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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 11.04.2007
Aktenzeichen: 3 K 65/07
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 142 | |
AO 1977 § 287 |
Finanzgericht Hamburg
Gründe:
I. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird gemäß § 142 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
1. Soweit der Antragsteller sich gegen die laut handschriftlicher Notiz auf der Zahlungsaufforderung angekündigte Art der Vollstreckung mit "zwangsweiser Türöffnung mit Schlosser und Polizei" wendet, richten sich die Befugnisse der Zwangsvollstreckung nach § 287 Abgabenordnung (AO). Gemäß § 287 Abs. 4 AO dürfen die Wohnräume des Vollstreckungsschuldners nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden, soweit die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung nicht gefährden würde (Gefahr im Verzug). Dieser Richtervorbehalt gilt im Hinblick auf Art. 13 Grundgesetz (GG) unstreitig auch für das Betreten der Wohnung (Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 287 AO Tz. 14, 17 m.w.N.). Dass das Finanzamt hiervon abzuweichen beabsichtigt, ist weder der vorgelegten Notiz zu entnehmen noch sonst zu erwarten.
2. Im Übrigen ist für die in Rede stehende richterliche Anordnung nicht das Finanzgericht, sondern gemäß § 287 Abs. 4 Satz 3 AO das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Wohnung durchsucht oder betreten werden soll. Insoweit besteht dortiger Rechtsschutz (ggf. sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO, vgl. Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 287 AO Tz. 31 m.w.N.).
3. Für einen beim Finanzgericht u.U. zulässigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gemäß § 69 Abs. 3 FGO während einer noch offenen Anfechtung eines Steuerbescheids oder eines Verwaltungsakts im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist nichts ersichtlich, insbesondere nicht für einen bereits oder gleichzeitig eingelegten Einspruch (§ 347 AO, § 256 AO; vgl. Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 256 Rd. 6).
II. Die Entscheidung ergeht der Dringlichkeit halber durch den Vorsitzenden entsprechend der für eine Eilentscheidung einzig in Betracht kommenden Zuständigkeit gemäß § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO.
Der Ausschluss der Beschwerde bei Ablehnung der Prozesskostenhilfe folgt aus § 128 Abs. 2 FGO.
Ende der Entscheidung
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