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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 02.02.2007
Aktenzeichen: 2 K 21/06
Rechtsgebiete: AO 1977, KStG
Vorschriften:
AO 1977 § 160 | |
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 |
2. Das gilt auch dann, wenn der Geschäftspartner den Steuerpflichtigen anweist, die Zahlung an einen Dritten zu leisten. Denn auch in diesem Fall erlischt die Kaufpreisforderung durch die Zahlung, und die Zahlung fließt dem Geschäftspartner wirtschaftlich zu.
Finanzgericht Hamburg
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Betriebsausgabenabzug für Zahlungen, die die Klägerin im Wesentlichen auf Schweizer Bankkonten geleistet hat, zu versagen ist bzw. ob diese Betriebsausgaben außerbilanziell hinzuzurechnen sind.
Die Klägerin betreibt ein Holzhandelsunternehmen und betätigt sich außerdem als Agentin beim Verkauf von Holz und Holzprodukten. Sie unterhielt in den Streitjahren u.a. Geschäftsbeziehungen zu zwei Holzhandelsunternehmen bzw. Holzproduzenten, die beide in der Republik Elfenbeinküste ansässig waren, nämlich der Firma Holz ... S.A. (im folgenden als H bezeichnet) und der Firma Compagnie ... S.A. (im folgenden als C bezeichnet). Generaldirektorin der H ist seit 1991 Frau B, mit der der Geschäftsführer der Klägerin, Herr R, seit 2005 verheiratet ist. Herr R ist zu 0,6% an der H beteiligt.
Die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre ergingen zunächst entsprechend den durch die Klägerin eingereichten Erklärungen unter Zugrundelegung folgender zu versteuernder Einkommen bzw. Gewinne aus Gewerbebetrieb: 1999: DM 3.331.266 (Änderungsbescheide vom 03.09.2003), 2000: DM 3.773.256 (Änderungsbescheide vom 03.09.2003), 2001: DM 4.725.229 (Änderungsbescheide vom 15.09.2003), 2002: EUR 1.404.189 (Bescheide vom 23.06.2004) und 2003: EUR 806.768 (Bescheide vom 05.10.2004).
Der Beklagte führte bei der Klägerin im Jahr 2005 eine Außenprüfung für die Jahre 1999 bis 2003 durch. Der Betriebsprüfer stellte fest, dass die Klägerin für Aufwendungen in erheblicher Höhe Gegenbuchungen auf den Kreditorenkonten ...04 ("D...") und ...65 ("C... Bois") vorgenommen und die Salden auf diesen Konten u.a. durch Zahlungen auf Schweizer Nummernkonten ausgeglichen hatte. Da die Klägerin auf die entsprechende Aufforderung des Betriebsprüfers hin die Inhaber dieser Konten nicht benannte, erkannte der Betriebsprüfer nach § 160 Abgabenordnung (AO) die gebuchten Betriebsausgaben in folgender Höhe nicht an (in EUR):
Jahr | ...04 ("D...") | ...65 ("C... Bois") | Summe |
1999 | 1.439.741,59 | 835.787,16 | 2.275.528,75 |
2000 | 2.120.149,14 | 1.944.001,26 | 4.064.150,40 |
2001 | 2.170.027,38 | 1.522.416,85 | 3.692.444,23 |
2002 | 1.493.940,42 | 1.128.733,84 | 2.622.674,26 |
2003 | 1.082.350,55 | 1.166.197,69 | 2.248.548,24 |
Auf Tz. 19 des Betriebsprüfungsberichts vom 28.07.2005 (Betriebsprüfungsakten - BpA - Bl. 32 ff.) wird Bezug genommen. Die weitere Änderung für 2003, nämlich die Minderung der Pensionsrückstellung für einen Geschäftsführer um EUR 85.041,- (Tz. 18 des Betriebsprüfungsberichtes, BpA Bl. 31), blieb zwischen den Beteiligten unstreitig.
Der Beklagte erließ unter dem 14.11.2005 unter Aufhebung des Vorbehaltes der Nachprüfung entsprechend geänderte Gewerbesteuermess- und Körperschaftsteuerbescheide, in denen die genannten Beträge nach § 160 AO außerbilanziell hinzugerechnet wurden.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 14.12.2005 Einspruch ein.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 05.01.2006 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 90 Abs. 2 AO nicht genügt und nicht lückenlos dokumentiert, aufgrund welcher Rechtsgrundlage sie verpflichtet gewesen sei, die Provisionen zu zahlen, wem die Schweizer Nummernkonten gehörten und wem die gezahlten Beträge wirtschaftlich zuzurechnen seien, so dass die Nichtanerkennung der geleisteten Zahlungen als Betriebsausgaben nach § 160 AO gerechtfertigt sei.
Hiergegen richtet sich die durch die Klägerin am 30.01.2006 erhobene Klage.
Die Klägerin trägt vor:
Im Geschäftsverkehr mit der H und der C bestünden seit Jahrzehnten mündliche Vereinbarungen des Inhalts, dass in den ausgestellten Rechnungen niedrigere als die tatsächlich vereinbarten Kaufpreise ausgewiesen würden und der den Rechnungsbetrag übersteigende Teil des Kaufpreises zunächst einem bei der Klägerin geführten Kreditorenkonto gutgeschrieben und in unregelmäßigen Abständen auf Anweisung der Verkäufer durch Zahlungen auf Schweizer Bankkonten, deren rechtliche Inhaber der Klägerin nicht mitgeteilt worden seien, ausgeglichen werde. Dieses sei die übliche Praxis im Geschäftsverkehr mit Holzproduktions- und -handelsunternehmen aus der Republik Elfenbeinküste und anderen westafrikanischen Staaten (Beweis: Sachverständigengutachten). Diese Unternehmen finanzierten sich wegen der schwierigen Bedingungen in ihren Staaten überwiegend über die Schweiz. Im Einzelnen:
1. Geschäftsverbindung zur H
Die H sei nach Kenntnis der Klägerin in den Streitjahren im Besitz der "C... Bois" gewesen, einer Firma mit Sitz in Liechtenstein, an der mehrere italienische Familien beteiligt gewesen seien. Der Zahlungsverkehr mit der H sei teilweise über Schweizer Bankkonten abgewickelt worden, die nach Kenntnis der Klägerin von der C... Bois unterhalten worden seien. Die Klägerin habe im Jahr 1989 mit dem damaligen Generaldirektor der H, Herrn F, die ursprüngliche Vereinbarung über die Preisgestaltung getroffen. Herr F habe vorgeschlagen, beispielsweise für Schälfurniere einen Preis von FF 1.200 pro cbm zu vereinbaren. Die Klägerin solle aber eine Rechnung erhalten, in der FF 200,- weniger ausgewiesen seien, und die Differenz auf das Schweizer Konto der C... Bois zahlen. Der Differenzbetrag habe sich später um FF 50,- pro cbm erhöht. Als die Geschäfte umfangreicher geworden seien, sei es zum Teil auch so gewesen, dass die Klägerin auf Wunsch der H Kosten, die der H in Europa entstanden seien, unmittelbar beglichen habe. Die Guthaben, die auf den bei der Klägerin für die Differenzbeträge geführten Kreditorenkonten aufgelaufen seien, hätten als Sicherheit für Bürgschaften und Vorschusszahlungen gedient, die die Klägerin gegenüber der H übernommen bzw. erbracht habe.
Die Klägerin erläutert die Geschäftsabwicklung anhand eines Beispielsfalles wie folgt:
Mit E-Mail vom 21.10.2001 (Anlage K 18) habe die Klägerin bei der H Schälfurniere der Stärke 21/10 mm bestellt. Mit der H sei vereinbart worden, dass zusätzlich zu den in der E-Mail genannten Preisen FF 250,- pro cbm zu zahlen sei, wovon FF 200,- (EUR 30,-) auf dem Kreditorenkonto "C... Bois" und FF 50,- (EUR 8,-) auf dem Konto "Frau B" gutgeschrieben werden sollten (Beweis: Zeugnis Frau B). Die H habe die Bestellung telefonisch bestätigt und der Klägerin die Vertragsnummer mitgeteilt (CT 263). Daraufhin habe die Klägerin am 01.11.2001 das Vertragsblatt gemäß Anlage K 19 erstellt und an die H gesandt. Die H habe die Lieferung mit Rechnung vom 03.12.2001 (Anlage K 20) abgerechnet auf Basis der in der Bestellung und im Vertragsblatt aufgeführten Preise. Anschließend habe die Klägerin mit einem nur zu Buchhaltungszwecken erstellten Beleg (Anlage K 21) den darüber hinaus zu leistenden Betrag (FF 200,- pro cbm) ermittelt und diesen dem bei ihr unter der Nummer ...65 geführten Kreditorenkonto gutgeschrieben (Anlage K 22). Hinsichtlich des weiteren Betrages von FF 50,- pro cbm sei sie ebenso verfahren (Anlagen K 23); das Kreditorenkonto sei bei ihr unter der Bezeichnung "Frau B" und unter der Nummer ...08 geführt worden. Von diesem Konto seien allerdings nur sehr selten Auszahlungen vorgenommen worden. Die H habe der Klägerin monatliche Abrechnungen über die zusätzlich geschuldeten Beträge zugesandt, die die Klägerin mit ihren Konten abgeglichen habe (Abrechnung für Dezember 2001: Anlage K 24, dargestellter Geschäftsvorfall: Zeile 2). Der auf dem Konto C... Bois bis Ende Dezember 2001 aufgelaufene Saldo sei in Höhe von FF 3.000.000,- am 07.01.2002 durch Überweisung auf ein unter der Bezeichnung C-Bois geführtes Konto bei der Bank1 in Lugano/Schweiz ausgeglichen worden (Anlage K 25). Diese Bank sei später durch die Bank2 in Genf übernommen worden. Wer tatsächlich rechtlicher Inhaber des Kontos gewesen sei, sei der Klägerin nicht bekannt. Die H habe die Zahlungen aber immer als schuldbefreiend gelten lassen. Diese Zahlung sei auf dem Kreditorenkonto C... Bois im Soll gebucht worden (EUR 457.347,05, Anlage K 26). Zum Teil habe die Klägerin zum Ausgleich des Kontos, jeweils auf Anweisung der H, auch unmittelbar Kosten der H beglichen, etwa Gehälter oder Reisekosten europäischer Angestellter der H oder Honorare für den Leimfachmann Dr. A. So habe die H die Klägerin etwa mit Schreiben vom 06.10.2003 (Anlage K 27) aufgefordert, Gehaltszahlungen für sieben Mitarbeiter für August und September 2003 in Höhe von insgesamt EUR 36.907,71 zu übernehmen. Diese durch die Klägerin geleistete Zahlung sei in der Monatsabrechnung der H vom 01.12.2003 (Anlage K 28) in Abzug gebracht worden (Beweis für alles Vorstehende: Zeugnis Frau S).
Während Vorstehendes für den Bereich Schälfurniere gelte, seien die Käufe von Messerfurnieren von der H wie folgt abgewickelt worden: Frau B habe eine Preisliste erstellt, in der die Preise für die verschiedenen Qualitäten festgelegt worden seien sowie ein Rabatt für die Klägerin in Höhe von 5% (vgl. Preisliste vom 07.04.2001: Anlage K 39, FGA Bl. 180). Nach der Bestellung durch den Geschäftsführer der Klägerin habe die H zunächst eine Vorschussrechnung mit niedrigeren als in der Preisliste ausgewiesenen Preisen erstellt (Anlage K 40, FGA Bl. 181), die die Klägerin beglichen habe. Nach Verladung des Holzes habe die H die endgültige Abrechnung auf Basis der tatsächlich gültigen und vereinbarten Preise erstellt (Anlage K 41, FGA Bl. 182). Die Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag und der Vorschusszahlung sei dem Konto C... Bois gutgeschrieben worden (Anlage K 42, FGA Bl. 183).
Die Geschäftspraxis sei von der H durch Schreiben vom 21.02.2006 (FGA Bl. 83 ff.) bestätigt worden. Die zusätzlich zu den fakturierten Preisen zu zahlenden Beträge seien hier als Provisionszahlungen für die Verkaufsabteilung der H bezeichnet. Die Differenzen zwischen den in dem Schreiben aufgeführten und den durch die Betriebsprüfung ermittelten Beträgen beruhten darauf, dass die Klägerin ihren Gewinn durch Bilanzierung ermittle, also auf zeitlichen Verschiebungen.
2. Geschäftsverbindung zur C
Die C betreibe ein Holzproduktionsunternehmen in der Republik Elfenbeinküste und habe sich in den Streitjahren nach Kenntnis der Klägerin im Besitz der Herren M, G, P, E und J befunden. Diese Personen seien gleichzeitig Gesellschafter der Firma K in L in Italien gewesen. Die Firma K sei seit 30 Jahren gegenüber der Klägerin als Agentin der C aufgetreten. Die Klägerin habe als Unteragentin Verkäufe für die C vermittelt. Mit der C sei vereinbart worden, dass der Klägerin hierfür eine Provision von 4% der um die kalkulatorischen Frachtkosten bereinigten Kaufpreise zustehe. Diese Vereinbarung sei mit Herrn E ausgehandelt worden, der Direktor der C gewesen sei; er sei 2003 verstorben. Die Geschäfte mit der C seien exemplarisch wie folgt abgewickelt worden:
Mit an die K gesandtem Faxauftrag vom 24.11.2000 habe die Klägerin für ihre Kundin, die Firma ... Sperrholzfabrik in T, 1.000 Kubikmeter Schälfurniere zum Preis von DM 870,-/Kubikmeter für die großformatigen Furniere und von DM 750,-/Kubikmeter für die schmalen, zur Ausfüllung der Container zusätzlich mitzuliefernden Streifen bei der C bestellt (Anlage K 3). Da sich die Frachtkosten laufend geändert hätten, seien diese Preise auf der Basis kalkulatorischer Frachtkosten von DM 218,- für See- und Landfracht und DM 16,80 für Bunkerzuschläge errechnet worden. Der Auftrag sei durch die K telefonisch bestätigt worden. Daraufhin habe die Klägerin ein Vertragsblatt angefertigt (Anlage K 4) und an die K gesandt, die es nicht unterzeichnet, sondern zu den Akten genommen habe. Die K habe anschließend der C die Produktionsanweisung vom 05.12.2000 (Anlage K 5) erteilt. Das gleichzeitig angefertigte Vertragsblatt (Anlage K 6) sei von der K an die Klägerin gesandt und von ihr zu den Akten genommen worden. Die C habe für die Lieferung unter dem 27.02.2001 eine an die Sperrholzfabrik gerichtete, aber an die Klägerin gesandte Rechnung ausgestellt (Anlage K 7), allerdings zu niedrigeren als den vereinbarten Preisen (DM 420,-bzw. DM 480,). Wie diese Preise ermittelt wurden, sei der Klägerin unbekannt; jedenfalls seien aber die höheren Preise geschuldet worden. Die Klägerin habe den - niedrigeren - Rechnungsbetrag von DM 35.025,40 an die C bezahlt. Die Klägerin habe die Lieferung ihrerseits mit Rechnung vom 09.03.2001 (Anlage K 8) der Sperrholzfabrik berechnet, und zwar unter Zugrundelegung der vereinbarten, höheren Preise. Die der Klägerin gegenüber der C zustehende Provision sei folgendermaßen ermittelt worden: Von den vereinbarten Franko-Preisen seien die kalkulatorischen Frachtkosten (s.o.) abgezogen und so der FOB-Preis ermittelt worden. Die der Klägerin zustehende Provision habe sich auf 4% des FOB-Preises belaufen, im Beispielsfall also auf DM 1.814,06. Von dem gesamten FOB-Preis seien die Zahlung an die C und die Provision der Klägerin abgezogen worden, die Differenz habe sich auf DM 8.512,12 belaufen. Diesen Betrag, der als "RP" ("récupération produit") bezeichnet worden sei, habe die Klägerin der C als auf das Produkt bezogenen Gutschriftsbetrag noch geschuldet. Hinzu sei die Erstattung der Frachtkosten ("récupération fret", kurz "RF") gekommen. Einerseits seien die o.g. kalkulatorischen Frachtkosten ermittelt und der C gutgeschrieben worden. Andererseits habe die Klägerin die tatsächlich entstandenen Frachtkosten für die C verauslagt und die jeweiligen Beträge dem für die C geführten Kreditorenkonto Nr. ...04 ("D...") belastet. Mit Schreiben vom 09.03.2001 (Anlage K 10) habe die Klägerin der C die so ermittelten Gutschrifts- und Provisionsbeträge mitgeteilt; das Schreiben sei per Kurier an die für die K tätige Frau E in L gesandt worden. Die entsprechende Gutschrift sei gemäß dem internen Beleg der Klägerin (Anlage K 9) auf dem Konto "D..." (Auszug gemäß Anlage K 12) vorgenommen worden. Mit Telefaxschreiben vom 13.06.2001 (Anlage K 13) habe Frau E die Klägerin aufgefordert, bestimmte Gutschriftsbeträge, darunter auch den aus der geschilderten Lieferung, auszuzahlen. Das durch die Klägerin daraufhin erstellte und der K übersandte Zahlungsavis (Anlage K 14) enthalte diese Gutschriften abzüglich der übernommenen Frachtkosten. Der dort insgesamt errechnete Betrag von EUR 145.998,69 sei am 19.06.2001 auf ein unter der Bezeichnung "D..." bei der Bank3 in der Schweiz geführtes Konto überwiesen (Anlage K 15) und das Kreditorenkonto entsprechend belastet worden (Anlage K 16). Die Klägerin kenne den Inhaber des Schweizer Kontos nicht, gehe aber davon aus, dass dies entweder die C selbst ist oder ihre Gesellschafter. Die C habe die Zahlungen stets als schuldbefreiend akzeptiert (Beweis für alles Vorstehende: Zeugnis Frau S).
Die Klägerin übersende die von ihr ausgefertigten Verträge üblicherweise einmal an den jeweiligen Kunden mit der Bitte um Rückgabe einer unterzeichneten Zweitschrift und einmal an die K, die ebenfalls in der Regel ein unterzeichnetes Exemplar zurücksende und gleichzeitig, quasi als Bestätigung, ihr eigenes Vertragsexemplar. Ein- und dasselbe Exemplar erst an den Kunden und dann an die K zu senden, habe sich als zu umständlich erwiesen. Wenn vereinzelt ein Kunde einen Vertrag nicht zurücksende, sei das unschädlich, weil sich regelmäßig aus der vorhergehenden Korrespondenz ergebe, welche Preise vereinbart worden seien.
Auf die Schriftsätze der Klägerin vom 11.08.2006 nebst Anlagen (FGA Bl. 144 ff.) und vom 02.11.2006 (FGA Bl. 168 ff.) wird ergänzend Bezug genommen.
Die streitgegenständlichen Zahlungen seien sämtlich Betriebsausgaben, da sie in Erfüllung der jeweils geschlossenen Kaufverträge geleistet worden seien. Dass die Vereinbarungen über die höheren Preise nur mündlich getroffen worden seien, sei unschädlich. Die Klägerin habe ihrer Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren genügt. Der Abschluss schriftlicher Verträge sei im Verhältnis zu afrikanischen Holzhändlern unüblich; diese seien hierzu nicht bereit. Die auf mündlichen Vereinbarungen basierenden Geschäftsabläufe funktionierten seit Jahrzehnten reibungslos und seien bei bisherigen Betriebsprüfungen unbeanstandet geblieben. Dass die höheren Kaufpreise vereinbart wurden, ergebe sich aus den exemplarisch dargelegten und dokumentierten Geschäftsvorfällen. Der Beklagte sei auf das vorprozessual mehrfach unterbreitete Angebot der Klägerin (Anlagenkonvolut K 29), in sämtliche Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen und sich die Abläufe durch die damit befassten Mitarbeiter erläutern zu lassen, nicht eingegangen.
Die Auffassung des Beklagten, der Betriebsausgabenabzug sei nach § 160 AO zu versagen, gehe fehl. Empfänger i.S. dieser Vorschrift seien die H und die C, denen die vereinbarten Kaufpreise zugestanden hätten und die die Klägerin auch benannt habe. Da es sich dabei um wirtschaftlich tätige Firmen handele, sei die Rechtsprechung zu Domizilgesellschaften nicht anwendbar. Die rechtlichen Inhaber der Schweizer Konten hätten die Zahlungen nur für die H bzw. die C entgegengenommen und seien daher nicht selbst Empfänger. Die Zahlungen seien auch nicht an in Deutschland steuerpflichtige Personen (zurück-) geflossen. Das Benennungsverlangen sei unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft, da es zu einer Existenzgefährdung der Klägerin führe, ohne dass eine Steuerforderung gegenüber den Zahlungsempfängern bestehe.
Schließlich habe der Beklagte die Höhe des seiner Auffassung nach zu versagenden Betriebsausgabenabzugs falsch ermittelt. So habe der Beklagte den Betriebsausgabenabzug für die durch die Klägerin im Geschäftsverkehr mit der C getragenen Transportkosten (i.H.v. EUR 1.200.781,02 in allen Streitjahren), die anschließend auf dem Konto "D..." verrechnet worden seien, als nach § 160 AO nicht abziehbar behandelt, obwohl die Zahlungen an deutsche Transportunternehmen geleistet und diese dem Beklagten ordnungsgemäß benannt worden seien. Zusätzlich habe der Beklagte im Verhältnis zur C erfolgsneutrale Buchungen in Höhe von insgesamt EUR 351.358,98 als nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt. Auch im Geschäftsverkehr mit der H habe der Beklagte erfolgsneutrale Buchungen zu Unrecht berücksichtigt und zudem einzelne Buchungen doppelt erfasst. Die Summe dieser vermeintlichen Betriebsausgaben belaufe sich auf EUR 825.962,94. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 21.03.2006 (FGA Bl. 104 ff.) nebst Anlagen sowie auf die Anlage K 36 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Körperschaftsteuerbescheide für 1999 bis 2002 und die Gewerbesteuermessbescheide für 1999 bis 2002, sämtlich vom 14.11.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2006, aufzuheben sowie den Körperschaftsteuerbescheid für 2003 und den Gewerbesteuermessbescheid für 2003, jeweils vom 14.11.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2006, dahingehend zu ändern, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von EUR 2.248.548,24 berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte nimmt zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend vor, dass trotz der durch die Klägerin eingereichten "Gefälligkeitsbescheinigung" der H ungeklärt bleibe, wer Kontoinhaber der Schweizer Konten sei; hiermit sei nicht der Nachweis geführt, dass die Zahlungen an einen im Ausland ansässigen Empfänger gelangt und dort auch verblieben seien und dass der Empfänger nicht im Inland steuerpflichtig sei. Die zusätzlichen, d.h. über die Rechnungsbeträge hinausgehenden, Zahlungen seien ohne ersichtlichen Rechtsgrund auf die Schweizer Konten geleistet worden, so dass der Betriebsausgabenabzug bereits nach § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) zu versagen sei. Hinsichtlich der Anlage K 24 sei eine eindeutige Identifikation des Ausstellers und des Empfängers nicht möglich. Die im Verhältnis zur C gefertigten Vertragsblätter seien nicht unterzeichnet worden und könnten die Klägerin als angebliche Vermittlerin ohnehin nicht verpflichten. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin auch im Verhältnis zur C selbst als Käuferin aufgetreten sei, das Holz zu den niedrigeren Rechnungspreisen erworben und anschließend zu den höheren Preisen an ihre Kunden veräußert habe.
Nach Auskunft der IZA seien die K, die C und die H zwar wirtschaftlich tätige Unternehmen (auf die Schreiben der IZA vom 23.08.2006 und vom 07.04.2006, Rechtsbehelfsakten - RbA - Bd. V, nicht paginiert, wird Bezug genommen). Allerdings habe die Klägerin die Internetseite der H selbst registriert, was auf eine enge Verbundenheit zwischen der Klägerin und der H hindeute. Demgegenüber handele es sich bei der C... Bois um eine Domizilgesellschaft in Liechtenstein (vgl. Auskunft der IZA vom 02.06.2006, RbA Bd. V), so dass die Klägerin verpflichtet sei anzugeben, wer das auf das Konto der C... Bois gezahlte Geld tatsächlich erhalten habe. Dass der tatsächliche Empfänger im Inland steuerpflichtig ist, könne ebenso wenig ausgeschlossen werden wie eine Weiterleitung der Gelder in das Inland.
Schließlich stehe einem Betriebsausgabenabzug die Bestimmung des § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 1 EStG entgegen. Im Streitfall sei es sehr wahrscheinlich, dass Frau B und Frau E die streitgegenständlichen Zahlungen als Gegenleistung für die Einräumung besonders günstiger Konditionen für die Klägerin erhalten hätten, so dass der Tatbestand des § 299 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt sei.
Auf die Protokolle des Erörterungstermins vom 01.12.2006 und der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2007 wird Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen S und B. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2007 Bezug genommen.
Dem Gericht haben Bände I und II der Körperschaftsteuerakten, ein Band Akten betr. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals, ein Band Akten betr. Steuerabzug vom Kapitalertrag, ein Band Umsatzsteuerakten, Bände I und II der Bilanz- und Bilanzberichtsakten, ein Band Akten "Allgemeines", ein Band Gewerbesteuerakten, ein Band Betriebsprüfungsakten, Bände I bis VI der Betriebsprüfungsarbeitsakten und Bände II und V der Rechtsbehelfsakten (St.-Nr. ...) vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. In Höhe der auf den Kreditorenkonten "C... Bois" und "D..." gebuchten und durch Zahlung ausgeglichenen Verbindlichkeiten sind Betriebsausgaben entstanden, die die Gewinne in den Streitjahren minderten und die außerbilanziell nicht hinzuzurechnen sind.
1. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des erkennenden Senates fest, dass die Klägerin mit ihren Geschäftspartnern, der H und der C, Verträge über die von ihr behaupteten - höheren - Preise abgeschlossen hat, so dass in Höhe dieser Preise Betriebsausgaben entstanden sind.
a. Geschäftsverkehr mit der H
Nach der durch die IZA erteilten Auskunft handelt es sich bei der H um ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen mit Sitz in der Republik Elfenbeinküste.
Dass die Klägerin mit der H in Geschäftsverbindung stand und von ihr Holzprodukte erwarb, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um Scheinverträge gehandelt haben könnte, die tatsächlich nicht durchgeführt worden wären. Das wird auch durch den Beklagten nicht behauptet.
Nach dem schlüssigen Vortrag der Klägerin war für die Lieferung von Schälfurnieren mit der H vereinbart, dass über den Rechnungsbetrag hinaus jeweils FF 250,- pro cbm zu zahlen waren. Dieser Vortrag wird durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt.
Die Zeugin B, die als Generaldirektorin der H deren Geschäfte in den Streitjahren leitete, hat ausgesagt, dass seit Beginn der Geschäftsbeziehungen zwischen der H und der Klägerin vereinbart gewesen sei, auf die in den Verträgen ausgewiesenen Preise, die die Preise ab Werk darstellten, als Ausgleich für weitere Kosten einen Aufschlag zu zahlen. Diese Vereinbarung sei auch in den Streitjahren praktiziert worden. Bei Schälfurnieren habe der Aufschlag EUR 38,- (FF 250,-) betragen. Die Klägerin habe die Aufschläge bezahlt, indem sie auf Anweisung der H beispielsweise Gehälter der europäischen Angestellten der H oder Ersatzteile für Maschinen unmittelbar bezahlt habe. Der übrige Teil sei, ebenfalls auf Anweisung der H, auf das zunächst bei der Bank1 in Lugano und später bei der Bank2 in Genf geführte Konto der H überwiesen worden.
Diese Aussage ist glaubhaft. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Zeugin B als Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin auch ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Allein dieses Interesse genügt jedoch nicht, um die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Frage zu stellen. Die Zeugin hat alle ihr gestellten Fragen offen, klar und bestimmt beantwortet. Sie hat weder gezögert noch unverständliche oder widersprüchliche Angaben gemacht. Ebenso wenig steht ihre Aussage im Widerspruch zu den Ergebnissen der Betriebsprüfung oder dem sonstigen Akteninhalt. Der Inhalt der Zeugenaussage entspricht der zuvor durch die Klägerin eingereichten Bestätigung der H vom 21.02.2006 (FGA Bl. 85 f.) und dem Vortrag der Klägerin nebst Anlagen. So hat die Klägerin eine Aufstellung der H über die ihr gutzuschreibenden Aufschläge eingereicht (Anlage K 24) sowie eine Auszahlungsanforderung der H (Anlage K 27). Zudem ist der Umstand, dass die Zeugin durch ihre Aussage eine Geschäftspraxis bestätigt hat, die nach hiesigen Maßstäben, wie das Ergebnis der Betriebsprüfung gezeigt hat, als verdächtig empfunden wird, zugunsten ihrer Offenheit und Glaubwürdigkeit zu werten. Der Senat hält es aufgrund des Vortrags der Klägerin, der Zeugenaussagen und eigener Sachkenntnis für durchaus realistisch, dass eine derartige Praxis im Geschäftsverkehr mit afrikanischen Unternehmen jedenfalls nicht ungewöhnlich ist.
Die Aussage der Zeugin B wird durch die Bekundung der Zeugin S, die seit über 30 Jahren bei der Klägerin angestellt ist und die Geschäfte mit der H von Anfang an abgewickelt hat, untermauert. Die Zeugin S hat ausgesagt, dass die Handhabung der Geschäfte mit der H immer entsprechend dem durch die Klägerin dargelegten Beispielsfall erfolgte. Die jahrelange Durchführung der Buchungen und Auszahlungen und die genaue Kontrolle der zu buchenden bzw. auszuzahlenden Beträge sowohl durch die Klägerin, als auch durch die H sprechen dafür, dass zwischen beiden aufgrund eines natürlichen Interessengegensatzes getroffene Vereinbarungen entsprechenden Inhalts existierten.
Nach Aussage der Zeugin S wurden sämtliche Differenzbeträge zwischen den vereinbarten und den fakturierten Preisen auf den Kreditorenkonten C... Bois und Frau B gebucht, die Salden mit der H laufend abgestimmt und unregelmäßig durch Zahlungen auf Anforderung der H ausgeglichen. Daher ist davon auszugehen, dass die durch den Beklagten hinzugerechneten Beträge der Höhe nach den mit der H vereinbarten Preisaufschlägen entsprechen und daher Betriebsausgaben sind. Auf die Frage, ob der Beklagte die Beträge richtig ermittelt hat oder nicht, kommt es folglich nicht an. Im letzteren Fall wäre die außerbilanzielle Hinzurechnung ebenfalls entsprechend zu korrigieren.
Hinsichtlich der Lieferungen von Messerfurnieren hat die Zeugin B den Vortrag der Klägerin, dass sie auf der Grundlage der nach der Preisliste der H (Anlage K 39, FGA Bl. 180) gültigen Preise bestellt habe, ebenfalls bestätigt und die Anlage K 39 als die von ihr erstellte Preisliste identifiziert. Es ist unstreitig, dass diese Preise in den Abschlussrechnungen (z.B. Anlage K 41, FGA Bl. 182) auch ausgewiesen wurden und lediglich die Vorschussrechnungen hiervon abwichen. Soweit die Differenzbeträge zwischen den Vorschuss- und den Endabrechnungen auf das Kreditorenkonto gebucht wurden, liegen daher ebenfalls Betriebsausgaben vor.
b. Geschäftsverkehr mit der C
Die C ist nach der Auskunft der IZA ebenfalls ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen. Auch insoweit steht die tatsächliche Durchführung der Lieferungen außer Streit.
Im Verhältnis zur C wird aus den Unterlagen und dem Vortrag der Klägerin nicht deutlich, ob die Klägerin tatsächlich nur als Untervertreterin für die C agierte, so dass die Lieferverträge unmittelbar zwischen der C und den Kunden der Klägerin zustande kamen, oder ob sie die Verträge - im Wege einer mittelbaren Stellvertretung - selbst mit der C schloss und das Holz anschließend weiterveräußerte. Einerseits sind in den Vertragsblättern (Anlagen K 3, 4 und 6) als Vertragspartner die C und die Kundin aufgeführt. Andererseits bezahlte die Klägerin die geschuldeten Beträge selbst an die C und rechnete erst anschließend mit ihrer Kundin ab. Des Weiteren übereignete die C der Klägerin nach ihrem Vortrag die Ware, und die Klägerin behielt sich das Eigentum im Verhältnis zu ihren Kunden bis zur Bezahlung vor. Wenn aber die Eigentumsübertragung an die Klägerin erfolgte, spricht das dafür, dass hierfür auch eine entsprechende schuldrechtliche Grundlage, also ein Kaufvertrag, bestand, die Klägerin also im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung handelte.
Diese Frage kann im Ergebnis jedoch offen bleiben. Denn in jedem Fall hat die Klägerin im Ergebnis nur die ihr zustehende Provision von 4% als Betriebseinnahme zu versteuern. Die Kaufpreisforderungen gegenüber den Kunden sind Betriebseinnahmen und die durch die Klägerin zu verauslagenden Transportkosten sowie die an die C zu zahlenden Kaufpreise abzüglich der Provision und der Transportkosten sind Betriebsausgaben. Bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich wird die Gewinnneutralität durchlaufender Posten durch die Aktivierung und Passivierung gleich hoher Wertzu- und -abgänge hergestellt. Dass das Geschäft erkennbar im fremden Namen und für fremde Rechnung abgeschlossen wird, wird dabei nicht vorausgesetzt (BFH-Urteil vom 4. Dezember 1996, I R 99/94, BFHE 182, 131, BStBl II 1997, 404). Das Vorliegen einer Vereinbarung mit der C des Inhalts, dass die erzielten Erlöse unmittelbar Eigentum der C würden mit der Folge, dass dann weder Betriebseinnahmen noch Betriebsausgaben vorlägen (vgl. zum Agenturgeschäft BFH-Urteil vom 4. November 2004, III R 5/03, BFHE 208, 162, BStBl II 2005, 277), hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Nach Überzeugung des erkennenden Senates sind im Verhältnis zur C die Kaufverträge zu den höheren als den in den Rechnungen der C ausgewiesenen Preisen durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande gekommen. Dies ergibt sich aus dem durch die Klägerin dargestellten Beispielsfall und dem Ergebnis der Beweisaufnahme. In dem Beispielsfall hat die Klägerin das Angebot gemäß Anlage K 3 (mit den höheren Preisen) abgegeben, und die K hat es in Vertretung für die C - das Bestehen einer Vertretungsmacht wurde nicht bezweifelt und ergibt sich auch aus dem in der Rb-Akte befindlichen Internetausdruck - mit dem zusammen mit der Produktionsanweisung übersandten Vertragsblatt (Anlagen K 5 und 6) angenommen. Die Produktionsanweisung ist auch unterzeichnet. Die Zeugin S hat ausdrücklich ausgesagt, dass die K die Vereinbarung der höheren Preise bei jeder Lieferung bestätigt habe.
Nach dem schlüssigen Vortrag der Klägerin und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Verträge entsprechend durchgeführt und die Zahlungen auf das Schweizer Konto "D..." bei der Bank3 in Chiasso in Erfüllung der Kaufpreisforderungen der C geleistet wurden, dass die Klägerin mithin im Ergebnis nur eine 4-prozentige Provision erhielt.
Die Klägerin hat anhand eines Beispielsfalls nachvollziehbar erläutert, wie sie mit der Differenz zwischen den vereinbarten und den durch die C fakturierten - niedrigeren - Preisen verfahren ist. Danach hat sie den fakturierten Preis bezahlt, einen Gutschriftsbetrag für die Fracht ermittelt ("récupération fret", aus der Differenz zwischen der kalkulatorischen, im vereinbarten Frei-Haus-Preis enthaltenen Fracht und den tatsächlichen, durch die Klägerin verauslagten Frachtkosten), ihre Provision (in Höhe von 4% des vereinbarten Preises nach Abzug der kalkulatorischen Fracht) sowie einen Gutschriftsbetrag für das Produkt ("récupération produit", aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Preis nach Abzug der kalkulatorischen Fracht, der Provision und der geleisteten Zahlung) und diese Beträge der K mitgeteilt (vgl. Anlage K 10). Auf Anforderung der K (Anlage K 13) hat die Klägerin nach ihrem Vortrag die Gutschriftsbeträge auf das Schweizer Konto ausgezahlt.
Die Zeugin S hat diese Vorgehensweise in allen Einzelheiten bestätigt und bekundet, dass diese Abwicklung bei sämtlichen Geschäften mit der C praktiziert worden sei. Sie hat erklärt, dass zwischen der C und den durch die Klägerin geworbenen Kunden Frei-Haus-Preise vereinbart worden seien, die kalkulatorische Frachtaufschläge enthalten hätten. Die Klägerin habe den durch die C fakturierten (FOB-) Preis, der niedriger als der vereinbarte gewesen sei, an die C überwiesen. Anschließend habe sie den tatsächlich vereinbarten FOB-Preis durch Abzug der kalkulatorischen Fracht vom vereinbarten Frei-Haus-Preis ermittelt und hiervon ihre Provision in Höhe von 4% dieses Preises sowie die geleistete Zahlung abgezogen und die Differenz dem Kreditorenkonto D gutgeschrieben. Ferner sei die Differenz zwischen der kalkulatorischen Fracht und den tatsächlichen, durch die Klägerin verauslagten Frachtkosten gutgeschrieben worden. Die Klägerin habe der K die gutgeschriebenen Beträge per Kurier mitgeteilt und sie auf Anforderung von Frau E auf das bei der Bank3 geführte Konto ausgezahlt.
Die Aussage der Zeugin S ist insgesamt glaubhaft. Zwar hat auch sie als Angestellte der Klägerin ein Interesse an einem für die Klägerin günstigen Prozessausgang. Dieses Interesse allein genügt aber nicht, um die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu erschüttern und davon auszugehen, dass sie bereit wäre, das Risiko einer Strafbarkeit wegen falscher uneidlicher Aussage auf sich zu nehmen. Die Zeugenaussage war durchweg klar, detailliert und in sich widerspruchsfrei. Die Zeugin hat alle ihr gestellten Fragen ausführlich beantwortet und dabei auch deutlich gemacht, wenn sie einen Punkt aus eigener Kenntnis nicht beurteilen konnte. Ihre Darlegungen zur Vertragsabwicklung decken sich exakt mit der Darstellung der Klägerin und den durch diese eingereichten Unterlagen.
Auch hier spricht die penible Abwicklung nach diesem relativ komplizierten Verfahren über die Dauer von über 30 Jahren dafür, dass zwischen der Klägerin und der C entsprechende Vereinbarungen existierten.
2. Die Betriebsausgaben sind auch abziehbar. Sie sind zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nicht außerbilanziell hinzuzurechnen.
a. Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG), durch die der Betriebsausgabenabzug außerbilanziell neutralisiert würde, kommt nicht in Betracht.
Irgendwelche Hinweise auf eine Veranlassung der Kaufpreisvereinbarungen durch das Gesellschaftsverhältnis gibt es nicht. Die C ist keine den Gesellschaftern der Klägerin nahestehende Person. Mit der H gab es, wie dargelegt, klare und im Voraus getroffene vertragliche Abreden. Hinsichtlich beider Geschäftsverbindungen hat der Beklagte weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass die vereinbarten Preise überhöht gewesen sein könnten. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
b. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Betriebsausgabenabzug auch nicht nach § 160 AO zu versagen.
Nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO sind Betriebsausgaben steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Verfahren nach dieser Vorschrift vollzieht sich in zwei Stufen. Zunächst entscheidet die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen darüber, ob ein Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen geboten ist. Auf der zweiten Stufe ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und inwieweit die in § 160 AO genannten Ausgaben, bei denen der Empfänger nicht genau bezeichnet ist, zum Abzug zugelassen werden (BFH-Urteil vom 9. August 1989, I R 66/86, BFHE 158, 7, BStBl II 1989, 995).
Ob das Verlangen des Beklagten gemäß § 160 AO rechtmäßig war oder nicht, kann im Streitfall offen bleiben. Denn durch die Benennung der H und der C, jeweils mit Namen und Anschrift, hat die Klägerin die Empfänger der von ihr geltend gemachten Betriebsausgaben ordnungsgemäß benannt.
Empfänger i.S.d. § 160 AO ist derjenige, dem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert übertragen wurde (BFH-Urteil vom 20. April 2005, X R 40/04, BFH/NV 2005, 1739). Ist für den Steuerpflichtigen erkennbar, dass diese Person den Wert als Überbringer für einen anderen entgegennimmt, so ist dieser als Empfänger anzusehen (Tipke in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 160 AO Rz. 15). Die Vorschrift des § 160 AO soll sicherstellen, dass die mit der Betriebsausgabe korrespondierende Einnahme beim Geschäftspartner erfasst wird (Tipke/Kruse, a.a.O., Rz. 3).
Die H war Gläubigerin der Kaufpreisforderungen, die, wie dargelegt, auch die auf dem Kreditorenkonto gebuchten Differenzbeträge zu den Rechnungen umfassten. Wie sich in der Beweisaufnahme ergeben hat, war die H Inhaberin der Schweizer Konten, auf die diese Beträge gezahlt wurden, so dass sie insoweit auch nach der Rechtsauffassung des Beklagten Zahlungsempfängerin war. Bei den Zahlungen an die Mitarbeiter etc. handelte es sich um einen Anweisungsfall, also um eine Leistung der Klägerin an die H und der H an die Mitarbeiter (vgl. zu Leistungen auf Anweisung Sprau in Palandt, BGB, 66. Aufl., § 812 Rz. 49 f.). Der wirtschaftliche Wert floss ebenfalls der H zu.
Auch hinsichtlich der im Verhältnis zur C auf das Schweizer Konto geleisteten Zahlungen hat die Klägerin die Empfängerin, nämlich die C, zutreffend benannt. Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Benennung des Kontoinhabers nicht erforderlich. Die C war Zahlungsempfängerin, weil die Klägerin die Zahlungen auf Anweisung der C auf das Schweizer Konto vornahm. Stand das Konto der C selbst zu, war die Schweizer Bank nur eine Zahlstelle. Stand es einem Dritten zu, handelte es sich, ebenso wie bei den Zahlungen an die Mitarbeiter der H, um einen Anweisungsfall. Durch Zahlung an den Dritten auf Anweisung der C wäre die Kaufpreisforderung der C als Gläubigerin erfüllt worden; ihr wäre der wirtschaftliche Wert der Zahlung zugeflossen, und sie hätte die der Betriebsausgabe der Klägerin korrespondierende Betriebseinnahme zu versteuern.
Im Übrigen handelte es sich bei den Zahlungen, die von den Kunden der Klägerin an diese geleistet und von der Klägerin an die C weitergeleitet wurden, um durchlaufende Posten, weil die Klägerin insoweit auf fremde Rechnung handelte. Auf durchlaufende Posten findet die Vorschrift des § 160 AO aber ohnehin keine Anwendung (BFH-Urteil vom 4. Dezember 1996, I R 99/94, BFHE 182, 131, BStBl II 1997, 404). Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag Eigentümerin der gelieferten Ware wurde.
Die in diesem Zusammenhang entwickelte Rechtsprechung des BFH zu Domizilgesellschaften, auf die der Beklagte sich beruft, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Danach ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen unmittelbar entgegennahm, aber zwischengeschaltet ist, weil sie entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung die ausbedungenen Leistungen nicht erbringen konnte oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitete, nicht Empfängerin i.S. dieser Vorschrift. Das gilt insbesondere, wenn es sich bei dem Zahlungsempfänger um eine sog. Domizilgesellschaft handelt (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001, I R 19/01, BFH/NV 2002, 609). Dieser Grundsatz folgt aus dem Sinn der Vorschrift, mögliche Steuerausfälle zu verhindern, die dadurch eintreten können, dass der Empfänger geltend gemachter Betriebsausgaben die Einnahmen bei sich nicht steuererhöhend erfasst (BFH-Urteile vom 25. August 1986, IV B 76/86, BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481; vom 20. April 2005, X R 40/04, BFH/NV 2005, 1739). In den genannten Fällen ist daher die hinter der Domizilgesellschaft stehende Person zu benennen, die die vertraglichen Leistungen tatsächlich erbracht hat.
Erfasst werden demnach Fälle, in denen die Verträge mit der Domizilgesellschaft geschlossen, die vereinbarten Leistungen aber nicht durch sie erbracht werden (können), sondern durch eine dahinter stehende Person, an die die Domizilgesellschaft auch die Erlöse auskehrt. Im Streitfall hat die Klägerin die Verträge jedoch nicht mit Domizilgesellschaften abgeschlossen, sondern unmittelbar mit der H bzw. der C, die unstreitig wirtschaftlich tätige Unternehmen sind und die vereinbarten Leistungen selbst erbracht haben. Eine Verpflichtung der Klägerin, eine Person zu benennen, die u.U. Inhaberin des Schweizer Kontos ist und die Zahlungen von der C aufgrund eines zwischen ihnen bestehenden Rechtsgrundes erhalten hat, besteht nicht. Eine derartige Verpflichtung lässt sich aus dem Sinn und Zweck des § 160 AO, den wirtschaftlichen Vertragspartner zu erfassen, der die Betriebseinnahmen zu versteuern hat, nicht ableiten.
c. Die Abziehbarkeit der streitgegenständlichen Betriebsausgaben ist schließlich auch nicht nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Danach darf die Zuwendung von Vorteilen den Gewinn nicht mindern, wenn sie eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht im Streitfall kein Anhaltspunkt dafür, dass die Zahlungen auf die Schweizer Konten rechtswidrige Handlungen darstellten, die den Straftatbestand des § 299 Abs. 2 StGB erfüllten.
Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzugt. Im Streitfall wurden die streitigen Zahlungen jedoch, wie dargelegt, an den jeweiligen Inhaber des Betriebes, die H bzw. die C, in Erfüllung von Kaufpreisverbindlichkeiten geleistet und nicht an einen Angestellten oder Beauftragten aufgrund einer Unrechtsvereinbarung des Inhalts, dass die Klägerin als Gegenleistung im Wettbewerb einen unlauteren Vorteil erhielte. Hierzu fehlt im Übrigen jedwede Darlegung des - feststellungsbelasteten - Beklagten.
II. Die angefochtenen Änderungsbescheide für 1999 bis 2002, die allein auf den streitgegenständlichen Hinzurechnungen beruhten, waren daher aufzuheben.
Der geänderte Körperschaftsteuerbescheid für 2003, in dem zusätzlich die - unstreitige - Verringerung der Pensionsrückstellungen berücksichtigt wurde, war wie folgt zu ändern:
Zu versteuerndes Einkommen bisher: | EUR 2.399.095 |
Abzgl. Hinzurechnung nach § 160 AO: | EUR 2.248.548 |
Zzgl. Verringerung der Gewerbesteuerrückstellung um | EUR 427.771 |
Zu versteuerndes Einkommen (neu): | EUR 578.318 |
Tarifbelastung 26,50%: | EUR 153.254 |
Der Gewerbesteuermessbescheid für 2003 war wie folgt zu ändern:
Gewinn aus Gewerbebetrieb: | EUR 578.318 |
Zzgl. Hinzurechnungen: | EUR 264.089 |
Abzgl. Kürzungen: | EUR 50 |
Verbleiben | EUR 842.357 |
Abgerundeter Gewerbeertrag: | EUR 842.300 |
Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag: | EUR 42.115 |
Einheitlicher Steuermessbetrag: | EUR 42.115 |
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Gründe, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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