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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Urteil verkündet am 09.09.2008
Aktenzeichen: 2 K 1016/08
Rechtsgebiete: EStG, SGB X


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1
SGB X § 45
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

2 K 1016/08

Kindergeld für Dezember 2006 bis März 2007

In dem Rechtsstreit

...

hat der 2. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes in Saarbrücken

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Peter Bilsdorfer als Berichterstatter

am 9. September 2008

ohne mündliche Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 28. September 2007 in Form der Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2007 wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger ist der Vater der am 5. Juli 1987 geborenen Tochter D. Er streitet mit der Beklagten um die Berechtigung zum Behalt von Kindergeld für den Zeitraum November 2006 bis März 2007 (KiG, Bl. 41).

Der Kläger erhielt von der Beklagten Kindergeld für diesen Zeitraum. Mit Bescheid vom 28. September 2007 forderte die Beklagte das Kindergeld vom Kläger mit der Begründung zurück, D sei nach den Daten der für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stelle dort nicht mehr als arbeitssuchendes Kind gemeldet (KiG, Bl. 41).

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 19. Oktober 2007 unter Vorlage einer auf den 9. Oktober 2007 datierten Bescheinigung der ARGE N Einspruch ein (KiG, Bl. 46). Ausweislich dieser Bescheinigung (KiG, Bl. 49) war D vom 1. Dezember 2006 bis 11. März 2007 als Arbeitssuchende gemeldet.

Den Einspruch des Klägers wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2007 als unbegründet zurück (KiG, Bl. 58).

Am 11. Januar 2008 erhob der Kläger Klage (Bl. 1).

Der Kläger beantragt sinngemäß (Bl. 12),

der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 28. September 2007 in Form der Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2007 aufzuheben.

Der Kläger macht geltend, das Kindergeld stehe ihm zu, weil ausweislich der Bescheinigung der ARGE N D im streitigen Zeitraum arbeitssuchend gemeldet gewesen sei.

Die Beklagte beantragt (Bl. 20),

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet den Verwaltungsaktcharakter der Bescheinigung vom 9. Oktober 2007. Bei der Bescheinigung handele es sich um einen "Irrtum" der ARGE N. Die Tochter des Klägers habe im streitigen Zeitraum keinen nachweislichen Kontakt zur ARGE N gehabt.

Beide Beteiligte haben sich mit der Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 79a Abs. 3, 4 FGO) ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, und auch begründet. Der streitige Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig.

1. Rechtsgrundlagen

Im Falle eines volljährigen Kindes besteht ein Anspruch auf Kindergeld nur, wenn eine der in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist. Zur Beurteilung steht im Streitfall die Regelung, wonach ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt wird, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG). Dies muss der Kindergeldberechtigte nachweisen.

Das Gesetz äußert sich nicht dazu, in welcher Form der Nachweis zu führen ist. Die Bundesagentur für Arbeit hat jedoch offensichtlich entsprechende Formulare entwickelt, mittels derer die zuständige Stelle (etwa eine ARGE) dem Kindergeldberechtigten bescheinigt, dass z.B. eine Meldung als Arbeitssuchender vorliegt.

2. Anwendung im Streitfall

Im Streitfall war infolge der seitens der ARGE N ausgestellten Bescheinigung davon auszugehen, dass die vorerwähnten Anspruchsvoraussetzungen im Falle des Klägers erfüllt sind.

Die zuständige ARGE N hat der Tochter des Klägers unter dem 9. Oktober 2007 bescheinigt, dass D vom 1. Dezember 2006 bis 11. März 2007 "als Arbeitssuchender gemeldet war". An der Echtheit dieser Bescheinigung zweifelt auch die Beklagte nicht, verweist jedoch darauf, dass es sich ausweislich des Schreibens der ARGE N vom 25. März 2008 (Bl. 22) bei dem bescheinigten Zeitraum "um einen Irrtum" handele.

Dieser Hinweis auf einen "Irrtum" allein vermag jedoch die Rückforderung des Kindergeldes nicht zu rechtfertigen. Ungeachtet der fehlenden Grundlagenfunktion einer solchen Bescheinigung ist der Senat der Auffassung, dass einer solchen Bescheinigung solange eine Nachweisfunktion zukommt, wie sie nicht entsprechend § 45 SGB X zurückgenommen worden ist (insoweit ansatzweise a.A. FG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2006, 18 K 5042/05 Kg, EFG 2006, 1764 betr. eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit über beitragsfreie Zeiten der Ausbildungssuche für die Rentenversicherung; ansatzweise wie hier: FG Köln, Urteil vom 13. März 2008, 10 K 2174/07, EFG 2008, 1043). Die ausdrücklich als "Bescheinigung" bezeichnete Urkunde der ARGE N ist keineswegs so bedeutungslos, wie dies die Beklagte darzustellen versucht. Andernfalls müsste sich die Verwaltung (hier die ARGE N) nämlich fragen lassen, warum sie solche Dokumente erstellt und auch in den Rechtsverkehr begibt. Dies gilt ungeachtet der im Bereich der Arbeitsverwaltung anzutreffenden Strukturen, nach der die Familienkasse und die ARGE keine behördliche Einheit bilden (dazu Reuß, EFG 2008, 1044; s.a. Bundesverfassungsgericht vom 20. Dezember 2007, 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04, [...]). Jedenfalls besitzt die "Bescheinigung" der ARGE N nicht von vornherein eine geringere Aussagekraft als etwa die in der Kindergeldakte enthaltenen Kontaktvermerke (KiG, Bl. Bl. 50). Im Gegenteil wird man davon auszugehen haben, dass die Verwaltung auf die Ausstellung von Bescheinigungen gegenüber dem Betroffenen mehr Sorgfalt verwendet als auf die Fertigung verwaltungsinterner Bearbeitungshinweise.

Es hieße die Aussagekraft behördlicher Bescheinigungen völlig herabzustufen, ließe man zu, einer solchen Bescheinigung bei bloßem Hinweis auf einen "Irrtum" jedwede Beweisfunktion abzusprechen. Vielmehr entspricht es dem Verständnis des Senats, einer solchen Bescheinigung zu "glauben", bis deren Beweisfunktion -etwa durch eine "Rücknahme" der Bescheinigung- beseitigt ist. So wäre es der Beklagten -ungeachtet des möglicherweise fehlenden Verwaltungsaktcharakters der "Bescheinigung"- unbenommen gewesen, auf eine solche "Rücknahme" bei der ARGE hinzuwirken. Solange die "Rücknahme" jedoch (noch) nicht erfolgt (ist), kann sich der Kläger auf diese Bescheinigung und die darin bescheinigten Sachverhalte (hier: die Meldung seiner Tochter als Arbeitssuchende) berufen.

3. Demzufolge war die Bewilligung des Kindergeldes für den streitigen Zeitraum rechtens. Hieraus folgt die Rechtswidrigkeit des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 28. September 2007 und der Erfolg der Klage.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach § 135 Abs. 1 FGO die Beklagte.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 155 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter (§ 79a Abs. 3, 4 FGO). Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.



Ende der Entscheidung

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