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Gericht: Finanzgericht Berlin
Urteil verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: 1 K 1526/02
Rechtsgebiete: EStG, AO


Vorschriften:

EStG § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz -FördG- bzw. Absetzungen für Abnutzung - AfA - gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 a Einkommensteuergesetz - EStG - in Höhe von 6 698,00 DM für das Streitjahr 1997 beanspruchen kann.

Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 1996 verkaufte die X...-Bank der Klägerin einen ideellen Miteigentumsanteil, verbunden mit dem - noch zu bildenden - Teileigentum an der ca. 110 m großen Gewerbeeinheit Nr. 1 im Erdgeschoss des Hauses L...straße M Gleichzeitig wurde die Auflassung erklärt. Die Übergabe war zum 30. Dezember 1996 vereinbart, fand zu diesem Zeitpunkt aber tatsächlich nicht statt. In § 5 des Vertrages war der Übergang von Nutzen, Lasten und der Gefahr auf den Zeitpunkt der Übergabe bestimmt. Ferner hieß es dort wörtlich: "Auch das wirtschaftliche Eigentum im Sinne des Einkommensteuergesetzes geht mit der Besitzübergabe auf den Käufer über. ...". Den Kaufpreis von 396 000,00 DM entrichtete die Klägerin zum 31. Dezember 1996 auf ein Konto der Verkäuferin.

Am 7. Januar 1997 schloss die Klägerin mit der Firma Y... GmbH einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren über die im Objekt der X...-Bank noch zu erstellenden Geschäftsräume zur Nutzung als Büroräume, fehlerhaft bezeichnet mit "im Dachgeschoss links". Bei der Mieterin handelt es sich um die das Objekt allein vertreibende Kooperationspartnerin der X...-Bank im Immobilienbereich.

Am 22. April 1997 unterschrieb die Klägerin ein "Übergabe-/Übernahmeprotokoll", in dem statt der vereinbarten Gewerberäume lediglich baurechtlich als Wohnraum genehmigte Räumlichkeiten als "Wohnung Nr. 10.1 im Erdgeschoss rechts" und die Übergabe der Schlüssel aufgeführt waren. In der Folgezeit verweigerte die Y... GmbH eine Übernahme dieser Räume von der Klägerin, weil eine förmliche Genehmigung zur gewerblichen Nutzung nicht vorlag. Auch eine Vermietung an die X...-Bank (Verkäuferin) scheiterte. Die Klägerin setzte der Verkäuferin daraufhin mit Schreiben vom 12. September 1997 eine Frist bis zum 22. September 1997 mit Ablehnungsandrohung zum Nachweis der gewerblichen Nutzbarkeit der Räume. Nach fruchtlosem Fristablauf lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 26. September 1997 die Erfüllung des Kaufvertrages endgültig ab und machte Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend. Einem Vorschlag der Verkäuferin entsprechend wurde sodann durch weiteren notariellen Vertrag vom 19. Dezember 1997 der Kaufvertrag vom 17. Dezember 1996 "seinem gesamten Inhalt nach" aufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt waren Wohn- und Teileigentumsbücher noch nicht angelegt. Die Teilungserklärung der X...-Bank ist von der Notarin A mit Amtssitz in M.... zur Urkundenrolle Nr. 1.../1997 am 17. September 1997 beurkundet worden.

In der für das Streitjahr eingereichten Steuererklärung machte die Klägerin im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Eigentumswohnung Werbungskosten von insgesamt 25 937,00 DM geltend, die sich aus Schuldzinsen in Höhe von 19 239,00 DM und aus AfA gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 a EStG für elf Monate in Höhe von 6 698,00 DM (2 % von 365 388,00 DM) zusammensetzten. In dem Bescheid für 1997 über Einkommensteuer vom 25. März 1999 berücksichtigte der Beklagte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht.

Die Klägerin legte fristgerecht Einspruch gegen den Bescheid ein. In einem nachfolgenden Änderungsbescheid vom 18. Mai 1999 wurden die geltend gemachten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung weiterhin nicht berücksichtigt.

Der Beklagte lehnte mit Einspruchsentscheidung vom 22. November 2002 die Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 25 937,00 DM weiterhin ab und verwies zur Begründung auf das Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 10. Oktober 2002 zum Aktenzeichen 1 K 1285/00 wegen Einkommensteuer 1996. Es fehle bis zum Abschluss des Aufhebungsvertrages an einer wirksamen Begründung von Teileigentum, denn entsprechende Wohnungsgrundbücher seien nicht angelegt worden. Mangels Entstehen einer wirtschaftlichen Einheit habe die Klägerin vorliegend auch kein wirtschaftliches Eigentum erlangt. Unter Berücksichtigung dessen sei die Klägerin auch im Streitjahr 1997 nicht zur Inanspruchnahme von Gebäudeabsetzungen nach § 7 Abs. 4 EStG befugt gewesen.

Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie habe beabsichtigt, die erworbene Gewerbeeinheit von 110 m zum Preis von 396 000,00 DM zu erwerben und an die Y... GmbH zu vermieten. Die Klägerin sei bis zum Abschluss des Aufhebungsvertrages am 22. Dezember 1997 wirtschaftliche Eigentümerin der von ihr erworbenen Gewerbeeinheit gewesen. Sie habe im Zeitpunkt des Erwerbs auch eine ernsthafte Vermietungsabsicht gehabt, so dass für das Streitjahr die geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen seien. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung sei in der von der Klägerin erworbenen Wohnung ein Wirtschaftsgut entstanden. Insofern weiche das Finanzgericht Berlin in seinem Urteil zum Aktenzeichen 1 K 1285/00 von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH - ab, nach der ein Wirtschaftsgut bereits dann angeschafft sei, wenn der Erwerber die wirtschaftliche Verfügungsmacht hierüber erlangt habe, d. h. wenn der Erwerber zwar noch kein bürgerlich-rechtliches Eigentum, wohl aber wirtschaftliches Eigentum erlangt habe. Die Klägerin sei mit der Zahlung des Kaufpreises am 30. Dezember 1996 zumindest wirtschaftliche Eigentümerin der von ihr erworbenen Räumlichkeiten geworden.

Entgegen der (ursprünglichen, im Klageverfahren fallengelassenen) Auffassung des Beklagten seien der Klägerin aufgrund des Aufhebungsvertrages die Finanzierungskosten erst im Jahre 1998 ersetzt worden. Die vorliegend geltend gemachte Gebäude-AfA für das Jahr 1997 sei der Klägerin im übrigen noch nicht erstattet worden. In der Einkommensteuererklärung 1997 sei eine Aufteilung des Kaufpreises für die von der Klägerin erworbenen Räumlichkeiten vorgenommen und dabei der Anteil des Grund und Bodens mit 10 % geschätzt worden. Daraus ergebe sich eine Bemessungsgrundlage für die AfA von 365 337,50 DM.

Während des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte mit Bescheid vom 3. Dezember 2003 Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung von ./. 12 564,00 DM sowie mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 6 675,00 DM berücksichtigt und damit die von der Klägerin als Werbungskosten geltend gemachten Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 19 239,00 DM vollständig anerkannt.

Die Klägerin beantragt,

abweichend von dem Bescheid vom 14. Dezember 2005 die Einkommensteuer für 1997 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 6.698,00 DM bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf das Urteil des Finanzgerichts Berlin zum Aktenzeichen 1 K 1285/00, in dem ausgeführt werde, dass bis zum Abschluss des Aufhebungsvertrages weder rechtswirksam Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes - WEG - begründet noch die Klägerin wirtschaftliche Eigentümerin der von ihr gekauften Räumlichkeiten geworden sei. Dass eine Erstattung der in Rede stehenden Finanzierungskosten erst im Jahre 1998 erfolgt sei, habe die Klägerin erst im Klageverfahren u.a. durch Vorlage der betreffenden Kontoauszüge nachgewiesen. Die bis zum Abschluss des Aufhebungsvertrages mit 6 698,00 DM bezifferte lineare Gebäudeabsetzung sei nicht steuermindernd zu berücksichtigen, da die Klägerin vorliegend keine Anschaffungskosten habe, und außerdem der Höhe nach unzutreffend. Einerseits sei es unvorstellbar, dass rund 90 % der gesamten Anschaffungskosten auf den Gebäudewertanteil des in Rede stehenden Objekts entfallen und die Bemessungsgrundlage für die AfA insoweit 365 338,00 DM betragen solle. Zum anderen käme bis zum Zeitpunkt der Aufgabe der Vermietungsabsicht allenfalls die Berücksichtigung einer zeitanteiligen AfA in Betracht, die vorliegend jedenfalls nicht einen Zeitraum von elf Monaten umfasse.

Dem Gericht haben die von dem Beklagten für die Klägerin zur Steuernummer 285/61061 geführten Einkommensteuerakten Band I und II sowie die Streitakte des Finanzgerichts Berlin zum Aktenzeichen 1 K 1285/00 zur Verhandlung vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin ist durch die angefochtene Steuerfestsetzung nicht in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte hat zu Recht - über die bereits anerkannten Werbungskosten in Höhe von 19 239,00 DM hinausgehende - weitere Werbungskosten in Höhe von 6 698,00 DM nicht anerkannt, denn die Klägerin war im Streitjahr hinsichtlich der durch den Vertrag vom 17. Dezember 1996 gekauften Räumlichkeiten weder zur Sonderabschreibung nach dem FördG noch zur Inanspruchnahme einer AfA gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 a EStG berechtigt, da sie kein wirtschaftliches Eigentum erlangt hat. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine auf das Streitjahr 1997 übertragbaren Ausführungen in den Gründen des Urteils des Finanzgerichts Berlin vom 10. Oktober 2002 zum Aktenzeichen 1 K 1285/00 wegen Einkommensteuer 1996 sowie auf die Begründung des Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2002 und macht sich diese zu eigen, § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung - FGO -. Die den Vertragsgegenstand bildenden Räumlichkeiten sind auch nicht dadurch wirtschaftliches Eigentum der Klägerin geworden, dass sie aufgrund der Teilungserklärung aus dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude der Verkäuferin herausgelöst worden wären. Denn die Teilungserklärung der Verkäuferin vom 17. September 1997 führt nicht zu einer Widmung aller übrigen Gebäudeteile für andere Zwecke, wie etwa eine eigenbetriebliche Nutzung durch die Verkäuferin bzw. die anderweitige Herausnahme aus dem Verkaufsmarkt und Nutzung durch Vermietung an Dritte zu Wohn- und/oder Gewerbezwecken. Diese Grundsätze sind auch auf die nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 a EStG geltend gemachte AfA übertragbar und führen zu deren Versagung. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass - unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Verweise auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in dem Schriftsatz vom 30. Januar 2003 - bereits mit der Teilungserklärung eine Anwartschaft und damit wirtschaftliches Eigentum am künftigen Wohn- und Teileigentum erlangt worden sein könnte, steht dieses im Streitfall wiederum in Frage, weil die Klägerin nicht die vertraglich an sie veräußerte Gewerbeeinheit erhalten hat.

Auch wenn man dies aber wiederum zugunsten der Klägerin bejahen sollte, ist die geltend gemachte Sonderabschreibung bzw. AfA jedenfalls deshalb zu versagen, weil der Grundstückskaufvertrag aufgrund der mit Schreiben vom 12. September 1997 gesetzten Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und der nachfolgenden Ablehnung der Erfüllung des Vertrages, spätestens jedoch mit dem Aufhebungsvertrag vom 19. Dezember 1997, unwirksam geworden ist und sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, aufgrund dessen die Klägerin von der Verkäuferin u. a. den Grundstückskaufpreis zurückverlangen konnte. Daher sind die Anschaffungskosten der Klägerin bereits im Streitjahr weggefallen.

Auch nach § 7 a Abs. 1 Satz 3 EStG, der vorliegend bei erfolgreicher Anschaffung der von der Klägerin mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 1996 erworbenen Räumlichkeiten maßgeblich gewesen wäre, ist eine nachträgliche Minderung der Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes im Jahr der Minderung für Zwecke der AfA, der erhöhten Absetzungen und der Sonderabschreibungen so zu berücksichtigen, als wäre die Minderung zu Beginn des Jahres eingetreten. Dem Wortlaut nach ist § 7 a Abs. 1 Satz 3 EStG vorliegend nicht direkt anwendbar, da nicht nur eine Minderung der Anschaffungskosten vorliegt, sondern deren vollständiger Wegfall. Nach Auffassung des erkennenden Senates muss § 7 a Abs. 1 Satz 3 EStG bei vollständigem Wegfall der Anschaffungskosten - mit Wirkung für das gesamte Jahr des Ereignisses - vorliegend erst Recht für die geltend gemachte Sonderabschreibung bzw. AfA gelten. Selbst bei unterstellter Anschaffung der besagten Räumlichkeiten als Wirtschaftsgut wäre daher die Bemessungsgrundlage für die von der Klägerin beantragte Sonderabschreibung bzw. AfA im Streitjahr mit 0,00 DM anzusetzen gewesen.

Nicht mehr entscheidungserheblich ist, ob die von der Klägerin begehrte Sonderabschreibung bzw. AfA ihr auch in der geltend gemachten Höhe zustehen würde, was vom Senat verneint wird. Zum einen hätte eine Anschaffung der Räumlichkeiten frühestens mit Schlüsselübergabe im April 1997 stattgefunden und es wäre dementsprechend der Begünstigungszeitraum um die Monate Januar bis März 1997 zu kürzen gewesen. Zum anderen weist der Senat darauf hin, dass selbst dann, wenn die Klägerin mit der Teilungserklärung vom 17. September 1997 wirtschaftliches Eigentum an der von ihr aufgrund des Vertrages vom 17. Dezember 1996 erworbenen Gewerbeeinheit erlangt hätte, sie auch erst ab diesem Zeitpunkt die Sonderabschreibung bzw. AfA hätte beanspruchen können und die Vermietungsabsicht möglicherweise bereits nach erfolgloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ab dem 26. September 1997 entfallen ist, sodass der Begünstigungszeitraum sich entsprechend abkürzen würde. Darüber hinaus ist fraglich, ob tatsächlich, wie von der Klägerin geltend gemacht und von dem Beklagten zu Recht in Frage gestellt wird, zirka 90 % der gesamten Anschaffungskosten auf den Gebäudewertanteil der erworbenen Räumlichkeiten entfallen und die Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung bzw. AfA insgesamt 365 338,00 DM betragen solle. Es sei angemerkt, dass im Falle der Entscheidungserheblichkeit insoweit eine Klärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte erfolgen müssen

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 25, 13 Gerichtskostengesetz - GKG - a. F. bestimmt.

Anmerkung

Revision zugelassen durch BFH Beschluss IX B 19/06 vom 16. 11. 2006 (n. v.)

Revision eingelegt (BFH IX R 50/06)

Ende der Entscheidung

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