließlich kommt es auch nicht darauf an, inwieweit sich die Stellung der Klägerin von derjenigen anderer, ähnlicher Verbände in der Gemeinschaft unterscheidet, da sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, dass die von ihr angeführten Umstände nicht erkennen lassen, dass ihre eigenen Interessen von der Sortenschutzentscheidung beeinträchtigt worden sind. Jedenfalls kann nicht schon aufgrund des Umstands, dass, wie die Klägerin behauptet, 90 % der Gesellschaften, die Mandarinen der streitigen Sorte verpacken, in Valencia niedergelassen seien, angenommen werden, dass die Klägerin in Bezug auf die Erteilung des Sortenschutzes aus dem Kreis der übrigen Verbände herausgehoben wäre. Für die Annahme einer individuellen Betroffenheit durch eine Handlung genügt es nämlich nicht schon, dass diese für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer stärkere wirtschaftliche Auswirkungen hat als für andere (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 23. November 1999, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, T-173/98, Slg. 1999, II-3357, Randnr. 50, sowie die unten in den Randnrn. 102 und 103 angeführte Rechtsprechung).

91 Die Klägerin hat daher nicht bewiesen, dass ihre eigenen Interessen als Vereinigung durch die Sortenschutzentscheidung beeinträchtigt worden sind.

92 Was als Zweites die Hypothese betrifft, die Klägerin vertrete die Interessen von Unternehmen, die selbst klagebefugt wären, so ist insoweit zu prüfen, ob die Klägerin nach ihrer Satzung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer die Interessen ihrer Mitglieder vertritt und ob diese klagebefugt wären (vgl. in diesem Sinne Beschluss Confédération générale des producteurs de lait de brebis et des industriels de roquefort/Kommission, Randnr. 61).

93 Was erstens die Mitglieder der Klägerin und ihre Interessen angeht, so können diese Mitglieder nach Art. 4 der Satzung der Klägerin Vereinigungen von Genossenschaften der Provinzen Alicante, Castellón und Valencia sein, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Des Weiteren folgt aus Art. 2 dieser Satzung, dass die Klägerin ihre Mitglieder repräsentiert. Sie kann somit die Interessen der Vereinigungen von Genossenschaften vertreten, die ihre Mitglieder sind.

94 Zur Frage, ob die Mitglieder der Klägerin klagebefugt wären, ist festzustellen, dass diese weder vor der Beschwerdekammer noch vor dem Gericht Beweise dafür vorgelegt hat, dass ihre Mitglieder von der Sortenschutzentscheidung individuell betroffen sind. Insoweit ist daran zu erinnern, dass es sich um Vereinigungen von Genossenschaften handelt, die nicht selbst Mandarinen erzeugen, sondern zur Vertretung der allgemeinen Interessen ihrer eigenen Mitglieder, die landwirtschaftliche Genossenschaften sind, berufen sind. Die Klägerin hat zwar in ihren Schriftsätzen behauptet, dass die Genossenschaft Anecoop zu ihren Mitgliedern zähle und Pflanzenmaterial an Erzeuger liefere; in der Verhandlung hat sie jedoch eingeräumt, dass Anecoop nicht ihr Mitglied sei, sondern einer Vereinigung von Genossenschaften als Mitglied angehöre, die ihrerseits Mitglied der Klägerin sei. Im Übrigen hat sie nichts vorgetragen, was es ermöglichen würde, eine Unterscheidung dahin gehend zu treffen, dass dieser Lieferer von der Sortenschutzentscheidung in anderer Weise als alle übrigen Lieferer von Pflanzenmaterial berührt worden wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass Anecoop von der Sortenschutzentscheidung nur aufgrund einer objektiven Sachlage betroffen ist, die sie nicht aus dem Kreis anderer Lieferer von Pflanzenmaterial des fraglichen Sektors heraushebt.

95 Zudem ist festzustellen, dass die Klägerin nichts vorgetragen hat, um nachzuweisen, dass sich ihre Mitglieder möglicherweise in einer Lage befinden, die mit derjenigen von Van Zanten vergleichbar wäre, oder am Verfahren der Erteilung des Sortenschutzes beteiligt waren.

96 Daher hat die Klägerin nicht bewiesen, dass ihre Mitglieder zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Sortenschutzentscheidung bei der Beschwerdekammer berechtigt gewesen sind.

97 Soweit sich die Klägerin zweitens auf die Betroffenheit einzelner Mandarinenerzeuger bezieht, die Mitglieder von Genossenschaften sind, welche Vereinigungen von Genossenschaften angehören, die ihrerseits Mitglieder der Klägerin sind, so ist festzustellen, dass nach Art. 4 der Satzung der Klägerin weder die Genossenschaften selbst noch einzelne Mandarinenerzeuger ihre Mitglieder sein können. Außerdem ergibt sich aus Art. 2 dieser Satzung, dass sich der Verbandszweck der Klägerin auf die Förderung der Interessen ihrer Mitglieder beschränkt. Demgemäß enthält ihre Satzung keine Bestimmung, nach der sie zur Erhebung von Klagen befugt wäre, um die Interessen bestimmter einzelner Erzeuger von Mandarinen wahrzunehmen, die mittelbare Mitglieder ihrer eigenen Mitglieder sind. Soweit die Klägerin geltend macht, aufgrund von in Spanien geltenden Gesetzen und Dekreten zur Vertretung der Mitglieder ihrer Mitglieder befugt zu sein, ist festzustellen, dass sie dieses Argument erstmals in der Verhandlung vor dem Gericht geltend gemacht hat und dass die genannten Gesetze und Dekrete nicht zum Akteninhalt gehören. Außerdem weist das CPVO zutreffend darauf hin, dass keine Vermutung dahin aufgestellt werden kann, dass die Interessen der Vereinigungen von Genossenschaften, die von der Klägerin nach Art. 2 ihrer Satzung vertreten werden können, und die Interessen bestimmter einzelner Erzeuger identisch sind.

98 In diesem Zusammenhang wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, verlangt zu haben, dass alle ihre Mitglieder beschwerdeberechtigt seien, obwohl sich aus der Rechtsprechung ergebe, dass Vereinigungen beschwerdeberechtigt seien, wenn mindestens eines ihrer Mitglieder rechtsgültig selbst Beschwerde einlegen könne. Dazu ist zu sagen, dass die Beschwerdekammer die Betroffenheit der einzelnen Erzeuger geprüft hat, um festzustellen, ob diese ein ihnen allen gemeinsames Interesse hätten, das gegebenenfalls von der Klägerin aufgrund ihrer Satzung wahrgenommen werden könnte. Nachdem die Beschwerdekammer dies verneint hat, weil ihrer Ansicht nach die Interessen der Erzeuger voneinander abweichen können, hat sie lediglich festgestellt, dass zweifelhaft sei, dass die Klägerin ein allgemeines Interesse der Erzeuger als Gruppe wahrnehme. Damit ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer entgegen der Behauptung der Klägerin nicht verlangt hat, dass alle Mitglieder der Klägerin beschwerdeberechtigt seien.

99 Schließlich ist noch daran zu erinnern, dass die Klägerin die Beschwerde im eigenen Namen und nicht im Namen bestimmter Mandarinenerzeuger eingelegt hat.

100 Infolgedessen ist festzustellen, dass die Klägerin im vorliegenden Fall nicht als Vertreterin der Interessen der einzelnen Mandarinenerzeuger vor der Beschwerdekammer angesehen werden kann.

101 Vorsorglich ist noch festzustellen, dass die einzelnen Mandarinenerzeuger von der Erteilung des Sortenschutzes nicht individuell betroffen sind.

102 Dazu ist daran zu erinnern, dass zwar der Umstand, dass die Entscheidung Wirkungen gegenüber den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern insgesamt entfaltet, es nicht ausschließt, dass sie einige von ihnen individuell betrifft (vgl. Beschluss des Gerichts vom 30. April 2003, Villiger Söhne/Rat, T-154/02, Slg. 2003, II-1921, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Annahme einer individuellen Betroffenheit durch eine Handlung genügt es jedoch nicht, dass diese für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer stärkere wirtschaftliche Auswirkungen hat als für andere (vgl. in diesem Sinne Beschluss Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 50). Selbst wenn nämlich ein Kläger als der Einzige, der in einem bestimmten Gebiet betroffen wäre, und als der Haupterzeuger oder -lieferer des Erzeugnisses in einem Land oder bestimmten Gebiet anzusehen wäre, wäre er doch nicht klagebefugt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, Slg. 1985, 207, Randnr. 13 und 14, und des Gerichts vom 22. Februar 2000, ACAV u. a./Rat, T-138/98, Slg. 2000, II-341, Randnrn. 64 bis 66).

103 So genügt es für eine Individualisierung bestimmter Erzeuger nicht, dass die Erteilung des Sortenschutzes für sie deshalb stärkere wirtschaftliche Auswirkungen als für die übrigen Wirtschaftsteilnehmer dieses Sektors hat, weil sie bereits Bäume der nunmehr geschützten Sorte gepflanzt haben und sich 90 % der in dieser Weise betroffenen Erzeuger im Gebiet von Valencia befinden. Die Erzeuger, die die Klägerin zu repräsentieren behauptet, sind nämlich von der Verpflichtung zur Zahlung einer Lizenzgebühr nur aufgrund einer objektiven Sachlage betroffen, die sie nicht von den übrigen Erzeugern von Mandarinen dieser Sorte unterscheidet, da sich diese Verpflichtung unmittelbar aus dem gemeinschaftlichen System des Schutzes von Pflanzenzüchtungen ergibt. Außerdem können die Tätigkeiten der betroffenen Erzeuger von jedermann gegenwärtig oder künftig ausgeübt werden.

104 Des Weiteren ist festzustellen, dass die Klägerin nichts vorgetragen hat, um nachzuweisen, dass die Erzeuger und Lieferer von Pflanzenmaterial, die zu repräsentieren sie behauptet, am Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes beteiligt gewesen waren oder sich in einer Lage befinden, die mit der von Van Zanten vergleichbar wäre. Der Umstand, dass diese Erzeuger, wenn sie die Zahlung der Lizenzgebühr nicht akzeptierten, aufgrund der Sortenschutzentscheidung gezwungen sein könnten, ihre Bäume zu entfernen, und in ihrer Möglichkeit beeinträchtigt sein könnten, Material der mit der Sorte Nadorcott konkurrierenden Sorte Afourer zu liefern, beweist insbesondere nicht, dass bestimmte Eigenschaften oder tatsächliche Umstände vorliegen, die sie aus dem Kreis aller übrigen Erzeugern oder Lieferanten, die sich in der gleichen objektiven Lage befinden, herausheben. Hinzu kommt, dass die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Wettbewerbsverhältnisse nicht mit denen vergleichbar sind, um die es in der Sache Van Zanten ging, deren geschützte subjektive Rechte in Frage gestellt waren.

105 Folglich hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie die Interessen von selbst beschwerdeberechtigten Erzeugern oder Lieferern von Pflanzenmaterial vertreten hat.

106 Was als Drittes Rechtsvorschriften angeht, die der Klägerin ihrer Ansicht nach ausdrücklich eine Reihe von verfahrensrechtlichen Befugnissen einräumen, so ist erstens festzustellen, dass sich die Klägerin zwar auf Art. 59 der Grundverordnung bezieht, jedoch nur, um geltend zu machen, dass dieser Artikel anderen Zielen als die Art. 67 ff. der Grundverordnung diene und dass die Erhebung einer Beschwerde nicht die Beteiligung am Erteilungsverfahren voraussetze.

107 Zweitens irrt sich die Klägerin hinsichtlich des Ursprungs der Verfahrensrechte, aus denen sie eine Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde bei der Beschwerdekammer herleiten könnte. Da es nämlich um die Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde bei der Beschwerdekammer geht, kann es sich bei den Verfahrensrechten, die im Beschwerdeverfahren zu wahren sind, nur um diejenigen handeln, die aufgrund des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens, das zur Erteilung des Sortenschutzes geführt hat, begründet worden sind. Da die Klägerin jedoch nicht am Erteilungsverfahren beteiligt war, kann sie auch kein entsprechendes Verfahrensrecht geltend machen, dessen Wahrung sie verfolgen konnte.

108 Drittens beruft sich die Klägerin darauf, dass auf den Sachverhalt des vorliegenden Falls die Rechtsprechung zu staatlichen Beihilfen übertragbar sei, nach der nicht nur die durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmen Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG seien, sondern auch die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und Berufsverbände (vgl. oben, Randnr. 68). Die Bezugnahme der Klägerin auf die Rechtsprechung zu staatlichen Beihilfen geht im vorliegenden Fall jedoch fehl.

109 Insoweit ist zu beachten, dass diese Rechtsprechung nur heranzuziehen ist, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach Art. 88 Abs. 2 EG zustehen (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Randnr. 35) und ihm von der Kommission dadurch vorenthalten worden sind, dass diese nicht das förmliche Prüfungsverfahren eingeleitet hat. Die Art. 59, 67 und 68 der Grundverordnung verleihen indessen weiter gehende Rechte als die, die in der oben in Randnr. 68 angeführten Rechtsprechung anerkannt worden sind, da nach diesen Bestimmungen jede Person, die gegen die Erteilung des Sortenschutzes im Verwaltungsverfahren schriftlich Einwendungen erhoben hat, Beschwerde bei der Beschwerdekammer einlegen kann (siehe oben, Randnr. 80). Da danach die Ausübung von Verfahrensrechten nur davon abhängig ist, dass der Kläger rechtzeitig tätig geworden ist, ist die Rechtsprechung zu staatlichen Beihilfen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

110 Soweit sich die Klägerin auf eine Wettbewerbssituation beruft, die ihrer Ansicht nach eine entsprechende Anwendung der oben in Randnr. 68 angeführten Rechtsprechung rechtfertigt, ist rein vorsorglich darauf hinzuweisen, dass sie keine Nachweise dafür vorgelegt hat, dass sie mit dem Inhaber der Schutzrechte in Wettbewerb steht.

111 Nach alledem ist der erste Teil dieses Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil: Fehlen eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

112 Die Klägerin trägt vor, die Beschwerde nach Art. 67 der Grundverordnung sei der einzige effektive Rechtsbehelf, der ihr zur Verfügung stehe, um gegen die Sortenschutzentscheidung vorzugehen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist könne der gemeinschaftliche Schutz der Pflanzensorte von keiner Behörde und keinem nationalen Gericht mehr in Frage gestellt werden. In der Sache Van Zanten sei dies einer der Gründe gewesen, die die Beschwerdekammer ausdrücklich herangezogen habe, um dieser Gesellschaft die Beschwerdeberechtigung zuzuerkennen. Der Gerichtshof habe nämlich festgestellt, dass die Einzelnen für die Rechte, die sie aus der Gemeinschaftsrechtsordnung herleiteten, einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können müssten, wobei das Recht auf einen solchen Schutz zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehöre, die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergäben.

113 Der Gerichtshof habe des Weiteren festgestellt, dass die Beachtung dieses Rechts in der Gemeinschaftsordnung gebiete, dass natürliche und juristische Personen die Möglichkeit hätten, je nach den Umständen des Falls die Ungültigkeit von Gemeinschaftshandlungen allgemeiner Geltung entweder inzident vor dem Gemeinschaftsrichter oder aber vor den nationalen Gerichten geltend zu machen. Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Rechtsbehelfssystems sei wesentlicher Bestandteil der Prüfung der Voraussetzung der individuellen Betroffenheit eines Klägers, da diese Voraussetzung nach den Feststellungen des Gerichtshofs im Licht des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die einen Kläger individualisieren könnten, auszulegen sei.

114 Wegen des Fehlens eines Rechtsbehelfs vor den nationalen und den Gemeinschaftsgerichten außer dem des Artikels 67 der Grundverordnung sei sie individuell betroffen. Durch die angefochtene Entscheidung sei ihr nämlich der einzige ihr zur Verfügung stehende effektive gerichtliche Rechtsschutz genommen worden.

115 Das CPVO vertritt die Auffassung, die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, sich dem Antrag auf Sortenschutzerteilung zu widersetzen; auch wäre sie, wenn sie sich am Widerspruchsverfahren beteiligt hätte, aller Wahrscheinlichkeit nach individuell betroffen gewesen. Im Übrigen gehe aus der Rechtsprechung hervor, dass der Gemeinschaftsrichter nicht befugt sei, eine Klage mit der Begründung für zulässig zu erklären, dass ein Rechtsbehelf vor einem nationalen Gericht nicht gegeben sei. Das Interesse der Gemeinschaftsrechtsordnung gehe dahin, das Bestehen eines Systems der gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsakten zu gewährleisten. Die Sortenschutzentscheidung sei jedoch einer gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen, da sie von allen unmittelbar und individuell betroffenen Personen vor der Beschwerdekammer angefochten werden könne.

Würdigung durch das Gericht

116 Nach gefestigter Rechtsprechung zu Art. 230 Abs. 4 EG ist zwar die in dieser Bestimmung aufgestellte Voraussetzung der individuellen Betroffenheit im Licht des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die einen Kläger individualisieren können, auszulegen; eine solche Auslegung kann aber nicht zum Wegfall dieser im Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen führen, ohne dass die den Gemeinschaftsgerichten durch den Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten würden (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 44, vom 30. März 2004, Rothley u. a./Parlament, C-167/02 P, Slg. 2004, I-3149, Randnr. 47, und vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré, C-263/02 P, Slg. 2004, I-3425, Randnr. 36). Da oben in den Randnrn. 78 bis 84 festgestellt worden ist, dass der Begriff "individuell betroffene Person" im Sinne des Artikels 68 der Grundverordnung nach Maßgabe der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Klagen nach Art. 230 Abs. 4 EG anzuwenden ist, gelten diese Erwägungen auch für den vorliegenden Fall.

117 Weiter ist daran zu erinnern, dass nach den Artikeln 59, 67 und 68 der Grundverordnung jedermann, der im Verwaltungsverfahren schriftlich Einwendungen gegen die Erteilung des Sortenschutzes erhoben hat, bei der Beschwerdekammer Beschwerde einlegen kann (siehe oben, Randnr. 80). Außerdem stellt Art. 68 der Grundverordnung diesen Rechtsbehelf jeder Person zur Verfügung, die, obwohl sie nicht an dem Verfahren beteiligt war und nicht Adressat der am Ende dieses Verfahrens getroffenen Entscheidung ist, von dieser unmittelbar und individuell betroffen ist. Somit macht die Klägerin, da durch die bei der Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde die Möglichkeit einer Anrufung des Gemeinschaftsrichters eröffnet wird, im vorliegenden Fall zu Unrecht das Fehlen eines gerichtlichen Rechtsschutzes geltend.

118 Folglich ist dieser Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

119 Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

3. Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

120 Die Klägerin weist darauf hin, dass ein Rechtsakt nur dann als mit Gründen versehen angesehen werden könne, wenn er die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen habe, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringe, dass die Betroffenen ihm die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen könnten und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen könne. Diesem Erfordernis genüge die angefochtene Entscheidung nicht, soweit die Beschwerdekammer nicht die Prüfung der Beschwerdeberechtigung der Genossenschaft Anecoop geprüft habe, obwohl diese, wie die Beschwerdekammer auch eingeräumt habe, eine Tätigkeit ausübe, die durch die Sortenschutzentscheidung erheblich beeinträchtigt werde. Dieser Umstand sei mit der Entscheidung der Beschwerdekammer in Verbindung zu bringen, der Klägerin nicht nachzulassen, zusätzliche Schriftstücke zu den Akten zu reichen, damit sie nachweisen könne, dass ihre Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Lieferer von Pflanzenmaterial in schwer wiegender Weise betroffen gewesen seien. Die Beschwerdekammer habe nicht geprüft, ob die Mitglieder der Klägerin in dieser Eigenschaft von der Sortenschutzentscheidung individuell betroffen gewesen seien. Im Übrigen werde die Behauptung der Beschwerdekammer, es gebe viele Personen, die Pflanzenmaterial der geschützten Sorte liefern könnten, und die Klägerin sei nicht aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer des fraglichen Sektors herausgehoben, durch kein Dokument und keine Tatsache gestützt.

121 Zudem habe die Beschwerdekammer für die Verneinung der Beschwerdeberechtigung der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Erzeuger ohne jede weitere Prüfung lediglich behauptet, dass die Klägerin die Interessen der Erzeuger vertrete. Die Begründung der Beschwerdekammer sei daher insoweit unzureichend.

122 Schließlich habe die Beschwerdekammer ihre Begründungspflicht auch insoweit verletzt, als sie nicht begründet habe, worin sich die Verfahren auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen von denjenigen nach der Grundverordnung unterschieden und inwieweit diese Unterschiede so erheblich seien, dass sie eine entsprechende Anwendung der auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ausschlössen.

123 Das CPVO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Würdigung durch das Gericht

124 Bei der Begründungspflicht handelt es sich um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2002, I-2481, Randnr. 35). Außerdem müssen sich nach ständiger Rechtsprechung die Erwägungen, die der Verfasser des Rechtsakts angestellt hat, klar und eindeutig aus der nach Artikel 253 EG vorgeschriebenen Begründung ergeben. Dabei wird mit der Begründungspflicht das doppelte Ziel verfolgt, es zum einen den Betroffenen zu ermöglichen, die tragenden Gründe für die erlassene Maßnahme zu erkennen, um ihre Rechte zu wahren, und zum anderen den Gemeinschaftsrichter in die Lage zu versetzen, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission, C-350/88, Slg. 1990, I-395, Randnr. 15; Urteile des Gerichts vom 6. April 2000, Kuijer/Rat, T-188/98, Slg. 2000, II-1959, Randnr. 36, und vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T-16/02, Slg. 2003, II-5167, Randnr. 88).

125 Im vorliegenden Fall geht aus den vorstehenden Erwägungen hervor, dass die angefochtene Entscheidung es der Klägerin ermöglicht, ihre Rechte zu wahren, und dem Gericht, seine Kontrolle auszuüben. Die Beschwerdekammer hat überdies die Beschwerdeberechtigung der Klägerin im Hinblick auf die behaupteten Tätigkeiten der Genossenschaft Anecoop (Nr. 3, vierter und fünfter Absatz der Gründe der angefochtenen Entscheidung), eine etwaige Vertretung der einzelnen Mandarinenerzeuger durch die Klägerin (Nr. 3, achter, neunter und zehnter Absatz der Gründe der angefochtenen Entscheidung) und eine etwaige Übertragung der Rechtsprechung auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen auf den Sachverhalt des vorliegenden Falls (Nr. 3, elfter Absatz der Gründe der angefochtenen Entscheidung) geprüft. Sie hat die Gründe dargelegt, aus denen sie diese drei Fälle als nicht gegeben oder aber als unzureichend, um die Beschwerdeberechtigung der Klägerin bejahen zu können, angesehen hat. Diese kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die angefochtene Entscheidung insoweit unzureichend begründet sei.

126 Jedenfalls hat nach der Rechtsprechung ein Kläger dann kein berechtigtes Interesse an der Nichtigerklärung einer Entscheidung wegen Formmangels, wenn die Nichtigerklärung nur zum Erlass einer neuen Entscheidung führen könnte, die inhaltlich mit der für nichtig erklärten identisch ist (Urteil des Gerichtshofs vom 6. Juli 1983, Geist/Kommission, 117/81, Slg. 1983, 2191, Randnr. 7; Urteile des Gerichts vom 18. Dezember 1992, Díaz García/Parlament, T-43/90, Slg. 1992, II-2619, Randnr. 54, und TDI, Randnr. 97; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 20. September 2000, Orthmann/Kommission, T-261/97, Slg. ÖD 2000, I-A-181 und II-829, Randnrn. 33 und 35).

127 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Prüfung des zweiten Klagegrundes (siehe oben, Randnrn. 77 bis 110 und 116 bis 119), dass die Klägerin nichts vorgetragen hat, was zum Nachweis ihrer Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 68 der Grundverordnung geeignet wäre, und dass daher eine Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung wegen Begründungsmangels nur zum Erlass einer neuen, identischen Entscheidung führen könnte. Somit ist davon auszugehen, dass die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung wegen Begründungsmangels hat.

128 Mithin ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

129 Damit ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

130 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen sowohl des CPVO als auch der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Federación de Cooperativas Agrarias de la Comunidad Valenciana trägt die Kosten.

Forwood

Pelikánová

Papasavvas

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 31. Januar 2008.



Ende der Entscheidung

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