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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 12.12.1996
Aktenzeichen: T-99/95
Rechtsgebiete: Satzung des JET, EG


Vorschriften:

Satzung des JET Art. 8
EG Art. 179
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

6 Die in den Artikeln 90 und 91 Beamtenstatut niedergelegten Sachurteilsvoraussetzungen sind zwingendes Recht; das Gericht kann sie von Amts wegen prüfen. Es ist nicht auf die Prüfung der von den Parteien erhobenen Unzulässigkeitseinreden beschränkt. Es hat daher von Amts wegen zu prüfen, ob eine Klage wegen Rechtshängigkeit unzulässig ist.

7 Ein Beamter hat kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung einer Entscheidung, wenn die Verwaltung über keinen Entscheidungsspielraum verfügt und daher handeln musste wie geschehen. In einem solchen Fall könnte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nämlich nur zum Erlaß einer inhaltsgleichen neuen Entscheidung führen.

8 Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet es, die Mobilität der dem gemeinsamen EAG-Unternehmen Joint European Torus (JET) von der Gastorganisation zur Verfügung gestellten Bediensteten gegenüber anderen Forschern beim JET zu behindern, sofern diese Behinderung in der Art und im Wesen des JET oder in der besonderen Stellung der Gastorganisation keine Rechtfertigung findet.

Wie es nämlich allen Bewerbern um eine Stellung beim JET freisteht, sich im Hinblick auf ihre anfängliche Abordnung an die Mutterorganisation ihrer Wahl zu wenden, so muß ihnen während der Abordnung die Freiheit zugestanden werden, die Mutterorganisation zu wechseln. Soweit diese Freiheit den Bediensteten zugestanden wird, die dem JET von einem anderen Mitglied als der Gastorganisation zur Verfügung gestellt werden, müssen auch die von dieser zur Verfügung gestellten Bediensteten in den Genuß dieser Freiheit kommen.

9 Es ist nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, im Rahmen der von ihm ausgeuebten Rechtmässigkeitskontrolle nach Artikel 91 Beamtenstatut gegenüber den Organen Anordnungen zu treffen. Es ist Sache der betreffenden Verwaltung, die Maßnahmen zur Durchführung eines auf eine Anfechtungsklage ergangenen Urteils zu ergreifen.

10 Im Rahmen der ausservertraglichen Haftung der Gemeinschaft muß der Schaden, dessen Ersatz begehrt wird, tatsächlich und sicher sein.

Obwohl die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung der Kommission, mit der diese einen Antrag auf Einstellung als Bediensteter auf Zeit der Gemeinschaft durch eine rechtsirrige Anwendung der einschlägigen Bestimmungen ablehnt, ihre Nichtigkeit zur Folge hat und grundsätzlich die Haftung der Gemeinschaft auslösen kann, ist diese Haftung doch nur tatsächlich ausgelöst, wenn der Schaden des Klägers nachgewiesen ist. Hierzu muß die Kommission im Rahmen der Maßnahmen, die die Durchführung des Aufhebungsurteils erfordert, prüfen, ob der Antrag, von den vom Gericht verworfenen Gründen abgesehen, den allgemeinen Voraussetzungen der Beschäftigungsbedingungen für die Einstellung von sonstigen Bediensteten entspricht. Soweit das Ergebnis dieser Prüfung noch nicht vorliegt, ist der Schadensersatzantrag verfrüht.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. Dezember 1996. - Peter Esmond Stott gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Gemeinsames Unternehmen JET - Anspruch auf Einstellung als Bediensteter auf Zeit. - Rechtssache T-99/95.

Entscheidungsgründe:

Einschlägiges Recht

1 Mit der Entscheidung 78/471/Euratom des Rates vom 30. Mai 1978 wurde das gemeinsame Unternehmen Joint European Torus (JET), Joint Undertaking für die Dauer von zwölf Jahren, beginnend am 1. Juni 1978, auf der Grundlage der Artikel 46, 47 und 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) gegründet. Es wurde zunächst bis zum 31. Dezember 1992 (Entscheidung 88/447/Euratom des Rates vom 25. Juli 1988, ABl. L 222, S. 4), dann bis zum 31. Dezember 1996 (Entscheidung 91/677/Euratom des Rates vom 19. Dezember 1991, ABl. L 375, S. 9) und schließlich bis zum 31. Dezember 1999 (Entscheidung 96/305/Euratom des Rates vom 7. Mai 1996, ABl. L 117, S. 9) verlängert. Sein Zweck ist es, im Rahmen des Euratom-Fusionsprogramms und zum Nutzen der Teilnehmer an diesem Programm eine grosse Torus-Anlage des Tokamak-Typs und deren Nebeneinrichtungen zu errichten, zu betreiben und zu nutzen (Projekt).

2 Nach Artikel 1 der Satzung des JET (Satzung), die den Anhang zu der Entscheidung 78/471 bildet, ist Sitz des JET Culham, im Vereinigten Königreich, am Sitz der United Kingdom Atomic Energy Authority (Gastorganisation). Mitglieder des JET sind derzeit die EAG, die Gastorganisation, die Unternehmen in den anderen Mitgliedstaaten der EAG, die der Gastorganisation entsprechen, und die Schweizerische Eidgenossenschaft.

3 Organe des JET sind der JET-Rat und der Projektleiter (Artikel 3 der Satzung). Der JET-Rat besteht aus Vertretern der Mitglieder des JET; er trägt die Verantwortung für die Leitung des JET und trifft die grundlegenden Entscheidungen für die Durchführung des Projekts (Artikel 4).

4 Artikel 8 der Satzung betrifft das Projektteam. Nach Punkt 8.1 besteht das Projektteam zum einen aus Personal, das die Mitglieder des JET gemäß Punkt 8.3 zur Verfügung stellen - nach dieser Bestimmung stellen die Mitglieder des JET diesem qualifiziertes Personal zur Verfügung - sowie zum anderen aus "anderem Personal". Das Personal des Projektteams wird entsprechend Punkt 8.4 und 8.5 eingestellt:

- Nach Punkt 8.4 untersteht "das von der Gastorganisation zur Verfügung gestellte Personal... hinsichtlich der Anstellungs- und Arbeitsbedingungen auch weiterhin den Bestimmungen dieser Organisation und wird von ihr zum gemeinsamen Unternehmen abgestellt".

- Punkt 8.5 lautet wie folgt: "Sofern nicht in Übereinstimmung mit den vom JET-Rat zu beschließenden Verfahren für die Personalabordnung und -verwaltung im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird, wird das von den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens - ausser der Gastorganisation - zur Verfügung gestellte Personal sowie anderes Personal von der Kommission entsprechend den "Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften" auf Zeitplanstellen eingestellt und von der Kommission an das gemeinsame Unternehmen abgeordnet."

Nach Punkt 8.8 der Satzung stellt jedes Mitglied das von ihm für das JET-Projekt abgestellte und von der Kommission in Zeitplanstellen eingewiesene Personal nach Beendigung seiner Arbeit am Projekt wieder ein (sogenannte Rückfahrkarte).

5 Diese Bestimmungen werden durch "ergänzende Bestimmungen über die Personalabordnung und -verwaltung des Personals des gemeinsamen Unternehmens JET" (ergänzende Bestimmungen) ergänzt, die der JET-Rat gemäß Punkt 8.5 der Satzung erlässt.

Sachverhalt und Verfahren

6 Der Kläger ist britischer Staatsangehöriger und Angehöriger des Personals der Gastorganisation; er ist seit 2. April 1979 dem JET zur Verfügung gestellt. Seit 1981 ist er Leiter der Forschungsabteilung 1; seine Beschäftigung beim JET wurde letztmals mit Entscheidung des JET-Rats vom 17./18. Juni 1992 verlängert (Anhang A2.3 der Klageschrift).

7 Der Kläger hat wiederholt versucht, vom Status eines dem JET zur Verfügung gestellten Bediensteten der Gastorganisation zum Status eines Bediensteten auf Zeit der Gemeinschaft überzuwechseln. Insbesondere war er einer der Kläger in der Rechtssache Ainsworth u. a./Kommission und Rat (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1987 in den Rechtssachen 271/83, 15/84, 36/84, 113/84, 158/84, 203/84 und 13/85, Slg. 1987, 167). Er war auch einer der 206 Unterzeichner der Petition Nr. 188/90 vom 22. Februar 1990, die an das Europäische Parlament gerichtet war. Er war dreimal (1986, 1989 und 1992) auf Reservelisten für die Besetzung hochrangiger wissenschaftlicher Stellen der Gemeinschaft; 1989 wurde ihm die Stelle eines Abteilungsleiters im Fusionsprogramm (Kernfusion) der Generaldirektion XII - Wissenschaft, Forschung und Entwicklung angeboten, die er aus persönlichen Gründen nicht annehmen konnte.

8 Mit Schreiben vom 18. Januar 1993 an den Leiter des JET beantragte der Kläger seine Einstellung als Bediensteter auf Zeit der Gemeinschaft. Da er hierauf keine Antwort erhielt, legte er unter dem 12. August 1993 gegen die stillschweigende Zurückweisung seines Antrags Beschwerde ein. Diese Beschwerde wurde mit Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 1994 zurückgewiesen, gegen die der Kläger Klage zum Gericht erhob (Urteil des Gerichts von heute in den Rechtssachen T-177/94 und T-377/94, Altmann u. a./Kommission und Casson u. a./Kommission, Slg. 1996, II-0000; im folgenden: Rechtssache Altmann).

9 Mit Schreiben vom 3. Dezember 1993 (Anhang A2.6 der Klageschrift) bat der Kläger den Leiter des JET, alle Maßnahmen zu treffen, um ihn als Bediensteten auf Zeit der Kommission einzustellen, und zwar auf der Grundlage einer "Rückfahrkarte", die ihm das schwedische Mitglied des JET, der Swedish Natural Science Research Council, in der Form eines Wiedereinstellungsangebots erteilt habe, das Professor J. R. Drake am 7. Oktober 1993 im Namen des (Schwedischen) Royal Institute of Technology (RIT) ausgesprochen habe (Anhang A2.4 der Klageschrift). In diesem Schreiben erinnerte der Kläger den Leiter des JET daran, daß dieser ihn einige Monate zuvor darauf hingewiesen habe, er könne eine Euratomstelle besetzen, wenn es ihm gelinge, eine "Rückfahrkarte" von einem der Mitglieder des JET zu erlangen.

10 Das Antwortschreiben des Leiters des JET vom 11. Januar 1994 (Anhang A2.7 der Klageschrift) hat folgenden Wortlaut:

"Ihr Schreiben vom 3. Dezember 1993, mit dem Sie ihre Versetzung auf eine JET-Euratomstelle verlangen, habe ich erhalten.

Als wir uns vor einiger Zeit über die Möglichkeit unterhalten haben, daß Sie beim JET eine Euratomstelle besetzen könnten, habe ich Ihnen gesagt, daß hierfür eine von einer anderen Stelle als der Gastorganisation ausgegebene "Rückfahrkarte" erforderlich sei. Das an Sie gerichtete Schreiben von Drake vom 7. Oktober 1993, von dem Sie mir eine Kopie übermittelt haben, stellt keine Wiedereinstellungsgarantie dar."

11 Mit Schreiben vom 16. Mai 1994 (Anhang A2.9 der Klageschrift) hat der Kläger dem Leiter des JET ein weiteres Schreiben des RIT vom 2. Mai 1994 (Anhang A2.8 der Klageschrift) übermittelt, das seines Erachtens die im Schreiben vom 11. Januar 1994 verlangte Wiedereinstellungsgarantie darstellte, da es dem Wortlaut zahlreicher anderer vom JET akzeptierter "Rückfahrkarten" entspreche. Zugleich hat er sein Verlangen wiederholt, daß Maßnahmen für seine Einstellung als Bediensteter auf Zeit getroffen würden; er wolle bei der Gastorganisation ausscheiden, wenn er ein zufriedenstellendes Angebot der Kommission erhalten habe, und bevor er bei dieser seinen Dienst antrete.

12 Das Antwortschreiben des Leiters des JET vom 13. Juni 1994 (Anhang A2.10 der Klageschrift) hat folgenden Wortlaut:

"Da die Kommission derzeit die Einstellung von Bediensteten auf Zeit für Stellen beim JET wegen der Haushaltsschwierigkeiten und des Auslaufens des JET am 31. Dezember 1996 einer eingehenden Prüfung unterzieht, muß ich Ihnen zu meinem Bedauern mitteilen, daß ich Ihrem Verlangen derzeit nicht entsprechen kann."

13 Am 7. September 1994 erhob der Kläger gemäß Artikel 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Statut) und Artikel 73 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (Beschäftigungsbedingungen) Beschwerde gegen die in dem Schreiben des Direktors des JET vom 13. Juni 1994 enthaltene Entscheidung, ihn nicht einzustellen; diese war an den Generalsekretär der Kommission gerichtet (Anhang A2.11 der Klageschrift) und wurde am 13. September 1994 unter der Nummer R-654/94 in das Register eingetragen (Anhang A2.1 der Klageschrift).

14 Der Kläger machte im Rahmen dieser Beschwerde (siehe Anhänge A2.13 bis A2.19 der Klageschrift) u. a. geltend, die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei vage und ungenügend, zumal die Verlängerung des JET bis 1999 damals bereits seit mindestens einem Jahr offen erörtert und vom JET-Rat bewilligt worden und eine weitere Verlängerung über 1999 hinaus sehr wahrscheinlich gewesen sei. Er trug weiter vor, daß die Zurückweisung seines Antrags der Satzung und den ergänzenden Bestimmungen sowie mehreren Erklärungen der Kommission und der Gastorganisation widerspreche. Daher forderte er die Anstellungsbehörde auf, ihn gemäß Punkt 8.5 der Satzung zu denselben Bedingungen wie das andere gemäß Punkt 8.5 eingestellte Personal des JET als Bediensteten auf Zeit der Gemeinschaft einzustellen, dies schnell zu tun und den erlittenen Schaden zu ersetzen.

15 Mit Entscheidung vom 21. Dezember 1994, die dem Kläger mit Schreiben vom 28. Dezember 1994 mitgeteilt wurde, hat die Kommission diese Beschwerde zurückgewiesen; der Kläger hat das Empfangsbekenntnis am 11. Januar 1995 unterzeichnet (Anhang 3 der Klageschrift). Die Kommission führte u. a. aus,

- daß die Gründe für die Zurückweisung des Antrags des Klägers durch den Leiter des JET in dessen Schreiben vom 13. Juni 1994 klar, unzweideutig und ausreichend gewesen seien und

- daß die Kommission mit der Entscheidung, aus den im Schreiben des Leiters des JET angegebenen Gründen derzeit keine Bediensteten auf Zeit einzustellen, in den Grenzen ihres Ermessens und ihres Beurteilungsspielraums geblieben sei, im dienstlichen Interesse gehandelt habe und weder einen Beurteilungsfehler noch einen Ermessensmißbrauch begangen habe, zumal der Kläger nichts vorgebracht habe, was die Rechtmässigkeit der Ermessensausübung durch den Leiter im vorliegenden Fall in Frage stellen könnte.

16 Die Kommission hat in derselben Entscheidungen einen weiteren Grund für die Entscheidung des Leiters des JET vom 13. Juni 1994 angeführt: Antrag und Beschwerde des Klägers liefen darauf hinaus, vom JET zu verlangen, sein Ermessen und seinen Beurteilungsspielraum bei der Einstellung derart auszuüben, daß eine freie Stelle mit dem Profil des Leiters der Forschungsabteilung 1 oder etwas Entsprechendes geschaffen werde, daß diese Stelle dem Personal gemäß Section 5.2 der ergänzenden Bestimmungen mitgeteilt werde, und daß schließlich alle anderen Bewerber abgelehnt würden, damit der Kläger nach seinem Ausscheiden bei der Gastorganisation "ernannt" werden könne. Ein solches Verfahren widerspreche klar dem dienstlichen Interesse und sei sowohl in der Form wie in der Sache fehlerhaft.

17 Daraufhin hat der Kläger mit Klageschrift, die am 7. April 1995 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, die vorliegende Klage erhoben.

18 Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters die mündliche Verhandlung eröffnet und der Beklagten mit Schreiben vom 12. Dezember 1995 einige Fragen gestellt; diese hat mit Schreiben geantwortet, das am 15. Februar 1996 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist. Das Gericht hat weiter das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet.

19 Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. März 1996 verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

20 Der Kläger beantragt,

1. die an den Kläger gerichtete Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 1994 aufzuheben,

2. der Kommission aufzugeben, den Leiter des gemeinsamen Unternehmens JET anzuweisen, alle Maßnahmen zu treffen, damit der Kläger gemäß Punkt 8.5 der Satzung Bediensteter auf Zeit der Kommission werden könne, ohne zuvor seine derzeitige Stelle aufgeben oder sich auf eine andere Stelle beim JET bewerben zu müssen;

3. die Kommission zu Schadensersatz in Höhe der Differenz der Beschäftigungsbedingungen zu verurteilen, die sich daraus ergebe, daß der Leiter des JET dem Schreiben des Klägers vom 16. Mai 1994 nicht Folge geleistet habe,

4. die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

21 Die Beklagte beantragt,

- die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen,

- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

Die Zulässigkeit der Klage

22 Da die Sachurteilsvoraussetzungen zwingendes Recht sind, kann das Gericht sie von Amts wegen prüfen; es ist nicht auf die Prüfung der von den Parteien erhobenen Unzulässigkeitseinreden beschränkt (Urteil des Gerichtshofes vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, 1364, Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache T-130/89, B./Kommission, Slg. 1990, II-761, Randnrn. 13 und 14).

23 Da der Kläger zugleich Kläger in der Rechtssache Altmann ist, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die vorliegende Klage wegen Rechtshängigkeit unzulässig ist (Urteile des Gerichtshofes vom 26. Mai 1971 in den Rechtssachen 45/70 und 49/70, Bode/Kommission, Slg. 1971, 465, vom 17. Mai 1973 in den Rechtssachen 58/72 und 75/72, Perinciolo/Rat, Slg. 1973, 511, und vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 172/83 und 226/83, Hoogovens Gröp/Kommission, Slg. 1985, 2831). Ausserdem hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die vorliegende Klage aufgrund des heutigen Urteils in der Rechtssache Altmann, mit dem die Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 1994, den Kläger nicht auf eine gemeinschaftliche Zeitplanstelle einzustellen, aufgehoben wurde, gegenstandslos geworden ist, so daß sich die Hauptsache erledigt hätte.

24 Was die Rechtshängigkeit betrifft, so wird mit der vorliegenden Klage die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 1994 begehrt, den Kläger nicht auf der Grundlage einer "Rückfahrkarte" auf eine gemeinschaftliche Zeitplanstelle einzustellen, die das schwedische Mitglied des JET-Rats ausgestellt hatte, während mit der Klage in der Rechtssache Altmann die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 1994 begehrt wird, die Kläger nicht als "anderes Personal" im Sinne des Punkt 8.5 der Satzung auf gemeinschaftliche Zeitplanstellen einzustellen. Im übrigen ergibt sich aus den Schriftsätzen der Parteien, daß die Rügen, auf die sie ihre jeweiligen Klagen stützen, unterschiedlich sind. Da es sich somit um zwei Klagen handelt, die die Aufhebung unterschiedlicher Entscheidungen begehren, die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und in denen unterschiedliche Rügen vorgebracht werden, liegt das Prozeßhindernis der Rechtshängigkeit nicht vor (vgl. im Umkehrschluß Urteil des Gerichtshofes vom 22. September 1988 in den Rechtssachen 358/85 und 51/86, Frankreich/Parlament, Slg. 1988, 4821, Randnr. 12).

25 Dem steht nicht entgegen, daß die Rügen und das Vorbringen des Klägers in der Rechtssache Altmann zumindest in gewissem Umfang denen in der vorliegenden Rechtssache widersprechen, da er dort hilfsweise die Rechtswidrigkeit der Punkte 8.4 und 8.5 der Satzung geltend macht, während er sich hier auf denselben Punkt 8.5 beruft, um die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen.

26 Wie eben festgestellt, begehrt der Kläger in der vorliegenden Rechtssache, von der Kommission auf eine gemeinschaftliche Zeitplanstelle eingestellt zu werden, und zwar nicht als "anderes Personal" im Sinne des Punktes 8.5 der Satzung, sondern als "von den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens - ausser der Gastorganisation - zur Verfügung gestelltes Personal" im Sinne dieser Bestimmung. Zudem beruft sich der Kläger nicht auf die Rechtswidrigkeit der Satzung, sondern macht im Gegenteil geltend, bei korrekter Anwendung müsse die Beklagte seinem Antrag stattgeben. Daß das Gericht in der Rechtssache Altmann nach näherer Maßgabe der Randnummern 131 und 141 des dortigen Urteils den Anträgen der Kläger stattgegeben und die Punkte 8.4 und 8.5 der Satzung für unanwendbar erklärt hat, hindert den Kläger nicht daran, Klage auf Aufhebung einer späteren Einzelfallentscheidung zu erheben, ohne erneut den Einwand der Rechtswidrigkeit nach Artikel 156 EAG-Vertrag zu erheben.

27 Somit ist die Klage zulässig.

Die Anfechtungsanträge

Gegenstand der Anfechtung

28 Ihrem Wortlaut nach richten sich die Anträge des Klägers nur auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 1994, mit der seine Beschwerde Nr. R-654/94 zurückgewiesen wurde, nicht aber auf Aufhebung der Entscheidung des Leiters des JET vom 13. Juni 1994, die Gegenstand dieser Beschwerde war.

29 Nach ständiger Rechtsprechung wird das Gericht jedoch durch eine Klage auch dann mit der beschwerenden Handlung befasst, gegen die die Beschwerde gerichtet war, wenn die Klage ihrer Form nach nur gegen die Zurückweisung der Verwaltungsbeschwerde gerichtet ist (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1989 in der Rechtssache 293/87, Vainker/Parlament, Slg. 1989, 23, vom 26. Januar 1989 in der Rechtssache 224/87, Koutchoumoff/Kommission, Slg. 1989, 99, und vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 346/87, Bossi/Kommission, Slg. 1989, 303, sowie des Gerichts vom 10. Dezember 1992 in der Rechtssache T-33/91, Williams/Rechnungshof, Slg. 1992, II-2499).

30 Die Klage richtet sich somit auch gegen die Entscheidung des Leiters des JET vom 13. Juni 1994.

Zur Sache

31 Seine Anfechtungsanträge stützt der Kläger auf vier Rügen, nämlich a) Verletzung der Fürsorgepflicht, b) einen offensichtlichen Beurteilungsirrtum, c) einen Ermessensfehler oder -mißbrauch und d) die Verletzung des Artikels 8 der Satzung und der ergänzenden Bestimmungen.

32 Die drei ersten Anfechtungsrügen können nur durchgreifen, wenn auch der vierten Rüge stattgegeben wird. Wenn nämlich, wie die Beklagte in ihrer Antwort auf diese Rüge vorträgt, die Satzung und die ergänzenden Bestimmungen den vom Kläger begehrten Wechsel in seiner Stellung verbieten, dann verfügt die Verwaltung über keinen Entscheidungsspielraum und musste handeln wie geschehen. In einem solchen Fall hätte der Kläger kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, da diese nur zum Erlaß einer inhaltsgleichen neuen Entscheidung führen könnte (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juli 1983 in der Rechtssache 117/81, Geist/Kommission, Slg. 1983, 2191, Randnr. 7, Urteile des Gerichts vom 9. Oktober 1992 in der Rechtssache T-50/91, De Persio/Kommission, Slg. 1992, II-2365, Randnrn. 10 und 24, und vom 18. Dezember 1992 in der Rechtssache T-43/90, Díaz García/Parlament, Slg. 1992, II-2619, Randnr. 54).

33 Daher ist die vierte Rüge zunächst zu erörtern.

Die vierte Rüge: Verletzung der Satzung und der ergänzenden Bestimmungen

Parteivorbringen

34 Der Kläger verweist auf das Parteivorbringen in der Rechtssache Altmann zur sogenannten Regel des "vorzeitigen Ausscheidens", was ihren Ursprung, ihre anfängliche Bedeutung und ihre späteren Wirkungen betrifft, und zwar seit ihrer Einführung im Mai 1987 bis zu ihrer Uminterpretation durch den JET-Rat im Juli 1994 nach der "Note of Understanding", die zwischen der Kommission und dem Parlament ausgetauscht wurde (siehe Randnrn. 49 ff.). Diese Regel habe weder eine rechtliche noch eine sachliche Rechtfertigung. Sie habe nur zum Ziel gehabt, Personen in der Lage des Klägers am Wechsel des Arbeitgebers und damit daran zu hindern, von der Gastorganisation zur Gemeinschaft zu wechseln; diesen sei eine Untätigkeit aufgezwungen worden, bevor sie sich um einen gemeinschaftliche Zeitplanstelle beim JET hätten bewerben können. Das sei eine bewusste Politik gewesen, die der Leiter des JET und der JET-Rat seit 1987 verfolgt hätten. Die Rügen des Klägers in der vorliegenden Rechtssache könnten nicht von denen der Kläger in der Rechtssache Altmann getrennt werden, welche sich im übrigen zum Beweis ihrer Behauptungen ausdrücklich auf den Fall des Klägers berufen hätten.

35 Insbesondere habe die Haltung der Kommission, die sich aus der in der Entscheidung vom 28. Dezember 1994 gegebenen neuen Begründung für die Zurückweisung seines Antrags ergebe, nur zum praktischen Ergebnis, daß die Wirkungen der Regel des "vorzeitigen Ausscheidens" aufrechterhalten würden, obwohl diese offiziell abgeschafft worden sei. Wäre diese Auffassung korrekt, so würde sie bedeuten, daß ein dem JET zur Verfügung gestellter Bediensteter der Gastorganisation den Arbeitgeber nicht wechseln könnte, ohne daß seine eigene Stelle ausgeschrieben würde, so daß er Gefahr liefe, seine Stelle zu verlieren. "Regeln" dieser Art seien seit dem Urteil Ainsworth u. a./Kommission und Rat mit unterschiedlichen Begründungen wiederholt eingeführt worden. Diese "Regeln" seien auf Verlangen der Kommission geändert oder uminterpretiert worden, obwohl diese sie früher als von der Satzung vorgeschrieben dargestellt habe. Die neuen Grundsätze, die in der angefochtenen Entscheidung aufgestellt würden, seien auch nur vorgeschoben und träten nur deshalb an die Stelle der Regel des "vorherigen Ausscheidens", um ein neues Hindernis zu schaffen, obwohl der Kläger nunmehr der Regel der "Rückfahrkarte" gerecht werde.

36 Der Verweis der Beklagten auf Section 5.2 der ergänzenden Bestimmungen, mit dem sie ihre Haltung rechtfertige, gehe von dem Gedanken aus, daß ein Wechsel des Arbeitgebers ohne die Schaffung einer freien Stelle beim JET unmöglich sei. Das treffe aber nur zu, wenn er zunächst beim JET ausscheiden müsste, bevor er einen Arbeitgeberwechsel beantragen könnte, wie es sich unter Geltung der früheren Regel des "vorherigen Ausscheidens" verhalten hatte. Da diese Regel aber nicht mehr gelte, könne eine Person in seiner Lage einen Wechsel des Arbeitgebers verlangen, ohne daß dies zur Schaffung einer freien Stelle führte, so daß Section 5.2 der ergänzenden Bestimmungen keine Anwendung mehr finde.

37 Im übrigen umfasse das Verfahren der Einstellung auf eine Stelle beim JET zwei Phasen: Zunächst die Ernennung auf diese Stelle, die aufgrund eines allgemeinen Auswahlverfahrens erfolge, dann die Anstellung entweder durch die Kommission als Bediensteter auf Zeit oder durch die Gastorganisation. Die Auffassung der Kommission habe zur Folge, daß der Kläger, der seine Funktionen als Leiter der Forschungsabteilung 1 zur vollen Zufriedenheit der Kommission ausübe, erneut in die erste Phase eintreten und sich einem allgemeinen Auswahlverfahren unterziehen müsste, das er 1981 bereits erfolgreich abgelegt habe, und das aus dem einzigen Grund, daß er eine Wiedereröffnung der zweiten Phase des Verfahrens wünsche. Diese Auslegung lasse sich mit keiner der Bestimmungen der Satzung oder der ergänzenden Bestimmungen rechtfertigen.

38 Die Beklagte führt in ihrer Klagebeantwortung aus, zu den allgemeinen Ausführungen des Klägers zu dem Umstand, daß die Einstellungspolitik des JET seit 1987 das Personal bewusst daran hindern wolle, aus dem Urteil Ainsworth u. a./Kommission und Rat Nutzen zu ziehen, und daß bestimmte Regeln eingeführt worden seien, um das Personal am Verlassen der Gastorganisation und an der Einstellung als Bediensteter auf Zeit bei der Kommission zu hindern, wolle sie nicht Stellung nehmen. Diese Ausführungen lägen ebenso wie eine mögliche Diskriminierung des Klägers neben der Sache, da die Klage nur auf die Aufhebung der Entscheidung vom 28. Dezember 1994 und auf deren Folge gerichtet sei.

39 Was den vorliegenden Fall betreffe, so stehe zwar Artikel 8 der Satzung der vom Kläger gewünschten Änderung seiner Stellung weder ausdrücklich noch unzweideutig entgegen, andererseits enthalte die Satzung keine Bestimmung über eine solche Änderung. Aus der allgemeinen Struktur der Satzung und dem Wortlaut ihrer Bestimmungen ergebe sich aber, daß eine solche Änderung der Stellung nur in der Weise möglich sei, wie sie in der angefochtenen Entscheidung beschrieben werde.

40 Artikel 8 der Satzung sehe nur zwei Möglichkeiten vor: daß die Gastorganisation dem JET Personal zur Verfügung stelle (dieses Personal sei während und nach dem Projekt von der Gastorganisation angestellt), oder daß ein anderes Mitglied Personal zur Verfügung stelle (dieses Personal werde während des Projekts Zeitpersonal der EAG und nach Ablauf des Projekts von diesem Mitglied wieder eingestellt). Der Kläger habe einen Arbeitsvertrag mit der Gastorganisation, die ihn dem JET-Projekt zur Verfügung stelle. Gemäß den Sections 4.5, 5.5, 5.10, 7.2, 8.7, 8.10, 11.5, 12.1 und 13.5 der ergänzenden Bestimmungen sei er weiter bei der Gastorganisation angestellt.

41 Die Beklagte beruft sich weiter auf Section 9.1 der ergänzenden Bestimmungen, wonach ein Bediensteter unter den folgenden Umständen aus dem Personal des JET ausscheidet: "(ii) Ablauf der Zeit der Abordnung, die zwischen dem Leiter, dem Arbeitgeber und gegebenenfalls der Mutterorganisation vereinbart ist; (iii) Beendigung der Dauer der Abordnung vor ihrem Ablauf auf Verlangen entweder des Leiters oder der Mutterorganisation oder des Betroffenen; (iv) Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aus einem anderen in den allgemeinen Beschäftigungsbedingungen eines der Arbeitgeber vorgesehenen Grund". Wenn ein Bediensteter, den die Gastorganisation zur Verfügung gestellt habe, seinen Arbeitsvertrag mit dieser beenden möchte, so unterliege diese Kündigung der Section 9 der ergänzenden Bestimmungen und habe somit zur Folge, daß die fragliche Stelle beim JET frei werde.

42 Wenn im übrigen jemand sich um eine Stelle beim JET bewerbe und dabei geltend mache, daß er von einem anderen Mitglied als der Gastorganisation mit einer "Rückfahrkarte" dieses Mitglieds zur Verfügung gestellt werde, so müsse er sich auf eine Stellenausschreibung bewerben und könne nur ernannt werden, wenn er das in Section 5 der ergänzenden Bestimmungen vorgesehene Auswahlverfahren durchlaufen habe.

43 Diese Verfahren könnten sich manchmal, etwa in folgendem Fall, überschneiden: Wenn beim JET eine Stelle ausgeschrieben werde, dann könne sich ein von der Gastorganisation diesem zur Verfügung gestellter Beschäftigter auf der Grundlage einer "Rückfahrkarte" bewerben und die Verhandlungen über die Auflösung seines Vertrages mit der Gastorganisation, das Ende seiner Abordnung durch diese an den JET und den Beginn seiner neuen Abordnung durch ein anderes Mitglied als die Gastorganisation (sowie seine Einstellung als Bediensteter auf Zeit der Gemeinschaft) betreiben, so daß sein Vertrag mit der Gastorganisation in dem Zeitpunkt auslaufe, in dem seine neue Stellung wirksam werde. Dieses Verfahren setze jedoch zwei unterschiedliche Stellen voraus: Die Stelle beim JET, für die er von der Gastorganisation zur Verfügung gestellt worden sei, und die Stelle beim JET, für die er von einem anderen Mitglied, das eine "Rückfahrkarte" ausgestellt habe, zur Verfügung gestellt werde.

44 Wolle ein Bediensteter der Gastorganisation, der dem JET zur Verfügung gestellt sei, jedoch von einem anderen Mitglied für die bereits von ihm innegehabte Stelle zur Verfügung gestellt werden, wolle er also dieselbe Arbeit auf derselben Stelle fortsetzen, aber den Arbeitgeber wechseln, so müsse die von ihm als Bediensteter der Gastorganisation besetzte Stelle zunächst für frei erklärt, dann ausgeschrieben und schließlich aufgrund einer Auswahl unter mehreren Bewerbern, die den fraglichen Bediensteten einschlössen, besetzt werden.

45 Nach der Satzung und den ergänzenden Bestimmungen komme nur dieses Verfahren in Betracht, wenn ein Bediensteter der Gastorganisation seine Stellung ändern, gleichzeitig aber seine Stelle behalten wolle, wie dies der Kläger tü. Diese Auslegung führe die Überlegungen des Gerichtshofes in den Randnummern 34 bis 38 des Urteils Ainsworth u. a./Kommission und Rat fort, wonach die Sonderregeln für die Bediensteten der Gastorganisation, die sich von denen unterschieden, die für Beschäftigte gälten, die nicht bei der Gastorganisation angestellt seien, objektiv wegen der Sonderstellung der Gastorganisation des JET als solcher gerechtfertigt seien.

Rechtliche Würdigung

46 Der Kläger macht in der Sache geltend, wenn es einem dem JET von der Gastorganisation zur Verfügung gestellten Bediensteten gelinge, sich von einem anderen Mitglied des JET als der Gastorganisation eine "Rückfahrkarte" zu beschaffen, erfuelle er alle Voraussetzungen, um seine Einstellung durch die Kommission auf eine gemeinschaftliche Zeitplanstelle als "von den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens - ausser der Gastorganisation - zur Verfügung gestelltes Personal" gemäß Punkt 8.5 der Satzung zu verlangen, sofern er gleichzeitig bei der Gastorganisation ausscheide.

47 Die Beklagte hat in ihren Schriftsätzen weder bestritten noch zugestanden, daß das Schreiben des RIT vom 2. Mai 1994 eine gültige "Rückfahrkarte" für die Zwecke des Punkts 8.8 der Satzung darstelle; diese Frage, zu der auch die angefochtene Entscheidung nicht Stellung nimmt, ist nicht Gegenstand dieser Klage. Gleichwohl geht die Beklagte davon aus, daß die Erteilung einer "Rückfahrkarte" durch ein anderes Mitglied des JET als die Gastorganisation es ermögliche, die Voraussetzungen einer Zurverfügungstellung durch dieses Mitglied zu erfuellen. In ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts in der Rechtssache Altmann hat sie im übrigen ausdrücklich ausgeführt, Artikel 8 der Satzung verlange nicht, daß das von einem Mitglied "zur Verfügung gestellte" Personal bereits bei diesem angestellt sei, sondern nur, daß dieses die "Wiedereinstellungs-" Verpflichtung des Punkts 8.8 übernehme. Unstreitig ist auch, daß zahlreiche Angehörige des JET-Teams als von einem Mitglied des JET "zur Verfügung gestellt" gelten, obwohl sie in keinem Beschäftigungsverhältnis zu diesem stehen, sondern nur über eine schlichte Einstellungszusage verfügen (siehe Randnr. 83 des Urteils Altmann).

48 Die Beklagte meint jedoch, es sei zumindest unmöglich, dem spezifischen Antrag des Klägers stattzugeben, ohne die Satzung und die ergänzenden Bestimmungen zu verletzen. Aus dem Vorbringen der Beklagten, wie es sich nach der Erörterung vor dem Gericht in dieser Rechtssache und der Rechtssache Altmann darstellt, ergibt sich, daß sie Punkt 8.4 der Satzung ganz allgemein dahin auslegt, daß es die dem JET zur Verfügung gestellten Bediensteten der Gastorganisation verpflichte, während der gesamten Dauer der Abordnung in deren Dienst zu bleiben, andernfalls sie ihre Stellen beim JET verlören, und zwar selbst dann, wenn sie ein anderes Mitglied fänden, das seinerseits bereit sei, sie dem JET zur Verfügung zu stellen und ihnen zu diesem Zweck eine "Rückfahrkarte" auszustellen.

49 Diese im wesentlichen auf Artikel 8 der Satzung und Section 9.1 der ergänzenden Bestimmungen gestützte Auffassung der Beklagten läuft darauf hinaus, daß ein Wechsel des Arbeitgebers, wie ihn der Kläger begehre, nur im Wege seines vorherigen Ausscheidens bei der Gastorganisation möglich sei, was ohne weiteres zur Folge habe, daß die bis dahin von ihm beim JET besetzte Stelle frei werde. Umgekehrt sei es nicht möglich, den Arbeitgeber zu wechseln und gleichzeitig dieselbe Stelle beim JET beizubehalten; wegen der Lösung des Vertragsbandes mit dem früheren Arbeitgeber werde diese zwingend frei. Wolle der Kläger als Bediensteter auf Zeit der Gemeinschaft eingestellt werden, müsse er sich also um die damit freigewordene oder um eine andere freie Stelle erneut und gegebenenfalls im Wettbewerb mit anderen Bewerbern bewerben.

50 Diese Auffassung findet sich zum ersten Mal in folgendem Punkt 17.4 des "Jahresberichts über Personalangelegenheiten 1986/87" (Anhang A 8.6 der Klageschrift), der für die Sitzung des JET-Exekutivausschusses am 14. und 15. Mai 1987 und somit ungefähr vier Monate nach dem Urteil Ainsworth u. a./Kommission und Rat abgefasst wurde:

"Personal des JET-Teams, das den Arbeitgeber im Sinne der Section 1.1 der ergänzenden Bestimmungen wechseln möchte, muß zunächst kündigen und gemäß der JET-Satzung das Projekt verlassen. Es kann sich dann erneut beim Projekt bewerben und im normalen Verfahren ausgewählt werden."

51 Sie findet sich näher ausgeführt in einem Entwurf, der für die Sitzungen des JET-Rats vom 6. und 7. Juli 1994 vorbereitet wurde und im Anhang 9 der Klageschrift enthalten ist. Die Beklagte meint zwar, der Kläger könne sich nicht auf einen Entwurf berufen, der niemals angenommen worden sei, bestreitet aber weder die Echtheit noch den Inhalt dieses Entwurfs, noch seine Herkunft von den Dienststellen der Leitung des JET. In diesem Entwurf heisst es:

"Regel des vorherigen Ausscheidens

3. Diese Regel wurde vom JET-Leiter im Anschluß an den Hinweis im Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahre 1987 auf die Entscheidung der Kommission eingeführt, die diskriminierende Übung einzustellen, daß Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die für JET-Teamstellen ausgewählt waren, auch gegen ihren Willen zunächst von der Gastorganisation einzustellen waren. Diese Übung wurde dann dahin ergänzt, daß Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs bei ihrer Bewerbung um eine JET-Teamstelle erklären konnten, welches Mitglied sie dem Projekt zur Verfügung stellen würde.

4. Man befürchtete, daß diese Änderung es dem Personal der Gastorganisation, das bereits auf JET-Stellen war, erlauben könnte, Rückfahrkarten von anderen Mitgliedern als der Gastorganisation zu erlangen und diese zu verwenden, um sich auf freie Teamstellen zu bewerben, wobei es erwarten könne, im Falle der Auswahl eine Euratomstellung zu erlangen. Der JET-Leiter glaubte sogar, wahrscheinlich zu Recht, daß entsprechende Fälle fabriziert werden könnten.

5. Der JET-Leiter führte deshalb eine Regel ein, um das zu verhindern; sie ist Teil des JET-Rat-Papiers 90/JC 42/7.2 mit dem Titel "Verwaltungspolitik für die Einstellung und die Mobilität des Personals". Der JET-Rat nahm das Papier zur Kenntnis. Die folgenden Regeln sind einschlägig:

1.2.1 Angehörige die JET-Teams können sich um andere freie Stellen im Team bewerben. Wer ausgewählt wird, wird in der Regel binnen drei Monaten nach der Auswahl auf seine neue Stelle versetzt, sofern mit dem Projekt nichts anderes vereinbart ist.

1.2.2 Ein Angehöriger des Teams behält während seiner Abstellung zum JET seinen Arbeitgeber bei. Das gilt unabhängig von einem Wechsel der Aufgaben eines Angehörigen des Teams während seiner Abstellung zum JET, die sich etwa aus seiner Versetzung auf eine andere Stelle im Team ergibt. Kündigt er seinem Arbeitgeber, so erlischt seine Abstellung zum JET ohne weiteres.

6. Die praktische Anwendung der Regel 1.2.2 hatte zur Folge, daß ein von der Gastorganisation abgestellter Beschäftigter des JET-Teams, der sich mit einer Rückfahrkarte eines anderen Mitglieds als der Gastorganisation um eine Euratom-JET-Stelle bewerben wollte, aus dem Projekt ausscheiden und der Gastorganisation kündigen musste, bevor er sich bewerben konnte. Der Rechtsberater der Gastorganisation hielt dies für unzulässig, der Juristische Dienst der Kommission jedoch für zulässig. Dieser kam zu dem Ergebnis, daß das Erfordernis aus der JET-Satzung abzuleiten sei und auf dem Grundsatz beruhe, daß ein Angehöriger des Teams nicht gleichzeitig von zwei Arbeitgebern abgestellt werden könne. Diese Auffassung machte sich der JET-Rat zu eigen."

52 In der Folge der Note of Understanding, die am 4. Mai 1994 zwischen der Kommission und dem Parlament ausgetauscht wurde (siehe Randnr. 22 des heutigen Urteils Altmann), wurde eine neue Version der Regel des "vorherigen Ausscheidens" angenommen. Danach konnte ein dem JET von der Gastorganisation zur Verfügung gestellter Bediensteter von einem anderen Mitglied des JET für eine freie Stelle zur Verfügung gestellt und damit als Bediensteter auf Zeit der Gemeinschaft gemäß Punkt 8.5 der Satzung eingestellt werden, sofern er im Zeitpunkt seiner Ernennung durch die Anstellungsbehörde der Kommission nicht mehr von der Gastorganisation zur Verfügung gestellt wurde und vom anderen Mitglied des JET, das ihn zur Verfügung stellt, eine "Rückfahrkarte" erhalten hatte (siehe insbesondere die Memoranden des Personaldirektors des JET G. O'Hara vom 17. November und 6. Dezember 1994, Anhang 10 der Klageschrift).

53 Die Anwendung der derart geänderten Regel setzt jedoch zwei unterschiedliche Stellen voraus: diejenige, für die der Bedienstete zunächst von der Gastorganisation zur Verfügung gestellt wurde, und diejenige, für die er in Zukunft von dem anderen Mitglied zur Verfügung gestellt wird, das ihm eine "Rückfahrkarte" ausgestellt hat. In einem solchen Fall hatte die frühere Fassung der Regel vorgesehen, daß der Bedienstete bei der Gastorganisation ausscheidet, bevor er sich um die andere freie Stelle bewirbt, wenn er auf diese von einem anderen Mitglied des JET abgestellt wird. Nunmehr kann er sich in solchen Umständen zunächst um die fragliche Stelle bewerben und braucht bei der Gastorganisation nur auszuscheiden, wenn er Erfolg hat.

54 Die Änderung der Regel ändert jedoch nichts an der Lage eines dem JET von der Gastorganisation zur Verfügung gestellten Bediensteten, der im Wege der Abstellung durch ein anderes Mitglied als Bediensteter auf Zeit der Gemeinschaft eingestellt werden und dabei seine Stelle beim JET erhalten möchte. Nach Auffassung der Kommission muß dieser Bedienstete zunächst bei der Gastorganisation ausscheiden. Anschließend muß er sich um die von ihm früher innegehabte freigewordene Stelle bewerben, und zwar gegebenenfalls im Wettbewerb mit anderen Bewerbern, so daß er Gefahr läuft, nicht wieder ernannt zu werden.

55 Insoweit wurde die Regel des "vorherigen Ausscheidens" im Gegensatz zu dem, was die Note of Understanding vom 4. Mai 1994 verstehen lässt, nicht abgeschafft.

56 Für die Begründetheit dieser Regel beruft sich die Beklagte insbesondere auf Section 9.1 (iv) der ergänzenden Bestimmungen, wonach ein Bediensteter unter folgenden Umständen aus dem Personal des JET ausscheidet: "Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aus einem anderen in den allgemeinen Beschäftigungsbedingungen eines der Arbeitgeber vorgesehenen Grund". Hieraus folgert die Kommission, daß ein dem JET von der Gastorganisation zur Verfügung gestellter Bediensteter nicht in den Dienst eines anderen Mitglieds treten könne, ohne seine Stelle beim JET zu verlieren, da ein solcher Wechsel dazu führe, daß die Gemeinschaft als Arbeitgeber an die Stelle der Gastorganisation trete. Im Gegensatz dazu - das hat O'Hara in Beantwortung einer Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärt - könne eine dem JET von einem anderen Mitglied als der Gastorganisation zur Verfügung gestellter Bediensteter, der damit von der Kommission auf eine gemeinschaftliche Zeitplanstelle eingestellt worden sei, die Mutterorganisation ("parent organisation", also diejenige, die den Bediensteten zur Verfügung stellt) während der Abstellung frei wechseln, ohne seine Stelle zu verlieren, da er denselben Arbeitgeber, nämlich die Gemeinschaft, behalte. Als Beispiel wurden zwei Beschäftigte angeführt, von denen der eine vom französischen Mitglied, der andere von der Gastorganisation dem JET zur Verfügung gestellt wurde und die beide an einem Stellenangebot des belgischen Mitglieds unter Beibehaltung ihrer Abstellung an den JET für die ursprünglich vereinbarte Zeit interessiert sind. Der erste könnte dieses Angebot annehmen und seine Stelle beim JET behalten, wozu es nur einiger Schriftstücke bedürfe, die den Wechsel der Mutterorganisation, die ihn zur Verfügung stelle, belegten, während der zweite dieses Angebot nicht annehmen könne, ohne seine Stelle beim JET zu verlieren.

57 Wäre dieser Auslegung zu folgen, könnte sich das Gericht zu dem Schluß veranlasst sehen, daß Section 9.1 der ergänzenden Bestimmungen dem Grundsatz der Gleichbehandlung offenkundig zuwiderlaufe und damit unanwendbar sei. Eine solche Auslegung behinderte nämlich die Mobilität der dem JET von der Gastorganisation zur Verfügung gestellten Bediensteten gegenüber anderen europäischen Forschern beim JET, ohne daß diese Behinderung in der Art und dem Wesen des JET oder in der besonderen Stellung der Gastorganisation eine Rechtfertigung finden könnte. Wie sich aus den Randnummern 25 und 27 des Urteils Ainsworth u. a./Kommission und Rat ergibt, steht es vielmehr allen Bewerbern um eine Stelle beim JET frei, sich im Hinblick auf ihre anfängliche Abordnung an die Mutterorganisation ihrer Wahl zu wenden; damit muß ihnen während der Abordnung dieselbe Freiheit zugestanden werden, die Mutterorganisation zu wechseln. Soweit diese Freiheit den Bediensteten zugestanden wird, die den JET von einem anderen Mitglied als der Gastorganisation zur Verfügung gestellt werden, müssen auch die von dieser zur Verfügung gestellten Bediensteten in den Genuß dieser Freiheit kommen.

58 Im übrigen ist die unterschiedliche Behandlung des dem JET von der Gastorganisation zur Verfügung gestellten und des dem JET von den anderen Mitgliedern des JET zur Verfügung gestellten Personals, die die Punkte 8.4 und 8.5 der Satzung vorsehen, nicht länger objektiv gerechtfertigt, wie das Gericht in den Randnummern 92 bis 117 seines heutigen Urteils in der Rechtssache Altmann entschieden hat. Soweit die Auslegung der Section 9.1 der ergänzenden Bestimmungen, die die Beklagte vertritt, zur Aufrechterhaltung dieser Ungleichbehandlung beiträgt, ist sie ebenfalls zurückzuweisen.

59 Jedoch folgt diese Auslegung nicht aus der Satzung, die einem von der Gastorganisation abgestellten Bediensteten des JET-Teams nicht verbietet, während der Abstellung von einem anderen Mitglied zur Verfügung gestellt zu werden. Wenn der Betroffene von den Diensten der Gastorganisation in diejenigen der Kommission überwechselt, so tauscht er einen Arbeitgeber gegen einen anderen aus, ohne in der Zwischenzeit zwischen diesen beiden Beschäftigungen, die nur eine juristische Sekunde währt, arbeitslos zu sein. Die von der Kommission vertretene Auslegung wird auch weder im Falle der Verlängerung oder Erneuerung des Vertrages zwischen dem Bediensteten und seiner Mutterorganisation noch im Falle der Verlängerung oder Erneuerung der Abstellung eines Bediensteten, die zwischen dem JET und der Mutterorganisation für eine bestimmte Dauer vereinbart war (so im Falle des Klägers selbst, dessen Abstellung zum JET mehrmals erneuert wurde), vertreten, obwohl diese Vorgänge nach dem Gedankengang der Kommission zur Folge haben müssten, daß der Bedienstete seine Stelle beim JET verliert, und zwar kraft einer wörtlichen Anwendung der Section 9.1 (ii) und (iv) - Fall von Bediensteten der Gastorganisation - bzw. der Section 9.2 - Fall der Bediensteten der anderen Mitglieder - der ergänzenden Bestimmungen. Wenn die Beklagte diese Auslegung nur auf den Fall des Klägers anwendet, so dehnt sie den Anwendungsbereich der Section 9 der ergänzenden Bestimmungen künstlich auf einen Sachverhalt aus, für den sie offenkundig nicht gedacht ist.

60 Damit verkennt die Beklagte ausserdem die dienende Natur der Einstellung und damit des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Auswahlverfahren für eine JET-Stelle. Im vorliegenden Fall hat der Kläger das in Section 5 der ergänzenden Bestimmungen vorgesehene Auswahlverfahren sowohl bei seiner ursprünglichen Einstellung als auch bei seiner Bewerbung um die Stelle durchlaufen, die er gegenwärtig innehat. Im übrigen ist unstreitig, daß dieses Auswahlverfahren grundverschieden von den Einstellungsvoraussetzungen der Kommission bzw. der Gastorganisation ist, die gemäß den Punkten 8.4 bzw. 8.5 der Satzung die Besetzung der fraglichen Stelle erlauben: In Punkt 4.2.2 Buchstabe d der Satzung ist das für den Projektleiter und das leitende Personal des Projekts ausdrücklich vorgesehen, während Section 5 der ergänzenden Bestimmungen es für das übrigen Personal vorsieht. Im übrigen ergibt sich aus den Akten, daß in zahlreichen Fällen eine Person für die Besetzung einer Stelle beim JET ausgewählt und erst anschließend von einem Mitglied eingestellt wird, und zwar zu dem alleinigen Zweck, den Punkten 8.1, 8.4 und 8.5 der Satzung zu genügen, ohne daß in irgendeiner Weise auf die Gruppe des "anderen Personals" abgestellt würde.

61 Unter diesen Umständen dürfen Ereignisse wie der Wechsel des "Sponsoring member" oder der Übergang vom Dienst bei der Gastorganisation in denjenigen eines anderen Mitglieds keine Auswirkung darauf haben, daß der Betroffene die von ihm beim JET innegehabte Stelle beibehält.

62 Somit hat die Beklagte, als sie die Beschwerde des Klägers aus dem in Randnummer 15 angegebenen eigenständigen Grund zurückwies, den sie in der Klagebeantwortung und der mündlichen Verhandlung weiterentwickelt und klargestellt hat, infolge einer irrigen Auslegung die einschlägigen Bestimmungen der Satzung und der ergänzenden Bestimmungen unzutreffend angewandt und damit verletzt.

63 Da die Zurückweisung des Antrags und der Beschwerde des Klägers damit nicht in dieser Weise begründet werden konnten, ist zu prüfen, ob die anderen angeführten Gründe, nämlich das weite Ermessen der Anstellungsbehörde bei Einstellungen im Zusammenhang mit den damaligen Haushaltsschwierigkeiten und dem erwarteten Ablauf des JET im Jahre 1996 diese Entscheidung zu begründen vermögen.

64 Nach Punkt 8.1 der Satzung wird "das Personal des Projektteams... entsprechend Punkt 8.4 und 8.5 eingestellt". Nach Punkt 8.5 der Satzung "wird das von den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens - ausser der Gastorganisation - zur Verfügung gestellte Personal sowie anderes Personal von der Kommission... auf Zeitplanstellen eingestellt und... an das Gemeinsame Unternehmen abgeordnet". Nach Section 5.10 der ergänzenden Bestimmungen stellt der Leiter, wenn ein Beschäftigter des JET gemäß Section 5.9 abschließend ausgewählt ist, "den ausgewählten Beschäftigten als Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften" kraft der ihm in Section 5.11 der ergänzenden Bestimmungen von der Kommission übertragenen Befugnis ein.

65 Mit der wiederholten Verwendung des Indikativ Präsens ("wird... eingestellt", "wird... abgestellt", "stellt... ein") belegen diese Bestimmungen, daß nach der gemäß Section 5 der ergänzenden Bestimmungen durchgeführten Auswahl des Personals die Kommission bei der Einstellung zum JET praktisch über kein Ermessen mehr verfügt. Das weite Auswahlermessen der Organe wird nämlich bei der Auswahl des von den Mitgliedern des JET abgestellten Personals nach dem Verfahren der Section 5 der ergänzenden Bestimmungen ausgeuebt (siehe auch Punkt 8.2 der Satzung, wo davon die Rede ist, "dem Projektleiter weitestgehend [zu] ermöglichen, das Personal nach eigenem Ermessen... auszuwählen"); die späteren Tätigkeiten der Kommission bei der Einstellung des so ausgewählten Personals als Bedienstete auf Zeit der Gemeinschaft ist somit nur eine schlichte Verwaltungsförmlichkeit, mit der die Bestimmungen der Punkt 8.1 und 8.5 der Satzung durchgeführt werden.

66 Wenn somit der Kläger eine ordnungsgemässe Abstellung des schwedischen Mitglieds des JET nachweisen konnte und eine Stelle beim JET innehatte, war die Beklagte gehalten, ihn auf eine gemeinschaftliche Zeitplanstelle einzustellen, und zwar ungeachtet von Haushaltszwängen oder dem bevorstehenden Ablauf des Projekts.

67 Indem sie die Einstellung des Klägers als Bediensteten auf Zeit der Gemeinschaft von nicht näher ausgeführten Haushaltserwägungen abhängig machten, ohne zu prüfen, ob er die beiden in Randnummer 66 genannten Voraussetzungen erfuellte, haben der Leiter des JET und später die Kommission einen Beurteilungsspielraum in Anspruch genommen, der ihnen im vorliegenden Fall nicht zustand, und damit die Bedeutung der Punkte 8.1 und 8.5 der Satzung sowie der Section 5.10 der ergänzenden Bestimmungen verkannt.

68 Nach alledem hat die Beklagte die angefochtenen Entscheidungen bei ihrem Erlaß nicht rechtlich begründet und die Punkte 8.1 und 8.5 der Satzung sowie die Sections 5 und 9 der ergänzenden Bestimmungen verletzt. Damit ist die vierte Rüge des Klägers begründet, so daß die übrigen von ihm zur Stützung der Anfechtungsklage angeführten Rügen nicht mehr geprüft zu werden brauchen.

Die Verpflichtungsanträge

69 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Verpflichtungsanträge als unzulässig abzuweisen. Es ist nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, im Rahmen der von ihm ausgeuebten Rechtmässigkeitskontrolle gegenüber den Organen Anordnungen zu treffen. Es ist Sache der betreffenden Verwaltung, die Maßnahmen zur Durchführung eines auf eine Anfechtungsklage ergangenen Urteils zu ergreifen (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache 100/88, Oyowe und Traore/Kommission, Slg. 1989, 4285, Randnr. 19, zuletzt Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-109/94, Windpark Groothusen/Kommission, Slg. 1995, II-3007, Randnr. 61).

Die Schadensersatzanträge

70 Der Schadensersatzantrag findet sich bereits in der Beschwerde des Klägers nach Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut, die gegen die beschwerende Maßnahme, nämlich die ausdrückliche Zurückweisung seines ordnungsgemäß am 16. Mai 1994 gestellten Antrags auf Einstellung als Bediensteter auf Zeit der Gemeinschaft gerichtet war; diese Entscheidung war ihm mit Schreiben des Leiters des JET vom 13. Juni 1994 übermittelt worden. Damit ist der Schadensersatzantrag im Rahmen des Artikels 152 EAG-Vertrag (179 EG-Vertrag) und der Artikel 90 und 91 Beamtenstatut gestellt worden; diese Bestimmungen sind beachtet. Folglich ist der Antrag, der auf den Ersatz von Schäden gerichtet ist, die unmittelbar mit den beschwerenden Maßnahmen verbunden sind, grundsätzlich zulässig.

71 Die Anträge des Klägers gehen auf Ersatz des Schadens, der ihm aus der Ablehnung seines Einstellungsantrags vom 16. Mai 1994 durch die Beklagte erwachsen sein soll.

72 Nach ständiger Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 9, und in der Rechtssache 51/81, De Franceschi/Rat und Kommission, Slg. 1982, 117, Randnr. 9, Urteil des Gerichts vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache T-478/93, Wafer Zoo/Kommission, Slg. 1995, II-1479, Randnr. 49) muß der Schaden, dessen Ersatz begehrt wird, tatsächlich und sicher sein. Im vorliegenden Fall hängt die Beantwortung der Frage, ob der vom Kläger geltend gemachte Schaden tatsächlich eingetreten ist, von der vorherigen Anerkennung seines Anspruchs darauf ab, von der Beklagten auf seinen Antrag vom 16. Mai 1994 hin auf eine gemeinschaftliche Zeitplanstelle eingestellt zu werden. Dieser Anspruch kann freilich erst zuerkannt werden, wenn sich nach einer Prüfung ergibt, daß dieser Antrag zum einen den allgemeinen Voraussetzungen der Beschäftigungsbedingungen für die Einstellung von Beschäftigten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrem Artikel 12, und zum anderen der Voraussetzung einer Abstellung an den JET durch ein anderes Mitglied als die Gastorganisation im Sinne der Punkte 8.5 und 8.8 der Satzung gerecht wird. Diese Prüfung ist noch nicht erfolgt; sie hat im Rahmen der Maßnahmen zu erfolgen, die die Kommission gemäß Artikel 149 EAG-Vertrag (176 EG-Vertrag) zur Durchführung des Urteils des Gerichts zu ergreifen hat. Obwohl somit die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen ihre Nichtigkeit zur Folge hat und grundsätzlich die Haftung der Gemeinschaft auslösen kann, ist diese Haftung doch nur tatsächlich ausgelöst, wenn nachgewiesen ist, daß der Kläger auf eine gemeinschaftliche Zeitplanstelle ernannt worden wäre, weil er die Voraussetzungen einer Einstellung im Rahmen des JET erfuellte, wäre sein Antrag nicht aus rechtswidrigen Gründen abgelehnt worden.

73 Daher sieht sich das Gericht derzeit nicht in der Lage, über den Schadensersatzantrag des Klägers zu erkennen; dieser Antrag ist daher als verfrüht abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

74 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag in die Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein aussergewöhnlicher Grund gegeben ist. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen die Organe in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten ihre Kosten selbst.

75 Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, entspricht es einer billigen Anwendung dieser Grundsätze, ihr neben ihren eigenen Kosten auch die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Kommission, den Kläger nicht gemäß Punkt 8.5 der Satzung des JET auf eine gemeinschaftliche Zeitplanstelle einzustellen, die ihm mit Schreiben des Leiters des JET vom 13. Juni 1994 mitgeteilt wurde, und die Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 1994, mit der die Beschwerde des Klägers gegen diese Entscheidung zurückgewiesen wurde, werden aufgehoben.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers sowie ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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