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Gericht: Finanzgericht Berlin
Urteil verkündet am 10.01.2003
Aktenzeichen: 3 K 3379/98
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 |
Tatbestand
Die Beigeladene, eine im Inland ansässige GmbH, war ... Veranstalterin für Deutschland der X.-Band. Sie schloss hierzu mit der in Y. ansässigen Klägerin einen Vertrag "über die Gewährung von Namens- und Sponsorenrechten für Engagements im Rahmen der X.-Band- Tournee ... in Deutschland" (vgl. B1. 102 ff. FG 3 B 3295/98) ab. Hierfür hatte die Beigeladene an die Klägerin ein Entgelt von ... DM zu zahlen, für das sie einen Steuerabzug 11/1998 für beschränkt Steuerpflichtige zur Körperschaftsteuer von ... DM und zum Solidaritätszuschlag von ... DM anmeldete.
Gegen diese Anmeldung richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage:
Gründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klage muss der Erfolg bereits deshalb versagt bleiben, weil die Beigeladene jedenfalls befugt war, die Steuern zu Lasten der ausländischen Klägerin als Vergütungsgläubigerin anzumelden (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 13. August 1997 I B 30/97 und 25. November 2002 I B 69/02, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1997, 700 und Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2003, 398). Soweit die Klägerin ihre Steuerschuldnerschaft in Abrede stellt, muss sie ihre Rechte anderweit in einem Freistellungs- oder Erstattungsverfahren geltend machen (§ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Einkommensteuergesetz - EStG -). In jenem Verfahren kann auch der Einwand - möglichst durch substantiierten Vortrag unter Beweisantritt - wiederholt werden, dass die Besteuerung erdrosselnde Wirkung habe, weil gegen Dritte keine die Besteuerung ausgleichenden Aufwendungsersatzansprüche bestünden. Der Umstand, dass die Klägerin Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, hindert die Verweisung auf jenes andere Verfahren nicht (a. A. Finanzgericht -FG- Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2001 9 K 9312/99, Internationales Steuerrecht -IStR- 2001, 443; vgl. hierzu die Stellungnahme von Grams/Molenaar zu den Schlussanträgen des Generalanwalts in IStR 2003, 267 ff.).
Die Klage ist weiter deshalb nicht begründet, weil die beschränkt steuerpflichtige Klägerin mit ihren Einkünften dem Steuerabzug nach §§ 49 Abs. 1 Nrn. 2 d und 6, 50 a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 EStG unterworfen ist. Zum einen hängen die nach dem Vertrag mit der Beigeladenen zu erbringenden Leistungen der Klägerin mit den künstlerischen Leistungen der Musikergruppe untrennbar zusammen, sodass dem Senat die Regelung im Abschnitt 227 b Satz 3 Einkommensteuer-Richtlinien nicht anwendbar erscheint und es nicht darauf ankommt, wem die Einnahmen zufließen. Zum anderen sind bei der Tournee der Klägerin zustehende Rechte im Inland verwertet worden, sodass schließlich auch der Steuerabzug nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 6, 50 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vorzunehmen war.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 135 Abs. 1 FGO, §§ 13, 25 Gerichtskostengesetz -GKG-.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil er der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung nicht zumisst. Dem weiteren Hilfsantrag blieb der Erfolg auch deshalb versagt, weil die gerügte Übermaßbesteuerung nicht konkret dargetan worden ist.
Ende der Entscheidung
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