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Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 27.02.2008
Aktenzeichen: 2 K 1527/07
Rechtsgebiete: KraftStG


Vorschriften:

KraftStG § 3c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen-Anhalt

2 K 1527/07

Kraftfahrzeugsteuer

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Februar 2008

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Weber als Vorsitzender,

den Richter am Finanzgericht Schulz,

den Richter am Finanzgericht Kerber,

den ehrenamtlichen Richter ...

die ehrenamtliche Richterin ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer eines PKW KIA Carnival 2,9 (Diesel) mit dem amtlichen Kennzeichen .... Er erwarb dieses Fahrzeug im Oktober 2006. Da das Fahrzeug werksseitig nicht mit einem Rußpartikelfilter ausgerüstet werden konnte, beauftragte der Kläger seinen Fahrzeughändler mit dem Einbau eines Rußpartikelfilters. Nach erfolgtem Einbau wurde das Fahrzeug am 20. Oktober 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen.

Mit Bescheid vom 10. September 2007 setzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 20. Oktober 2006 bis zum 31. März 2007 auf 215 EUR für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 19. Oktober 2007 auf 286 EUR und für die Zeit ab 20. Oktober 2007 auf jährlich 517 EUR fest. Wegen der Änderung ab dem 1. April 2007 führte das FA aus, die Steuer erhöhe sich, da das Fahrzeug nicht mit Partikelminderungstechnik ausgerüstet sei. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte teilweise Erfolg. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2007 setzte das FA die Kraftfahrzeugsteuer ab dem 20. Oktober 2006 auf jährlich 481 EUR fest. Das weitergehende Begehren des Klägers, ihm eine Steuerermäßigung in Höhe von 330 EUR wegen der Nachrüstung des Fahrzeugs mit einem Rußpartikelfilter zu gewähren, wies das FA mit Einspruchsbegründung vom 2. November 2007 zurück. Zur Begründung führte es aus, die Steuerbefreiung sei nicht zu gewähren, da der Rußpartikelfilter nicht nachträglich im Sinne des Kraftverkehrsteuergesetzes eingebaut worden sei. Nach dem Willen des Gesetzgebers komme die Steuerbefreiung nur für zum Zeitpunkt der Nachrüstung bereits zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge in Betracht.

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger vor, das Gesetz enthalte eine planwidrige Regelungslücke. Das Gesetz wolle denjenigen Fahrzeughalter steuerlich fördern, der ein für den Verkehr vorgesehenes Fahrzeug mit einem Partikelfilter ausstatte. Könne ein Fahrzeug werksseitig nicht mit einem Partikelfilter versehen werden, komme es nicht entscheidend an, ob der Partikelfilter vor oder nach der Erstzulassung des Fahrzeugs eingebaut werde. Eine derartige Unterscheidung widerspräche jedenfalls dem Sinn und Zweck der Regelung und sei weder sachlich gerechtfertigt, noch entspräche eine solche Unterscheidung dem Willen des Gesetzgebers.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 10. September 2007 in Gestalt des geänderten Bescheides vom 19. Oktober 2007 und des hierzu ergangenen Einspruchsbescheides vom 2. November 2007 die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen für die Zeit vom 20. Oktober 2006 bis zum 19. Oktober 2007 auf 151 EUR herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist das FA auf seinen Einspruchsbescheid.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Nach § 3c Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) ist das Halten von PKW mit Dieselmotor ab dem 1. April 2007 bis zu einem Betrag von 330 EUR von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn das Fahrzeug bis zum 31. Dezember 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen wurde und in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 nachträglich technisch verbessert wird und das Fahrzeug hierdurch eine der im Gesetz genannten Partikelminderungsstufen oder Partikelminderungsklassen entspricht. Das vom Kläger gehaltene Fahrzeug erfüllt die Voraussetzungen nicht, denn die technische Verbesserung des Fahrzeugs erfolgte nicht nachträglich.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind werksseitig mit Partikelminderungstechnik ausgestattete Fahrzeuge von der steuerlichen Förderung ausgeschlossen, denn es fehlt an der nachträglichen Verbesserung des Fahrzeugs. Nach Auffassung des Senats gilt dies auch in den Fällen der Nachrüstung des Fahrzeugs vor dessen Erstzulassung zum Verkehr (so auch Strodthoff, § 3 KraftStG Rz. 10), denn unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm und dem Willen des Gesetzgebers ist unter nachträglich im Sinne von § 3c KraftStG ein Zeitpunkt nach der Erstzulassung des Fahrzeugs zu verstehen.

Bereits im Jahre 2004 begann die politische Diskussion um die steuerliche Förderung von Rußpartikelfiltern. Im Jahre 2005 kündigte der damalige Bundeskanzler Schröder einen Gesetzesentwurf zur kraftfahrzeugsteuerlichen Förderung von Rußpartikelfiltern an. Seinerzeit sollten sowohl Neu- als auch Altfahrzeuge steuerlich gefördert werden. Die damalige Absicht scheiterte nicht zuletzt an den Bedenken der Bundesländer, denen das Aufkommen aus der Kraftfahrzeugsteuer zusteht und die erhebliche Einnahmeausfälle befürchteten (vgl. "Welt-Online" vom 13. April 2005).

Nach der Bundestagswahl 2005 beschloss die jetzige Bundesregierung den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Bundestagsdrucksache-Drucksache 16/4010). Nach diesem Entwurf war nur noch die steuerliche Förderung der Nachrüstung von Altfahrzeugen vorgesehen. In der Begründung des Entwurfes wird darauf hingewiesen, dass die steuerliche Förderung einen finanziellen Anreiz für möglichst viele im Verkehr befindliche Fahrzeuge darstellen solle. Hierauf stellte auch der Finanzausschuss des Bundestages in seiner Beschlussempfehlung zum vorgenannten Gesetzesentwurf ab. Der Finanzausschuss führte aus, dass es zur Reduzierung problematischer Partikelemissionen vordringlich sei, Altfahrzeuge mit Partikelminderungstechnik nachzurüsten (Bundestagsdrucksache-Drucksache 16/4449).

Unter Beachtung der Entstehungsgeschichte des § 3c KraftStG und dem Willen des Gesetzgebers werden daher nur solche Fahrzeuge steuerlich gefördert, die nach der Erstzulassung zum Verkehr mit Partikelminderungstechnik nachgerüstet wurden. Das Fahrzeug des Klägers ist vor der Erstzulassung mit einem Rußpartikelfilter nachgerüstet worden. Eine steuerliche Förderung kommt daher nicht in Betracht (anderer Ansicht wohl Abgeordnete der Fraktion der FDP im Bundestag, Bundestagsdrucksache 16/7521).

Nach Auffassung des Senats kann das Fahrzeug des Klägers auch nicht anders behandelt werden als Fahrzeuge von Herstellern, die einen Rußpartikelfilter als Sonderausstattung anbieten. Im letzteren Fall kann die steuerliche Behandlung nämlich nicht davon abhängen, ob der Käufer den Rußpartikelfilter werksseitig als Sonderausstattung oder vor der Erstzulassung durch seinen Fahrzeughändler einbauen lässt.

Zwar hätte der Kläger die steuerliche Förderung möglicherweise erhalten, wenn er das Fahrzeug zunächst zum Verkehr zugelassen und sodann mit Partikelminderungstechnik nachgerüstet hätte. Dieses Problem ist wohl der mehrjährigen politischen Diskussion um die steuerliche Förderung geschuldet. Anscheinend sollten Fahrzeughalter, die ihr (Alt-) Fahrzeug in einem bestimmten Zeitraum vor der Verkündung des Gesetzes mit Partikelminderungstechnik nachgerüstet hatten, Vertrauensschutz wegen der zu erwartenden Neuregelung genießen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Der Senat hat die Revision im Hinblick auf mehrere beim hiesigen Gericht anhängiger Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

Ende der Entscheidung

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