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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 26.01.2009
Aktenzeichen: 3 K 2/09
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 2 |
Gründe:
a) Die Beschwerde ist unzulässig, weil Beweisbeschlüsse gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können.
b) Im Übrigen wäre sie auch unbegründet und besteht auch kein Grund, den Beweisbeschlusses des Vorsitzenden wegen der von der Klägerin vorgetragenen Bedenken durch den Senat zu ändern.
Die Überlassung der das Beweisthema - (Aufteilung des Kaufpreises für Arztpraxen) und damit auch die wirtschaftlichen Verhältnisse und deren Veränderungen auf Verkäufer- und Käuferseite - betreffenden Akten verstößt nicht gegen das durch das Steuergeheimnis geschützte informationelle Selbstbestimmungsrecht. Die durch das Finanzgericht (FG) um eine amtliche sachverständige Auskunft ersuchte Körperschaft des öffentlichen Rechts ist ebenso wie ein anderer gerichtlicher Sachverständiger gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a Abgabenordnung (AO) an das Steuergeheimnis gebunden (vgl. BFH vom 7. November 1995 VIII B 31/95, BFH/NV 1996, 344; vom 18. September 1989 IV B 3/89, BFH/NV 1990, 378; Finanzgericht - FG - des Saarlandes vom 28. November 1988 1 K 197/87, [...], Datev).
2. Im Hinblick auf die heutige telefonische Ankündigung des Prozessbevollmächtigten, bei finanzgerichtlich erkannter Unzulässigkeit dieser Beschwerde das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Wege der Verfassungsbeschwerde anrufen zu wollen, wird die Akteneinsicht oder -herausgabe an die KV... einstweilen zurückgestellt, um der Klägerin eine i.S.v. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) effektive Möglichkeit zu geben, mit der Verfassungsbeschwerde beim BVerfG einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) zu beantragen.
Bei dieser Zurückstellung bleibt es unter der Voraussetzung, dass der Senat vor der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2009 abschriftlich Kenntnis von der Verfassungsbeschwerde oder dem Antrag an das BVerfGG auf einstweilige Anordnung erhält.
Ende der Entscheidung
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