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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 17.08.2005
Aktenzeichen: 2 K 120/05
Rechtsgebiete: SGB III, EStG, SGB III


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
SGB III § 15
SGB III § 38 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Streitig ist der Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum ab August 2004.

Die Tochter der Klägerin befand sich bis Juli 2004 in der schulischen Ausbildung der Berufsfach- und Fachschule X. Noch vor Ablauf der Schulausbildung meldete sich die Tochter am 11. März 2004 bei der Beklagten "arbeitssuchend". Im Oktober 2004 vollendete die Tochter das 21. Lebensjahr.

Die Familienkasse teilte der Klägerin im November 2004 mit, dass Kindergeld evtl. zu Unrecht gezahlt worden sei, da die Tochter ihr Bewerberangebot ab August 2004 nicht erneuert habe. Die Tochter meldete sich daraufhin sofort arbeitslos.

Die Familienkasse hob gleichwohl für die Zeit nach der Schulausbildung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auf. Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.

Die Klägerin ist der Ansicht, für den Anspruch auf Kindergeld sei es ausreichend, wenn sich das Kind um Arbeit bemühe. Das habe sie durch mehr als 75 Bewerbungen ausreichend nachgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen und hält daran fest, dass kein Kindergeldanspruch bestanden habe, da die Tochter nach dem 11. März 2004 ihr so genanntes "Bewerberangebot" nicht erneuert habe. Dies erfordere jedoch die Regelung des § 38 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch 3. Buch (im Folgenden: SGB III).

Gründe

Die Klage ist begründet. Die Beklagte hat die Kindergeldzahlung zu Unrecht für den Zeitraum von August bis Oktober 2004 abgelehnt.

Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 2003 wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Arbeitsagentur in Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist. Arbeitssuchend ist ein Kind, das eine Beschäftigung als Arbeitnehmer sucht (§ 15 Sozialgesetzbuch 3. Buch [im Folgenden: SGB III]).

Die Tochter der Klägerin war in den Streitmonaten arbeitssuchend in diesem Sinne. Die Tochter hatte sich bereits im März 2004 bei dem Beklagten arbeitssuchend gemeldet. Das wird von dem Beklagten eingeräumt.

Der Beklagte hat zu Unrecht angenommen, dass die Tochter nach Ablauf von drei Monaten nach der Meldung bei ihm nicht mehr arbeitssuchend gewesen sei. Vielmehr hat weder die Klägerin noch ihre Tochter ihre Meldung als Arbeitssuchende zurückgenommen oder sonstwie gegenüber dem Beklagten darauf verzichtet.

Die Meldung als "Arbeitssuchender" endet - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III nach drei Monaten, wenn kein neues so genanntes "Bewerberangebot" erfolgt. Die Vorschrift des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III richtet sich nämlich vor allem an die Arbeitsvermittlung der jeweiligen Arbeitsagentur und legt fest, wie lange der Beklagte gesetzlich verpflichtet ist, die Arbeitsvermittlung für einen Arbeitssuchenden durchzuführen. Sie führt jedoch, entgegen der Ansicht des Beklagten, nicht dazu, dass das Kind nach Ablauf von drei Monaten nicht mehr als arbeitssuchend anzusehen ist. Es steht auch nach Ablauf von drei Monaten weiterhin den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamts zur Verfügung. Die Vorschrift regelt das Vorgehen der Arbeitsvermittlung und gibt eine Prioritätensetzung vor. So wird die Arbeitsvermittlung nämlich nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 SGB III - auch nach Ablauf von drei Monaten - weiterhin tätig, wenn das Kind Leistungen erhält. Nur für die Kinder, die keine Leistungen erhalten, stellt die Arbeitsvermittlung die Bemühungen von sich aus ein, es sei denn, das Kind verlangt weitere Bemühungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Kind, das nicht ausdrücklich weitere Bemühungen des Arbeitsamts verlangt, den Bemühungen des Arbeitsamts nicht mehr zur Verfügung steht. Für die Kindergeldgewährung ist die Vorschrift des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III ohne Belang. Diese Regelung ist zudem entscheidend anders gefasst als die inzwischen mit Wirkung zum 1. August 1999 aufgehobene Vorschrift des § 122 Abs. 2 Nr. 3 SGB III zur Meldung als Arbeitsloser (Zweites Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, Artikel 1, Nr. 12, BGBl. I 1648, (1649, 1654)):

(2) Die Wirkung der Meldung erlischt...

3. mit Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach der letzten persönlichen Meldung des Arbeitslosen, wenn der Arbeitslose die Meldung nicht vor Ablauf dieses Zeitraums beim zuständigen Arbeitsamt oder einem Dritten, der an der Vermittlung des Arbeitslosen beteiligt ist ( § 37 Abs. 2), erneuert, sofern sich aus einer Rechtsverordnung nach § 151 Abs. 3 nichts anderes ergibt.

Diese abgeschaffte Meldepflicht zur Aufrechterhaltung des Status als Arbeitsloser ist nicht über die Vorschrift des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III gleichwohl für "Arbeitssuchende" aufrechterhalten worden (vgl. Urteil des Senats vom 24. März 2004, 2 K 56/02, EFG 2004, 1462 zur Rechtslage bis Ende 2002). Dies widerspräche im Übrigen der Intention des Gesetzgebers zur Änderung des § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz II") mit Wirkung zum 1. Januar 2003. Durch diese Gesetzesänderung sollte nämlich gerade erreicht werden, dass sich Kinder ohne Beschäftigung nicht ausschließlich wegen des Kindergeldes beim Arbeitsamt arbeitslos melden müssen (BT-Drucksache 15/26, Seite 29 zu Artiktel 8 Nr. 2 des Gesetzentwurfs). Dies verkehrt der Beklagte durch sein Festhalten an einer wiederkehrenden Meldung als "Arbeitssuchender" für die Zwecke des Kindergeldes in das Gegenteil.

Im Übrigen erfordert der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG u.a. nur, dass das Kind bei einer Arbeitsagentur im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Arbeitsagentur im Gegenzug auch (noch) zur Arbeitsvermittlung für das Kind verpflichtet ist.

Im Streitfall dauerte die Wirkung der Meldung der Tochter bei der Beklagten im März 2004 fort. Die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld lagen deshalb im Zeitraum von August bis Oktober 2004 (Streitmonate) weiter vor. Der Beklagte durfte das Kindergeld nicht ablehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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