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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 02.07.2003
Aktenzeichen: T-99/98
Rechtsgebiete: EG, Verfahrensordnung, Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen


Vorschriften:

EG Art. 235
EG Art. 288
Verfahrensordnung Art. 44 § 1 Buchst. c
Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Handeln setzt voraus, dass ein Tatbestand erfuellt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des den Organen der Gemeinschaft zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen des angeblich erlittenen Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind. Eine Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln, sofern der Grundsatz einer solchen Haftung im Gemeinschaftsrecht anzuerkennen sein sollte, kann jedenfalls nur ausgelöst werden, wenn drei Voraussetzungen nebeneinander erfuellt sind, nämlich das tatsächliche Vorliegen des angeblich entstandenen Schadens, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Handeln sowie die Qualifikation des Schadens als außergewöhnlicher und besonderer Schaden.

( vgl. Randnrn. 59-60 )

2. Im Rahmen einer auf die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gestützten Klage hat der Kläger dem Gemeinschaftsrichter die Beweismittel für den Nachweis des Vorliegens und des Ausmaßes eines solchen Schadens vorzulegen, wobei die außervertragliche Haftung nur ausgelöst werden kann, wenn der Kläger einen tatsächlichen und sicheren Schaden im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung erlitten hat.

( vgl. Randnr. 67 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 2. Juli 2003. - Hameico Stuttgart GmbH und andere gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Schadensersatzklage - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Unternehmen der ehemaligen DDR. - Rechtssache T-99/98.

Parteien:

In der Rechtssache T-99/98

Hameico Stuttgart GmbH, früher A & B Fruchthandel GmbH, mit Sitz in Stuttgart (Deutschland),

Amhof Frucht GmbH mit Sitz in Schwabhausen (Deutschland),

Hameico Dortmund GmbH, früher Dessau-Bremer Frucht GmbH, mit Sitz in Dortmund (Deutschland),

Hameico Fruchthandelsgesellschaft mbH, früher Bremen-Rostocker-Frucht GmbH, mit Sitz in Rostock (Deutschland),

Leipzig-Bremer Frucht GmbH mit Sitz in Leipzig (Deutschland),

vertreten durch Rechtsanwalt G. Schohe, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Hix und A. Tanca als Bevollmächtigte,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K.-D. Borchardt als Bevollmächtigten, im Beistand von Prof. A. von Bogdandy, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch R. Silva de Lapuerta als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Ersatzes des von den Klägerinnen angeblich durch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) und der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (ABl. L 142, S. 6) erlittenen Schadens,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter N. J. Forwood und H. Legal,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte und rechtlicher Rahmen

1 Der vorliegende Rechtsstreit gehört in denselben Rahmen wie eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Bundesrepublik Deutschland und verschiedene Gesellschaften der Atlanta-Gruppe einerseits und der Rat und die Kommission andererseits nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) gegenüberstanden.

2 Diese Rechtsstreitigkeiten führten u. a. zu den Urteilen des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93 (Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973), vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-466/93 (Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [II], Slg. 1995, I-3799) und vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95 (T. Port, Slg. 1996, I-6065) sowie zum Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-521/93 (Atlanta u. a./EG, Slg. 1996, II-1707, im Folgenden: Atlanta-Urteil des Gerichts) und, im Rechtsmittelverfahren, zum Urteil des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-104/97 P (Atlanta/Europäische Gemeinschaft, Slg. 1999, I-6983, im Folgenden: Atlanta-Urteil des Gerichtshofes).

3 Die Vorgeschichte und der rechtliche Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits sind in diesen Urteilen, insbesondere im Atlanta-Urteil des Gerichts, im Wesentlichen dargelegt, auf die daher verwiesen wird.

4 Für das vorliegende Urteil genügt der Hinweis darauf, dass die Verordnung Nr. 404/93 eine gemeinsame Einfuhrregelung für Bananen einführte, die an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen trat. Um eine zufrieden stellende Vermarktung der in der Gemeinschaft geernteten Bananen und der Erzeugnisse aus den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums (AKP-Staaten) sowie anderen Drittländern zu gewährleisten, sieht Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 die Eröffnung eines jährlichen Zollkontingents für Einfuhren von Drittlandsbananen" und nichttraditionellen AKP-Bananen" vor. Artikel 19 Absatz 1 bestimmt, dass das Zollkontingent anteilig wie folgt eröffnet wird: 66,5 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet haben (Marktbeteiligte der Gruppe A), 30 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet haben (Marktbeteiligte der Gruppe B), und 3,5 % für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- und/oder traditionellen AKP-Bananen begonnen haben (Marktbeteiligte der Gruppe C). Jeder Marktbeteiligte der Gruppe A erhält Einfuhrbescheinigungen auf der Grundlage des durchschnittlichen Absatzes von Bananen, den er in den letzten drei Jahren, für die Angaben vorliegen, getätigt hat. Die Jahre 1989 bis 1991 wurden als erster Referenzzeitraum für die Ausstellung der Einfuhrbescheinigungen für das zweite Halbjahr 1993 zugrunde gelegt.

5 Die Kommission wurde ermächtigt, zusätzliche Kriterien zu bestimmen. Gemäß der 15. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 404/93 sollte sie sich von dem Grundsatz leiten lassen, dass die Bescheinigungen Personen gewährt werden sollten, die das kommerzielle Risiko bei der Vermarktung der Bananen getragen haben, sowie die Notwendigkeit berücksichtigen, eine Störung der normalen Geschäftsbeziehungen zwischen Personen, die an unterschiedlichen Punkten in der Vermarktungskette tätig sind, zu vermeiden. Diese zusätzlichen Kriterien wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (ABl. L 142, S. 6) festgelegt, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 32) aufgehoben worden ist. Gemäß diesen Kriterien wurden als Marktbeteiligte der Gruppe A diejenigen in der Gemeinschaft niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer angesehen, die während des Referenzzeitraums eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausübten: Ankauf oder gegebenenfalls Erzeugung von grünen Bananen bei den Erzeugern aus Drittländern und/oder AKP-Staaten sowie Verwendung und Verkauf dieser Bananen in der Gemeinschaft, Versorgung des Marktes der Gemeinschaft mit grünen Bananen oder Reifung der ihnen gehörenden Bananen und Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft.

6 Die 22. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 404/93 hat folgenden Wortlaut:

Dadurch, dass die gemeinsame Marktorganisation mit Inkrafttreten dieser Verordnung an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen tritt, könnten sich auf dem Binnenmarkt Störungen ergeben. Daher sollte die Kommission ab 1. Juli 1993 die Möglichkeit haben, Übergangsmaßnahmen zu treffen, um etwaige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der neuen Regelung beheben zu können."

7 Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 sieht vor:

Erweisen sich besondere Maßnahmen ab Juli 1993 als notwendig, um den Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Regelungen zu der durch diese Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern und insbesondere ernsthafte Schwierigkeiten zu überwinden, so trifft die Kommission... alle für erforderlich erachteten Übergangsmaßnahmen."

Sachverhalt und Verfahren

8 Die Klägerinnen, die zur Atlanta-Gruppe gehören, sind Marktbeteiligte, deren Tätigkeit in der Einfuhr von Drittlandsbananen in die Gemeinschaft besteht. Sie waren während des ersten von der Verordnung Nr. 404/93 vorgesehenen Referenzzeitraums, also von 1989 bis 1991, im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gegründet worden und/oder hatten sich dort niedergelassen.

9 Mit Klageschrift, die am 30. Juni 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage eingereicht, mit der sie Ersatz des Schadens verlangen, den ihnen die Einführung der gemeinsamen Marktorganisation verursacht haben soll.

10 Mit Beschluss vom 3. Dezember 1998 hat das Gericht (Zweite Kammer) die Aussetzung des Verfahrens bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/97 P betreffend das von der Atlanta AG, Zwischen-Holdinggesellschaft der Atlanta-Gruppe, und anderer Bananenimporteure gegen das Atlanta-Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel angeordnet. Das Gericht hat die Aussetzung damit begründet, dass der angebliche Schaden und die im vorliegenden Fall vorgebrachten Klagegründe im Wesentlichen mit denen der Rechtssache C-104/97 P übereinstimmten oder ihnen entsprächen, so dass das Urteil des Gerichtshofes den rechtlichen Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits festlegen werde und diesem daher vorgreiflich sei.

11 Mit dem Atlanta-Urteil des Gerichtshofes wurde das gegen das Atlanta-Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen. In diesem Urteil wies der Gerichtshof die Rechtsmittelgründe der Verletzung der Verteidigungsrechte, des Verstoßes gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit und des Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, die die Klägerinnen auch hier als Klagegründe vorgebracht haben, als unbegründet zurück.

12 Nach dem Erlass dieses Urteils ist die Aussetzung aufgehoben und das schriftliche Verfahren vor der Ersten Kammer des Gerichts, der der Berichterstatter inzwischen zugewiesen worden war, wieder aufgenommen worden.

13 Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 31. Januar 2000 ist das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen worden.

14 Die Parteien und der Streithelfer sind aufgefordert worden, in der Erwiderung und der Gegenerwiderung bzw. im Streithilfeschriftsatz Erklärungen zu etwa für den vorliegenden Rechtsstreit aus dem Atlanta-Urteil des Gerichtshofes zu ziehenden Schlussfolgerungen abzugeben.

15 Das schriftliche Verfahren ist am 17. August 2000 abgeschlossen worden.

16 Das Gericht (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen sowie die Klägerinnen und die Beklagten aufzufordern, bestimmte Dokumente vorzulegen und/oder bestimmte schriftliche Fragen zu beantworten. Dem ist innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen worden. Mit Ausnahme des Königreichs Spanien haben die Beteiligten in der Sitzung vom 20. Februar 2002 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

17 Die Klägerinnen beantragen, durch Zwischenurteil

- festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihnen den Schaden zu ersetzen, den sie durch die Anwendung der Verordnung Nr. 404/93, insbesondere deren Artikel 17 bis 19 und 21 Absatz 2, und durch die Anwendung der Verordnung Nr. 1442/93 erlitten haben bzw. weiter erleiden;

- den Parteien aufzugeben, binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist mitzuteilen, auf welche zu zahlenden Beträge sie sich geeinigt haben, bzw., falls eine Einigung nicht erzielt wird, dem Gericht binnen derselben Frist ihre bezifferten Anträge vorzulegen;

- die Kostenentscheidung vorzubehalten.

18 Der Rat und die Kommission, unterstützt durch das Königreich Spanien, beantragen,

- die Klage abzuweisen,

- den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

19 Ohne durch besonderen Schriftsatz förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung zu erheben, machen die Beklagten geltend, die Klage sei in zweierlei Hinsicht unzulässig.

20 Die Beklagten tragen zunächst vor, dass sie mangels eines hinreichend substanziierten Sachvortrags daran gehindert seien, ihre Verteidigungsrechte sinnvoll wahrzunehmen. Sie verweisen insoweit auf Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung und führen aus, die Klageschrift müsse nach der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325, Randnr. 3) alle Angaben enthalten, die erforderlich seien, um den Streitgegenstand und die rechtliche Tragweite der Klagegründe, auf die die Klageanträge gestützt seien, mit Sicherheit zu ermitteln, sowie jene tatsächlichen Umstände darlegen, die es im Streitfall erlaubten, zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Anwendung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts vorlägen. Die Kommission bezieht sich überdies auf die Pflicht der Klägerinnen, ihren Vortrag hinreichend zu substanziieren (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1976, 797, Randnrn. 12 ff.; Urteile des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-168/94, Blackspur u. a./Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2627, Randnrn. 38 ff., und vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-113/96, Dubois et Fils/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-125, Randnr. 30).

21 Im vorliegenden Fall genüge die Klageschrift diesen Anforderungen nicht, da sie weder erkennen lasse, ob die Klägerinnen überhaupt einen eigenen Schaden erlitten hätten, noch erlaube, eine Kausalität zwischen dem dem Rat vorgeworfenen rechtswidrigen Handeln und dem angeblichen Schaden festzustellen.

22 Die Kommission führt weiter aus, die Klage beziehe sich fast ausschließlich auf den Erlass der Verordnung Nr. 404/93, ohne dass die Klägerinnen sich die Mühe machten, darzulegen, wodurch sie einen Fehler begangen und mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1442/93 einen selbständigen Schaden verursacht haben solle.

23 Zudem sei die Klage unzulässig und als Verfahrensmissbrauch zu qualifizieren, da die Klägerinnen primäre Rechtsschutzmöglichkeiten und insbesondere ihren Anspruch aus Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 auf Behebung einer eventuellen Härte nicht genutzt hätten. Diese Bestimmung sei unter solchen Umständen, wie sie die Klägerinnen geltend machten, anwendbar.

24 Zur ersten Zulässigkeitsrüge tragen die Klägerinnen vor, dass die Klageschrift den Anforderungen von Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung genüge.

25 Zur zweiten Zulässigkeitsrüge führen die Klägerinnen zum einen aus, dass die Zulässigkeit der Schadensersatzklage, die der Vertrag als selbständiger Rechtsbehelf eingeführt habe, nicht durch eine Vorschrift des Sekundärrechts wie Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 beschränkt werden könne, und zum anderen, dass der von ihnen mit der vorliegenden Klage geforderte Schadensersatz nach der Rechtsprechung nicht zu den Maßnahmen gehöre, die die Kommission gemäß Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 ergreifen dürfe.

Würdigung durch das Gericht

26 Nach Artikel 21 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 51 Absatz 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift unter anderem den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Um diesen Erfordernissen zu genügen, muss eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan angeblich verursachten Schäden Tatsachen anführen, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angeben, warum der Kläger der Auffassung ist, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnen. Ein auf irgendeine Schadensersatzleistung gerichteter Antrag ermangelt dagegen der notwendigen Bestimmtheit und ist deshalb als unzulässig anzusehen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975, Randnr. 9; Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnr. 73, und vom 8. Juni 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98, Camar und Tico/Kommission und Rat, Slg. 2000, II-2193, Randnr. 181).

27 Hier führt die Klageschrift die Tatsachen an, anhand deren sich das dem Organ vorgeworfene Verhalten (vgl. Randnrn. 43 bis 45 des vorliegenden Urteils), die Natur und die Art des geltend gemachten Schadens (vgl. Randnrn. 49 bis 55 des vorliegenden Urteils) und die Gründe bestimmen lassen, warum die Klägerinnen der Auffassung sind, dass ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und diesem Schaden besteht.

28 Zwar enthält die Klage keine Schätzung des Schadensumfangs, die Klägerinnen beantragen in diesem Stadium vielmehr nur ein Zwischenurteil, mit dem die grundsätzliche Haftung der Gemeinschaft festgestellt wird.

29 Die Klägerinnen substanziieren auch nicht hinreichend ihren Vortrag, wonach sie überhaupt einen eigenen Schaden erlitten hätten, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der GMO steht (vgl. Randnrn. 68 ff. des vorliegenden Urteils).

30 Jedoch sind die von den Beklagten in dieser Hinsicht erhobenen Einwände, insbesondere, soweit sie sich auf den Umfang oder den Nachweis des Schadens beziehen, bei der Begründetheit des Schadensersatzantrags zu prüfen und nicht bei seiner Zulässigkeit.

31 Dasselbe gilt für das Vorbringen der Kommission, dass die Klägerinnen nicht darzulegen versucht hätten, wodurch die Kommission einen Fehler begangen und beim Erlass der Verordnung Nr. 1442/93 einen selbständigen Schaden verursacht haben solle. Die Klägerinnen führen in dieser Hinsicht lediglich aus, dass ihre Klage auf die Einfuhrregelung der sowohl mit der Verordnung Nr. 404/93 als auch mit der Verordnung Nr. 1442/93 festgelegten gemeinsamen Marktorganisation abziele.

32 Im Übrigen wird die These der Kommission, dass ein nicht hinreichend substanziierter Vortrag zur Unzulässigkeit der Klage führe, nicht durch die von ihr angeführte Rechtsprechung gestützt. Im Urteil CNTA/Kommission (Randnr. 17) hat der Gerichtshof die Klage als unbegründet und nicht als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin den Beweis dafür schuldig geblieben war, dass sie eine Einbuße erlitten hatte, die von der Kommission zu ersetzen gewesen wäre. Ebenso hat das Gericht im Urteil Blackspur u. a./Rat und Kommission (Randnr. 50) die Klage von Blackspur als unbegründet abgewiesen, weil es der Auffassung war, dass nicht auf ihre Zulässigkeit einzugehen sei, wenn die Kläger... offenkundig nicht den Nachweis für einen Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem angeblich fehlerhaften Verhalten der Gemeinschaftsorgane erbracht haben". Im Urteil Dubois et Fils/Rat und Kommission (Randnrn. 30 und 31) hat das Gericht lediglich festgestellt, dass die Klageschrift den Mindestanforderungen von Artikel 44 der Verfahrensordnung genüge.

33 Im Übrigen hat es die Einreichung der Klageschrift den Organen offensichtlich ermöglicht, ihre Verteidigung vorzubereiten und sich zur Sache zu äußern.

34 Im vorliegenden Fall ist den Anforderungen von Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung also Genüge getan, so dass die erste Zulässigkeitsrüge zurückzuweisen ist.

35 Mit ihrer zweiten Zulässigkeitsrüge macht die Kommission im Wesentlichen geltend, dass eine Schadensersatzklage einen Verfahrensmissbrauch darstelle und daher als unzulässig zurückzuweisen sei, wenn der geltend gemachte Schaden durch Inanspruchnahme eines anderen von der geltenden Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Rechtsbehelfs hätte vermieden werden können oder ersetzt werden könnte.

36 Im vorliegenden Fall stelle Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil T. Port (Randnr. 43) einen solchen Rechtsbehelf dar, mit dem die Rechte der Klägerinnen wirksam geschützt werden könnten.

37 Diesem Vorbringen kann grundsätzlich nicht gefolgt werden, da die Artikel 178 und 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 EG) für die Zulässigkeit der Schadensersatzklage nicht voraussetzen, dass andere vom Vertrag vorgesehene Rechtsbehelfe oder Verfahren nach dem abgeleiteten Gemeinschaftsrecht zuvor ausgeschöpft wurden.

38 Selbst wenn die Klägerinnen, wie die Kommission meint, berechtigt gewesen wären, gemäß Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 deren Eingreifen zu verlangen, wäre die vorliegende Schadensersatzklage hier nicht schon deshalb unzulässig, weil die Betroffenen dieses Verfahren nicht in Anspruch genommen haben.

39 Gegebenenfalls wäre ein solches Unterlassen der Klägerinnen eher im Rahmen der Begründetheit zu berücksichtigen, wenn das Vorliegen eines Fehlers oder eines Kausalzusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Fehler und dem angeblichen Schaden geprüft wird. Sähe die gemeinsame Marktorganisation, wie von der Kommission vorgetragen, in Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 einen Mechanismus zur Vermeidung oder zum Ersatz von Schäden der von den Klägerinnen geltend gemachten Art vor, so müsste dies bei der Prüfung der Frage berücksichtigt werden, ob die gemeinsame Marktorganisation die Grundrechte der Klägerinnen verletzt und - zumindest - ob der behauptete Schaden auf diesen angeblichen Verstoß zurückzuführen ist.

40 Die zweite Zulässigkeitsrüge ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

41 Folglich ist die Klage zulässig.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Parteien

42 Die Klägerinnen nehmen die Gemeinschaft auf Schadensersatz wegen außervertraglicher Haftung nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag in Anspruch.

43 Sie berufen sich in erster Linie auf die Rechtswidrigkeit der durch die gemeinsame Marktorganisation eingeführten Einfuhrregelung für Bananen.

44 Die Parteien stimmen darin überein, dass nach der Rechtsprechung die Haftung der Gemeinschaft für rechtswidrige Handlungen nur durch die Verletzung einer Regelung ausgelöst werden kann, deren Zweck es ist, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Sie gehen weiter davon aus, dass dann, wenn das Organ die Handlung in Ausübung eines weiten Ermessens erlässt, die Haftung der Gemeinschaft nur ausgelöst wird, wenn die Rechtsverletzung darüber hinaus hinreichend qualifiziert, d. h. offenkundig und erheblich ist (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnrn. 40 bis 43). Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfuellt seien. Die Beklagten und der Streithelfer bestreiten dies.

45 Die Klägerinnen rügen insbesondere eine Verletzung der Verteidigungsrechte, soweit den betroffenen Marktbeteiligten nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, im Laufe des Verfahrens zum Erlass der Verordnung Nr. 404/93 von der Kommission angehört zu werden, sowie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, des Vertrauensschutzes und der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit. Im Übrigen machen sie geltend, die Gemeinschaft habe die Entscheidung vom 27. September 1997 (European Communities - Regime for the importation, sale and distribution of bananas, WT DS27/AB/R) nicht beachtet, mit der das Streitbeilegungsgremium (Dispute settlement body) der Welthandelsorganisation die Unvereinbarkeit einiger wesentlicher Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation und insbesondere des Lizenzsystems mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen von 1994 und dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen festgestellt habe.

46 Nachdem die Klägerinnen aufgefordert worden waren, sich zu der Frage zu äußern, welche Schlussfolgerungen aus dem Atlanta-Urteil des Gerichtshofes für den vorliegenden Rechtsstreit zu ziehen seien, führten sie in ihrer Erwiderung aus, dass sie alle in ihrer Klageschrift vorgebrachten Klagegründe aufrechterhielten, konzentrierten sich jedoch zum einen auf die Verletzung der Grundrechte der Marktbeteiligten mit Sitz in der ehemaligen DDR (im Folgenden: DDR-Marktbeteiligte) als vertypte Untergruppe", die sich von der Allgemeinheit der Marktbeteiligten der Gruppe A unterscheide, und zum anderen auf die angebliche Nichtbeachtung der Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums, soweit diese beiden Fragen von der Rechtsprechung noch nicht untersucht worden seien.

47 Hilfsweise stützen die Klägerinnen ihre Klage auf die verschuldensunabhängige Haftung der Gemeinschaft für Sonderopfer" oder wegen Verletzung der Gleichheit vor den öffentlichen Lasten".

48 Die Beklagten und der Streithelfer sind der Ansicht, dass hier die Voraussetzungen für eine solche Haftung nicht vorlägen, soweit sie, was der Rat und das Königreich Spanien bestreiten, im Gemeinschaftsrecht grundsätzlich anerkannt werden müsse.

49 Beim geltend gemachten Schaden unterscheiden die Klägerinnen zwischen zwei Schadenspositionen.

50 Erstens machen sie geltend, dass das Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation am 1. Juli 1993 den in der Gemeinschaft niedergelassenen Marktbeteiligten der Gruppe A, darunter den Tochtergesellschaften der Atlanta-Gruppe, die Inhaber von Einfuhrlizenzen gewesen seien, plötzlich mehr als 50 % der Mengen für Drittlandsbananen entzogen habe, die sie vor dem 1. Juli 1993 hätten einführen dürfen.

51 Die Atlanta-Gruppe, der auch die Klägerinnen angehörten, habe so während des ersten Jahres nach dem Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation 73,73 % der Mengen an Drittlandsbananen verloren, die sie während der Referenzjahre 1989 bis 1991 pro Monat durchschnittlich hätte einführen können. Dieser Verlust habe sich infolge der durch die Referenzmengen erzeugten Spiralwirkung" im Laufe der Zuteilungszeiträume wiederholt.

52 Diese Verluste hätten entgegen den vom Gerichtshof in Randnummer 83 des oben angeführten Urteils Deutschland/Rat zum Ausdruck gebrachten Erwartungen nicht durch den Kauf von Gemeinschafts- oder AKP-Bananen ausgeglichen werden können, da die Marktbeteiligten der Gruppe B dank der Ausschließlichkeitsvereinbarungen mit den Erzeugern ihr Vermarktungsmonopol für diese Bananen behalten hätten und es daher keine Integration der Märkte gegeben habe. Im Übrigen unterliege die Einfuhr von Drittlandsbananen außerhalb des Zollkontingents einem prohibitiven Zoll (vgl. Artikel 18 der Verordnung Nr. 404/93).

53 Die Atlanta-Gruppe sei daher gezwungen gewesen, im zweiten Halbjahr 1993 elf ihrer 44 Unternehmen zu schließen und 700 ihrer 2 300 Arbeitnehmer zu entlassen. Um ihre Verluste zu mindern und ihre festen Kosten zu decken, sei sie gezwungen gewesen, von Marktbeteiligten der Gruppe B Einfuhrlizenzen, die diese selbst nicht hätten nutzen können, zu einem Preis von 4 bis 6 USD pro Bananenkarton à 18,6 kg zu kaufen.

54 Zweitens hätten sie einen Schaden dadurch erlitten, dass sie als DDR-Marktbeteiligte ihre ersten Referenzmengen gemäß der Verordnung Nr. 404/93 nicht während der gesamten drei Jahre von 1989 bis 1991 hätten bilden können, sondern nur vom 3. Oktober 1990 - dem Tag der deutschen Wiedervereinigung, an dem das genannte Gebiet Bestandteil der Gemeinschaft wurde - bis zum 31. Dezember 1991.

55 Hierzu legen die Klägerinnen als Anlage zur Klageschrift Übersichten über die Referenzmengen vor, die sie während dieses Zeitraums bilden konnten. Sie tragen vor, diese Übersichten seien aufgrund von Informationen erstellt worden, die die Atlanta-Gruppe dem Bundesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten am 21. Juni 1993 übermittelt habe. In den Meldungen seien für 1989 und 1990 keine Mengen aufgeführt, weil der Referenzzeitraum für DDR-Marktbeteiligte nicht vor dem 3. Oktober 1990 habe beginnen können.

56 Soweit der Rat und die Kommission eine Bezifferung oder Spezifizierung des geltend gemachten Schadens vermissen, tragen die Klägerinnen vor, dass sie in diesem Stadium lediglich die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Gemeinschaft dem Grunde nach im Wege eines Zwischenurteils beantragten. Im Fall eines diesem Antrag stattgebenden Urteils solle versucht werden, die Höhe des geschuldeten Ersatzes im Wege von Verhandlungen zwischen den Parteien festzulegen. Das Gericht solle mit der Frage der Schadenshöhe und der Frage des Kausalzusammenhangs nur befasst werden, wenn solche Verhandlungen fehlschlügen. Zur Begründung dieses Vorgehens, das durch Überlegungen der Prozessökonomie gerechtfertigt sei, führen die Klägerinnen die Urteile des Gerichtshofes vom 28. März 1979 in der Rechtssache 90/78 (Granaria/Rat und Kommission, Slg. 1979, 1081, Randnr. 6) und vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnrn. 37 und 38) an.

57 Die Beklagten und der Streithelfer machen im Wesentlichen geltend, dass die Klägerinnen im vorliegenden Fall nicht den geringsten Nachweis dafür erbracht hätten, dass ein tatsächlicher Schaden vorliege und welches Ausmaß der angeblich durch das Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation entstandene Schaden habe.

58 Auf das Vorbringen der Klägerinnen, dass ihr Antrag in diesem Stadium lediglich darauf abziele, die Haftung der Gemeinschaft dem Grunde nach festzustellen, erwidern die Beklagten, dass eine solche Feststellung durch Zwischenurteil nur möglich sei, wenn die Klägerinnen darlegten, dass sie alle Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs erfuellten, wobei selbstverständlich die Behauptung eines Schadens und eines hypothetischen Kausalzusammenhangs nicht ausreiche.

Würdigung durch das Gericht

59 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für eine rechtswidrige Handlung voraus, dass ein Tatbestand erfuellt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen des angeblich erlittenen Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89, Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1981, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache T-13/96, TEAM/Kommission, Slg. 1998, II-4073, Randnr. 68).

60 Eine Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln, sofern der Grundsatz einer solchen Haftung im Gemeinschaftsrecht anzuerkennen sein sollte, kann jedenfalls nur ausgelöst werden, wenn drei Voraussetzungen nebeneinander erfuellt sind, nämlich das tatsächliche Vorliegen des angeblich entstandenen Schadens, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Handeln sowie die Qualifikation des Schadens als außergewöhnlicher und besonderer Schaden (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549, Randnrn. 17 bis 19).

61 Daher ist vorrangig die Voraussetzung zu prüfen, ob der den Klägerinnen angeblich entstandene Schaden tatsächlich vorliegt, und danach die damit in engem Zusammenhang stehende Voraussetzung des Kausalzusammenhangs.

62 Hierzu ist vorab festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen das bloße Geltendmachen irgendeines Schadens nicht die Voraussetzungen erfuellt, die die Rechtsprechung für die Feststellung der Haftung der Gemeinschaft durch Zwischenurteil festgelegt hat.

63 Artikel 215 des Vertrages schließt nicht aus, dass der Gemeinschaftsrichter mit dem Ziel angerufen wird, die Haftung der Gemeinschaft für unmittelbar bevorstehende und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare Schäden feststellen zu lassen, auch wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann. Zur Verhinderung noch bedeutenderer Schäden kann es sich als zweckmäßig erweisen, bereits dann Klage zu erheben, wenn die Schadensursache feststeht (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juni 1976 in den verbundenen Rechtssachen 56/74 bis 60/74, Kampffmeyer/Kommission und Rat, Slg. 1976, 711, Randnr. 6). Hierfür muss die geschädigte Partei jedoch die Tatsachen angeben, anhand deren sich der Umfang des geltend gemachten Schadens mit hinreichender Sicherheit vorhersehen lässt (Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-79/96, T-260/97 und T-117/98, Camar und Tico/Kommission und Rat, Slg. 2000, II-2193, Randnr. 195).

64 Der Schaden, für den die Klägerinnen Ersatz verlangen, ist jedoch kein unmittelbar bevorstehender oder auch nur künftiger Schaden, sondern besteht im Wesentlichen in Verlusten, die schon vor Klageerhebung entstanden sein sollen. Die in der vorstehenden Randnummer angeführte Rechtsprechung ist daher nicht einschlägig.

65 Im Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission hat sich der Gerichtshof (in den Randnrn. 23 ff.) nur zum Vorliegen eines Schadens und eines Kausalzusammenhangs geäußert und nur die Frage der Schadenshöhe außer Betracht gelassen.

66 Im Urteil Granaria/Rat und Kommission (Randnr. 5) hat der Gerichtshof im Übrigen betont, dass eine Klageschrift, in der die Klägerin sich darauf beschränkt, einen Vermögensschaden geltend zu machen, der seinen Ursprung in der fraglichen Regelung hat, wobei sie sich vorbehält, den Umfang dieses Schadens später darzulegen, im Allgemeinen nicht den Anforderungen der Verfahrensordnung hinsichtlich der Angabe von Streitgegenstand und Klagegründen entspricht. Lediglich angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls, unter denen dem Gerichtshof die Frage der Haftung in besonders hohem Maße für eine gesonderte Behandlung in einem ersten Verfahrensabschnitt geeignet erschien, war er der Ansicht, dass die Klage von Granaria aus Gründen der Prozessökonomie gerade noch" als den Anforderungen genügend und folglich als zulässig erachtet werden konnte, und behielt die Erörterung von Fragen zur Kausalität sowie zu Art und Umfang des Schadens gegebenenfalls einem späteren Verfahrensabschnitt vor (vgl. Randnrn. 4 bis 6 des Urteils). Zudem ist zu beachten, dass in dieser Rechtssache der Umstand, dass die genaue Schadenshöhe nicht angegeben wurde, damit zusammenhing, dass die beklagten Organe die Erstattungen, auf die die Klägerin Anspruch zu haben glaubte, nicht festgesetzt hatten (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Capotorti in dieser Rechtssache, Slg. 1979, 1094, Nr. 3).

67 Im vorliegenden Fall rechtfertigen keine besonderen Umstände oder Erwägungen dieser Art eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Haftung der Gemeinschaft nur ausgelöst werden kann, wenn die Klägerin einen tatsächlichen und sicheren" Schaden im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung erlitten hat (Urteile des Gerichthofes vom 27. Januar 1982 in den verbundenen Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 9, und in der Rechtssache 51/81, De Franceschi/Rat und Kommission, Slg. 1982, 117, Randnr. 9, Urteile des Gerichts vom 16. Januar 1996 in der Rechtssache T-108/94, Candiotte/Rat, Slg. 1996, II-87, Randnr. 54, vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-99/95, Stott/Kommission, Slg. 1996, II-2227, Randnr. 72, und vom 11. Juli 1997 in der Rechtssache T-267/94, Oleifici Italiani/Kommission, Slg. 1997, II-1239, Randnr. 74). Die Klägerin hat dem Gemeinschaftsrichter die Beweismittel für den Nachweis des Vorliegens und des Ausmaßes eines solchen Schadens vorzulegen (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Mai 1976 in der Rechtssache 26/74, Roquette Frères/Kommission, Slg. 1976, 677, Randnrn. 22 bis 24, Urteile des Gerichts vom 9. Januar 1996 in der Rechtssache T-575/93, Koelman/Kommission, Slg. 1996, II-1, Randnr. 97, und vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667, Randnr. 60).

68 Hier haben die Klägerinnen in ihrer Klageschrift lediglich allgemein Entlassungen, Betriebsschließungen und finanzielle Verluste der Atlanta-Gruppe behauptet und keinerlei Angaben zur Natur und zum Umfang des ihrer Ansicht nach von ihnen individuell erlittenen Schadens gemacht.

69 Da die Klage von einzelnen Unternehmen und nicht von der Atlanta-Gruppe erhoben wurde, kann anhand dieser Angaben nicht festgestellt werden, ob die Klägerinnen tatsächlich einen eigenen Schaden erlitten haben.

70 Die Bezugnahme der Klägerinnen auf den Sachvortrag in der Rechtssache, die zum Atlanta-Urteil des Gerichts führte, ist unerheblich, da die Klägerinnen in dieser Rechtssache nicht Partei waren.

71 Die der Klageschrift beigefügten Anlagen enthalten im Übrigen keinen Beweis für die Behauptungen der Klägerinnen. Insbesondere fehlen zweckdienliche Angaben zu etwaigen Einfuhren von Drittlandsbananen durch die Klägerinnen vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93. Anhand der Unterlagen zu den von den Klägerinnen für den Referenzzeitraum 1990 bis 1992 bei den zuständigen nationalen Behörden angemeldeten Mengen (Anlage K 2 zur Klageschrift), die durch die Unterlagen zu den von den Klägerinnen für den Referenzzeitraum 1989 bis 1991 angemeldeten Mengen ergänzt wurden, kann allenfalls Folgendes festgestellt werden:

- Die Hameico Stuttgart GmbH (früher A & B Fruchthandel GmbH) hat erklärt, sie habe 1991 5 091 760 kg und 1989, 1990 und 1992 gar keine Drittlandsbananen eingeführt;

- die Amhof Frucht GmbH hat erklärt, sie habe 1992 3 798 463 kg und 1989, 1990 und 1991 gar keine Drittlandsbananen eingeführt;

- die Hameico Dortmund GmbH (früher Dessau-Bremer Frucht GmbH) hat erklärt, sie habe 1991 3 175 649 kg und 1989, 1990 und 1992 gar keine Drittlandsbananen eingeführt;

- die Hameico Fruchthandelsgesellschaft mbH hat erklärt, sie habe 1991 4 901 724 kg und 1989, 1990 und 1992 gar keine Drittlandsbananen eingeführt;

- die Leipzig-Bremer Frucht GmbH hat erklärt, sie habe 1991 11 903 757 kg und 1989, 1990 und 1992 gar keine Drittlandsbananen eingeführt.

72 Dasselbe gilt in Bezug auf die Ausgaben, die angeblich für den Erwerb von Einfuhrlizenzen bei anderen Marktbeteiligten der Gruppe B getätigt wurden und deren Vorliegen, Umfang und Kosten die Klägerinnen nicht nachgewiesen haben.

73 Im Übrigen ergibt sich aus den der Klageschrift als Anlage beigefügten Unterlagen nicht ohne weiteres, dass die Klägerinnen als DDR-Marktbeteiligte anzusehen sind.

74 Zwar ist es nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, die Akten von Amts wegen zu prüfen, um Versäumnisse der Parteien beim Beweisantritt auszugleichen (Beschluss des Gerichtshofes vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-263/01 P, Giulietti/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30), doch hat das Gericht den Klägerinnen im Rahmen prozessleitender Maßnahmen einige schriftliche Fragen gestellt, um ihnen zu ermöglichen, das Vorliegen und das Ausmaß des Schadens, dessen Ersatz sie von der Gemeinschaft verlangen, sowie den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und den streitigen Maßnahmen zu beweisen.

75 Aus den Antworten der Klägerinnen auf diese Fragen des Gerichts geht vor dem Hintergrund der der Klageschrift als Anlage beigefügten Unterlagen Folgendes hervor:

- Keine der Klägerinnen ist als wirtschaftliche Nachfolgerin der ehemaligen staatlichen Organisationen oder volkseigenen Betriebe im Sinne des Urteils des Gerichts vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-612/97 (Cordis/Kommission, Slg. 1999, II-2771, Randnrn. 6 und 37) anzusehen, denen die zentrale Planwirtschaft der ehemaligen DDR das Monopol für die Einfuhr und die Reifung von Bananen übertragen hatte;

- die Klägerin Hameico Stuttgart GmbH wurde durch Vertrag vom 16. Februar 1991 in Bremen (BRD) gegründet und am 12. März 1991 im Handelsregister von Bremen eingetragen; ihr Gesellschaftssitz wurde durch Vertrag vom 5. November 1991 von Bremen nach Dresden (ehemalige DDR) verlegt, was am 17. August 1992 im Handelsregister eingetragen wurde; mit der Vermarktung von Bananen begann sie erst 1991;

- die Klägerin Amhof Frucht GmbH wurde durch Vertrag vom 9. August 1991 gegründet und am 3. September 1991 im Handelsregister von Bremen eingetragen; ihr Gesellschaftssitz wurde durch Vertrag vom 25. September 1991 von Bremen nach Gotha (ehemalige DDR) verlegt, was am 17. Dezember 1991 im Handelsregister eingetragen wurde; sie begann erst im Dezember 1991, Bananen zu vermarkten;

- die Klägerin Hameico Dortmund GmbH wurde durch Vertrag vom 14. Juni 1990 in Dessau (ehemalige DDR) gegründet und am 29. Juni 1990 im Handelsregister eingetragen; durch Gesellschafterbeschluss vom 19. September 1994 wurde ihr Gesellschaftssitz zunächst von Dessau nach Bremen und dann durch Gesellschafterbeschluss vom 20. Dezember 1995 von Bremen nach Dortmund (BRD) verlegt, was am 3. Juni 1996 im Handelsregister von Dortmund eingetragen wurde; sie soll seit ihrer Gründung, also bereits vor der deutschen Wiedervereinigung, Tätigkeiten ausgeübt haben, die einen Anspruch auf Referenzmengen verliehen;

- die Klägerin Hameico Fruchthandelsgesellschaft mbH wurde durch Vertrag vom 15. Juni 1990 in Bremen gegründet und am 10. Juli 1990 im Handelsregister eingetragen; ihr Gesellschaftssitz wurde durch Vertrag vom 20. Dezember 1990 von Bremen nach Rostock (ehemalige DDR) verlegt, was am 29. Oktober 1991 im Handelsregister eingetragen wurde; sie soll in Rostock seit ihrer Gründung, also vor der deutschen Wiedervereinigung, in einem Joint Venture mit dem staatlichen Kombinat OGS des Bezirks Rostock Bananen vermarktet haben; vor Ende des Jahres 1990 soll der ostdeutsche Partner das Joint Venture verlassen haben, und die Gesellschaft soll seither die Vermarktung der Bananen allein weitergeführt haben;

- die Klägerin Leipzig-Bremer Frucht GmbH mit Sitz in Leipzig (ehemalige DDR) wurde durch Vertrag vom 21. Juni 1990 gegründet und am 13. September 1990 im Handelsregister eingetragen.

76 Im Übrigen haben die Klägerinnen lediglich Folgendes ausgeführt, um der Aufforderung des Gerichts nachzukommen, unter Vorlage aller beweiskräftiger Unterlagen in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 2. Oktober 1990 tatsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten genau anzugeben und zu belegen, die es ihnen erlaubt hätten, nach den Verordnungen Nr. 404/93 und Nr. 1442/93 Referenzmengen zu erhalten, wenn sie während dieser Zeit in der Gemeinschaft niedergelassen gewesen wären:

- Diese Frage stelle sich nicht für die Klägerinnen Hameico Stuttgart GmbH und Amhof Frucht GmbH, da diese erst nach der deutschen Wiedervereinigung als juristische Personen entstanden seien.

- Die drei anderen Klägerinnen hätten den Fruchtgroßhandel und die Bananenreifung an verschiedenen Plätzen in der ehemaligen DDR betrieben; wenn sie vor dem 3. Oktober 1990 in der Gemeinschaft niedergelassen gewesen wären, hätten sie vermutlich für 1990 Referenzmengen geltend machen können.

77 Zu den Voraussetzungen des Schadensnachweises und des Kausalzusammenhangs ist daher Folgendes festzustellen:

- Die Klägerinnen Hameico Stuttgart GmbH und Amhof Frucht GmbH wurden nach der deutschen Wiedervereinigung gegründet und können daher unter keinen Umständen als Drittlands-Marktbeteiligte qualifiziert werden, die vor der deutschen Wiedervereinigung in der ehemaligen DDR niedergelassen waren;

- die anderen Klägerinnen haben trotz einer Aufforderung durch das Gericht lediglich geltend gemacht, sie hätten vor der deutschen Wiedervereinigung Tätigkeiten ausgeübt, die einen Anspruch auf Referenzmengen verliehen, ohne dafür einen Beweis vorzulegen;

- im Übrigen haben die Klägerinnen trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Gericht durch schriftliche Fragen und während der mündlichen Verhandlung keine bezifferten Angaben zum Vorliegen, zur Natur und zum Ausmaß des angeblich von jeder von ihnen durch das Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation insbesondere als DDR-Marktbeteiligte individuell erlittenen Schadens gemacht.

78 Folglich haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass ihnen durch die Einführung der gemeinsamen Marktorganisation - insbesondere als DDR-Marktbeteiligte - irgendein Schaden entstanden ist.

79 Die Klage ist daher auf jeden Fall als unbegründet abzuweisen, ohne dass auf die übrigen Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung der Gemeinschaft für eine rechtswidrige Handlung oder die Voraussetzungen für eine etwaige Haftung der Gemeinschaft für eine rechtmäßige Handlung einzugehen wäre.

Kostenentscheidung:

Kosten

80 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend den Anträgen des Rates und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung, wonach die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen, trägt jedoch das Königreich Spanien seine eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen außer ihren eigenen Kosten auch die Kosten des Rates und der Kommission. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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