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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.03.2007
Aktenzeichen: 4 K 1580/04
Rechtsgebiete: EigZulG, BGB


Vorschriften:

EigZulG § 4 Abs. 1 S. 1
BGB § 1059 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz

4 K 1580/04

Eigenheimzulage 2000

In dem Finanzrechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 4. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. März 2007

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht xxx

den Richter am Finanzgericht xxx

den Richter am Finanzgericht xxx

die ehrenamtliche Richterin xxx

den ehrenamtlichen Richter xxx

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Strittig ist, ob dem Eigentümer Eigenheimzulage auch dann zu gewähren ist, wenn die Vorbehaltsnießbraucherin durch schuldrechtlichen Vertrag auf die Ausübung ihres Nießbrauchrechtes zu Gunsten des Eigentümers verzichtet.

Durch notariellen Übergabevertrag vom 16. Februar 2000 (Bl. 6-9 Eigenheimzulageakten) erwarb der Kläger von seiner Mutter B. E., jetzt B. L. (Bl. 17 PA), das Hausgrundstück "G-Straße ..." in B im Wege der vorweggenommenen Erbfolge teilentgeltlich gegen Übernahme der der Grundschuld zu Grunde liegende Forderung bis zu einem Betrag von maximal 200.000 DM (§ 1 des notariellen Übergabevertrages; Bl. 7 Eigenheimzulageakten) zurück. Zugleich behielt sich die Mutter ein lebenslängliches, unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem Vertragsobjekt vor und verpflichtete sich, auch die außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen auf ihre Kosten vorzunehmen und sämtliche mit dem Grundbesitz im Zusammenhang stehenden Ausgaben einschließlich größerer Instandhaltungsaufwendungen sowie sämtliche auf dem Vertragsgegenstand ruhenden öffentlichen Lasten zu tragen, allerdings nur für den Fall, dass sie tatsächlich das Nießbrauchsrecht ausübt (§ 4 des notariellen Übergabevertrages; Bl. 7/8 Eigenheimzulageakten). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Übergabevertrag verwiesen.

Am 20. Februar 2000 schloss der Kläger mit seiner Mutter einen formlosen Vertrag mit folgendem Inhalt (Bl. 11 Eigenheimzulageakten):

"§ 1

Frau E hat sich mit not. Übergabevertrag vom 16.02.2000 ein unentgeltliches lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem Grundstück (Einfamilienhaus) G-Straße ..., B vorbehalten.

§ 2

Frau E verzichtet auf die Ausübung ihres Nießbrauchrechtes zu Gunsten ihres Sohnes J. O. E. (der Kläger, Anm. d. Neutralisierenden).

§ 3

Herr E, der das Objekt bereits nutzt, nimmt die Zuwendung an. Er verpflichtet sich alle Kosten und Zins- und Tilgungsleistungen für das Grundstück zu übernehmen.

§ 4

Die vorstehende Vereinbarung gilt zunächst für fünf Jahre und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht 6 Monate vor Ablauf gekündigt wird. ..." (Zitat).

Für das zurück erworbene Hausgrundstück stellte der Kläger am 29. Oktober 2002 beim Beklagten einen Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000 (Bl. 1-3 Eigenheimzulageakten) und gab an, dass die grundpfandrechtlich gesicherte Forderung im Zeitpunkt des Rückerwerbs 187.333,25 DM betrug (Bl. 3 Eigenheimzulageakten). Zum Nachweis hierfür legte er eine Kontostandsmitteilung zum 31.12.2002 der D Bank vor (Bl. 5 Eigenheimzulageakten); danach belief sich das Kapital einschließlich Zinsen bis zum Vorjahresende auf 95.781,97 EUR (= 187.333,25 DM). Außerdem reichte er zwei Kontoauszüge der D Bank zu den Akten (Bl. 4 Eigenheimzulageakten). Hieraus geht hervor, dass der Kläger auf das Baufinanzierungsdarlehen seiner Mutter im September 2001 1.112,88 DM und im Mai 2002 569,-- EUR überwiesen hatte. Durch Bescheid vom 26. Februar 2003 (Bl. 14-16 Eigenheimzulageakten) lehnte der Beklagte die Festsetzung der Eigenheimzulage für 2000 mit dem Argument ab, der Verzicht auf den eingeräumten Vorbehaltsnießbrauch könne nur durch eine notarielle Veraktung erfolgen.

Gegen den Ablehnungsbescheid erhob der Kläger am 24. März 2003 Einspruch und wandte unter Berufung auf die Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 22. November 1999 (Bl. 4-5 Rb-A) ein, die Nutzung des Einfamilienhauses erfolge als bürgerlich-rechtlicher Eigentümer aufgrund eigener Rechtsposition, da der Nießbrauch lediglich zu Sicherungszwecken bestellt worden sei. Parallel zum Einspruchsverfahren stellte er außerdem einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Bewilligung von Eigenheimzulage; in diesem Auskunftsverfahren teilte er mit, arbeitslos zu sein und derzeit keine steuerpflichtigen Einkünfte zu beziehen (Bl. 18-19 Eigenheimzulageakten). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ab (Bl. 23-24 Eigenheimzulageakten); wegen der Einzelheiten wird auf das Ablehnungsschreiben vom 9. Dezember 2003 verwiesen. Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 9. März 2004 zurück. Zur Begründung führte er aus, es fehle an der erforderlichen auf Eigentum beruhenden Eigennutzung, da aus dem notariellen Vertrag vom 16. Februar 2000 keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die auf einen Sicherungsnießbrauch schließen lassen würden. Weil das Darlehen ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge nicht auf den Kläger umgeschrieben worden sei, stelle sich zudem die Frage, ob der Erwerbsvorgang überhaupt entgeltlich gewesen sei. Im Übrigen sei zweifelhaft, aus welchen Mitteln der Kläger die laufenden Zinsaufwendungen entrichtet habe, da er eigenen Angaben zufolge als Arbeitsloser über keine steuerpflichtigen Einkünfte verfügt habe.

Mit der am 13. April 2004 per Fax erhobenen Klage begehrt der Kläger weiterhin die Gewährung von Eigenheimzulage für 2000. Hierzu trägt er vor:

Wie sich aus dem beigefügten Darlehensvertrag vom 1. Februar 2004 (Bl. 24-26 PA) ergebe, habe er zwischenzeitlich ein Darlehen in Höhe von 96.000,-- EUR zu günstigeren Konditionen aufgenommen. Das noch auf die Mutter lautende Darlehen sei hiermit abgelöst worden. Entgegen den bisherigen Angaben habe er das Darlehen der Mutter nicht auf seinen Namen umschreiben lassen. Der Kapitaldienst sei jedoch bereits ab Übertragung im Februar 2000 von ihm geleistet worden. Die Bankauszüge aus 2000 würden nicht mehr vorliegen. Es seien daher beim Beklagten die beiden Kontoauszüge vom 17. September 2001 und 30. Mai 2002 eingereicht worden. Über den gesamten Zeitraum von 1994 bis heute sei das Hausgrundstück von ihm tatsächlich genutzt und finanziert worden. Neben den Kapitalzinsen habe er ebenso alle übrigen Lasten des Grundstücks getragen und die von ihm geforderte Grundsteuer gezahlt, wie dem Abgabenbescheid 2004 der Verbandsgemeindeverwaltung M (Bl. 29 PA) entnommen werden könne. Vom Beklagten werde das bestellte Nießbrauchsrecht unzutreffend beurteilt. Der Nießbrauch sei nur zu Sicherungszwecken bestellt worden. Dadurch sei eine Kreditwürdigkeitsprüfung des Erwerbers, die Zustimmung des Gläubigers und die Umschreibung der Grundstückslasten auf den Erwerber vermieden worden. Die Erklärung des Nießbrauchsvorbehalts im Übergabevertrag sei kostengünstiger gewesen und habe der Einschränkung von eventuellen Unterhaltsansprüchen der früheren Ehefrau gedient. Die Nießbraucherin würde ihr Nießbrauchsrecht nur ausüben, wenn er, der Kläger, die Verpflichtungen aus der Schuldübernahme nicht einhalten würde. Die Gründe, die zum Vorbehaltsnießbrauch geführt hätten, müssten nicht im notariellen Übergabevertrag vom 16. Februar 2000 genannt werden, da § 1030 BGB die Nennung des Belastungsgrundes nicht verlange. Soweit ein fremder Dritter den Grund der Nießbrauchsbestellung in den Vertrag aufgenommen hätte, sei dies für den Streitfall ohne Bedeutung. Ein Fremdvergleich scheide im Hinblick auf die Teilentgeltlichkeit der Übertragung aus. Die Beurteilung, ob es sich um einen Sicherungsnießbrauch handele, sei aus der tatsächlichen Ausgestaltung im Nutzungszeitraum abzuleiten. Schon bei Abschluss des Übergabevertrags mit Nießbrauchsvorbehalt sei klar gewesen, dass der Nießbrauch ausschließlich Sicherungszwecken habe dienen sollen und nicht ausgeübt werden würde. Das komme im letzten Absatz von § 4 des notariellen Vertrages zum Ausdruck. Dort habe sich die Nießbraucherin abweichend von der gesetzlichen Regelung auch zur Übernahme größerer Instandhaltungen verpflichtet. Allerdings sei im Hinblick auf die Nichtausübung des Nutzungsrechtes vereinbart worden, dass diese Verpflichtung nur greife, wenn das Nießbrauchsrecht tatsächlich ausgeübt werde. Dem Grund der Nießbrauchsbestellung komme vorliegend besondere Bedeutung zu. Die Nießbrauchsberechtigte habe den Nießbrauch nie angetreten. Sie habe nie daran gedacht, nach B zu ziehen. Der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befinde sich in M. Selbstverständlich hätte der Nießbrauch auch durch eine Vermietung ausgeübt werden können. Die Nießbraucherin habe aber nie die Absicht gehabt, ihrem Sohn seine Wohnung zu entziehen. Somit sei der Nießbrauch nur zu Sicherungszwecken bestellt worden, was die Nießbrauchsberechtigte bezeugen könne. Zur Glaubhaftmachung des Sicherungsnießbrauchs sei dem Beklagten mit Schreiben vom 12. Juli 2003 angeboten worden, das Nießbrauchsrecht löschen zu lassen und für die Darlehensverpflichtung anderweitige Sicherheiten zu stellen. Auch dies sei ein Indiz dafür, dass an einer Ausübung des Nießbrauchsrechts nicht gedacht gewesen sei und lediglich ein Sicherungsnießbrauchsrecht bestellt werden sollte. Auf die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 1995 (4 K 1653/94, EFG 1995 Seite 1016) könne sich der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht berufen, da dort die Nießbrauchsberechtigte die Wohnung zusammen mit dem Eigentümer genutzt habe, weshalb insoweit ein vollständig anderer Sachverhalt gegeben sei. Hinzuweisen sei vielmehr auf die BFH-Entscheidung vom 3. Februar 1998 (IX R 38/96, BStBl II 1999 Seite 587), die zu einer anderen Rechtsfrage ergangen sei; dort habe der BFH einen Sicherungsnießbrauch angenommen, obwohl 23 Tage später ein Mietvertrag mit dem Nießbrauchsberechtigten abgeschlossen worden sei. Auch die Oberfinanzdirektion Koblenz vertrete in ihrer Verfügung vom 22. November 1999 (DStR 2000 Seite 732) die Ansicht, dass dem zivilrechtlichen Eigentümer die Eigenheimzulage bei einem Sicherungsnießbrauch zustehe. Nach dem BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998 (BStBl I Seite 190) müsse der Anspruchsberechtigte zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer sein. Davon sei hier auszugehen, da er, der Kläger, das Einfamilienhaus nicht aus abgeleitetem Recht, sondern als Eigentümer nutze. Wolle ein Eigentümer eines Grundstücks mit aufstehendem Gebäude sein Haus erhalten, so müsse er es nutzen, wenn ein Nutzungsberechtigter von seinem Nutzungsrecht keinen Gebrauch mache. Ohne Nutzung und Pflege verliere das Gebäude an Wert. Daran ändere der Überlassungsvertrag vom 20. Februar 2000 nichts. Auch ein fremder Dritter hätte sich sicherheitshalber vom Nießbraucher bestätigen lassen, dass dieser sein Nutzungsrecht für längere Zeit nicht ausüben werde. Die Entgeltlichkeit des Erwerbs könne nicht mit dem Hinweis auf die fehlende Umschreibung des übernommenen Darlehens in Abrede gestellt werden. Für die Mutter habe kein nennenswertes Risiko bestanden, da die Übernahme notariell festgelegt worden sei und sie sich zur Sicherung den Nießbrauch habe bestellen lassen. Diese Gestaltung halte einem Fremdvergleich stand. Die übernommenen Verbindlichkeiten hätten rund 50% des tatsächlichen Wertes des Objekts ausgemacht. Im Übrigen bewerte die neuere BFH-Rechtsprechung die Grundstücksübertragung und spätere Nutzung (zum Beispiel: Rückvermietung) als zwei getrennt zu beurteilende Vorgänge. Mithin seien die Grundstücksübertragung und die Zahlung der monatlichen Zinsbelastung rechtlich zwei getrennte Sachverhalte. Die Bankauszüge des Jahres 2000 habe er leider nicht mehr aufbewahrt. Sofern Nachweise über die Erbringung der Raten entscheidungserheblich sein sollten, würden die mit 170 EUR angegebenen Kosten aufgewendet, um die kontoführende Bank zum nachträglichen Ausdruck der Bankauszüge zu veranlassen. Sollte die Mutter tatsächlich noch einige Raten gezahlt haben, könne dadurch nicht die gesamte Übertragung in Frage gestellt werden. Vielmehr wäre dies eine zusätzliche Schenkung der Mutter an ihren Sohn. Ohne vorherige Rückfrage zur Aufklärung des Sachverhalts bezweifle der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung, ob die Mittel für die Entrichtung der laufenden Zinsaufwendungen von ihm hätten aufgebracht werden können. Er sei nur im Jahr 2000 kurzfristig arbeitslos gewesen. Die im Jahr 2003 eingetretene Arbeitslosigkeit sei für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit im Jahr 2000 unbeachtlich.

Der Kläger beantragt,

den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2003 und die Einspruchsentscheidung vom 9. März 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für das Jahr 2000 Eigenheimzulage in Höhe von 2.500 DM (= 1278,23 EUR) zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Wiederholung seiner Ausführungen in der Einspruchsentscheidung hält er an seiner Ansicht fest, dass der Kläger das eigene Hausgrundstück nicht Kraft seiner Stellung als Eigentümer, sondern aufgrund des Nutzungsrechtes der Mutter bewohne.

Der gerichtlichen Verfügung vom 5. März 2007 (Bl. 50 PA) zur Vorlage einer Bankbestätigung über die Zinszahlung der im notariellen Übergabevertrag vom 16. Februar 2000 übernommenen Darlehensverpflichtung für das Jahr 2000 sowie zur Vorlage des Grundbuchauszuges über die Löschung des Nießbrauchsrechts ist der Kläger insoweit nachgekommen, als er eine Zahlungsbestätigung seiner Mutter mit Datum vom 17. März 2007, Kontoauszüge der D Bank bzgl. des Jahres 2002, einen Kontoauszug der D Bank mit Datum vom 17. September 2001 und einen Grundbuchauszug mit Datum vom 8. März 2007 zu den Akten gereicht hat.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für das Jahr 2000 Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz - EigZulG - zu gewähren. Eine Verpflichtung des Beklagten zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes scheidet daher aus ( § 101 Satz 1 FGO).

1. Anspruch auf Gewährung von Eigenheimzulage hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger ( § 1 EigZulG) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, wenn er die Wohnung zu eigenen Zwecken nutzt ( § 4 Absatz 1 Satz 1 EigZulG).

a) Was unter dem Begriff "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich definiert (BFH vom 14. April 2004 III B 12/04, BFH/NV 2005 Seite 331). Da die materiellen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes weitgehend den Tatbeständen der zuvor im Einkommensteuergesetz - EStG - geregelten Wohnungseigentumsförderung, insbesondere der Steuerbegünstigung gemäß § 10e EStG, nachgebildet sind (vgl. BTDrucks 498/95 Seite 29 und 33), sind die zum Begriff der Nutzung "zu eigenen Wohnzwecken" entwickelten Rechtsgrundsätze auch bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals in § 4 EigZulG anzuwenden (vgl. z.B.: BFH vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BStBl II 1999 Seite 587; BFH vom 4. Dezember 2001 IX R 34/98, BFH/NV 2002 Seite 761; Hildesheim, Haus- und Grundbesitz im Steuerrecht, Loseblatt Stand August 2006, Rz 65 zu § 4 Eigenheimzulagengesetz).

b) Nach diesen Rechtsgrundsätzen erfordert die "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken", dass der zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer (vgl. dazu z.B.: BFH vom 27. Juni 2006 IX R 63/04, BFH/NV 2006 Seite 2225) die Wohnung tatsächlich und auf Dauer bewohnt (vgl. z.B.: BFH vom 28. Mai 2002 IX B 208/01, BFH/NV 2002 Seite 1284; BFH vom 21. August 2006 IX B 142/05, BFH/NV 2006 Seite 22035). Neben der tatsächlichen Nutzung durch den Eigentümer selbst setzt eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" weiterhin voraus, dass sich die Befugnis des Eigentümers zur Nutzung aus seinem Eigentumsrecht ableitet (so ausdrücklich: BFH vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998 Seite 160, dort unter 3. d; ebenso: BFH vom 28. Mai 1998 X R 21/95, BStBl II 1998 Seite 563 dort unter 1c) bb); FG Baden-Württemberg vom 28. November 2006 4 K 413/01, STE 2007 Seite 68; FG Münster vom 10. September 1998 1 K 4410/98 EZ, EFG 1998 Seite 1674; Urteil des erkennenden Senats vom 29. Juni 1995 4 K 1653/94, EFG 1995; Wacker, Eigenheimzulagengesetz, 3. Auflage 2001, Rz 5 zu § 4; Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Loseblatt Stand Mai 2006, Anm. 2 dort unter "gemeinsame Nutzung durch Eigentümer und Nießbraucher"; Kleeberg in Kirchhof/Söhn, Loseblatt Stand November 1996 Rdnr. B 18 zu § 10e; a.A.: FG Niedersachsen vom 16. September 1997 VII 339/97, EFG 1998 Seite 190; offen gelassen: BFH vom 5. September 2001 X R 141/97, BFH/NV 2002 Seite 480; Boeker in Lademann/Söffing, EStG, Loseblatt Stand Januar 2002, Anm. 49a zu § 10e), denn die Nutzung aufgrund fremden Rechts steht der Annahme einer eigenen Wohnungsnutzung grundsätzlich entgegen (BFH vom 23. Juli 1997 X R 143/94, a.a.O.). Aufgrund fremden Rechts nutzt der Eigentümer die Wohnung, wenn sein sich aus § 903 BGB ergebendes dingliches Nutzungsrecht auf einen Nießbraucher mit dinglicher Wirkung übertragen ist. Das Nutzungsrecht obliegt nämlich dann gemäß § 1036 BGB dem Nießbraucher.

c) Trotz Bestehens eines dinglichen Nießbrauchsrechts nutzt der Eigentümer die Wohnung aufgrund seiner Eigentümerposition, sofern er die Wohnung -- gemeinsam -- mit dem dinglichen Nießbraucher nutzt (BFH vom 5. September 2001 X R 141/97, BFH/NV 2002 Seite 480) oder das dingliche Nießbrauchsrecht lediglich zur Absicherung einer Forderung dient (so zutreffend: OFD Koblenz vom 22. November 1999 EZ 1010 A - St 32 2, DStR 2000 Seite 732; OFD Kiel vom 20. Januar 2000 S 2253 A - St 235, BB 2000 Seite 809; Wacker, a.a.O.; Große, DStR 2004 Seite 1198 dort unter 1. 1. 2), da die Absicherung des Mitbewohnungsrechts des Nießbrauchsberechtigten oder einer Forderung es als unangemessen erscheinen lassen würde, allein im Hinblick auf die Absicherungsfunktion des Nießbrauchsrechtes die Eigennutzung durch den Eigentümer zu verneinen (BFH vom 5. September 2001 X R 141/97, a.a.O.).

aa) Die erstgenannte Fallgruppe scheidet im Streitfall deshalb aus, weil das Nießbrauchsrecht nicht bestellt worden ist, um der Mutter ein Mitbewohnungsrecht abzusichern. Sowohl der Kläger als auch seine Mutter (in ihrer schriftlichen Erklärung vom 17. März 2007) haben das Mitbewohnen bzw. das Bewohnen des Hausgrundstückes in Birkenheide durch die Mutter ausdrücklich in Abrede gestellt.

bb) Von einem Sicherungsnießbrauch und nicht von einem Vorbehaltsnießbrauch ist auszugehen, wenn das Nießbrauchsrecht zur Absicherung einer Forderung dient (BFH vom 3. Februar 1998 IX R 38/96, BStBl II 1998 Seite 539). Hiervon kann ebenfalls keine Rede sein.

Zwar sprechen die Umstände, dass der Kläger das ihm übertragene Hausgrundstück trotz der Nießbrauchsbestellung selbst nutzt, während der Dauer der Selbstnutzung -- in Abweichung zu § 4 des notariellen Übergabevertrages vom 16. Februar 2000 -- unstrittig sämtliche Kosten des Hausgrundstückes getragen hatte und die Mutter -- eigener Erklärung zufolge -- nie beabsichtigte, nach B zu ziehen, für den behaupteten Sicherungsnießbrauch. Als Nachweis für einen Sicherungsnießbrauch reichen diese Indizien aber nicht aus, denn sie sind auch dann gegeben, wenn der Nießbraucher die Ausübung seines Nießbrauchsrechts gemäß § 1059 Satz 2 BGB einem anderen überlässt, wobei der andere auch der Eigentümer sein kann (BGH vom 18. Dezember 1970 V ZR 31/68, BGHZ 55 Seite 111). In diesem Fall übt der Nutzungsberechtigte die aus dem Nießbrauchsrecht fließenden Rechte im Namen des Nießbrauchers (Bassenge in Palandt, BGB, 66. Auflage 2007 Rz 3 zu § 1059 mit weiterem Nachweis) und damit nicht mehr aus seinem Eigentumsrecht aus, was es rechtfertigt, bei dieser besonderen Fallgestaltung das Tatbestandsmerkmal der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" zu verneinen (im Ergebnis ebenso: Wacker, a.a.O.).

Dass der Kläger das ihm übertragene Hausgrundstück nicht aufgrund seiner Eigentümerposition, sondern gemäß § 1059 Satz 2 BGB aus der Rechtsposition der nießbrauchsberechtigten Mutter herleitet, folgt im Hinblick auf die im Sitzungstermin vom Verfahrensbevollmächtigten geschilderten angespannten Finanzlage des Klägers nicht zwingend aus der unterbliebenen Löschung des Nießbrauchsrechts (siehe dazu zweite Abteilung lfd. Nr. 4 des Grundbuchs von B Bl. ...), auf das er bei einem Sicherungsnießbrauch einen Rechtsanspruch erlangt haben würde, nachdem er die Darlehensverbindlichkeit der Mutter durch die eigene Darlehensmittel am 1. Februar 2004 abgelöst hatte (vgl. dazu z.B.: Pohlmann in Münchener Kommentar, BGB, 4. A. 2004, Rz 74 mit Hinweis auf BGH WM 1966 Seite 653), wohl aber aus der formlosen Vereinbarung vom 20. Februar 2000. Diese Vereinbarung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn zwischen dem Kläger und seiner Mutter tatsächlich ein Sicherungsnießbrauch vereinbart worden wäre, denn bei einem Sicherungsnießbrauch muss die schuldrechtliche Sicherungsabrede (vgl. dazu z.B.: Pohlmann in Münchener Kommentar, a.a.O., Rz 73 und 74 zu § 1030), wenn nicht schon im der Nießbrauchsvereinbarung zugrunde liegenden Rechtsgeschäft, so doch spätestens bei der Nießbrauchsbestellung selbst als dingliches Vollzugsgeschäft der Nießbrauchsvereinbarung vereinbart worden sein.

2. Nach alledem ist die Klage bereits wegen Fehlens des Tatbestandsmerkmals der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" abzuweisen gewesen. Eine Klärung der weiteren Streitfrage, ob der notarielle Übergabevertrag vom 16. Februar 2000 als Vertrag zwischen nahen Angehörigen im Hinblick auf seine Durchführung einem Fremdvergleich standhält, bedarf es somit nicht.

II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Absatz 1 Finanzgerichtsordnung -- FGO --.

2. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Absatz 2 FGO zugelassen. Im Hinblick auf die Entscheidung des BFH vom 5. September 2001 (X R 141/97, BFH/NV 2002, 480, 481) kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Tatbestandsmerkmal "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ausschließlich als tatsächlicher Vorgang, nämlich als Bewohnen durch den zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümer zu verstehen ist.

Verkündet am 23.03.2007

Ende der Entscheidung

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