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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 16.12.2008
Aktenzeichen: 1 K 70/08
Rechtsgebiete: StBerG, FGO


Vorschriften:

StBerG § 35 Abs. 5
StBerG § 36 Abs. 1
StBerG § 36 Abs. 3
StBerG § 38 Abs. 1
StBerG § 38a Abs. 1
FGO § 101
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger ( -Kl- ) durch die Beklagte ( -Bekl- ) von der Steuerberaterprüfung zu befreien ist.

Der am ... geborene Kl ist ehemaliger Beamter des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung. Am 28.10.1988 wurde ihm nach bestandener Abschlussprüfung der akademische Grad Diplom-Finanzwirt verliehen. Für die Zeit vom 01.11.1988 bis 30.11.1988 ließ sich der Kl ohne Bezüge beurlauben. Die erste Übertragung eines Dienstpostens - als Steuerfahndungsprüfer - erfolgte mit Wirkung ab dem 01.12.1988. Ab dem 16.03.1992 war der Kl als Sachbearbeiter in der Lohnsteuerstelle tätig. Mit Ablauf des 31.01.1994 wurde er auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis entlassen und war in der Zeit vom 01.02.1994 bis 30.09.1994 als Sachbearbeiter in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig. Nach entsprechendem Antrag des Kl wurde er - zunächst als Zeitangestellter - mit Wirkung ab dem 01.10.1994 wieder von der Finanzverwaltung als Sachbearbeiter in der Lohnsteuerstelle eingestellt und ab 22.12.1994 wieder verbeamtet. Mit Wirkung vom 15.03.1999 bis zum Ende seines Beamtenverhältnisses zum 31.07.2006 war der Kl auf dem Posten eines Betriebsprüfers eingesetzt.

Beginnend mit dem Jahr 2000 traten bei dem Kl krankheitsbedingt vermehrt Fehltage auf, an denen er keinen Dienst verrichtete (im Einzelnen dazu weiter unten). Der Kl leidet an ... (...). Durch ärztliche Atteste des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. A vom 13.02.2003 und vom 22.04.2003 wurde bescheinigt, eine stufenweise Wiedereingliederung des Kl in das Arbeitsleben sei aus medizinischer Sicht erforderlich. Mit Auftrag vom 01.12.2003 beauftragte das Beschäftigungsfinanzamt den personalärztlichen Dienst ( -PäD- ), den Kl darauf zu untersuchen, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne von § 47 Abs. 1 HmbBG vorliege und Empfehlungen über Maßnahmen zur Reduzierung der Ausfallzeiten auszusprechen. In der zusammenfassenden Beurteilung vom 06.02.2004 verlieh der PäD seiner Hoffnung Ausdruck, dass sich der Gesundheitszustand des Kl künftig so weit stabilisiere, dass die krankheitsbedingten Fehlzeiten deutlich abnehmen würden. Ärztliche oder therapeutische Maßnahmen zur Reduktion der Ausfallzeiten könnten nicht empfohlen werden, da der Kl diese in der Vergangenheit selbst verantwortungsvoll genutzt habe. Nachdem sich die Prognose des PäD nicht bewahrheitete, richtete das nunmehr für den Kl zuständige Beschäftigungsfinanzamt am 30.06.2005 einen erneuten Gutachtenauftrag an den PäD, den Kl im Hinblick auf eine dauernde Dienstunfähigkeit zu untersuchen. In der zusammenfassenden Beurteilung der personalärztlichen Begutachtung vom 10.11.2005 kam der PäD zu der Einschätzung, dass aufgrund von ambulanten und stationären Heilmaßnahmen zu erwarten stehe, dass der Kl Anfang Dezember 2005 seine Diensttätigkeit wieder in gewohntem Umfang aufnehmen könne. Da der Kl nach der Untersuchung weiterhin durchgehend arbeitsunfähig war, stellte das Beschäftigungsfinanzamt am 01.12.2005 wiederum einen Gutachtenauftrag an den PäD, nunmehr zur Untersuchung einer dauerhaften Dienstunfähigkeit in Verbindung mit einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 49 Abs. 1 HmbBG. In seiner zusammenfassenden Beurteilung der personalärztlichen Begutachtung vom 05.01.2006 gelangte der PäD nunmehr zu der abschließenden Einschätzung, dass der Kl auf Grund seines hohen Krankenstandes auch künftig nicht in der Lage sein werde, eine zeitlich kontinuierliche Arbeitsleistung zu erbringen. Eine dauernde Dienstunfähigkeit des Kl im Sinne von § 47 Abs. 1 HmbBG wurde in medizinischer Hinsicht diagnostiziert. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg beschloss am 06.04.2006, den Kl mit Ablauf des 31.07.2006 in den Ruhestand zu versetzen. Hierüber wurde der Kl durch Schreiben vom 07.04.2006 in Kenntnis gesetzt. Die Urkunde vom 11.07.2006 über den Eintritt in den Ruhestand wurde dem Kl am 28.07.2006 übergeben.

Mit Datum 13.07.2006 fertigte die Geschäftstellenleiterin des letzten Beschäftigungsfinanzamts ein an den Kl gerichtetes Schreiben mit folgendem Text:

"Beschäftigungsübersicht

Sehr geehrter Herr B,

auf folgenden Arbeitsplätzen waren Sie während Ihrer aktiven Dienstzeit in der Hamburger Steuerverwaltung eingesetzt:

Ausbildung gehobener Dienst 10/84 - 11/88

Steuerfahndung 12/88 - 03/92

Sachbearbeitung Lohnsteuer Arbeitgeber 04/92 - 03/99

Sachbearbeitung Körperschaftsteuer 04/99 - 11/99

Betriebsprüfung 12/99 - 07/06"

Nach einer schriftlichen Bestätigung des Steuerberaters C, Hamburg , vom 25.06.2008 ist der Kl für diesen "seit Januar 2007 fortlaufend selbständig als Sachbearbeiter auf dem Gebiet der von den Bundes- bzw. Landesbehörden verwalteten Steuern mit mindestens 16 Wochenstunden tätig".

Am 03.01.2008 stellte der Kl bei der Bekl den Antrag, ihn nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes ( -StBerG- ) in Verbindung mit § 8 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften ( -DVStB- ) von der Steuerberaterprüfung zu befreien. Dem Antrag fügte er u.a. die Beschäftigungsübersicht des letzten Beschäftigungsfinanzamtes vom 13.07.2006 bei.

Mit Bescheid vom 17.03.2008 lehnte die Bekl den Antrag auf Befreiung ab. Für die gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 4 a StBerG bei ehemaligen Beamten des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung zur Befreiung notwendige mindestens fünfzehnjährige Tätigkeit als Sachbearbeiter oder in gleichwertiger Stellung reiche das Innehaben einer bestimmten Dienststellung nicht aus. Die damit verbundenen Aufgaben müsse ein Antragsteller darüber hinaus auch tatsächlich wahrgenommen haben. Da die Krankheitstage des Kl in dem Zeitraum Januar 2000 bis Juli 2006 die Dauer der durchschnittlichen krankheitsbedingten Fehlzeiten erheblich überstiegen hätten, seien die erforderlichen fünfzehn Jahre Tätigkeit in seinem Fall nicht erfüllt. Dies gelte auch, soweit mit Blick auf § 36 Abs. 3 StBerG seine Krankheitstage nur dann zum Abzug gebracht würden, wenn in der jeweiligen Woche eine Arbeitszeit von sechzehn Stunden nicht erreicht werden konnte. Für den nach der Ausbildung liegenden Tätigkeitszeitraum vom 01.12.1988 bis 31.07.2006 ergäben sich danach insgesamt 3.120 anzurechnende Tage. Bei zugunsten des Kl unterstellten 225 Arbeitstagen im Jahr, multipliziert mit fünfzehn Jahren, ergäbe sich demgegenüber eine für die Befreiung erforderliche Gesamtarbeitszeit von 3.375 Arbeitstagen. Dem Kl fehlten daher 255 Arbeitstage. Wegen Einzelheiten der Berechnung und der abgezogenen Krankheitstage wird auf den Bescheid der Bekl vom 17.03.2008 verwiesen.

Nach Erhebung der Personalstelle der Steuerverwaltung stellte sich die durchschnittliche krankheitsbedingte Fehlzeitenquote (bezahlte Fehltage im Verhältnis zu einer Sollarbeitszeit von 230 Arbeitstagen) der Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes in der hamburgischen Finanzverwaltung in den Jahren 2000 bis 2007 wie folgt dar:

In den genannten Jahren traten bei dem Kl ausweislich der in der Personalakte als Anlage zur Gutachtenanforderung vom 30.06.2005 auf den Stand 04.07.2005 erstellten "Liste der Arbeitsunfähigkeitszeiten" sowie der kalenderjahrbezogen geführten "Übersichten über Erkrankungen" folgende krankheitsbedingte Fehltage auf, die von der Bekl abgezogen wurden:

Bei den abgezogenen Krankheitstagen unterstellte die Bekl zugunsten des Kl, dass er in den Wochen, in denen er lediglich ein bis drei Tage krank war, die verbleibenden zwei Tage mindestens noch sechzehn Stunden arbeitete und mithin das Wochenarbeitssoll einer Teilzeitkraft erfüllte. Die Bekl prüfte und berücksichtigte hierbei weiter zugunsten des Kl nicht, ob in den verbleibenden zwei Tagen gegebenenfalls Feiertage lagen oder der Kl Urlaub hatte. Die (ein bis drei) Krankheitstage solcher Wochen brachte die Bekl bei der Berechnung nicht in Abzug.

Bei der jährlichen Sollarbeitszeit stellte die Bekl auf 225 Arbeitstage ab und rechnete den sechswöchigen Jahresurlaub neutral heraus. Hierbei ging sie davon aus, dass der Kl den Urlaub im jeweiligen oder im Folgejahr genommen hatte.

Gegen den ablehnenden Bescheid der Bekl vom 17.03.2008 erhob der Kl am 21.04.2008 (Montag) Klage, zu deren Begründung er vorträgt:

Voraussetzung für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung sei gemäß § 38 StBerG, dass der Betroffene als ehemaliger Beamter des gehobenen Dienstes oder vergleichbarer Angestellter der Finanzverwaltung mindestens fünfzehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sei. Der Behörde müsse gemäß § 8 Abs. 2 Ziff. 2 DVStB vom Antragsteller eine entsprechende Bescheinigung der letzten Dienstbehörde über Art und Dauer seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesbehörden verwalteten Steuern vorgelegt werden. Die Voraussetzungen seien in seiner Person gegeben.

Die Bekl habe ihm, dem Kl, mit Schreiben vom 13.07.2006 zwei Tage nach seiner Versetzung in den Ruhestand bestätigt, dass er in seiner aktiven Dienstzeit von Oktober 1984 bis Juli 2006, und damit über einundzwanzig Jahre, in der Hamburger Steuerverwaltung eingesetzt gewesen sei. Die Bescheinigung sei auf einem Briefbogen der Bekl unter dem Rubrum der Geschäftsstellenleiterin erstellt worden und habe daher Rechtsqualität. Es handele sich hierbei um die nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 DVStB erforderliche Bescheinigung der letzten Dienstbehörde. Da der Kl schon damals beabsichtigt habe, den Beruf des Steuerberaters zu ergreifen, habe die Bekl mit der Bescheinigung einen Vertrauenstatbestand geschaffen, an den sie nunmehr gebunden sei. Andernfalls hätte der Kl seiner damaligen Versetzung in den Ruhestand widersprochen; da er zu diesem Zeitpunkt wieder genesen und gesund geschrieben gewesen sei, durchaus mit Aussicht auf Erfolg.

Er, der Kl, habe den Zeitraum einer Tätigkeit von fünfzehn Jahren im Übrigen bei richtiger Lesart auch tatsächlich erfüllt. Die - in seinem Fall vierjährige - Ausbildung sei hierfür einzubeziehen. Auch in dieser Zeit sei er schon auf dem betreffenden Sachgebiet in der Finanzverwaltung tätig gewesen. In § 36 Abs. 1 StBerG sei ausdrücklich nur von "Zeiten der praktischen Tätigkeit" die Rede, die "nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses" liegen. Ein solcher Zusatz fehle in § 38 StBerG nicht zufällig. Wenn der Gesetzgeber insoweit eine gleichgelagerte Regelung hätte treffen wollen, hätte er dieselbe Begrifflichkeit verwendet.

Des Weiteren sei er acht Monate in einer Steuerberaterkanzlei tätig gewesen, was durch die Lohnsteuerbescheinigung seines damaligen Arbeitgebers, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D, E und Partner, belegt sei. Nach seinem Ausscheiden bei der Bekl habe er eine Tätigkeit als Sachbearbeiter in einer Steuerberaterkanzlei im Umfang von mindestens sechzehn Wochenstunden ausgeübt, wie durch die Bestätigung des Steuerberaters C belegt sei. Auch dort sei er, der Kl, auf dem Gebiet der von Bundes- und Landesbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen. Diese Zeiträume seien daher als Tätigkeit in "mindestens gleichwertiger Stellung" im Sinne von § 38 Abs. 1 StBerG anzusehen und in den zur Befreiung erforderlichen Fünfzehnjahreszeitraum einzubeziehen. Er habe nach seinem Ausscheiden bei der Bekl sein Wissen nicht aufgegeben, sondern mit der gleichen Qualifikation wie zuvor weitergearbeitet. Es liege mithin der gleiche Sachverhalt zugrunde, wie bei einem in dieser Zeit noch verbeamteten Sachbearbeiter. Eine Unterscheidung verstoße gegen das Willkürverbot.

§ 38 StBerG dürfe nicht, wie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (-BFH-) geschehen, extensiv zu Lasten eines Antragstellers ausgelegt werden. Der Gesetzgeber habe die zur Befreiung erforderlichen Zeiträume in Jahren gemessen. Krankheitstage herauszurechnen sei mithin gesetzgeberisch nicht gewollt. Im Arbeitsrecht dürften Erkrankungen dem Betroffenen in keiner Weise nachteilig ausgelegt werden. Ausgenommen von § 38 StBerG seien nur Zeiträume, in denen der Betroffene gar nicht mehr in der Verwaltung gewesen sei, etwa wegen einer Beurlaubung.

Der Kl beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.03.2008 zu verpflichten, ihn von der Steuerberaterprüfung zu befreien.

Die Bekl beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Ausführungen des Bescheides vom 17.03.2008 aufnehmend und vertiefend trägt sie im Wesentlichen vor:

Der Kl sei nicht die erforderlichen fünfzehn Jahre im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 4 a StBerG als Beamter des gehobenen Dienstes und vergleichbarer Angestellter der Finanzverwaltung als Sachbearbeiter oder in mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen.

Voraussetzung für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung gemäß § 38 StBerG sei, dass der Antragsteller die mit der Innehabung eines Dienstpostens verbundenen Aufgaben als Sachbearbeiter in der Finanzverwaltung tatsächlich wahrgenommen habe. Eine Tätigkeit als Sachbearbeiter bei einem Steuerberater reiche mithin nicht aus. Die Ausbildungszeit als Finanzanwärter könne in den Fünfzehnjahreszeitraum nicht eingerechnet werden. Von dem bei Einstellungen des Jahres 1984 grundsätzlich drei Jahre umfassenden Vorbereitungsdienst entfielen je achtzehn Monate auf theoretische Fachstudien an der Fachhochschule für die öffentliche Verwaltung und auf berufsbegleitende Studienzeiten. Während der berufspraktischen Studienzeit würden zwar verschiedene Arbeitsfelder der Finanzverwaltung durchlaufen, aber keine Sachbearbeitertätigkeit oder solchen dauerhaft gleichgestellte Tätigkeiten wahrgenommen.

Mit der Beschäftigungsübersicht vom 13.07.2006 habe das Beschäftigungsfinanzamt dem Kl lediglich bescheinigt, wann und auf welchen Arbeitsplätzen er in der Finanzverwaltung eingesetzt war. Weder seien die Anrechnungsfähigkeit seiner Ausbildungszeit noch seine langfristigen Erkrankungen Gegenstand des Schreibens. Die Zeit von Oktober 1984 bis November 1988 sei als Ausbildungszeit aufgeführt. Aussagen über die Anwesenheiten des Kl seien nicht enthalten. Das Einsetzen auf einen Arbeitsplatz durch den Dienstherrn bedeute nicht, dass der Beschäftigte auf demselben auch tatsächlich regelmäßig tätig gewesen sei. Dies aber sei maßgebend für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung. Eine dauerhafte Genesung des Kl im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand werde vorsorglich bestritten. Dem widerspreche der Wortlaut der in der personalärztlichen Begutachtung vom 05.01.2006 getroffenen Feststellungen.

Eine erhöhte Anzahl von Fehlzeiten sei bei der Berechnung von Zeiten der Tätigkeit als Sachbearbeiter abzuziehen. Zwar seien durch Krankheit verursachte Ausfälle als unschädlich anzusehen, soweit sie die Dauer der durchschnittlichen krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht erheblich überschritten. Bei zahlreichen Fehlzeiten sei allerdings die Dauer der jeweiligen Fehlzeit unerheblich und auch kürzer dauernde Ausfälle seien zu berücksichtigen. In den Jahren 2001 bis 2006 habe der Kl ausweislich der Personalakte zum einen die Dauer der durchschnittlichen krankheitsbedingten Fehlzeiten seiner Vergleichsgruppe erheblich überschritten; zum anderen sei es zu einer Vielzahl von Fehlzeiten gekommen.

Im Zuge der Ermittlung der klägerischen Tätigkeitszeiten für den Fünfzehnjahreszeitraum nach § 38 StBerG habe man bereits unter mehreren Aspekten ohne nähere Überprüfung der tatsächlichen Umstände pauschal die für den Kl jeweils günstigere Berechnungsweise zugrunde gelegt. Dies sei allein aus Vereinfachungsgründen und ausdrücklich ohne Präjudiz für die Richtigkeit geschehen. Die Bekl habe diese Vorgehens- und Berechnungsweise vorgenommen, weil sich selbst danach im Streitfall die für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung erforderlichen fünfzehn Tätigkeitsjahre des Kl nicht ergäben. Gegebenfalls sei gerichtlich zu klären, ob die (ein bis drei) Krankentage jener Wochen, in denen - bisher lediglich unterstelltermaßen - noch 16 Wochenstunden Arbeit vom Kl abgeleistet worden seien, noch von der vorläufig zugebilligten Tätigkeitszeit abzuziehen seien. Solle der Urlaub nicht wie bisher geschehen neutral herausgerechnet werde, sei von 252 Sollarbeitstagen auszugehen. Urlaub gelte dann als geleisteter Arbeitstag; zu prüfen sei indes dann, in welchem Umfang Urlaub im jeweiligen oder im Folgejahr tatsächlich genommen worden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten verwiesen. Der Kl hat bei der Bekl Akteneinsicht genommen, insbesondere, um die Berechnung der Krankheitszeiten nachzuvollziehen.

Dem Gericht haben die folgenden, für den Kl bei der Bekl zur Personalnummer ... geführten Akten vorgelegen: Personalhauptakte (Personalreferat Bekl), Personalhilfsakte (Beschäftigungsfinanzämter), Personalnebenakte Dienstbezüge, Personalnebenakte Beurlaubungen/Dienstbefreiungen, Beiakte E 1 (Vorbereitungsdienst) sowie Akte Antragsvorgang § 38 StBerG.

Entscheidungsgründe:

I. Die - zulässige - Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Bekl vom 17.03.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kl mithin nicht in seinen Rechten. Eine Verpflichtung der Bekl durch das Gericht im Sinne des Klageantrags kommt nicht in Betracht, § 101 Satz 1 Finanzgerichtsordnung ( -FGO- ).

Die Bekl hat die Befreiung des Kl von der Steuerberaterprüfung auf den Antrag vom 03.01.2008 zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 4 a StBerG sind in der Person des Kl nicht erfüllt. Er erreicht die erforderliche Mindestzeit von fünfzehn Jahren Tätigkeit als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung nicht. Eine ungeachtet dessen bestehende Bindung der Bekl durch das Schreiben des letzten Beschäftigungsfinanzamtes vom 13.07.2006 besteht nicht. Die Beschränkung des § 38 Abs. 1 Nr. 4 a StBerG auf eine Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Finanzverwaltung von der geforderten Dauer ist mit dem Verfassungsrecht vereinbar.

1. Gemäß § 38 Abs.1 Nr. 4a in Verbindung mit § 35 Abs. 5 StBerG sind ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung, die mindestens fünfzehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind, durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde durch schriftlichen Bescheid von der Steuerberater-Prüfung zu befreien.

Personen, die auf dem Gebiet der von den Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern in zumindest gleichwertiger Stellung wie ein Sachbearbeiter in der Finanzverwaltung tätig gewesen sind, die jedoch nicht Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte waren, haben keinen Anspruch auf prüfungsfreie Bestellung zum Steuerberater. Der fünfzehnjährige Zeitraum muss durch Tätigkeiten in der Finanzverwaltung erfüllt worden sein (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2007 - VII B 55/07 - BFH/NV 2008, 411).

Der Begriff des Sachbearbeiters oder die mindestens gleichwertige Stellung bestimmt sich nach den inhaltlichen Anforderungen der betreffenden Tätigkeit. Maßgeblich ist mithin, ob der ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 4 StBerG hinsichtlich der Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit, die eine Sachbearbeiterposition mit sich bringt, in vergleichbarer Weise tätig gewesen ist. Ein Sachbearbeiter bearbeitet das Arbeitsgebiet in einem Finanzamt regelmäßig eigenverantwortlich (vgl. FG Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2008 - 12 K 12217/07, EFG 2008, 1668 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung - Rev. eingelegt BFH VII R 29/08). Die Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf als Finanzanwärter während der Vorbereitungszeit stellt keine berufspraktische Tätigkeit gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 4 StBerG dar. Erst mit erfolgreichem Abschluss der Ausbildung als Finanzanwärter sind die Voraussetzungen für eine verantwortliche Tätigkeit als Sachbearbeiter im gehobenen Dienst erfüllt (vgl. FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Februar 2005 - 2 K 393/03 -, n. v. [...]).

Für die Tätigkeit im Sinne von § 38 Abs.1 Nr. 4 a StBerG reicht nicht aus, dass die betreffenden Beamten oder vergleichbaren Angestellten eine bestimmte Dienststellung im Rahmen der Geschäftsverteilung einer Finanzbehörde innegehabt haben. Sie müssen darüber hinaus die damit verbundenen Aufgaben auch tatsächlich wahrgenommen haben. Dies folgt aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des StBerG. Der Antragsteller soll sich während des vom Gesetzgeber nach Jahren festgelegten Zeitraums durch die Ausübung der Tätigkeit als Sachbearbeiter ein bestimmtes Maß besonderer Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten angeeignet haben, das ihn zur Ausübung eines steuerberatenden Berufes befähigt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die insoweit vorausgesetzte Tätigkeit die im Regelfall gesetzlich erforderliche Steuerberaterprüfung ersetzen soll.

Bei der Ermittlung der für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung geforderten Mindestzeit der berufspraktischen Tätigkeit sind durch Urlaub und Krankheit verursachte Ausfälle regelmäßig als unschädlich anzusehen, wenn sie sich im üblichen Rahmen bewegen (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 1984 - VII R 68/83 - n. v. [...]). Dies gilt nicht für eine atypische Häufung krankheitsbedingter Ausfälle. Auch kurzfristige Ausfallzeiten wegen Krankheit können, soweit sie die Dauer der durchschnittlichen krankheitsbedingten Fehlzeiten erheblich übersteigen und wenn sie sich entsprechend summieren, dazu führen, dass die fachbezogene Mindesttätigkeitsfrist von fünfzehn Jahren zur Befreiung von der Steuerberaterprüfung im Sinne des § 38 Abs.1 Nr. 4 a StBerG als nicht erfüllt anzusehen ist. Die Dauer der einzelnen Fehlzeit ist bei zahlreichen Fehlzeiten ohne Bedeutung. Ob während des Dienstes des Beamten als Sachbearbeiter in der Finanzverwaltung derart ungewöhnlich lange krankheitsbedingte Fehlzeiten zu verzeichnen sind, welche die Dauer durchschnittlicher krankheitsbedingter Fehlzeiten erheblich übersteigen, ist auf Grund einer tatrichterlichen Würdigung der Tatsachen des Einzelfalls zu beurteilen. Hierbei können die Arbeitstage, an denen der Beamte arbeitsunfähig krank gewesen ist, den Sollarbeitstagen eines Jahres gegenübergestellt werden. Längere in bestimmten Zeiten aufgetretene krankheitsbedingte Fehlzeiten müssen zudem nicht mit anderen Zeitabschnitten, in denen solche Fehlzeiten nur in geringem Umfang angefallen sind, verrechnet werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. November 2007 - VII B 57/07 - BFH/NV 2008, 412 und vom 28. September 2004 - VII B 124/04 - BFH/NV 2005, 251).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen der Senat folgt, hat der Kl. im Streitfall die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Zulassung zum Steuerberater nicht erfüllt.

Auf die insoweit erforderlichen fünfzehn Jahre berufspraktischer Tätigkeit ist lediglich die Zeit als Sachbearbeiter in der Finanzverwaltung anzurechnen. Unter Berücksichtigung seiner krankheitsbedingten Fehlzeiten kommt der Kl lediglich auf eine anrechenbare berufspraktische Zeit von 13 Jahren 10 Monaten und 3 Tagen. Ihm fehlen daher an der mindestens erforderlichen Tätigkeitszeit i.S.v. § 38 Abs. 1 Nr. 4 a StBerG 1 Jahr und knapp 2 Monate.

a. Die Spanne von Beginn bis Ende der Tätigkeit des Kl in der Finanzverwaltung umfasst insgesamt einen Zeitraum von 21 Jahren und 10 Monaten. Der Kl trat mit seiner Einstellung als Finanzanwärter am 01.10.1984 in den Dienst der Finanzverwaltung ein. Sein Eintritt in den Ruhestand erfolgte mit Ablauf des 31.07.2006. Während dieser Zeit kommt eine Tätigkeit als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung lediglich für 17 Jahre und 1 Monat in Betracht. Nicht zu berücksichtigten sind die nachfolgenden Zeiträume, in denen der Kl noch in der Ausbildung oder nicht in der Finanzverwaltung, sondern in der freien Wirtschaft beschäftigt war.

aa. Vom 01.10.1984 bis zur erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst am 28.10.1988 absolvierte der Kl seine Ausbildung als Finanzanwärter. Aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen hatte er die berufspraktischen Studienzeiten um mehr als zweiundzwanzig Tage unterbrochen. Sein grundsätzlich dreijähriger Vorbereitungsdienst wurde daher von der vorgesetzten Dienstbehörde um ein Jahr verlängert. Unmittelbar im Anschluss an die Ausbildungszeit beantragte der Kl für die Zeit vom 01.11. bis 30.11.1988 unbezahlten Sonderurlaub, der ihm gewährt wurde.

Die Ausbildungszeit ist in den Fünfzehnjahreszeitraum der berufspraktischen Tätigkeit im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 4 a StBerG nicht einzubeziehen. Erst nach erfolgreicher Ablegung der Laufbahnprüfung waren die Voraussetzungen für eine Ernennung des Kl als Beamter des gehobenen Dienstes erfüllt. Die Übertragung einer verantwortlichen Tätigkeit als Sachbearbeiter im gehobenen Dienst oder als vergleichbarer Angestellter im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 4 StBerG konnte daher frühestens im Anschluss hieran erfolgen. Da der Kl unmittelbar darauf zunächst noch seinen Sonderurlaub antrat, wurde er mit Wirkung vom 01.12.1988 als Beamter des gehobenen Dienstes ernannt. Mit Wirkung zum gleichen Datum wurde ihm sein erster Dienstposten als selbständiger und eigenverantwortlicher Sachbearbeiter (Steuerfahndungsprüfer) übertragen. Erst mit diesem Tag beginnt die anrechenbare Tätigkeitszeit des Kl im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 4 a StBerG.

bb. Nicht anrechenbar ist sodann wiederum die Zeit vom 01.02.1994 bis 30.09.1994. Während dieser Monate war der Kl nicht im Dienst der Finanzverwaltung tätig. Nach seiner auf eigenen Wunsch erfolgten Entlassung aus dem öffentlichen Dienst arbeitete er in dieser Zeit - nach eigener Angabe als steuerlicher Sachbearbeiter - bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D, E und Partner in Hamburg. Ungeachtet des konkreten Inhalts und der Verantwortlichkeit seiner dort ausgeübten Tätigkeit, insbesondere also auch der Frage, ob der Kl hiermit in einer zumindest gleichwertigen Stellung wie ein Sachbearbeiter der Finanzverwaltung tätig war, ist diese Zeit nicht anzurechnen. Auf die vom Kl in dieser Zeit erworbene vergleichbare oder gar bessere Sachkunde auf dem Gebiet der Steuern kommt es nicht an. Allein maßgebend ist, dass er nicht - wie vom Gesetzgeber in § 38 Abs. 1 Nr. 4 a StBerG ausdrücklich vorausgesetzt - als Beamter des gehobenen Dienstes als Sachbearbeiter in der Finanzverwaltung tätig war. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung nach ständiger Rechtsprechung weder gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG noch gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 Abs. 1GG verstoßen. Es entbehrt nicht einer sachlichen Rechtfertigung und ist nicht mithin willkürlich, Tätigkeiten wie die des Klägers bei einer Wirtschaftsprüfungs- und/oder Steuerberatungsgesellschaft sowie andere freiberufliche oder nichtselbständige Tätigkeiten auf dem Gebiete des Steuerrechts für eine Befreiung von der Steuerberaterprüfung nicht ausreichen zu lassen bzw. im Rahmen des § 38 Abs. 1 Nr. 4 a StBerG nicht zu berücksichtigen. Entscheidende Kriterien hierfür sind, dass nur die Tätigkeit eines Sachbearbeiters in der Finanzverwaltung ein hinreichend festumrissenes Tätigkeitsfeld bezeichnet und dass sich bei einer entsprechenden Tätigkeit in der Finanzverwaltung anders als bei sonstigen beruflichen oder gar Nebentätigkeiten hinreichend leicht und sicher nachprüfen lässt, ob die Vermutung gerechtfertigt ist, dass der betreffende Befreiungsbewerber durch diese Tätigkeit ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen für eine Bestellung als Steuerberater erworben hat (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2007 - VII B 55/07 - BFH/NV 2008, 411).

Beschränkungen im Zusammenhang mit der Steuerberaterprüfung können zwar einen gewichtigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG beinhalten. Jedoch erweisen sich derartige Beschränkungen als rechtmäßig, sofern die Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Befreiung von der Prüfung und das angestrebte Ziel einer ordnungsgemäßen Erfüllung der späteren Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen. Hiernach sind im Rahmen einer Gesamtabwägung die Interessen des Bewerbers sowie diejenigen des Berufsstandes, der zukünftigen Mandanten und der Allgemeinheit miteinander in Einklang zu bringen (vgl. insoweit FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Februar 2005 - 2 K 393/03 -, n. v. [...]). Auch hier kommt den bereits genannten Kriterien erhebliches Gewicht zu. Es ist unabdingbar geboten, das Vorliegen der für die Tätigkeit und Bestellung als Steuerberater ausreichenden Kenntnisse und Erfahrungen sicherzustellen. Da der Gesetzgeber keineswegs gehalten war, überhaupt eine prüfungsfreie Bestellung als Steuerberater vorzusehen, handelte er mit der typisierten Annahme, diese Voraussetzungen bei fünfzehnjähriger tatsächlicher Tätigkeit als verantwortlicher Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes als gegeben zu unterstellen, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Es handelt sich bei der in Rede stehenden nicht etwa um eine den Berufszugang beschränkende oder gar versagende Regelung. Vielmehr liegt lediglich eine tatbestandsmäßige Begrenzung einer Befreiungsregelung vor. Der grundsätzlich zu erbringende konkrete Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Ausübung des erstrebten Berufs als Steuerberater wird hierdurch nicht berührt oder gar eingeschränkt. Personen mit der Ausbildung zum gehobenen Dienst der Finanzverwaltung steht der Zugang zur Steuerberaterprüfung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 StBerG offen. Diese benötigen hierfür lediglich sieben Tätigkeitsjahre als verantwortlicher Sachbearbeiter. Diese erfüllt im Streitfall auch der Kl. Die Ausübung des Berufs eines Steuerberaters ist ihm daher nicht verwehrt oder unzumutbar erschwert.

cc. Die vom Kl nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst seit Januar 2007 fortlaufend ausgeübte Tätigkeit als teilzeitbeschäftigter Sachbearbeiter bei dem Steuerberater C führt ebenfalls nicht zur Anrechnung auf den Fünfzehnjahreszeitraum nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 a StBerG. Auf die Ausführungen zum vorangegangenen Gliederungspunkt bb. wird verwiesen.

b. Von den verbleibenden 17 Jahren und 1 Monat können nicht alle Zeiträume in vollem Umfang als aktive, im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 4 a StBerG zu berücksichtigende, Tätigkeitszeiten des Kl als verantwortlicher Sachbearbeiter anerkannt werden. In den letzten Jahren sind krankheitsbedingte Fehlzeiten in Abzug zu bringen.

aa. Die Wiederanstellung des Kl nach seinem Austritt aus dem öffentlichen Dienst zum 01.10.1994 erfolgte zunächst als Zeitangestellter und nicht als Beamter des gehobenen Dienstes. Seine neuerliche Berufung in das Beamtenverhältnis geschah mit Wirkung ab dem 22.12.1994. Die zuständige Behörde übertrug ihm indes bereits ab dem 01.10.1994 eine Tätigkeit als verantwortlicher Sachbearbeiter in der Lohnsteuerstelle. In der Zeit vom 01.10.1994 bis zum 21.12.1994 ist der Kl als vergleichbarer Angestellter im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 4 StBerG einzustufen. Der Zeitraum ist in die Berechnung des Fünfzehnjahreszeitraums einzubeziehen.

bb. Dem Kl ist die Zeit bis zum 31.12.2000 in vollem Umfang als Tätigkeitszeit anzuerkennen. Für die Jahre 1995 bis 1999 sind in den Personalakten keine Aufzeichnungen über krankheitsbedingte Fehlzeiten enthalten. Im Jahr 2000 hatte der Kl vierzehn Krankheitstage und blieb damit im üblichen Rahmen (siehe unten). 2000 ist daher gesamt als Tätigkeitsjahr einzubeziehen.

cc. Die nachfolgende Zeit bis zur Entlassung des Kl aus dem Dienst kann indes nicht in vollem Umfang als Tätigkeitszeit i.S.v. § 38 Abs. 1 Nr. 4 a StBerG zugrunde gelegt werden.

(1) Bei der Ermittlung der nicht anrechenbaren Fehlzeiten kann in zulässiger Weise von einer Sollarbeitszeit von 225 Tagen pro Jahr nach Berücksichtigung des Jahresurlaubes ausgegangen werden (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 1984 - VII R 68/83 - n. v. [...]). Zur Ermittlung und Würdigung, ob die Anzahl der durch Krankheit verursachten Ausfälle die Dauer der durchschnittlichen krankheitsbedingten Fehltage erheblich übersteigt, ist eine Gegenüberstellung der Arbeitstage, an denen ein Beamter arbeitsunfähig krank war, und der Sollarbeitstage eines Jahres nicht zu beanstanden. Insbesondere muss nicht auf Arbeitswochen abgestellt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 14. November 2007 - VII B 57/07 - BFH/NV 2008, 412). Mit den von der Personalstelle der Steuerverwaltung für Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes in der hamburgischen Steuerverwaltung ermittelten krankheitsbedingten Fehlzeitenquoten, liegen zutreffende gruppenspezifische Vergleichsdaten hinsichtlich der im Fall des Kl relevanten durchschnittlichen krankheitsbedingten Fehlzeiten vor, die der Entscheidung im Streitfall zugrunde zu legen sind.

(2) Bei der Ermittlung der Anzahl der Arbeitstage, an denen ein Beamter arbeitsunfähig krank war, sind zunächst grundsätzlich alle Krankheitstage zu berücksichtigen.

Nach Auffassung des erkennenden Senats sind hiervon nicht zugunsten des Kl die Krankheitstage jener Wochen in Abzug zu bringen, in denen er mindestens zwei Tage von Montag bis Freitag nicht arbeitsunfähig krank geschrieben war. Der Verweis in § 38 Abs. 2 Satz 1 StBerG auf § 36 Abs. 3 StBerG ist nicht so zu verstehen, dass auch bei vollzeitbeschäftigten Bediensteten die Ableistung von lediglich sechzehn Arbeitsstunden zur vollen Anerkennung der jeweiligen Arbeitswoche im Zuge der Berechnung der Tätigkeitszeiten im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 4 a StBerG führt (offen gelassen BFH-Beschluss vom 14. November 2007 - VII B 57/07 - BFH/NV 2008, 412). Mit der durch das Siebte Steuerberatungsänderungsgesetz (BGBl. I 2000, 874) eingeführten und für den Streitfall relevanten Neufassung des § 36 Abs. 3 StBerG sollte zweierlei erreicht werden. Zum einen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung nicht durch eine zwar 15 Jahre dauernde, jedoch nur geringfügige Beschäftigung in der Finanzverwaltung erfüllt werden können. Zum anderen, dass Teilzeitbeschäftigte in einem gewissen Umfang mit Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt werden. Letzteres war nach der Vorgängervorschrift nicht der Fall. Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 StBerG in der Fassung des Sechsten Steuerberatungsänderungsgesetzes (BGBl. I 1994, 1387) konnte die Tätigkeit, die nach § 36 Abs. 1 StBerG hauptberuflich zu erfolgen hatte, auch als Teilzeitbeschäftigung ausgeübt werden. Teilzeitbeschäftigungen von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit waren gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 StBerG nicht anzurechnen. Satz 3 legte fest, dass sich bei Teilzeitbeschäftigung mit Ermäßigung auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit die Gesamtdauer der praktischen Tätigkeit entsprechend verlängerte, maximal verdoppelte. Diese Regelungen wurden vom Europäischen Gerichtshof ( -EuGH- ) als diskriminierend beanstandet, weil sie namentlich für teilzeitbeschäftigte Frauen unzumutbar lange berufspraktische Vorbereitungszeiten bedeuteten und daher zu ändern waren (EuGH-Urteil vom 02. Oktober 1997 - C-100/95 - EuGHE 1997, 5289 sowie [...]). Dem hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 36 Abs. 3 StBerG durch das Siebte Steuerberatungsänderungsgesetz entsprochen. Dies diente allein dazu, das für Teilzeitbeschäftigte nachteilige Verfahren zu beseitigen. Gewollt war mithin eine Gleichstellung der Teilzeitbeschäftigten mit den Vollzeitbeschäftigten. Nicht gewollt war eine (mittelbare) Besserstellung der Vollzeitbeschäftigten. Für Vollzeitbeschäftigte verkürzt sich daher die Mindestzeit von 15 Jahren berufspraktischer Tätigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 a StBerG über § 36 Abs. 2 StBerG nicht in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 3 StBerG dadurch, dass sie eine längere Wochenarbeitszeit als 16 Stunden haben (vgl. BFH-Beschluss vom 14. November 2007 - VII B 57/07 - BFH/NV 2008, 412). Eine Besserstellung im Hinblick auf den (Nicht)Abzug von über das übliche Maß erheblich hinausgehenden Krankheitszeiten kommt daher nach Auffassung des erkennenden Senats in gleicher Weise nicht in Betracht.

(3) Da sich die Sollarbeitszeit von 225 Tagen auf Werktage beschränkt, Wochenendtage also nicht umfasst, sind letztere bei der Ermittlung der Krankheitstage auszusondern, wie schon durch die Bekl zutreffend geschehen.

(4) Aus den von der Personalstelle der Steuerverwaltung ermittelten und mitgeteilten durchschnittlichen krankheitsbedingten Fehlzeitenquoten der einzelnen für den Streitfall relevanten Jahre von 2000 bis 2006 lässt sich ein Durchschnittswert ermitteln. Unter Auslassung des Jahres 2005, für das kein Wert angegeben wurde, beträgt die durchschnittliche jährliche Fehlzeitenquote 6,1666 Prozent oder 14,18 Tage. Das Gericht geht für die weitere Berechnung zugunsten des Kl daher von einer durchschnittlichen krankheitsbedingten Fehlzeit von 15 Arbeitstagen pro Jahr aus (ähnlich laut Bundesteuerberaterkammer in DStR 2008, 1155 ff., Fn. 28 das FG Hessen mit 15,28 Tagen im Urteil vom 01.12.2007 - 13 K 1324/06 - n. v.).

(5) Ab welcher Grenze genau die Überschreitung der Dauer der durchschnittlichen krankheitsbedingten Fehltage bereits als erheblich anzusehen ist, muss vorliegend nicht entschieden werden. Im Jahr 2000 lag der Kl mit 14 Krankheitstagen unter dem Durchschnittswert von 15 Tagen mit der Folge, dass das Jahr ohne Abzüge zählt. In den Jahren 2001 bis 2006 überschritten die jährlichen Krankheitstage des Kl den Durchschnittswert im Mindestmaß um knapp 200 Prozent (44 Tage in 2001) und weit darüber hinaus bis zu einer vollständigen krankheitsbedingten Abwesenheit in 2006. Erheblichkeit im vorstehenden Sinn ist jedenfalls bei einer Überschreitung von 200 Prozent gegeben.

(6) Nach Auffassung des Senats ist indes zugunsten des jeweiligen Antragstellers auch bei einer erheblichen Überschreitung ein Abzug der bei der Vergleichsgruppe üblichen krankheitsbedingten Fehlzeit - hier jeweils 15 Tage pro Jahr - vorzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 1984 - VII R 62/83 - n. v. [...] - letzter Absatz der Entscheidungsgründe).

(7) Monate des Jahres 2006 sind für die Tätigkeitszeit des Kl als verantwortlicher Sachbearbeiter i.S.v. § 38 Abs. 1 Nr. 4 a StBerG ungeachtet üblicher Fehlzeiten vergleichbarer Bediensteter nicht mehr zu berücksichtigen. Der Kl war seit dem 31.08.2005 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und hat daher seinen Arbeitsplatz im Jahr 2006 krankheitsbedingt an keinem Tag bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mehr wahrgenommen. Der genannte Zeitraum vom 17 Jahren und 1 Monat dezimiert sich damit weiter um die Monate Januar bis Juli 2006.

(8) Von dem rechnerisch verbleibenden möglichen Tätigkeitszeitraum von 16 Jahren und 6 Monaten sind unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen von den Krankheitstagen des Kl wie folgt Zeiten nicht als Tätigkeitszeit i.S.v. § 38 Abs. 1 Nr. 4 a StBerG anzuerkennen und daher noch abzuziehen:

Hieraus ergeben sich nicht anzuerkennende krankheitsbedingte Fehlzeiten in einer Gesamtsumme von 597 Tagen.

Diese entsprechen bei Zugrundelegung von 225 Sollarbeitstagen pro Jahr bzw. 18,75 Sollarbeitstagen pro Monat (225 Tage : 12 Monate) einer weiteren Kürzung von 2 Jahren, 7 Monaten und 15,75 Tagen. Von den 16 Jahren und 6 Monaten verbleiben mithin im Ergebnis als anrechenbare berufspraktische Tätigkeitszeit im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 4 a StBerG 13 Jahre, 10 Monate und 3 Tage.

3. Eine Bindung der Bekl an das Schreiben des letzten Beschäftigungsfinanzamtes vom 13.07.2006 ("Beschäftigungsübersicht") in der Weise, dass dadurch die Erfüllung der nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 a StBerG erforderlichen Mindesttätigkeitszeit des Kl als Sachbearbeiter oder in vergleichbarer Stellung festgestellt wäre und dem Kl daher zwingend die begehrte Befreiung von der Steuerberaterprüfung zu erteilen wäre, besteht nicht.

a. Das Schreiben hat schon nach seinem Wortlaut inhaltlich lediglich zum Gegenstand, auf welchen Arbeitsplätzen der Kl während seiner Dienstzeit in der Hamburger Steuerverwaltung eingesetzt war. Aus den obigen Rechtsausführungen ergibt sich, dass das Innehaben eines Dienstposten, also auf welcher Stelle ein Bediensteter eingesetzt war, über den für § 38 Abs. 1 Nr. 4 a StBerG allein entscheidenden Aspekt, ob und in welchem Umfang der Bedienstete tatsächlich und verantwortlich eine Sachbearbeitertätigkeit ausgeübt hat, ohne Aussagekraft ist. Die offenkundig mangelnde Eignung des Schreibens für den vom Kl damit erstrebten Nachweiszweck erweist sich zudem aus weiteren Gründen. Dem Kl wird hierin seine Ausbildungszeit bescheinigt, die für den hier relevanten Fünfzehnjahreszeitraum keine Bedeutung hat. Die Bescheinigung ist insoweit unpräzise, als sie die Sonderbeurlaubung des Kl für dienstfremde Zwecke im Monat November 1988 nicht beinhaltet. Gänzlich unerwähnt bleibt hierin insbesondere auch die vom Kl beantragte Entlassung aus dem Dienst und seine Tätigkeit in der freien Wirtschaft in der Zeit vom 01.02.1994 bis 30.09.1994. Aussagen über die tatsächliche (Nicht)Wahrnehmung des zugeordneten Arbeitsplatzes fehlen gänzlich, wobei jedenfalls das nahezu vollständige Fernbleiben des Kl im Jahre 2002 und seine durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit 31.08.2005 bis zur Entlassung aus dem Dienst zum 31.07.2006 insoweit hinreichend Anlass zur Erwähnung geboten hätten.

b. Eine rechtliche Bindung der Bekl kann aus der Beschäftigungsübersicht des Beschäftigungsfinanzamtes zudem schon deswegen nicht folgen, weil für die vom Kl darin unzutreffend hinein interpretierte Feststellung seiner zur Befreiung von der Steuerberaterprüfung notwendigen Tätigkeitszeiten vom Gesetzgeber ein in § 38 a StBerG kodifiziertes förmliches Verfahren vorgesehen ist, welches der Kl nicht betrieben hat. Antragstellern im Sinne von § 38 StBerG wird danach eine verbindliche Auskunft über die in ihrer Person erfüllten Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung erteilt. Sachlich zuständig für die Erteilung einer solchen verbindlichen Auskunft ist gemäß § 38 a Abs. 1 StBerG die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, also im Streitfall die Bekl des vorliegenden Verfahrens und nicht das letzte Beschäftigungsfinanzamt des Kl (vgl. auch § 7 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 1 DVStB). Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gemäß § 38 StBerG ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und von der obersten Landesbehörde in schriftlicher Form unter Hinweis auf weitere Rechtsfolgen und mit Rechtsmittelbelehrung versehen zu bescheiden (vgl. nur § 8 Abs. 1, § 4, § 7 DVStB).

c. Aus der gesetzlich geregelten und im Einzelnen in § 38 a StBerG nach seinen Voraussetzungen und dem einzuhaltenden Verfahren spezifizierten Möglichkeit, zu gegebener Zeit von der auch für spätere Befreiung von der Steuerberaterprüfung zuständigen Behörde eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung der hierfür notwendigen Voraussetzungen einzuholen, folgt zugleich, dass ein Vertrauenstatbestand des Kl im Hinblick auf die Rechtswirkungen der Beschäftigungsübersicht des letzten Beschäftigungsfinanzamtes nicht erwachsen konnte. Ob der Kl trotz seiner Ausbildung und Sachkunde, wie von ihm vorgetragen, gleichwohl in dieser Hinsicht Vertrauen entwickelte, kann dahinstehen. Ebenfalls dahinstehen kann, ob der Kl, wie er vorträgt, bei einer besseren Erkenntnis seinerzeit wegen zwischenzeitlich eingetretener Gesundung mit Aussicht auf Erfolg seiner Versetzung in den Ruhestand widersprochen hätte. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind. Insbesondere würde es zu keinem anderen Ergebnis führen, wenn man - entgegen der hier vertretenen Auffassung - im Hinblick auf § 36 Abs. 3 i.V.m. § 38 Abs. 2 Satz 1 StBerG auch bei vollzeitbeschäftigten Bediensteten eine Wochenarbeitszeit von sechzehn Stunden zur vollen Anerkennung der jeweiligen Arbeitswoche bei der Berechnung der Tätigkeitszeiten im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 4 a StBerG ausreichen ließe. Es muss nicht aufgeklärt werden, ob der Kl mit Blick auf Urlaub und Feiertage überhaupt sechzehn Wochearbeitsstunden leisten konnte und tatsächlich erbracht hat. Selbst wenn man von den nach diesem Verständnis verbleibenden Fehlzeiten (vgl. die Berechnung der Bekl) zugunsten des Kl zusätzlich auch noch die durchschnittliche übliche Krankheitszeit von jährlich 15 Tagen zum Abzug bringen würde, was schon wegen doppelter Begünstigung nicht angängig wäre, verblieben folgende Fehltage: 2001 : 10 Tage; 2002 : 204 Tage; 2003 : 77 Tage; 2004 : 74 Tage; 2005 : 159 Tage. In der Summe sind dies 524 Tage oder 2 Jahre und knapp 4 Monate. Der Kl würde mit 14 Jahren und gut 2 Monaten Tätigkeitszeit die erforderliche Mindestzeit gleichfalls unterschreiten. Die Rechtsfrage ist für den Streitfall damit nicht entscheidungserheblich.

Ende der Entscheidung

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