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Gericht: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 26.03.2007
Aktenzeichen: 2 V 137/06
Rechtsgebiete: SGB VIII, FGO, UStG, 6. RL. 77/388/EWG
Vorschriften:
SGB VIII § 17 Abs. 2 | |
SGB VIII § 20 | |
SGB VIII § 31 | |
SGB VIII § 34 | |
FGO § 73 Abs. 1 | |
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 | |
UStG § 4 | |
6. RL. 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g | |
6. RL. 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h | |
6. RL. 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i |
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern
Umsatzsteuer 2000 - 2005
hier: vorläufiger Rechtsschutz
In dem Rechtsstreit
...
hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 2. Senat, durch xxx
am 26. März 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Verfahren 2 V 126/06 und 2 V 137/06 werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen 2 V 126/06 verbunden.
Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2000 - 2004, jeweils vom 23.08.2006, wird ausgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 85 v. H., die Antragstellerin zu 15 v. H.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 13.766,00 EUR festgesetzt.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter: FG Mecklenburg-Vorpommern - 26.03.2007 - AZ: 2 V 126/06
Ende der Entscheidung
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