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Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: 5 K 4256/02
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 33a Abs. 1 | |
EStG § 10 Abs. 1 | |
EStG § 9 Abs. 1 | |
EStG § 11 Abs. 2 |
Tatbestand
Der mit seiner Ehefrau zusammen veranlagte Kläger machte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2000 unter anderem Kosten eines früher durchgeführten Studiums geltend, die in monatlichen Tilgungsraten eines während des Studiums in Anspruch genommenen Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bestanden. Wegen des ursächlichen Zusammenhangs mit seinen im Streitjahr erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit beantragte er ihre Berücksichtigung als Werbungskosten, Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.200,-- DM.
Weiter machte er für den ausbildungsbedingten Unterhalt seiner Ehefrau, die ganzjährig im 7. bzw. 8. Fachsemester als Russin an der...Universität (Sprachinstitut ...) deutsch, spanisch und italienisch als Fremdsprachen studierte, nämlich Semestergebühren (240,-- DM), Exkursionsbeitrag (10,-- DM), Semesterkarte (240,-- DM), Miete für das Studentenwohnheim 3.000,-- DM sowie die Höhe eines Sprachkurses in...Spanien in Höhe von 1.891,65 DM als außergewöhnliche Belastungen (Berufsausbildung der Ehefrau) geltend.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 7.3.2002 fest, ohne Berücksichtigung der Darlehensrückzahlungsraten des Klägers; von den Kosten für die Ausbildung der Ehefrau berücksichtigte er 2.400,-- DM als Ausbildungs-/Weiterbildungskosten in einem nicht ausgeübten Beruf.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben. Damit verfolgt er die Berücksichtigung der genannten Aufwendungen weiter. Er ist der Auffassung, die Ausbildungskosten der Ehefrau seien als nicht typischer Unterhaltsaufwand bei intakter Ehe nicht durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom Abzug als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a Abs. 1 EStG ausgeschlossen. Der ausbildungsbedingte Mehraufwand sei gerade nicht durch die Vorteile des Splittingtarifs ausgeglichen. Eine Nichtberücksichtigung verstoße daher gegen Art. 3 bzw. 6 des Grundgesetzes.
Die Rückzahlung des Ausbildungsdarlehens als außergewöhnlicher Aufwand sei nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Die Aufnahme des Darlehens sei die einzige Möglichkeit für ihn zur Verwirklichung seines Grundrechts aus Art. 12 Grundgesetz gewesen, da seine Eltern nicht in der Lage waren, ein Studium zu finanzieren. Dementsprechend sei auch die Rückzahlung der Darlehenssumme zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG. Im übrigen werde seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die Rückzahlungsverpflichtungen in Höhe von insgesamt 40.164,-- DM gegenüber anderen Berufsanfängern erheblich eingeschränkt; es liege insoweit ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz vor, wenn dies nicht berücksichtigt werde. Nicht weiter verfolgt der Kläger die im Zusammenhang mit Pkw-Unfall zunächst begehrte Anerkennung von Aufwendungen.
Der Kläger beantragt daher,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung für das Jahr 2000 vom 8. November 2002 und Änderung des Steuerbescheides 2000 vom 7. März 2002 die Steuer herabzusetzen, indem die nichtberücksichtigten Ausbildungskosten der Ehefrau in Höhe von 9.342,-- DM als außergewöhnliche Belastung sowie die Rückzahlungsrate des BAFÖG-Darlehens in Höhe von 1.200,-- DM als Werbungskosten, hilfsweise Sonderausgaben, hilfsweise als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zu beiden Klagepunkten auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der eine Berücksichtigung von Studienkosten als auf dem freien Willen des Steuerpflichtigen beruhende Aufwendung nicht als zwangsläufig angesehen werden kann.
Die Einkommensteuerakten (Az.: ...) lagen dem Senat vor.
Gründe
Die Klage ist nicht begründet.
Zu Recht hat der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen nicht bei der Bestimmung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt.
Gemäß § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG können Aufwendungen bis zu 13.500,-- DM im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen für die etwaige Berufsausbildung einer ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen entstehen. Zum Personenkreis der insoweit zu berücksichtigenden Unterhaltsberechtigten zählt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht der unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28.11.1988 GrS 1/87, BStBl II 1989, 164-168- m.w.N.). Die Regelungen des Splittingtarifs und die damit verbundenen Vorteile für zusammen veranlagte Eheleute behandeln diese so, als nehme jeder Ehegatte an den Einkünften und Lasten des anderen teil. Damit knüpft diese Regelung an die wirtschaftliche Realität einer Durchschnittsehe an, in der ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zwischen den Partnern stattfindet. Dadurch wird der Unterhaltsabzug gemäß § 33 a EStG konsumiert. Schon in seinem Urteil vom 22.3.1967 VI R 300/66, BStBl III 1967, 596-597- hat der BFH daher die Übernahme der Studienkosten durch den Ehegatten weder als abzugsfähig nach § 33 EStG noch nach § 33 a EStG für möglich gehalten. Diese langjährige Rechtsprechung wird vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich unter verfassungsrechtlichen Vorgaben bestätigt (vgl. Beschluss vom 4. Oktober 1988, 1 BvR 843/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1990, 43). Das Bundesverfassungsgericht geht darin ausdrücklich davon aus, dass weder - wie vom Kläger behauptet - in der Anwendung dieser Rechtsprechung ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz noch gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz gegeben ist.
Auch die Rückzahlung der Darlehensraten für das früher während seines Studiums erhaltene Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. In allen Fällen können entsprechende Ausgaben nur im Jahr des tatsächlichen Abflusses, nämlich der Verwendung der Darlehensmittel im ursprünglichen Zeitraum abgezogen werden. Dies ergibt sich zwingend aus § 11 Abs. 2 EStG (vgl. dazu für Werbungskosten BFH-Urteil VI R 209/69, BStBl II 1972, 250; für Sonderausgaben VI R 252/71 BStBl II 1974, 513; sowie für außergewöhnliche Belastungen vom 28.2.1992 VI R 97/89, BStBl II 1992, 834; vom 10.6.1988 III R 248/83, BStBl II 1988, 414; sowie Beschluss vom 17. Dezember 1997 III B 155/96 BFH/NV Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 1998, 850 f.). Im übrigen ist die Verwendung der Darlehensmittel für den Lebensunterhalt nicht als Werbungskosten, sondern als Kosten der Lebensführung anzusehen (vgl. BFH-Beschluss VI R 11/97 vom 8.9.1997 n.v.) sowie wegen fehlender Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastungen (vgl. BFH-Urteile vom 18.4.1990 III R 126/86, BStBl II 1990, 738 m.w.N.; vom 20.9.1957 VI 7/56 U BStBl III, 1957, 424; vom 6.3.1964 VI 133/63 U BStBl III 1964, 330; vom 22.3.1967 a.a.O.; sowie Beschluss vom 21.4.1987 III B 165/86, BFH/NV 1987, 501). Die Finanzierungsnotwendigkeit eines Studiums stellt danach keine Einschränkung der Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 Grundgesetz dar (vgl. auch insoweit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 1988 a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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