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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 20.10.1994
Aktenzeichen: T-99/94
Rechtsgebiete: Richtlinie 85/73/EWG, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 85/73/EWG Art. 1
EWG-Vertrag Art. 173
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag sieht für den einzelnen keine Klage vor dem Gemeinschaftsrichter gegen Richtlinien oder Entscheidungen, die als Richtlinie ergangen sind, vor. Dieser Ausschluß ist dadurch gerechtfertigt, daß im Fall der Richtlinien der gerichtliche Rechtsschutz des einzelnen ordnungsgemäß und ausreichend von den nationalen Gerichten gesichert wird, die die Umsetzung der Richtlinien in das jeweilige innerstaatliche Recht kontrollieren.

Hinzu kommt, daß, selbst wenn man entgegen dem Wortlaut des genannten Artikels 173 Absatz 4 davon ausgeht, daß die Richtlinien den Verordnungen gleichgesetzt werden könnten, um eine Klage gegen eine "als" Richtlinie ergangene Entscheidung zuzulassen, die Richtlinie 93/118 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch keine "verschleierte" Entscheidung darstellt und keine spezielle Vorschrift enthält, die den Charakter einer individuellen Entscheidung hätte. Es handelt sich vielmehr um eine Handlung mit allgemeiner normativer Geltung, denn sie betrifft allgemein und abstrakt alle Unternehmer der Mitgliedstaaten, die seit einem bestimmten Zeitpunkt die in einer früher erlassenen Richtlinie festgelegten Bedingungen erfuellen, und sie muß ausserdem durch nationale Durchführungsbestimmungen in die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt werden, um innerhalb der Mitgliedstaaten anwendbar zu sein. Die Tatsache, daß die streitige Richtlinie eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung ersetzt hat, hat keine Auswirkung auf den allgemeinen und abstrakten Charakter ihres Inhalts und kann daher diese Analyse nicht entkräften.

2. Der Umstand allein, daß eine Einrichtung zur Vertretung kollektiver Interessen sich an der Vorbereitung einer normativen Handlung wie einer Richtlinie beteiligt hat, eröffnet dieser Einrichtung kein Klagerecht gegen diese Handlung.


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ERSTE KAMMER) VOM 20. OKTOBER 1994. - ASOCIACION ESPANOLA DE EMPRESAS DE LA CARNE GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN UNION. - ZULAESSIGKEIT - KLAGE EINZELNER GEGEN EINE RICHTLINIE - SIE INDIVIDUELL BETREFFENDE HANDLUNG. - RECHTSSACHE T-99/94.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Mit Klageschrift, die am 10. März 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Asociación Española de Empresas de la Carne (Asocarne) beantragt, die Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch (ABl. L 340, S. 15; nachstehend: streitige Richtlinie) für nichtig zu erklären.

2 Die am 29. Januar 1985 erlassene Richtlinie 85/73/EWG betrifft die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch (ABl. L 32, S. 14; nachstehend: Richtlinie von 1985). Sie bezweckte die Harmonisierung der verschiedenen Gebühren, die für diese Untersuchungen und Kontrollen erhoben wurden. Es wurde davon ausgegangen, daß das Vorhandensein von Unterschieden auf diesem Gebiet den Wettbewerb zwischen Erzeugnissen, die zum grössten Teil Gegenstand gemeinsamer Marktorganisationen waren, beeinträchtigen konnte.

3 Die Richtlinie von 1985 sah in Artikel 1 vor, daß die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, daß ab 1. Januar 1986 bei der Schlachtung von Tieren verschiedener Gattungen, insbesondere von Rindern, Schweinen und Ziegen, eine Gebühr erhoben wird, um die Kosten zu decken, die durch die Untersuchungen und Hygienekontrollen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entstehen, genauer, gemäß der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. 1964, Nr. 121, S. 2012; nachstehend: Richtlinie von 1964), die die für diesen Handelsverkehr geltenden Untersuchungen und Hygienekontrollen regelt, und der Richtlinie von 1985, in der die Einzelheiten der Finanzierung dieser Dienstleistungen festgelegt sind.

4 Am 15. Juni 1988 erließ der Rat die Entscheidung 88/408/EWG über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (ABl. L 194, S. 24; nachstehend: Entscheidung von 1988), auf deren Artikel 2 sie sich stützte. Diese Entscheidung war an die Mitgliedstaaten gerichtet.

5 Artikel 1 der streitigen Richtlinie enthält mehrere Änderungen der Richtlinie von 1985. Durch Artikel 1 Nr. 3 wurde Artikel 2 der Richtlinie von 1985 durch Hinzufügung eines Anhangs geändert, der seitdem die Gebühren auf Fleisch gemäß der Richtlinie von 1964 und den Richtlinien des Rates 71/118/EWG vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch (ABl. L 55, S. 23) und 72/462/EWG vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (ABl. L 302, S. 28) regelt. Artikel 5 betrifft die Kurse, die bei der Umrechnung der Ecu-Beträge in Landeswährung zugrunde zu legen sind. Artikel 2 der streitigen Richtlinie sieht vor, daß die Entscheidung von 1988 mit Wirkung vom 1. Januar 1994 aufgehoben wird.

6 Nach Artikel 3 der streitigen Richtlinie erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1993 hinsichtlich der Anforderungen des Anhangs und des Artikels 5 und spätestens am 31. Dezember 1994 hinsichtlich der anderen Bestimmungen nachzukommen.

Es ist darauf hinzuweisen, daß die Gebühren grundsätzlich aufgrund von Pauschalbeträgen berechnet werden, daß die Mitgliedstaaten diese Beträge aber gegebenenfalls ändern können.

7 Mit besonderem Schriftsatz, der am 20. Mai 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung erhoben. Die Stellungnahme der Asocarne dazu ist am 29. Juni 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen. Das schriftliche Verfahren über die Einrede der Unzulässigkeit ist am 29. Juni 1994 abgeschlossen worden.

8 Am 26. Juli 1994 hat die Kommission einen Streithilfeantrag gemäß Artikel 115 der Verfahrensordnung gestellt. Am 16. August 1994 haben die Federació Catalana d' Industries de la Carn (Fecic) und die Asociación Profesional de Salas de Despiece y Empresas Carnicas (Aprosa-Anec) ebenfalls Streithilfeanträge gestellt.

Entscheidungsgründe

9 Gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

10 In seiner Einrede der Unzulässigkeit macht der Rat erstens geltend, daß eine Richtlinie gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag nicht Gegenstand einer von einem einzelnen erhobenen Nichtigkeitsklage sein könne, da diese Bestimmung natürlichen oder juristischen Personen kein Klagerecht gegen allgemeingültige Handlungen wie Richtlinien eröffne. Der Wortlaut von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages erwähne nämlich nur Entscheidungen und Verordnungen.

11 Der Rat weist zweitens darauf hin, daß die angefochtene Handlung nicht als Entscheidung im Sinne von Artikel 173 angesehen werden könne. Da die fragliche Handlung allgemeine Geltung habe, weil sie allgemein und abstrakt auf objektiv bestimmte Sachverhalte anwendbar sei und eine Umsetzung in das innerstaatliche Recht jedes Mitgliedstaats erforderlich mache, entspreche ihr Inhalt durchaus ihrer Form, nämlich der einer Richtlinie.

12 Ausserdem führt der Rat aus, daß die Klage, selbst wenn man von der Rechtsnatur der angefochtenen Handlung absehen wollte, nur dann zulässig wäre, wenn die Klägerin von der fraglichen Handlung individuell betroffen wäre. Nach Ansicht des Rates ist dies nicht der Fall. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sei ein Unternehmensverband, der die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder bezwecke, nicht individuell betroffen (Beschluß des Gerichtshofes vom 5. November 1986 in der Rechtssache 117/86, UFADE/Rat und Kommission, Slg. 1986, 3255). Zudem werde die Klägerin nicht wegen bestimmter besonderer Eigenschaften oder einer tatsächlichen Situation, die sie im Vergleich zu allen anderen kennzeichne, durch die angefochtene Handlung berührt. Alle anderen Wirtschaftsteilnehmer in allen Mitgliedstaaten, die die gleichen Tätigkeiten wie die Mitgliedsunternehmen der Klägerin ausübten, seien gleichermassen betroffen.

13 Schließlich ist die Klägerin nach Auffassung des Rates nicht unmittelbar betroffen. Da die streitige Richtlinie an die Mitgliedstaaten gerichtet sei, könne die Klägerin nicht Adressatin sein. Der Rat weist besonders darauf hin, daß sich die Notwendigkeit nationaler Umsetzungsmaßnahmen schon aus dem Inhalt der streitigen Richtlinie ergebe und daß Rechte oder Pflichten einzelner erst durch diese nationalen Maßnahmen entstehen könnten.

14 Die Klägerin vertritt dagegen die Ansicht, daß der Anhang der streitigen Richtlinie nichts anderes sei als eine Entscheidung im Sinne von Artikel 173 des Vertrages. Die streitige Handlung decke sich inhaltlich mit der Entscheidung von 1988, die sie aufhebe und ersetze. Das Gericht werde daran gehindert, die Rechtmässigkeit des Handelns des Rates zu überwachen, wenn die Rechtmässigkeit einer Handlung, die ihrer Natur nach, obwohl als Richtlinie ergangen, eine Entscheidung sei, seiner Beurteilung entzogen würde. Die einzelnen, die die Auswirkungen dieser Handlung hinnehmen müssten und denen nicht das Recht zugestanden würde, sie vor Gericht anzufechten, blieben also schutzlos.

15 Die Klägerin ist überdies der Auffassung, daß die streitige Richtlinie sie individuell betreffe. Um nachzuweisen, daß ihre Verbandseigenschaft dem nicht entgegenstehe, beruft sie sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90 (CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125). Die Klägerin, die angibt, sie habe an verschiedenen Aktionen zur Wahrnehmung der Interessen der Unternehmen der Fleischwirtschaft in Spanien teilgenommen, trägt vor, sie habe über die Vereinigung der Verbände dieses Sektors in Europa Kontakte zur Kommission unterhalten und bei ihr eine Beschwerde gegen die Anwendung der Richtlinie von 1985 eingereicht und sie habe während der Ausarbeitung der streitigen Richtlinie schriftlich Stellung genommen und engen Kontakt zu den zuständigen Dienststellen gehalten. Die Klägerin macht geltend, man könne auch schon vor der Umsetzung der streitigen Richtlinie bestimmen, welche Personen betroffen seien und wie umfangreich der wirtschaftliche Schaden sei, den die Anwendung von Pauschalen für sie mit sich bringe. Dazu hat die Klägerin eine detaillierte Liste der ihr angehörenden Unternehmen vorgelegt, die die Gebühr nach den Vorschriften der Richtlinie von 1985 hätten entrichten müssen. Schon bei der Lektüre der streitigen Richtlinie sei es möglich, den Schaden, den ihre Mitglieder erleiden würden, zu beziffern.

16 Die Klägerin trägt schließlich vor, aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89 (Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853) gehe hervor, daß der normative Charakter einer Handlung nicht automatisch ausschließe, daß sie bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen könne.

Würdigung durch das Gericht

17 Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages sieht ° für den einzelnen ° keine direkte Klage vor dem Gemeinschaftsrichter gegen Richtlinien oder Entscheidungen, die als Richtlinie ergangen sind, vor. Dieser Ausschluß ist dadurch gerechtfertigt, daß im Fall der Richtlinien der gerichtliche Rechtsschutz des einzelnen ordnungsgemäß und ausreichend von den nationalen Gerichten gesichert wird, die die Umsetzung der Richtlinien in das jeweilige innerstaatliche Recht kontrollieren.

18 Hinzu kommt, daß, selbst wenn man ° entgegen dem Wortlaut von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages ° davon ausgeht, daß die Richtlinien den Verordnungen gleichgesetzt werden könnten, um eine Klage gegen eine "als" Richtlinie ergangene Entscheidung zuzulassen, die streitige Richtlinie keine "verschleierte" Entscheidung darstellt und keine spezielle Vorschrift enthält, die den Charakter einer individuellen Entscheidung hätte. Es handelt sich vielmehr um eine Handlung mit allgemeiner normativer Geltung, denn sie betrifft allgemein und abstrakt alle Unternehmer der Mitgliedstaaten, die seit dem 1. Januar 1994 die in der Richtlinie von 1985 festgelegten Bedingungen erfuellen, und sie muß ausserdem durch nationale Durchführungsbestimmungen in die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt werden, um innerhalb der Mitgliedstaaten anwendbar zu sein. Die Tatsache, daß die streitige Richtlinie eine Entscheidung ersetzt hat, hat entgegen der Ansicht der Klägerin keine Auswirkung auf den allgemeinen und abstrakten Charakter ihres Inhalts und kann daher diese Analyse nicht entkräften.

19 Hilfsweise ist zu prüfen, ob die Klägerin von der Richtlinie individuell betroffen ist. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe sich an der Vorbereitung der Richtlinie von 1985 beteiligt und sie habe eine Beschwerde in bezug auf ihre Anwendung eingereicht. Zwar hat der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85 (Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219) und CIRFS u. a./Kommission, a. a. O., anerkannt, daß Verbände oder Einrichtungen, die kollektive Interessen fördern sollen, individuell von Entscheidungen betroffen sein können, mit denen Beihilfen abgeschafft werden oder die Einleitung des in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens abgelehnt wird. Diese Rechtsprechung ist jedoch auf die vorliegende Rechtssache, in der es um eine Richtlinie, also um eine normative Handlung geht, nicht übertragbar. Artikel 173 des Vertrages ermöglicht es nicht jedem einzelnen, der an der Vorbereitung einer Handlung legislativer Art beteiligt war, später eine Klage gegen Verordnungen oder Richtlinien zu erheben.

20 Die Mitgliedsunternehmen der Klägerin sind auch nicht individuell von der Richtlinie betroffen. Im Unterschied zu der Verordnung, um die es in der Rechtssache Codorniu/Rat, a. a. O., ging, hat die vorliegende Richtlinie keine spezifischen Rechte der Klägerin oder ihrer Mitglieder berührt.

21 Im Gegenteil ist festzustellen, daß die Klägerin und ihre Mitglieder ° wie alle Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft, die ihre Tätigkeiten in dem betreffenden Sektor ausüben ° den nationalen Maßnahmen, die zur Umsetzung der Richtlinie getroffen werden, unterworfen sind. Der Gedanke eines "individualisierten geschlossenen Kreises" trifft also in diesem Fall nicht zu. Folglich ist die Klägerin nicht im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages individuell betroffen (vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-298/89, Gibraltar/Rat, Slg. 1993, I-3605, Randnr. 21, und Beschluß des Gerichts vom 29. Oktober 1993 in der Rechtssache T-463/93, GUNA/Rat, Slg. 1993, II-1205, Randnr. 17).

22 Aus alldem ergibt sich, daß die Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne daß das Gericht prüfen müsste, ob die Klägerin von der streitigen Richtlinie unmittelbar betroffen ist. Unter diesen Umständen braucht weder über die Streithilfeanträge der Federació Catalana d' Industries de la Carn (Fecic) und der Asociación Profesional de Salas de Despiece y Empresas Carnicas (Aprosa-Anec) zur Unterstützung der Anträge der Klägerin noch über den Streithilfeantrag der Kommission zur Unterstützung der Anträge des Rates entschieden zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

24 Gemäß Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen. Unter den Umständen des vorliegenden Falles hält das Gericht es für angemessen, daß diejenigen, die Streithilfeanträge gestellt haben, ihre eigenen Kosten tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Über die Streithilfeanträge der Federació Catalana d' Industries de la Carn (Fecic), der Asociación Profesional de Salas de Despiece y Empresas Carnicas (Aprosa-Anec) und der Kommission braucht nicht entschieden zu werden.

3) Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.

4) Diejenigen, die Streithilfeanträge gestellt haben, tragen ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 20. Oktober 1994

Ende der Entscheidung

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