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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 15.06.1993
Aktenzeichen: T-97/92
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung, EG-Vertrag, Satzung des Gerichtshofs


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 115
EG-Vertrag Art. 184
Satzung des Gerichtshofs Art. 37 Abs. 2 S. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Hinblick auf den Streithilfeantrag, den ein Beamter im Rahmen einer von einem anderen Beamten erhobenen Anfechtungsklage stellt, ist der Begriff des berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes als unmittelbares Interesse am Schicksal der Anträge zu verstehen, die sich spezifisch auf die Handlung beziehen, deren Aufhebung beantragt wird.

Daher ist der Streithilfeantrag unzulässig, der im Rahmen einer von einem Beamten gegen seine Gehaltsmitteilung erhobenen Anfechtungsklage von einem anderen Beamten gestellt wird, der keine Klage gegen seine eigene Gehaltsmitteilung erhoben hat, obwohl er dies hätte tun können, und am Ausgang des Rechtsstreits nur ein mittelbares Interesse glaubhaft machen kann, das sich auf die Anerkennung der Begründetheit einer vom Kläger inzidenter erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit bezieht und auf den zwischen seiner Situation und derjenigen des Klägers bestehenden Ähnlichkeiten beruht.


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 15. JUNI 1993. - LOEK RIJNOUDT UND MICHAEL HOCKEN GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ANTRAG AUF ZULASSUNG ALS STREITHELFER - BERICHTIGTES INTERESSE AM AUSGANG DES RECHTSSTREITS. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN T-97/92 UND T-111/92.

Entscheidungsgründe:

Verfahren, Anträge und Vorbringen der Parteien

1 1 Mit Klageschrift, die am 5. November 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Lök Rijnoudt, Kläger in der Rechtssache T-97/92, gegen die Kommission Klage auf Aufhebung seiner Gehaltsmitteilung vom 15. Januar 1992 erhoben. Mit Klageschrift, die am 21. Dezember 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Michäl Hocken, Kläger in der Rechtssache T-111/92, ebenfalls Klage gegen die Kommission auf Aufhebung seiner Gehaltsmitteilung vom 15. Januar 1992 erhoben.

2 In ihren Klageschriften beantragen die Kläger,

° die Klagen für zulässig und begründet zu erklären;

° die Mitteilung über das Gehalt der Kläger vom Januar 1992 insoweit aufzuheben, als sie die Einführung einer befristeten Abgabe vorsieht und bereits zu diesem Zeitpunkt die zwangsläufige Erhöhung des Versorgungsbeitrags der Kläger festsetzt;

° der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Begründung ihrer Anträge berufen sich die Kläger auf die Rechtswidrigkeit der Verordnungen (EGKS, EWG, Euratom) Nrn. 3831/91 und 3832/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Einführung einer befristeten Abgabe und hinsichtlich des Versorgungsbeitrags (ABl. L 361, S. 7 und S. 9).

3 Durch Beschluß des Präsidenten der Vierten Kammer vom 18. Februar 1993 sind die Rechtssachen T-97/92 und T-111/92 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

4 Mit Antragsschrift, die am 9. März 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Cristiano Maria Gambari, Beamter der Kommission, wohnhaft in Waterloo (Belgien), vertreten durch Rechtsanwalt Luc Govärt, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwältin Lucy Dupong, 14, rü des Bains, Luxemburg, beantragt, in der Rechtssache T-97/92 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Klägers zugelassen zu werden.

5 Der Antrag auf Zulassung als Streithelfer ist gemäß Artikel 115 der Verfahrensordnung des Gerichts eingereicht worden und stützt sich auf Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes der EWG (nachfolgend: Satzung des Gerichtshofes), der nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht entsprechend anwendbar ist.

6 In seinem Streithilfeantrag hat Herr Gambari im wesentlichen geltend gemacht, er habe ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits in der Rechtssache T-97/92, weil sich das zu erlassende Urteil über die Rechtmässigkeit der befristeten Abgabe und der Erhöhung des Versorgungsbeitrags unmittelbar auf seine rechtliche und finanzielle Situation auswirken werde und ausserdem weil er 1989 im berechtigten Vertrauen auf die Abschaffung der Krisenabgabe beschlossen habe, die Suche nach einem Arbeitsplatz in der Privatwirtschaft aufzugeben. Im Dezember 1991 habe diese Möglichkeit für ihn aus Altersgründen und aufgrund der Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr bestanden.

7 Im übrigen führt Herr Gambari an, seine Entscheidung, das Gericht nur als Streithelfer zu befassen, ergebe sich aus Erwägungen der Prozessökonomie. Er habe am 31. März 1992 eine Beschwerde gegen seine eigene Gehaltsmitteilung eingelegt, habe aber nach deren Zurückweisung von einer Klageerhebung beim Gericht abgesehen.

8 Der Streithilfeantrag ist den Parteien gemäß Artikel 116 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zugestellt worden.

9 Mit Schreiben vom 24. März 1993 haben die Kläger mitgeteilt, daß sie gegen den Streithilfeantrag keine Einwände hätten.

10 Mit am 25. März 1993 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte beantragt, den Streithilfeantrag zurückzuweisen.

11 Sie macht zunächst geltend, der Antragsteller habe kein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Die Anträge des Klägers seien nur auf die Aufhebung seiner eigenen Gehaltsmitteilung gerichtet, und der Antragsteller habe kein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran, daß diesen Anträgen entsprochen werde. Die eventuellen Wirkungen der gemäß Artikel 184 EWG-Vertrag inzidenter erhobenen Einrede, mit der die Rechtswidrigkeit der fraglichen Verordnungen gerügt werde, seien auf den Kläger beschränkt und könnten Parteien nicht zugute kommen, die es versäumt hätten, rechtzeitig Klage zu erheben. Die Beklagte beruft sich hierfür auf drei Urteile des Gerichtshofes, und zwar auf die beiden Urteile vom 7. Juni 1972 in den Rechtssachen 20/71 (Sabbatini/Parlament, Slg. 1972, 345) und 32/71 (Bauduin/Kommission, Slg. 1972, 363) und auf das Urteil vom 21. Februar 1974 in den verbundenen Rechtssachen 15/73 bis 33/73, 52/73, 53/73, 57/73 bis 109/73, 116/73, 117/73, 123/73, 132/73 und 135/73 bis 137/73 (Schots-Kortner u. a./Rat, Kommission und Parlament, Slg. 1974, 177).

12 Weiter macht die Beklagte geltend, der Streithilfeantrag gefährde die Rechtssicherheit. Der Antragsteller, der seine eigene Gehaltsmitteilung vor Gericht hätte anfechten können, versuche nun, die Klagefristen zu umgehen. Es habe kein neuer Umstand vorgelegen, der ein verspätetes Vorgehen rechtfertige. Dazu verweist die Beklagte auf zwei Urteile des Gerichtshofes, nämlich auf das vom 12. November 1981 in der Rechtssache 799/79 (Bruckner/Kommission und Rat, Slg. 1981, 2697) und das vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 156/77 (Kommission/Belgien, Slg. 1978, 1881), sowie auf einen Beschluß des Gerichts vom 28. November 1991 in der Rechtssache T-35/91 (Eurosport/Kommission, Slg. 1991, II-1359).

13 Der Präsident der Vierten Kammer hat die Entscheidung über den Streithilfeantrag gemäß Artikel 116 § 1 Absatz 3 der Verfahrensordnung des Gerichts der Kammer übertragen.

Beurteilung durch das Gericht

14 Gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes steht das Recht, einem vor dem Gericht anhängigen Rechtsstreit beizutreten, jedem zu, der ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen kann.

15 Einleitend weist das Gericht darauf hin, daß der Gerichtshof in seinem Beschluß vom 25. November 1964 in der Rechtssache 111/63 (Lemmerz-Werke/Hohe Behörde, Slg. 1965, 941) in einer Rechtssache in bezug auf eine Entscheidung der Hohen Behörde im Rahmen der Ausgleichsregelung für eingeführten Schrott einen Streithilfeantrag mit der Begründung zurückgewiesen hat, die Antragstellerin habe kein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran, daß den Klageanträgen entsprochen werde; die einzigen Interessen, die sie geltend mache, bezögen sich auf den Erfolg gewisser Rechtsausführungen der Klägerin. Jedoch hat der Gerichtshof in seinem Beschluß vom 15. Juli 1981 in der Rechtssache 45/81 (Moksel/Kommission, nicht in der Sammlung veröffentlicht) im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen eine Verordnung der Kommission zur vorübergehenden Aussetzung der Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Produkte einem Streithilfeantrag mit der Begründung stattgegeben, daß die Antragstellerin, auch wenn sie kein unmittelbares Interesse am Ergebnis des zu erlassenden Urteils glaubhaft machen könne, doch ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits zumindest im Hinblick auf die das Urteil tragenden Gründe haben könne.

16 Angesichts dieser beiden anscheinend voneinander abweichenden Auffassungen, die in zwei Rechtssachen mit unterschiedlichem Kontext vertreten wurden, ist das Gericht der Ansicht, daß es die Grundsätze festzulegen hat, die in einem Kontext wie dem vorliegenden anzuwenden sind, in dem der Streithilfeantrag von einem Beamten gestellt wird, der erklärt, er befinde sich in der gleichen Situation wie ein anderer Beamter, der seinerseits im Rahmen des Artikels 179 EWG-Vertrag und der Artikel 90 und 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend: Statut) Klage gegen eine Gemeinschaftshandlung erhoben hat.

17 Das Gericht weist darauf hin, daß der Streitgegenstand in der Rechtssache T-97/92 die Aufhebung der Gehaltsmitteilung des Klägers, Herrn Rijnoudt, ist. Unter diesen Umständen hat die Kommission nach Auffassung des Gerichts zu Recht angeführt, der Antragsteller habe kein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse an der Aufhebung der Gehaltsmitteilung eines anderen Beamten wie der des Herrn Rijnoudt.

18 Das Gericht stellt ausserdem fest, daß der Antragsteller gegen seine eigene Gehaltsmitteilung eine Beschwerde eingelegt hatte, die von der Kommission stillschweigend zurückgewiesen worden ist. Er hat somit die Möglichkeit gehabt, selbst beim Gericht Klage zu erheben. In seinem Streithilfeantrag hat er jedoch keine Begründung dafür angegeben, warum er eine solche Klage nicht erhoben hat.

19 Selbst angenommen, der Ausgang des Rechtsstreits könnte unter den vorliegenden Umständen die Situation des Antragstellers insoweit berühren, als sich das zu erlassende Urteil auf die Art und Weise auswirken könnte, in der die Verwaltung die genannte Regelung auf alle Beamten anwendet, so stellt sich doch die Frage, ob ein Beamter, der wie der Antragsteller im Rahmen einer gemäß Artikel 179 EWG-Vertrag und Artikel 91 des Statuts erhobenen Klage in eigener Sache tätig wird, ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes hat.

20 Nach Auffassung des Gerichts ist in einem solchen Kontext der Begriff des berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes als berechtigtes Interesse am Schicksal der Anträge zu verstehen, die sich spezifisch auf die Handlung beziehen, deren Aufhebung beantragt wird.

21 Andernfalls könnte jeder Beamte, der nachweisen kann, daß seine Situation auf irgendeine Weise von der Entscheidung des Gerichts über eine inzidenter erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit einer Verordnung des Rates berührt werden könnte, ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen. Ein solches Ergebnis wäre nicht mit den Erfordernissen der Prozessökonomie und ° insbesondere im Hinblick auf die darin vorgesehenen Fristen ° auch nicht mit dem Rechtsbehelfssystem der Artikel 90 und 91 des Statuts vereinbar.

22 Nach Auffassung des Gerichts ist deswegen im vorliegenden Fall, wie es der Gerichtshof im vorgenannten Beschluß Lemmerz-Werke/Hohe Behörde getan hat, streng zu unterscheiden zwischen Antragstellern, die ein unmittelbares Interesse am Schicksal der spezifischen Handlung, deren Aufhebung beantragt wird, glaubhaft machen, und Antragstellern, die nur ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits aufgrund von Ähnlichkeiten zwischen ihrer Situation und der einer Partei glaubhaft machen.

23 Das Gericht ist darüber hinaus der Auffassung, daß, wenn ein Antragsteller die Möglichkeit gehabt hat, innerhalb einer bestimmten Frist selbst Klage zu erheben, die Tatsache, daß er nicht in einem anderen Rechtsstreit, in dem es um eine ähnliche Situation wie seine eigene geht, als Streithelfer zugelassen wird, keine Beeinträchtigung seiner eigenen Möglichkeiten, von den ihm eingeräumten Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen, darstellen kann.

24 Diese Auffassung steht zu der vom Gericht in der vorgenannten Rechtssache Eurosport/Kommission vertretenen nicht im Widerspruch. In jener Rechtssache ist ein Unternehmen, das Adressat einer Kommissionsentscheidung war, mit der ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags festgestellt wurde, tatsächlich als Streithelfer im Rahmen der Nichtigkeitsklage eines anderen Adressaten zugelassen worden, obwohl es selbst nicht fristgerecht Klage erhoben hatte. Aus dem Beschluß geht jedoch hervor, daß das Gericht insbesondere die Tatsache berücksichtigt hat, daß gegen das Unternehmen bei einem nationalen Gericht eine auf die Feststellung des Vertragsverstosses in der Kommissionsentscheidung gestützte Schadensersatzklage erhoben worden war. Ausserdem ist hervorzuheben, daß in jener Rechtssache die Entscheidung mit Namen an die Antragstellerin gerichtet gewesen war, die somit ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machte.

25 Die vorstehenden Erwägungen stehen auch mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts nicht im Widerspruch, nach der Gewerkschaften und Berufsverbände, die jeweils einen mehr oder weniger grossen Prozentsatz der Beamten und/oder sonstigen Bediensteten der Gemeinschaftsorgane vertreten und selbst nicht die Möglichkeit haben, auf der Grundlage von Artikel 91 des Statuts Klage zu erheben, als Streithelfer zugelassen werden können, wenn das Vorbringen der Parteien Grundsatzfragen im Hinblick auf die Organisation des europäischen öffentlichen Dienstes aufwirft. Solche Beitritte beeinträchtigen nämlich nicht den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens vor dem Gericht, während eine Vielzahl individueller Beitritte von Beamten, die sich in einer ähnlichen Lage wie ein Kläger befinden, würden sie zugelassen, nicht nur das Rechtsbehelfssystem der Artikel 90 und 91 des Statuts, sondern auch die Wirksamkeit des Verfahrens vor dem Gericht in Frage stellen würde.

26 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der Antrag auf Zulassung als Streithelfer zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

27 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch in Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1) Der Antrag auf Zulassung als Streithelfer wird zurückgewiesen.

2) Jede Partei trägt die ihr im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag entstandenen Kosten.

Luxemburg, den 15. Juni 1993

Ende der Entscheidung

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