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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin
Urteil verkündet am 01.08.1989
Aktenzeichen: V 303/87
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 33 Abs. 1
EStG § 33 Abs. 2 S. 1
EStG § 33a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin

V 303/87

Einkommentsteuer 1986

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Berlin, V, Senat,

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. August 1989

in der Besetzung mit Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr, Martens als Vorsitzenden,

den Richtern am Finanzgericht Dr. Schumann und Beck sowie

den ehrenamtlichen Richtern Pohl und Rohrer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

Im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren versagte der Beklagte den Abzug von xxx DM Krankheitskosten sowie der Aufwendungen für eine Rechtsschutzversicherung als Werbungskosten. Außerdem berücksichtigte er xxx DM nicht als außergewöhnliche Belastung, die die Klägerin nach ihren Angaben für einen Kuraufenthalt ihrer Mutter in Brasilien (Besuch eines Geistheilers) und deren Begleitung durch ihren Sohn aufgewendet hatte.

Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Klage führt die Klägerin im einzelnen .aus: Sie sei als beamtete Lehrerin in xxx beschäftigt, müsse Kinder aus 50 Nationen unterrichten, die alle sehr schmutzig zur Schule kämen, so daß Läuse, Wanzen und anderes Ungeziefer keine Seltenheit seien. Infektionskrankheiten seien an der Tagesordnung. Die Schüler kämen ungewaschen mit "verkrustetem Dreck" zur Schule. Bedingt durch diese Ausgangslage, wie auch durch die Agressivität der Schüler, sei sie gezwungen, Prophylaxe zu betreiben, um ihre Gesundheit einigermaßen zu erhalten. Die xxx DM Aufwendungen für Krankheiten und Prophylaxe seien ihr tatsächlich entstanden und weder von der Beihilfe noch von der privaten Krankenversicherung ersetzt worden.

Ihre Mutter sei seit 1984 durch einen Schlaganfall zu 100% gelähmt und gehunfähig. Durch den Besuch bei dem Geistheiler in Brasilien sei eine ganz entscheidende positive Beeinflussung ihres Gesundheitszustandes zu verzeichnen gewesen. Ihre Mutter habe aufgrund ihrer geringen Rente diese Kosten nicht bezahlen können, so daß sie in voller Höhe durch die Klägerin getragen worden seien.

Anlaß für den Besuch des Geistheilers in xxx Brasilien sei eine Fernsehsendung und eine anschließende Nachfrage bei dem deutschen Konsulat in xxx gewesen. Das Konsulat habe mitgeteilt, daß Fälle von Linderung und Heilung durch den Besuch des Geistheilers bekannt seien. Behandlungskosten habe der Geistheiler nicht berechnet, sondern anheim gestellt, eine Spende zu leisten. Daraufhin seien xxx DM als Spende übermittelt worden.

Im Verlaufe des Klageverfahrens hat der Beklagte durch Änderungsbescheid vom xxx weitere Werbungskosten von xxx DM durch Berücksichtigung der Beiträge für die Rechtsschutzversicherung anerkannt. Die Klägerin stellte zunächst keinen Antrag nach § 68 der Finanzgerichtsordnung -FGO-. Vielmehr hat sie gegen den Änderungsbescheid vom xxx erfolglos Einspruch eingelegt und unter dem Aktenzeichen V 14/88 eine neue Klage erhoben. In diesem Klageverfahren V 14/88 ging es, mit Ausnahme der Aufwendungen für die Rechtsschutzversicherung, zunächst um dieselben Streitpunkte. Ihr weitergehendes Begehren im Einspruchsverfahren gegen den Änderungsbescheid vom xxx auf vollen Ansatz der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben hat die Klägerin in der Klagebegründung in der Sache V 14/88 zunächst fallenlassen, in der mündlichen Verhandlung jedoch wieder aufgegriffen. Der Senat hat die Verfahren v 303/87 und V 14/88 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Klägerin beantragt,

den geänderten Einkommensteuerbescheid 1986 vom xxx in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung zum Gegenstand des Verfahrens V 303/87 zu machen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat an seinen in den Einspruchsentscheidungen von xxx und xxx begründeten Auffassungen festgehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf den Inhalt dieser Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Dem Senat haben die den Streitfall betreffenden Einkommensteuerakten, Steuernummer xxx vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

1. Aufwendungen der Klägerin für den Besuch eines Geistheilers in Recife/Brasilien durch ihre erkrankte Mutter in Begleitung ihres Bruders hat der Beklagte im Ergebnis mit Recht nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.

Zwar ist der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vorn 16. Juli 1987 zu Unrecht von § 33 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz -EStG- ausgegangen und hat die Berücksichtigung der Aufwendungen wegen der eigenen Einkünfte der Mutter von weit über dem nach dieser Vorschrift unschädlichen Betrag von xxx DM jährlich versagt. Denn die Übernahme von Krankheitskosten ist nur nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig, weil es sich nicht um typische Unterhaltsaufwendungen im Sinne des § 33 a Abs. 1 EStG handelt (vgl. zuletzt Bundesfinanzhof -BFH- Bundessteuerblatt -BStBl - II 1988, 830 mit weiteren Nachweisen).

Nach § 33 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen jedoch nur dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht Übersteigen, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG.

Im Streitfall hat die Mutter der Klägerin in Begleitung ihres Sohnes eine der Behandlung einer Krankheit dienende Reise (Kur, vgl. BFH BStBl II 1988, 275 unter 2 a) durchgeführt, und zwar in der besonderen Ausgestaltung einer Pilgerfahrt oder zumindest einer pilgerähnlichen Reise. Der BFH hat schon früh (Urteil vom 19. Februar 1953 IV 402/52, Leitsatz abgedruckt in Deutsche Steuer-Rundschau -DStR- 1954, 302) entschieden, daß die Kosten einer Pilgerfahrt nach Lourdes oder Fatima, von denen sich ein Kranker Heilung verspricht, nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können. Speziell zu Heilkuren (BFH BStBl II 1980, 295 und 1988, 275) und zu einer Frischzellen-Therapie in einem Sanatorium (BFH, BStBl 1981, 711) hat der BPH außerdem entschieden, daß Aufwendungen für eine der Behandlung einer Krankheit dienende Reise (Kur) nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig sein können, wenn die Reise zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint. Zum Nachweis dieser Voraussetzungen sei regelmäßig erforderlich, daß der Steuerpflichtige ein vor Antritt der Kur ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis vorlege und sich am Zielort unter ärztlicher Kontrolle stehenden Kurmaßnahmen unterzieht.

Der Senat kann offenlassen, ob dieser Rechtsprechung des BFH in allgemeinen kritisch etwa Herrmann/Heuer/Raupach Einkommen- und Körpersteuergesetz Rdz. 26 zu § 53 EStG) oder in Hinblick auf die besonderen Umstände des Streitfalles zu folgen ist, da auch eine nachträgliche Beibringung eines Attestes (etwa nach einer Auflage des Gerichtes) der Klage nicht zum Erfolg verholfen hätte. Denn die Notwendigkeit der Aufwendungen für die Gesundung ist nicht nach der subjektiven Entscheidung des Steuerpflichtigen zu beurteilen, der von einer derartigen Fahrt Heilung oder Linderung seines Leidens erhofft. Vielmehr ist nach objektiven Merkmalen zu entscheiden, was zur Besserung eines Leidens und infolgedessen an Heilungs- und Kurkosten notwendig ist. (vgl. etwa Trappe DStR 1954, 340 (343) unter Berufung auf BFH DStR 1954, 302) .

Die Pilgerfahrt oder pilgerfahrtähnliche Reise zu einen Geistheiler nach Brasilien ist jedoch nach § 33 Absätze 1 und 2 EStG deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil sie von der medizinischen Wissenschaft nicht als der Heilung oder Linderung der schwer erkrankten Mutter der Klägerin dienend anerkannt worden wäre. Nur Aufwendungen die nach der medizinischen Wissenschaft oder eines zumindest bedeutsameren Teils der Ärzteschaft für eine denkbare (mögliche) Behandlungsmethode getätigt werden (vgl. BFH BStBl II .1981, 711 unter 1 a zu den Aufwendungen für eine Frischzellen-Therapie), sind als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Hierzu gehören Aufwendungen für den Besuch eines Geistheilers in Brasilien ebensowenig wie solche für eine Pilgerfahrt nach Lourdes oder Fatima (BFH DStR 1954, 302).

Der Senat verkennt hierbei nicht, daß es Grenzbereiche gibt, die zwar nicht der Schulmedizin entsprechen, wohl aber von dieser als denkbare Behandlungsmethode anerkannt werde (etwa die Besprechung einer Gürtelrose oder die Besprechung von Warzen). Hierzu gehört aber der eines Geistheilers in Brasilien nicht.

2. Auch die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für Prophylaxe gegen Infektionskrankheiten von xxx DM führen - selbst wenn sie nachgewiesen waren - nicht zu einer Minderung des zu versteuernden Einkommens. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG scheitert schon daran, daß die zumutbare Belastung der Klägerin im Streitjahr nach § 33 Abs. § EStG 6% von xxx DM = xxx DM betrug. Die Aufwendungen der Klägerin können aber auch nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, wie die Klägerin meint. Es ist zwar anerkannt, daß Krankheitsaufwendungen für typische Berufskrankheiten zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben führen können (etwa die Tbc-Erkrankung eines Lungenfacharztes, nicht aber beispielsweise der Herzinfarkt eines Rechtsanwaltes), vgl. Heinecke in Schmidt, EStG, 8. Aufl., Rdnr. 99 zu § 4 "Krankheitskosten" mit weiteren Angaben.

Infektionskrankheiten sind jedoch auch bei einer Lehrerin keine typischen Berufskrankheiten. Sie treffen vielmehr so gut wie jeden Berufstätigen mit Kontakten zu Kunden, Publikum oder Kindern. Dementsprechend könnten die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die Vorbeugung gegen derartige Krankheiten und für deren Behandlung allenfalls .nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig sein, was aber - wie bereits erwähnt - wegen der zumutbaren Belastung ohne steuerliche Auswirkung bleibt.

3. Schließlich kann die Klage auch insoweit keinen Erfolg haben, als die Klägerin den Ansatz ihrer eigenen Vorsorgeaufwendungen in vollem Umfange als Sonderausgaben begehrt.

Nach ihren Angaben sind ihr im Veranlagungszeitraum 1986 insgesamt xxx DM an Vorsorgeaufwendungen entstanden. Da die Klägerin Beamtin ist, war der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStrG um 9 v. H. der Einnahmen aus dieser Beschäftigung (xxx DM), höchstens auf 0,00 DM zu kürzen. Von den insgesamt getätigten Vorsorgeaufwendungen von xxx DM konnten mithin nur xxx DM nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 EStG sowie die Hälfte des übersteigenden Betrages von xxx DM xxx DM nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 EStG, insgesamt ein Betrag von xxx DM berücksichtigt werden. Auch insoweit ist der angefochtene Einkommensteuerbescheid 1986 rechtsfehlerfrei.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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