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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 04.08.2005
Aktenzeichen: VII 194/00
Rechtsgebiete: EStG, GewStG
Vorschriften:
GewStG § 2 Abs. 1 | |
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 | |
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Tätigkeit des Klägers als freiberuflich oder gewerblich zu beurteilen ist.
Der Kläger ist nach seinen Angaben seit 1988 in dem Bereich Filmproduktionsberatung mit Schwerpunkten Filmfinanzierung, deutsche und europäische Filmförderung, Filmsponsoring und Filmmerchandising sowie Produktionsdurchführung von Auslands-Kooperationen bei Fernseh- und Spielfilmprojekten selbstständig tätig. Nach dem Abitur studierte er 1962 bis 1969 Volkswirtschaft an den Universitäten Hamburg und Saarbrücken, ohne jedoch einen Abschluss zu machen. Nach seinen Angaben arbeitete er während und nach dieser Zeit bei Werbefilmunternehmen und bei britischen und amerikanischen Spielfilmproduktionen. 1972 bis 1974 machte er ein Volontariat im Bereich Produktion bei der Arbeitsgemeinschaft zur Nachwuchsförderung für Film und Fernsehen. In den folgenden Jahren arbeitete er in dem Bereich der Aufnahme und der Produktionsleitung. Von 1982 bis 1985 war er Prokurist bei der ... (A) Film- und Fernsehproduktions mbH und im Bereich Herstellungsleitung tätig. Von 1985 bis 1987 war er geschäftsführender Gesellschafter der ... (B) Filmproduktion mbH.
Nach den vorgelegten Verträgen mit verschiedenen Produktionsgesellschaften übernahm der Kläger bei Fernsehproduktionen regelmäßig für die Herstellungsarbeiten "die Produktionsberatung und -überwachung" oder die "Herstellungsberatung und Produktionsüberwachung". Zur Erbringung der vertraglichen Leistung hatte er regelmäßig das Produktionssekretariat und zum Teil einen Aufnahmeleiter, die Herstellungsleitung oder Produktionsleitung zu stellen. Nach den Angaben des Klägers erstreckte sich seine Aufgabe im Wesentlichen auf die Überwachung der Kosten. Dies bedeutete eine Überwachung des Budgets und ein Warnen bzw. Eingreifen, wenn Finanzierungsengpässe abzusehen waren sowie zu beraten, wie diese behoben werden könnten.
1998/1999 wurde bei dem Kläger eine Betriebsprüfung zunächst für die Jahre 1994 bis 1996 durchgeführt, die sodann auf die Jahre 1990 bis 1993 ausgeweitet wurde. Die Betriebsprüferin kam - neben einigen weiteren Punkten, die zwischen den Beteiligten jedoch nicht mehr streitig sind - zu dem Ergebnis, dass die Einkünfte des Klägers als gewerblich zu beurteilen seien und damit Gewerbesteuer zu erheben sei.
Der Beklagte schloss sich dieser Würdigung durch die Betriebsprüferin an und erließ am 28.07.1999 Gewerbesteuermessbetrags- und Gewerbesteuerbescheide 1992 bis 1996. Mit Bescheid vom 27.07.1999 setzte er den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für die Jahre 1997 und 1998 fest.
Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 25.08.1999 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 12.07.2000 änderte der Beklagte die Gewerbesteuermessbetrags- und Gewerbesteuerbescheide 1995 und 1996 und wies im Übrigen den Einspruch als unbegründet zurück. Mit der Anlage zur Einspruchsentscheidung setzte der Beklagte am 12.07.2000 für 1995 den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag auf 6.095 DM und die Gewerbesteuer auf 27.427 DM und für 1996 den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag auf 5.675 DM und die Gewerbesteuer auf 26.672 DM fest.
Am 14.08.2000 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führte er aus, dass er durch Studium und praktische Tätigkeit eine Vorbildung erworben habe, die einem abgeschlossenen Hochschulstudium entspreche. Während seines Volkswirtschaftstudiums habe er zahlreiche betriebswirtschaftliche und juristische Vorlesungen für Wirtschaftswissenschaftler gehört und in diesen Vorlesungen z.T. Übungsscheine erworben (Anlagen 5 - 9). Auch in höheren Fachsemestern habe er Übungen erfolgreich absolviert. Die in dem Studienbuch genannten Vorlesungen und Übungen beträfen Lehrstoff für Studenten mit Examensreife und deckten die wesentlichen Bereiche der Betriebswirtschaftslehre ab. Zum Nachweis seiner Kenntnisse legte der Kläger sein Studienbuch für das fünfte bis neunte Fachsemester (Anlage 30) vor, aus dem u.a. ersichtlich ist, dass an er verschiedenen Übungen für mittlere Semester teilgenommen hat.
Er habe sein Studium nicht abgeschlossen, weil er seine wissenschaftliche Ausbildung um ein praktisches zweijähriges Volontariat beim NDR und beim Studio Hamburg ergänzt habe. Auch während seiner beruflichen Tätigkeit habe er sich umfangreich weitergebildet und Fachbücher durchgearbeitet, insbesondere auf seinem Spezialgebiet "Medien". Während seiner Tätigkeit als Prokurist der A habe er Fortbildungsvorträge für angehende Aufnahmeleiter und Produktionsleiter zu dem Themenbereich Filmfinanzierung und Kostencontrolling, medienspezifisches Rechnungswesen gehalten. Während seiner Zeit als Prokurist in der A und als Geschäftsführer der B GmbH sei er hauptsächlich auf dem Gebiet des Controllings, der Finanzierung und Kalkulation sowie der Investitionsrechnung tätig gewesen.
Inzwischen würden zur Erlangung seiner Fähigkeiten wissenschaftliche Ausbildungen in Studiengängen an verschiedenen Hochschulen angeboten.
Der Kläger legte zum Nachweis seiner theoretischen Kenntnisse vier Beispiele seiner praktischen Arbeit vor und um zu belegen, dass er in verschiedenen Hauptbereichen der Betriebswirtschaft tätig sei. Hierbei handelt es sich um seine Handakten für verschiedene Beratungsaufträge. Im Einzelnen betrifft dies eine Produktion "... (D)" für den Sender SAT 1 (Ordner 1). Er führt aus, dass die Beratung über Leistungen in diesem Falle insbesondere die Bereiche Finanzierung, Personal, Rechnungswesen und Controlling, Vertrieb sowie Investitionen umfasst hätten. Ein Schwerpunkt habe in der Kalkulation der Herstellungskosten und deren Anpassung während der Dauer des Projektes gelegen. In dem Projekt "... (E)" (Ordner 2) habe seine Tätigkeit insbesondere im Bereich Personalwesen und Finanzierung gelegen. Er habe das Budget erstellt und den Produzenten bei der Überwachung der laufenden Kosten beraten. Außerdem habe er für seine Auftraggeber die Regulierung eines Versicherungsschadens übernommen. Bei dem Projekt "... (F)" - allgemeine Beratung (Ordner 3), habe das Schwergewicht seiner Tätigkeit in den Bereichen Planung und Organisation, Rechnungswesen und Controlling, Personalwesen und Vertrieb gelegen. Auch hier habe er eine Kostenkalkulation sowie die laufende Überwachung des kalkulierten Budgets übernommen. Bei dem Projekt "... (F)" - Schwerpunkt Personal - (Ordner 4) habe er an der Auswahl des Personals mitgewirkt.
Während der Produktion sei es zu einem schwerwiegenden, unerwarteten Ausfallschaden durch die Erkrankung einer Schauspielerin gekommen. Er habe zusätzlich zur Organisation der Produktion auch den Auftrag erhalten, den Projektablauf an diesen unerwarteten Ausfall anzupassen, insbesondere die dadurch entstehenden Kosten zu minimieren und den durch den Ausfall entstandenen Schaden gegenüber der Versicherung zu begründen und durchzusetzen. Zwar seien zwei der vorgelegten Arbeiten erst im Jahre 2003 erstellt worden. Da er seine theoretischen Kenntnisse jedoch bereits durch sein Volkswirtschaftsstudium und ein daran anschließendes im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit erfolgtes langjähriges Selbststudium erworben habe, würden auch diese beiden Arbeitsproben geeignet sein, seine theoretischen Kenntnisse im Zeitraum der Streitjahre zu belegen.
Im Übrigen sei es für seine Beratungstätigkeit im Bereich Finanzierung sowie Rechnungswesen und Controlling erforderlich, dass er über die kleinste Abweichung von den budgetierten Abläufen sofort informiert werde und dass er zu diesem Zweck an einigen Drehtagen vor Ort bei den Filmproduktionen sei. Wenn der Beklagte feststelle, dass seine Hauptaufgabe in der Überwachung und Steuerung der Kosten gelegen habe, so beschreibe er exakt die Tätigkeit eines Controllers, die einen seiner Aufgabenschwerpunkte bilde. Die betriebswirtschaftliche Beratungsleistung ergebe sich nicht aus dem vorangestellten Aktenvermerk der Arbeitsunterlagen, sondern aus dem Zahlenwerk insgesamt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH seien die Anforderungen an die fachliche Breite der Beratungstätigkeit auch dann noch erfüllt, wenn die Beratung wenigstens einen Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre erfasse. Ähnlich wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 26.08.2004 (6 K 2667/02) den Bereich des "Umweltmanagements" als einen Hauptbereich der Betriebswirtschaft angesehen habe, könne auch der Spezialbereich der Film- und Medienbranche, in dem er tätig sei und für den heute spezielle betriebswirtschaftliche Studiengänge angeboten würden, als ein Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre betrachtet werden. In diesem Spezialsegment sei er insbesondere in den klassischen Feldern der Betriebswirtschaftslehre, nämlich den Bereichen Finanzierung, Personal, Rechnungswesen und Controlling, tätig, wie den vorgelegten Arbeitsproben zu entnehmen sei.
Im Übrigen sei seine Tätigkeit im Bereich Personal nicht mit der eines Personalberaters vergleichbar. Er berate seine Auftraggeber vielmehr im Bereich der Organisation und des Controlling, wenn durch Personalausfälle Projektabläufe neu zu steuern seien. Entgegen der Auffassung des Beklagten handle es sich bei der Tätigkeit eines Produktions- bzw. Herstellungsleiters in der Filmindustrie nicht um eine hochgradig spezialisierte Tätigkeit, die kaufmännische Fächer nur streife. Dies könne auch dem eingereichten Sachverständigengutachten nicht entnommen werden. Seine Tätigkeit sei zudem nicht mit der eines Projektmanagers vergleichbar. Der Entscheidung des vom Beklagten zitierten niedersächsischen Finanzgerichts habe ein vollkommen anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen. Vielmehr berate er seine Auftraggeber in unternehmerischen Entscheidungen, was für die Tätigkeit eines beratenden Betriebswirtes prägend sei.
Darüber hinaus berufe er sich auf einen besonderen Vertrauenstatbestand, der dadurch gesetzt worden sei, dass in diversen Veranlagungen und auch in Betriebsprüfungen nie in Zweifel gezogen worden sei, dass er Einkünfte aus selbstständiger Arbeit beziehe. Da sich seine Kenntnisse inzwischen nicht geändert hätten, dürfe er davon ausgehen, dass seine Tätigkeiten weiterhin so eingeordnet werden würden. Aus diesem Grunde liege die Darlegungs- und Beweislast für die Einordnung der ausgeübten Tätigkeit bei dem Beklagten und nicht bei ihm. Wenn der Beklagte von seiner ursprünglichen Auffassung abweichen wolle, obliege ihm eine besondere Darlegungslast für diese Änderung seiner Rechtsauffassung. Hätte der Beklagte sein Bedürfnis zur Sachverhaltsaufklärung bereits vor 10 - 20 Jahren pflichtgemäß erkannt und ihn nicht als beratenden Betriebswirt steuerlich veranlagt, wäre er heute, Jahrzehnte nach seinem Ausbildungsbeginn, nicht in der schwierigen und für ihn nachteiligen Lage, seine betriebswirtschaftliche Bildung nachweisen zu müssen.
Zum Nachweis seiner fachlichen Kenntnisse und der Einordnung seiner praktischen Tätigkeit reicht der Kläger ein Gutachten des Professors Dipl. Kfm. ... (P), ... Filmakademie in Wien an der Universität für Musik und darstellende Kunst, ein.
Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger in den acht Semestern seines Studiums der Volkswirtschaftslehre nach dem Maßstab der in den sechziger Jahren vermittelten Kenntnisse die Grundlagen der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre studiert und die notwendigen theoretischen Kenntnisse erworben habe. Weitere spezielle Kenntnisse der Betriebswirtschaftslehre habe der Kläger in seiner unselbstständigen und später selbstständigen Tätigkeit erworben. Die praktische Tätigkeit des Klägers umfasse mindestens die Themenfelder Fertigung, Finanzierung und Rechnungswesen der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre sowie Controlling der speziellen Betriebswirtschaftslehre. Im Einzelnen wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 30.12.2004 und die ergänzende Stellungnahme vom 18.04.2005 Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung am 04.08.2005 hat der Kläger beantragt, Beweis zu erheben über den betriebswirtschaftlichen Wissensstand des Klägers durch Durchführung einer Wissensprüfung bzw. durch Heranziehung weiterer Arbeitsproben. Des Weiteren beantragte er, ein weiteres Sachverständigengutachten anhand von weiteren Arbeitsproben des Klägers darüber einzuholen, dass die Tätigkeit des Klägers der eines beratenden Betriebswirtes entspricht.
Am 16.04.2004 ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert worden und diese haben sich hinsichtlich der übrigen streitigen Punkte verständigt. Der Beklagte hat daraufhin in Umsetzung der tatsächlichen Verständigung am 14.05.2004 die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 1992 bis 1995 geändert und den Gewerbesteuermessbetrag für 1992 auf 4.345,98 EUR, für 1993 auf 1.431,62 EUR, für 1994 auf 1.508,31 EUR und für 1995 auf 2.927,15 EUR festgesetzt.
Der Kläger beantragt, die Gewerbesteuermessbetragsbescheide 1992 bis 1995 vom 14.05.2004, den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 1996 vom 28.07.1999 und die Gewerbesteuermessbetragsbescheide 1997 und 1998 vom 27.07.1999 sowie die Einspruchsentscheidung vom 12.07.2000 ersatzlos aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Kläger bleibe den Nachweis schuldig, dass er durch sein begonnenes Studium und seine anschließende Tätigkeit die Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt habe, die von der Tiefe und Breite her einem abgeschlossenen Volks- bzw. Betriebswirtschaftsstudium entsprechen. Die von ihm vorgelegten Seminar- und Übungsscheine aus den ersten Semestern bestätigten nur Grundlagenkenntnisse. Die aus der Studienzeit vorgelegten Unterlagen beträfen überwiegend Vorlesungen und Übungen von Themen für mittlere Semester, nicht aber für Studenten mit Examensreife. Wesentliche Bereiche des Betriebswirtschaftsstudiums fehlten. Außerdem ergebe sich aus dem Studienbuch lediglich, dass bestimmte Vorlesungen und Kurse belegt worden seien. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger über entsprechende Kenntnisse eines abgeschlossenen betriebswirtschaftlichen Studiums verfüge. Da der Kläger bislang nicht den Eindruck habe vermitteln können, dass er auf andere Weise Kenntnisse und Fähigkeiten in den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre erworben habe und dieses fachliche Wissen auch in seiner praktischen Tätigkeit einsetze, lägen nicht die Voraussetzungen dafür vor, seine theoretischen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Art Wissensprüfung vor Gericht unter Hinzuziehung eines Sachverständigen nachzuweisen.
Auch durch die vorgelegten Arbeitsproben sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger auf seinem Fachgebiet die Fachkenntnisse gehabt und eingesetzt habe, wie sie dem Niveau des Vergleichsberufes "beratender Betriebswirt" entsprechen. Mit den vorgelegten Arbeitsproben, von denen ohnehin nur zwei den hier streitigen Zeitraum beträfen, sei nicht dargelegt, dass der Kläger Kenntnisse in der geforderten fachlichen Breite in den wesentlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre wie Unternehmensführung, Leistungserstellung, Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs-, Rechnungs- und Personalwesen habe. Die den Ordnern vorgehefteten Aktennotizen entsprächen auch nicht dem Niveau eines Kurzgutachtens eines beratenden Betriebswirtes. Den dann folgenden Unterlagen sei vielmehr zu entnehmen, dass eine Hauptaufgabe des Klägers in der Überwachung und Steuerung der Kosten gelegen habe.
Dies sei jedoch keine beratende Tätigkeit, sondern eine typische Tätigkeit aus dem Produktionsprozess. Vergleichbares gelte auch für die Auswahl von Schauspielern, Kameraleuten oder anderen Stabsmitgliedern, welche mit der Tätigkeit eines - gewerblichen - Personalberaters vergleichbar sei.
Die Schlussfolgerungen des vorgelegten Gutachtens seien nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei die darin geäußerte Einschätzung, der Kläger "habe mit hoher Wahrscheinlichkeit die Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre bis zum 8. Semester studiert und auch absolviert" nicht nachweisbar und daher spekulativ. Die diesem Schluss zu Grunde liegende Annahme, dass der Kläger sich erst nach positiver Absolvierung des ersten Studienabschnitts für Fächer der besonderen Betriebswirtschaftslehre habe anmelden können, sei nicht zwingend, zumal erst in neuerer Zeit Maßnahmen zur Vermeidung von Langzeitstudenten ergriffen worden seien. Auch könne den Feststellungen des Gutachters entnommen werden, dass der Kläger sich allenfalls die für seine konkrete Tätigkeit für erforderlich gehaltenen Kenntnisse durch Selbststudium angeeignet habe. Ein Nachweis für vertiefte und umfassende Kenntnisse auf diesen Gebieten sei nicht erbracht worden. Nach der Art der Tätigkeit des Klägers als "Produktions-/Herstellungsleiter" sei eine Ausübung dieses Berufes auch ohne spezielle Kenntnisse der Betriebswirtschaftslehre vorstellbar, sodass auf den Nachweis der erforderlichen Ausbildung nicht verzichtet werden könne.
Darüber hinaus sei der Kläger nicht beratend tätig geworden. Vielmehr sei dessen Tätigkeit mit der eines Projektmanagers zu vergleichen. Nach der Beschreibung des Gutachters betreue der klassische Produktionsleiter/Herstellungsleiter eine Filmproduktion übergreifend als Controller oder Supervisor und überwache die gesamten Herstellungsaktivitäten seines Auftraggebers. Er übernehme damit einen Abschnitt des Produktionsprozesses, der mit der Übernahme eines konkreten Projektes vergleichbar sei. Der Kläger erbringe keine Beratungsleistung, sondern es würden konkrete Projekte als Projektmanager umgesetzt.
Dem Gericht haben vorgelegen Bd. V und VI der Einkommensteuerakte, die Betriebsprüfungsakte und drei Bände Betriebsprüfungsarbeitsakten, die Gewerbesteuerakte und die Rechtsbehelfsakte des Beklagten zu der Steuernummer ....
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie die im gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze und Anlagen, die Protokolle über den Erörterungstermin vom 16.04.2004 und die mündliche Verhandlung vom 04.08.2005 Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig. Unter verständiger Würdigung des Vorbringens geht das Gericht davon aus, dass der Kläger die Gewerbesteuermessbetragsbescheide 1992 bis 1998 angefochten hat, obwohl er die Gewerbesteuermessbetrags- und Gewerbesteuerbescheide in der Klagschrift und den weiteren Schriftsätzen verkürzend nur mit "Gewerbesteuerbescheide" bezeichnet. Der Einspruch ist zutreffend gegen die Gewerbesteuermessbetragsbescheide gerichtet und auch aus der Begründung der Klage geht hervor, dass der Kläger sich gegen die Gewerbesteuermessbetragsbescheide wendet. Zudem hat der Beklagte in der Einspruchsentscheidung die Gewerbesteuermessbetrags- und Gewerbesteuerbescheide ebenfalls verkürzend mit Gewerbesteuerbescheide bezeichnet, obwohl er inhaltlich den Einspruch gegen die Gewerbesteuermessbetragsbescheide als unbegründet zurückweist.
Die Klage hat jedoch keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger gewerbesteuerpflichtig ist, weil er Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht aus selbständiger Arbeit erzielt, denn seine Tätigkeit entspricht nicht der eines beratenden Betriebswirtes oder eines ähnlichen Berufes.
Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist jedoch nur dann Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch aus Ausübung eines freien Berufes oder als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist (vgl. § 15 Abs. 2 EStG).
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehört u.a. die selbstständige Berufstätigkeit der beratenden Volks- und Betriebswirte oder die selbstständige Berufstätigkeit eines dieser Tätigkeit ähnlichen Berufs.
1. Den Beruf des beratenden Betriebswirtes im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übt nach der Rechtsprechung des BFH derjenige aus, der nach einem entsprechenden Studium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft - nicht dagegen nur mit einzelnen Spezialgebieten - vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt. Zu den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre gehören Unternehmensführung, Leistungserstellung (Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen), Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen (BFH, Urteil vom 04.05.2000 - VII R 51/99, BStBl II 2000, 616). Diesem Berufsbild eines beratenden Betriebswirtes entsprechend liegt ein "ähnlicher Beruf" nur dann vor, wenn er auf einer durch Selbststudium erworbenen vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Berufstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt (BFH, Urteil vom 28.08.2003 - IV R 21/02, BStBl II 2003, 919, m.w.N.). Die an die fachliche Breite der Beratungstätigkeit gestellten Anforderungen sind auch dann noch erfüllt, wenn die Beratung wenigstens einen Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre umfasst (BFH, Urteil vom 19.09.2002 - IV R 74/00, BStBl II 2003, 27; Urteil vom 28.08.2003 - IV R 21/02, a.a.O.).
Verfügt der Steuerpflichtige - wie im Streitfall der Kläger - nicht über einen Abschluss als Absolvent einer Hochschule (Diplom), Fachhochschule (Diplom/graduierter Betriebswirt) oder Fachschule (Staatlich geprüfter Betriebswirt), muss er eine vergleichbare Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweisen. Auch in Fällen, in denen von einer Spezialisierung auf eine bestimmte Fachrichtung auszugehen ist, muss der Steuerpflichtige zumindest ein ausreichendes Wissen in allen Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre erworben haben (vgl. BFH, Urteil vom 19.09.2002 - IV R 74/00, a.a.O.).
Nach der Rechtsprechung des BFH dürfen die Anforderungen, die an autodidaktisch erworbene Kenntnisse für den Nachweis einer für den Katalogberuf des beratenden Betriebswirtes vergleichbaren fachlichen Vorbildung zu stellen sind, das Niveau einer Prüfung zum "Staatlich geprüften Betriebswirt" bei einer Ausbildung an einer Fachschule nicht übersteigen (BFH, Urteil vom 19.09.2002 - IV R 74/00, a.a.O.; Urteil vom 04.05.2000 - IV R 51/99 a.a.O.).
Der Senat hat nicht eine Überzeugung dahingehend gewinnen können, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum - in den Streitjahren 1992 bis 1998 - über Kenntnisse in allen wesentlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre auf dem Niveau mindestens eines Staatlich geprüften Betriebswirtes verfügte.
a.) Der Kläger nimmt zum Nachweis seiner theoretischen Kenntnisse Bezug auf sein 9-semestriges Studium der Volkswirtschaftslehre und seine im Rahmen seiner langjährigen Berufstätigkeit angeeigneten Kenntnisse. Er trägt vor, dass er während dieses Studiums zahlreiche Vorlesungen der Betriebswirtschaftslehre und die juristischen Vorlesungen für Wirtschaftswissenschaftler gehört und Veranstaltungen über Übungen zu diesen Fachgebieten besucht hat. Zum Nachweis reicht er sein Studienbuch für das 5. bis 9. Semester ein sowie sechs "Übungsscheine" und einen "Seminarschein". Entgegen der von Professor P in seinem Gutachten vom 30.12.2004 vertretenen Auffassung kann angesichts dieses Vortrags und der vorgelegten Nachweise nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger eine universitäre Ausbildung entsprechend eines Bakkalaureus oder eines Absolventen einer Fachhochschule erworben hat. Aus den vorgelegten Nachweisen kann diese Schlussfolgerung nicht gezogen werden. Die vorgelegten Übungsscheine lassen lediglich erkennen, dass der Kläger in Statistik und im Bürgerlichen Recht für Wirtschaftswissenschaftler sowie in einem Grundlagenkurs der Buchhaltung Kenntnisse im Bereich der Betriebswirtschaftslehre erworben hat. Das Studienbuch und sein Vortrag zum Besuch von Vorlesungen sind nicht geeignet, weitere Grundkenntnisse zu belegen. Unabhängig davon, dass durch den vorgetragenen Besuch bzw. durch Eintrag von Vorlesungen und Übungen in das Studienbuch noch nicht ausreichend dargelegt bzw. nachgewiesen wird, dass der Kläger die in diesen Vorlesungen und Übungsveranstaltungen vermittelten Kenntnisse auch erworben hat, kann dem Studienbuch auch nicht einmal entnommen werden, dass der Kläger die grundlegenden Kenntnisse der Betriebswirtschaft entsprechend einem Fachschul- oder Fachhochschulabschluss erworben haben könnte. Denn er hat lediglich Übungen für mittlere Semester besucht und kann damit nicht Kenntnisse der höheren Semester, also auch keine umfassenden Grundkenntnisse der Betriebswirtschaft im Studium erworben haben. Aus dem Umstand, dass der Kläger möglicherweise Vorlesungen und Übungen bis zum mittleren Fachsemester eines Volkswirtschaftsstudiums an der Universität absolviert hat, kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass er damit mindestens über die Kenntnisse eines "Staatlich geprüften Betriebswirtes" verfügt. Die Bildungsgänge an Fachhochschulen und Fachschulen mögen im wissenschaftlichen Niveau zwar hinter denen an einer wissenschaftlichen Hochschule zurückstehen, sie beruhen jedoch auf eigenen curricularen Voraussetzungen mit eigenständigen Leistungs- und Endnachweisen, sodass ein "halbes" Universitätsstudium nicht den Kenntnisstand einer abgeschlossenen Fachhochschul- oder Fachschulausbildung vermittelt. Darüber hinaus erbringen Bescheinigungen über den Besuch von Vorlesungen und die erforderliche Teilnahme an Übungen und Seminaren noch nicht den Nachweis, dass der Kandidat die in den entsprechenden Veranstaltungen behandelten Fachgebiete beherrscht (vgl. BFH, Urteil vom 04.05.2000 - IV R 51/99, a.a.O.).
Der Sachverständige zieht insoweit in dem vom Kläger vorgelegten Gutachten vom 30.12.2004 unzutreffende und unzulässige Schlussfolgerungen aus dem Vortrag und teilweisen Nachweis über den Besuch von Vorlesungen, Übungen und Seminaren.
b.) Den erforderlichen Nachweis entsprechender theoretischer Kenntnisse kann der Steuerpflichtige nach ständiger Rechtsprechung auch an Hand eigener praktischer Arbeiten führen. Eine solche Nachweisprüfung setzt allerdings voraus, dass diese Arbeiten eine solche Beurteilung erlauben. Der Nachweis einer Vorbildung mit der für einen beratenden Betriebswirt erforderlichen fachlichen Breite ist nämlich nicht bereits dann erbracht, wenn die Kenntnisse des Steuerpflichtigen für die Beratung in einem Hauptbereich der Betriebswirtschaft, in dem er tätig ist, ausreichen.
Soll von der Art der ausgeübten Tätigkeit und/oder den dabei entstandenen Arbeitsergebnissen auf den Kenntnisstand und die Qualifikation des Berufsausübenden geschlossen werden, dann müssen die praktischen Arbeiten vielmehr den wesentlichen Teil des Katalogberufs umfassen und dürfen sich nicht lediglich auf einen Ausschnitt hieraus beschränken (vgl. BFH, Beschluss vom 23.09.1998 - IV B 95/97, BFH/NV 1999, 459, m.w.N.; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.1999 - 2 K 181/95, EFG 1999, 832).
Zum Nachweis seiner theoretischen Kenntnisse anhand von praktischen Arbeiten hat der Kläger insgesamt vier Arbeitsproben eingereicht, wovon jedoch nur zwei Arbeitsproben in den hier streitigen Zeitraum fallen (Ordner 1 und 2). Diese Arbeitsproben lassen nicht erkennen, dass der Kläger theoretische Kenntnisse in der Breite und Tiefe erworben hat, die der eines beratenden Betriebswirtes entsprechen.
In der ersten Arbeitsprobe (Ordner 1) hatte der Kläger offenbar die Funktion eines Herstellungsleiters bei dem Film "... (D)" übernommen, denn als solcher unterzeichnete er Schreiben, die er für die ... (D) Produktion GmbH gefertigt hatte. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass er für diesen Film eine Kostenkalkulation erstellt und die Einhaltung des Kostenrahmens überwacht hat. Ferner hat er sich beratend zu dem eingesetzten bzw. noch einzuwerbenden Fachpersonal geäußert. Daraus ergeben sich betriebswirtschaftliche Kenntnisse in den Bereichen Finanzierung, Controlling und Rechnungswesen sowie teilweise Personalwesen, denn insoweit beschränkt sich die Tätigkeit des Klägers allein auf Vorschläge zur Personalauswahl. Entgegen der Auffassung des Klägers können der vorgelegten Arbeitsprobe keine betriebswirtschaftlichen Kenntnisse aus den Bereichen Vertrieb und Investitionen entnommen werden, denn insoweit enthält lediglich der vorangestellte Vermerk des Klägers einige allgemeine Hinweise zu diesem Thema, die jedoch keine Rückschlüsse auf Kenntnisse des Klägers zulassen.
Die zweite Arbeitsprobe (Ordner 2) ist nur geeignet, Kenntnisse des Klägers in dem Bereich Finanzierung und Controlling darzulegen. Der Kläger hat für seinen Auftraggeber die Regulierung eines Versicherungsschadens übernommen und hierfür insbesondere die entstandenen Mehrkosten durch den Ausfall einer Schauspielerin ermittelt.
Insbesondere ergeben sich aus der Arbeitsprobe keine Hinweise auf Kenntnisse und eine Tätigkeit des Klägers im Bereich Personalwesen.
Die dritte und vierte Arbeitsprobe (Ordner 3 und 4) aus September 2003 und April 2004 sind ebenfalls nur geeignet, theoretische Kenntnisse des Klägers in den Bereichen Finanzierung, Rechnungswesen und Controlling zu belegen. Denn auch diese Unterlagen enthalten im Wesentlichen eine Kostenkalkulation für die Herstellung des Films "... (F)" sowie eine Zusammenstellung der Mehrkosten für die Geltendmachung eines Versicherungsschadens auf Grund der Erkrankung einer Schauspielerin. Die darüber hinausgehenden Hinweise des Klägers in dem vorangestellten Vermerk (in Ordner 3) zu "Personal" und "Vertriebsmöglichkeiten" beschränken sich auf allgemeine Hinweise, die - ebenso wie die weiteren Ausführungen in dem Vermerk - zwar umfassende Kenntnisse und Erfahrungen des Klägers in dem Bereich der Filmproduktionen erkennen lassen, jedoch nicht geeignet sind, theoretische Kenntnisse in den Bereichen Planung und Organisation, Personalwesen sowie Vertrieb zu belegen. Denn außer den vorangestellten allgemeinen Hinweisen in diesen Bereichen, ergeben sich aus der Arbeitsprobe hierzu keine weiteren konkreten Arbeitsteile, die Rückschlüsse auf den Kenntnisstand des Klägers zulassen würden. Dies gilt insbesondere auch für die Arbeitsprobe in Ordner 4, die über Unterlagen zur Berechnung des Ausfallschadens hinaus keine weiteren Arbeitsleistungen des Klägers dokumentiert.
Die vorgelegten Arbeitsproben sind - unabhängig davon, dass nur ein Teil in dem hier streitigen Zeitraum 1992 bis 1998 erstellt worden ist und damit nur teilweise Rückschlüsse auf den damaligen Kenntnisstand des Klägers zulassen - lediglich geeignet, theoretische Kenntnisse des Klägers in den Teilbereichen der Finanzierung, des Controllings und des Rechnungswesens sowie eines kleinen Teilbereiches des Personalwesens zu belegen. Ob die theoretischen Kenntnisse des Klägers in diesen Bereichen insgesamt in der Tiefe und Breite den theoretischen Kenntnissen eines beratenden Betriebswirtes vergleichbar sind, kann dahinstehen, denn in den übrigen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre hat der Kläger eine entsprechende Vorbildung nicht dargelegt.
Auch ist nicht erkennbar, dass der Kläger während seiner nichtselbstständigen Tätigkeit als Prokurist und Geschäftsführer die erforderlichen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse erlangt hat. Nach seinem eigenen Vortrag war er während dieser Zeit hauptsächlich in den Bereichen des Controllings, der Finanzierung und Kostenkalkulation sowie der Investitionsrechnung tätig, so dass er auch nur in diesem Teilbereich betriebswirtschaftliche Kenntnisse erworben haben könnte. Ob und in welchem Umfang er theoretisches Wissen in diesen Teilbereichen aufgrund seiner praktischen Arbeit erlangt haben könnte, ist von dem Kläger letztlich nicht dargelegt, auch wenn die von ihm angeführte Vortragstätigkeit vermuten lässt, dass er in diesem Teilbereich, in dem er später auch selbstständig tätig war und ist, entsprechende betriebswirtschaftliche Kenntnisse besitzt. Allein aus der von ihm wahrgenommenen Funktion als Prokurist oder Geschäftsführer kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass er entsprechende, umfassende Kenntnisse erworben hat, denn diese Funktionen können grundsätzlich auch ohne eine betriebswirtschaftliche Aus- und Vorbildung ausgeübt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 16.01.2002 - IV B 70/01, BFH/NV 2002, 644, 645).
Soweit der Sachverständige Prof. P in seinem Gutachten vom 30.12.2004 und der Ergänzung vom 18.04.2005 zu einem anderen Ergebnis kommt, ist nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher konkreten Erkenntnisse er zu dem Schluss gelangt, dass der Kläger in seiner zunächst unselbstständigen und später selbstständigen Tätigkeit in den Kerngebieten der Betriebswirtschaftslehre ergänzende theoretische Kenntnisse erworben hat. Die in diesem Verfahren eingereichten Arbeitsproben lagen dem Sachverständigen nicht vor. Soweit es in dem Gutachten anklingt, dass der Kläger ein anerkannter Fachmann in der Branche ist und seine Qualifikation geschätzt wird, ist dieser Umstand als Beleg dafür nicht geeignet, dass er theoretische Kenntnisse in der Tiefe und Breite erworben hat, die denen eines Staatlich geprüften Betriebswirts vergleichbar sind. Denn der Kläger ist auf einem Spezialgebiet tätig, für das eine spezielle betriebswirtschaftliche Ausbildung nicht Voraussetzung ist. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse das Ergebnis des Sachverständigen stützen könnten, so dass dem Gutachten auch insoweit nicht gefolgt werden kann.
c.) Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder durch Ermöglichung einer Art Wissensprüfung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen weiter aufzuklären, ob der Kläger im Übrigen durch seine Tätigkeit die erforderlichen theoretischen Kenntnisse erlangt hat.
Liegen Nachweise über eine ausreichend breit gefächerte praktische Tätigkeit nicht vor, so ist in Betracht zu ziehen, ob der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse im Wege einer Art Wissensprüfung durch das Gericht unter Hinzuziehung eines Sachverständigen geführt werden kann. Eine solche Prüfung durch das Gericht unter Hinzuziehung eines Sachverständigen ist jedoch nur dann geboten, wenn die Klagebegründung erkennen lässt, dass der Kläger über Kenntnisse verfügen könnte, die über sein spezielles Tätigkeitsfeld hinausgehen. Die Wissensprüfung kommt nur als ergänzendes Beweismittel in Betracht, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zum Erwerb und Einsatz der Kenntnisse bereits erkennen lässt, dass der Kläger über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte, die über sein spezielles Tätigkeitsfeld hinausgehen. Die Examinierung des Steuerpflichtigen kommt lediglich zur Abrundung des sich bereits aus dem Klagevorbringen ergebenden Bildes in Betracht (BFH vom 04.05.2000 - IV R 51/99, a.a.O.; Urteil vom 19.09.2002 - IV R 74/00).
Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger in dem Hauptbereich seiner Tätigkeit, des Controllings, über theoretische Kenntnisse der Betriebswirtschaftslehre verfügt. Darüber hinausgehende Kenntnisse in den übrigen Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre wie Leistungserstellung, Materialwirtschaft, Vertrieb, Personalwesen, werden von dem Kläger zwar behauptet, jedoch weder durch die vorgelegten Arbeitsproben und sonstigen Unterlagen - wie ausgeführt - nachgewiesen noch durch schlüssigen Vortrag dargelegt.
So trägt der Kläger vor, dass er im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit auch Finanzierungskonzepte für Filme erarbeitet habe, im Bereich der Produktion tätig gewesen sei, im Bereich des Vertriebs beispielsweise Vorschläge über die Zweitverwertung von Filmen erarbeitet habe. Auch verweist er darauf, dass er vor dieser selbstständigen Tätigkeit als Prokurist und als Geschäftsführer in Unternehmen gearbeitet hat.
Er konkretisiert jedoch nicht, welche theoretischen Kenntnisse er jeweils durch diese Tätigkeiten und während dieser Zeit erworben habe bzw. belegt nicht, dass er in anderen als den hier dargelegten Bereichen in nicht nur ganz untergeordnetem Umfang tätig geworden sei. Die von ihm vorgelegten Arbeitsproben belegen eine erforderliche Breite seiner Kenntnisse ebenso wenig wie die von ihm wahrgenommene Tätigkeit als Prokurist oder als Geschäftsführer als solche.
Auch kann nicht aus der Beschreibung des Berufsbildes des Herstellungsleiters, das der Sachverständige Prof. P in seinem Gutachten wiedergibt, geschlossen werden, dass die Wahrnehmung dieser Aufgabe nur bei Vorhandensein der theoretischen Kenntnisse eines "Staatlich geprüften Betriebswirts" ausgeübt werden kann. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ist dies offenbar der Hauptbereich der selbstständigen Tätigkeit des Klägers. In der Beschreibung heißt es, dass der klassische Herstellungs- oder Produktionsleiter produktionsübergreifend als Controller oder Supervisor die gesamten Herstellungsaktivitäten des Auftraggebers betreut. Er überwacht und steuert die Herstellung während der Vorbereitungszeit, der Dreharbeiten und der Anfertigung in organisatorischer, technischer, wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht. Auch diese Beschreibung der Aufgabenstellung deckt nur Teilbereiche der Betriebswirtschaftslehre ab, insbesondere werden die Bereiche Vertrieb, Materialwirtschaft und Personalwesen nicht genannt. Darüber hinaus ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Ausübung dieser Tätigkeit eine grundlegende betriebswirtschaftliche Vorbildung voraussetzt.
Ergibt sich danach nicht aus dem Vorbringen des Klägers, dass er über die erforderliche Tiefe und Breite der theoretischen Kenntnisse eines Staatlich geprüften Betriebswirts verfügen könnte, so ist dies nicht durch Hinzuziehung eines Sachverständigen und Ermöglichung einer Art Wissensprüfung aufzuklären. Denn eine solche kommt lediglich in Betracht, um das sich schon aus dem Klagevorbringen ergebende Bild abzurunden, weil die Einschaltung eines Sachverständigen Defizite bezüglich der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme aufweist und nur das aktuelle Wissen des Klägers geprüft werden kann, nicht jedoch das Wissen in dem betroffenen Veranlagungszeitraum.
Der Beweisantrag des Klägers war deshalb abzulehnen. Denn auch wenn der Kläger die Wissensprüfung erfolgreich ablegen würde, so würde dies nur seinen aktuellen Wissensstand darlegen, da es im Übrigen an Erkenntnissen darüber fehlt, dass er das heutige Wissen bereits in dem Streitzeitraum gehabt hat.
Auch besteht keine Veranlassung zur weiteren Sachverhaltsaufklärung, dem Kläger Gelegenheit zu geben, weitere Arbeitsproben vorzulegen. Zum einen hatte er hierzu Gelegenheit und es obliegt ihm, Arbeitsproben vorzulegen, die geeignet sind, umfassende Kenntnisse darzulegen. Zum anderen hat der Senat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er Arbeitsproben vorlegen könnte, die ein breiter gefächertes Wissen der Betriebswirtschaftslehre belegen könnten. Aus seiner langjährigen freiberuflichen Tätigkeit hat der Kläger selbst nur vier Arbeitsproben vorgelegt, wobei nur zwei in den streitigen Zeitraum fallen.
Der Antrag des Klägers, Beweis zu erheben über seinen betriebswirtschaftlichen Wissensstand durch Heranziehung weiterer Arbeitsproben ist unzulässig, denn der Antrag ist nicht hinreichend bestimmt. Es ist nicht dargelegt, welche rechtlich erheblichen Beweistatsachen von der Heranziehung weiterer Arbeitsproben zu erwarten sind. Insoweit fehlt es an einer Konkretisierung der Tatsachen, die durch weitere Arbeitsproben nachgewiesen werden könnten. Die heranzuziehenden Arbeitsproben sind im Übrigen nicht von ihm bezeichnet worden.
2. Die Tätigkeit des Klägers ist auch nicht deshalb als ein "ähnlicher Beruf" der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgezählten Katalogberufe zu beurteilen, weil es inzwischen an den Hochschulen oder Fachhochschulen Ausbildungsgänge gibt, mit denen Kenntnisse erworben werden können, die dazu befähigen, eine Tätigkeit wie die des Klägers auszuüben.
Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 28.08.2003 (IV R 21/02, BStBl II 2003, 919) ausgeführt, dass ein Diplom-Wirtschaftsingenieur, sofern er Beratungsleistungen in wenigstens einem der Hauptbereiche der Betriebswirtschaftslehre erbringt, als beratender Betriebswirt i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG angesehen werden kann oder zumindest einen ähnlichen Beruf ausübt. Ein Diplom-Wirtschaftsingenieur, der eine entsprechende Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule oder Berufsakademie absolviert hat, könne auch dann beratender Betriebswirt sein, wenn nicht alle Hauptbereiche der Betriebswirtschaftslehre Gegenstand der Abschlussprüfung waren. Der Senat hält diese Ausnahme von den an die Kenntnisse eines beratenden Betriebswirts gestellten Anforderungen deshalb für gerechtfertigt, weil einerseits bei den Unternehmen ein Bedarf für Beratung durch Fachleute mit betriebswirtschaftlicher und zugleich technischer Ausbildung besteht und weil andererseits auch der Beruf des Ingenieurs im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG enthalten ist. Denn der Beruf des beratenden Wirtschaftsingenieurs weist die Besonderheit auf, dass er zwei bestimmte Katalogberufe miteinander verbindet.
Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Zum einen werden in dem Studiengang nicht wesentliche Inhalte von zwei Katalogberufen miteinander verbunden, um entsprechend dem Bedarf in der Wirtschaft einen Spezialisten hervorzubringen. Zum anderen handelt es sich bei den in Deutschland angebotenen Studiengängen um ein Aufbaustudium, so an der Universität Hamburg, Institut für Theater, Musiktheater und Film, oder es wird eine einschlägige Vorbildung, z. B. durch ein mehrsemestriges Studium der Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre vorausgesetzt, wie bei dem Studiengang "Produktion und Medienwirtschaft" an der Hochschule für Fernsehen und Film in München. Bei dem dritten Beispiel, dem Studiengang einer Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg, der mit einem Diplom in Film- und Fernsehwissenschaften abschließt, ist nicht ersichtlich, dass wenigstens Grundlagenkenntnisse in der Betriebswirtschaftslehre vermittelt werden, sodass auch nicht festgestellt werden kann, ob dieser Beruf überhaupt mit dem eines beratenden Betriebswirtes vergleichbar wäre. In dem Studiengang Produktion an der Universität für Musik und darstellende Kunst in Wien werden nach dem vorgelegten Studienplan zwar Kenntnisse in den meisten Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre vermittelt, jedenfalls wenn das Studium mit dem Magister nach dem zehnten Semester abgeschlossen wird.
Es kann jedoch dahinstehen, ob ein Magister dieses Studiengangs als ein beratender Betriebswirt oder zumindest als ein ähnlicher Beruf im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG angesehen werden kann. Denn allein auf Grund der Tatsache, dass jemand mit diesem Abschluss auch Herstellungsleiter im Bereich der Film- und Fernsehproduktion sein könnte, folgt nicht, dass der Kläger, der diese Tätigkeit vorwiegend ausgeübt hat, auch die entsprechenden theoretischen Kenntnisse eines solchen Studienabgängers besitzt. Der Kläger hat jedenfalls nicht dargelegt, dass er entsprechende theoretische Kenntnisse erworben hat.
3. Da der Kläger bereits nicht über eine vergleichbar breite Vorbildung wie ein beratender Betriebswirt verfügt, bedarf es keiner weiteren Klärung, ob er eine beratende Tätigkeit dem Katalogberuf vergleichbar tatsächlich auch ausübt. Dem weiteren Beweisantrag des Klägers, ein weiteres Sachverständigengutachten darüber einzuholen, dass seine Tätigkeit der eines beratenden Betriebswirts entspricht, war deshalb nicht nachzugehen. Denn selbst wenn der Sachverständige dies bestätigen würde, wäre die Klage trotzdem abzuweisen.
4. Die Besteuerung der freiberuflichen Einkünfte des Klägers als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist für die Streitjahre auch nicht verwirkt. Verwirkung tritt ein, wenn ein Berechtigter durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen hat, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit die Geltendmachung eines Rechts als illoyale Rechtsausübung empfunden werden muss (vgl. BFH, Urteil vom 24.08.1995 - IV R 112/94, BFH/NV 1996, 449). Nach den Grundsätzen der Abschnittsbesteuerung wird ein Vertrauenstatbestand nicht dadurch geschaffen, dass das Finanzamt in den den Streitjahren vorausgegangenen Jahren die Tätigkeit des Klägers als freiberuflich beurteilt hat (BFH, Urteil vom 14.03.1991 - IV R 135/90, BStBl II 1991, 769).
Nach diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall nicht von einer Verwirkung auszugehen. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass die Besteuerung der Einkünfte des Klägers nach § 18 EStG in der vorangegangenen Betriebsprüfung für den Zeitraum 1987 bis 1989 von dem damaligen Betriebsprüfer nicht beanstandet worden ist.
Die durch die Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen gelten nur für die geprüften Veranlagungszeiträume, worauf der Kläger in dem Bp-Bericht hingewiesen worden ist. Darüber hinaus ist die Frage der Besteuerung der Einkünfte des Klägers als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder gewerbliche Einkünfte nicht problematisiert worden, so dass in dem Betriebsprüfungsbericht hierüber auch keine Aussage getroffen worden ist. Somit ist insbesondere auch keine Aussage getroffen worden, die bei dem Kläger den Eindruck hätte erwekken können, dass die getroffenen Feststellungen über den geprüften Zeitraum hinaus Verbindlichkeit haben könnten.
Vor diesem Hintergrund ist auch nicht von einer Umkehr der Darlegungslast auszugehen. Allein auf Grund der in 1987 bis 1989 erfolgten Besteuerung als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ist eben kein Vertrauensumstand dahingehend gesetzt worden, dass auch zukünftig eine Besteuerung in dieser Weise erfolgen wird.
Der Kläger hat gemäß § 135 Absatz 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 FGO liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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