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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 22.06.2006
Aktenzeichen: 1 K 948/04
Rechtsgebiete: EStG, AO


Vorschriften:

EStG § 25 Abs. 3 S. 4
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8
AO § 150
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen-Anhalt

1 K 948/04

Einkommensteuer 2001

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 1. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. Juni 2006

durch

den Präsidenten des Finanzgerichts Karl als Berichterstatter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger war im Jahre 2001 nicht selbständig tätig. Mit einem Telefax, das am 31. Dezember 2003 von einem Telefaxgerät der Rechtsanwälte xxx abgesandt wurde und beim Beklagten den Eingangsstempel vom 30. Dezember 2003 erhielt, stellte er den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer. Das Fax enthielt alle Seiten sowie auch die dazugehörigen Anlagen mit Vor- und Rückseite. Das Original des Schreibens - Anschreiben sowie Originale des ausgefüllten Formulars nebst Anlagen - ging beim Beklagten am 26. Januar 2004 ein.

Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 2004 die Veranlagung zur Einkommensteuer ab unter Hinweis darauf, dass der rechtswirksam gestellte, insbesondere eigenhändig unterschriebene Antrag nicht innerhalb der maßgeblichen Frist bis zum 31. Dezember 2003 gestellt worden sei. Das eingegangene Telefax könne die notwendige eigenhändige Unterschrift nicht ersetzen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor.

Den Einspruch, mit dem der Kläger insbesondere auf die Entscheidung des Finanzgerichts des Landes Brandenburg, veröffentlicht in EFG 2003, Seite 77 hinwies, wies der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 21. April 2004 zurück. Dabei legte er dar, dass die Telefaxkopie keine eigenhändige Unterschrift ersetzen könne. Dem Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg könne er nicht folgen.

Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger weiterhin seine Veranlagung zur Einkommensteuer 2001 begehrt. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen und beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Februar 2004 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 21. April 2004 den Beklagten zu verpflichten, die Einkommensteuerveranlagung 2001 durchzuführen,

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Auch er hält an seiner bisherigen Haltung fest.

Dem Gericht haben die Akten des Beklagten über die Einkommensteuer 2001 hinsichtlich des Klägers - Steuernummer xxx - vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte eine Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2001 durchführt.

Die Voraussetzungen für eine rechtzeitige Antragstellung sind im Streitfall nicht erfüllt, weil der Kläger nicht bis spätestens zum 31. Dezember 2003 einen wirksamen Antrag beim Beklagten gestellt hatte, wie es gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit § 150 Abgabenordnung und § 25 Abs. 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz erforderlich wäre. Nach diesen Vorschriften müssen Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben und eigenhändig unterschrieben werden.

Die am 31. Dezember 2003 per Telefax beim Beklagten eingegangene Einkommensteuererklärung, die - wie inzwischen zwischen den Beteiligten unstreitig ist - vom Kläger abgesandt wurde, stellt keine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung in diesem Sinne dar. Ein Telefax ist nämlich lediglich eine Fernkopie und damit ebenso wenig wie die Kopie einer Einkommensteuererklärung, die in den Briefkasten des Finanzamts gesteckt wird, eine wirksam unterschriebene Erklärung.

Die Auffassung des Finanzgerichts des Landes Brandenburg, wie sie in dem oben von den Beteiligten zitierten Urteil vom 24. Februar 2003 geäußert worden ist, vermag das Gericht nicht zu teilen; sie ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar.

Soweit sich der Kläger auf das Urteil des BFH vom 4. Juli 2002 (V R 31/01, BStBl II 2003, 45) beruft, vermag das seinem Anliegen nicht weiter zu helfen. Danach kann zwar eine Umsatzsteuervoranmeldung per Telefax wirksam übermittelt werden. Wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, hat der BFH aber wegen der im Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren vorgesehenen geringeren Förmlichkeiten eine per Telefax abgegebene Umsatzsteuervoranmeldung als wirksam angesehen und ausdrücklich die entgegen stehende Rechtsprechung ebenfalls des BFH (in BStBl II 1999, 313) zum Investitionszulagenrecht erwähnt. In jenem Urteil hatte der BFH ausdrücklich dargelegt, dass ein Investitionszulagenantrag nicht per Telefax gestellt werden kann, weil er - wie die Einkommensteuererklärung - eigenhändig unterschrieben sein muss und diese Förmlichkeit bei einem per Telefax gestellten Antrag nicht erfüllt sei. Dies hat der BFH in seinemBeschluss vom 24. Juli 2003 (III B 78/02, BFH/NV 2003, 1610) ausdrücklich wiederholt und vertieft. Dasselbe gilt hinsichtlich der nur auf Antrag vorzunehmenden Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz.

Im Übrigen kommt hinzu, dass entgegen dem Sachverhalt in dem Fall, der der Entscheidung des BFH zum Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren zugrunde lag, im Streitfall das Telefax nicht von einem dem Kläger gehörigen Apparat übermittelt wurde, wie aus der Kopfzeile ersichtlich ist.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber in § 150 Abs. 6 AO die Anforderungen an die Förmlichkeiten von Steuererklärungen für einzelne Fälle herabgesetzt hat, die vom Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrats in einer Rechtsverordnung geregelt werden können. Eine derartige Rechtsverordnung mit Erleichterungen hinsichtlich des Einkommensteuerveranlagungsverfahrens existiert jedoch nicht. Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers und des Verordnungsgebers die Abgabe der Einkommensteuererklärung, jedenfalls soweit sie zu einer Antragsveranlagung führen soll, nur nach den bisher einhellig der Gesetzeslage entnommenen Förmlichkeiten vorgenommen werden darf. Andernfalls hätte es nahe gelegen, eine derartige Regelung ausdrücklich gesetzlich vorzusehen.

Schließlich steht die vom Kläger für seine Auffassung herangezogene Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 4. April 2000 (NJW 2000, 2340) der Entscheidung nicht entgegen: In jenem Fall ging es nicht um eine Steuererklärung, sondern um prozessuale Schriftsätze. Die Voraussetzungen für die Förmlichkeit in einem Prozess sind gänzlich andere als die Voraussetzungen für die Veranlagung zur Einkommensteuer auf Antrag. Insbesondere kommt die Strafrechtsbewehrung, wie sie durch die eigenhändige Unterschrift besonders deutlich wird, in jenen Fällen nicht zum Ansatz.

Für die Zulassung der Revision hat das Gericht keine Veranlassung gesehen. Eine Frage wird nicht deshalb zu einer Grundsatzfrage, weil irgendein Gericht sie - entgegen dem Gesetzeswortlaut - anders entschieden hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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