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Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: 4 K 535/02
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
EStG § 70 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen-Anhalt

4 K 535/02

Kindergeld

In dem Rechtsstreit

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 4. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31. Mai 2005 durch den Richter am Finanzgericht Simböck als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Kindergeld für die Zeit von Juli 2001 bis Juli 2002 für das Kind Diana ....

Die Klägerin bezog Kindergeld für ihre am xx. Dezember 1981 geborene Tochter Diana .... Das Geld wurde auf Wunsch der Klägerin direkt auf ein Konto ihrer Tochter ausgezahlt. Im April 2001 gebar Diana ein Kind. Im August 2002 erfuhr der Beklagte, dass Diana ihre Ausbildung unterbrochen hatte und sich im Anschluss an den achtwöchigen Mutterschutz im Erziehungsurlaub befand. Im April 2003 setzte Diana ihre Ausbildung fort. Der Beklagte hob die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 23. Oktober 2003 mit Wirkung ab Juli 2001 auf und forderte das bereits gezahlte Kindergeld für die Zeit von Juli 2001 bis Juli 2002 i.H.v. 1.906,30 EUR zurück.

Dagegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage.

Zur Begründung trägt sie vor, eine Unterbrechung der Ausbildung aufgrund des gesetzlichen Mutterschutzes lasse den Anspruch auf Kindergeld fortbestehen. Dies müsse auch für den Erziehungsurlaub gelten, wenn - wie im Streitfall - der Erziehungsurlaub sofort im Anschluss an den Mutterschutz genommen und die Ausbildung nach dem Ende des Erziehungsurlaubs fortgesetzt werde. Auch Studentinnen, die ihr Studium wegen der Geburt eines Kindes ein Semester aussetzten, erhielten ohne Unterbrechung auch für dieses Semester Kindergeld. Dies stelle gegenüber der Klägerin, deren Tochter sich in einer Lehre befinde, eine gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) verstoßende Ungleichbehandlung dar.

Außerdem sei sowohl die Schwangerschaft der Tochter als auch ihre Entscheidung, Erziehungsurlaub zu nehmen, dem Beklagten bereits im Januar 2001 mitgeteilt worden. Entsprechend seiner Rechtsauffassung hätte er deshalb bereits nach dem Ende des Mutterschutzes die Kindergeldfestsetzung aufheben müssen. Das gleichwohl weiter gezahlte Kindergeld sei verbraucht worden. Sie, die Klägerin, habe auf die Richtigkeit der Kindergeldfestsetzung vertrauen dürfen, so dass die rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung des überzahlten Betrages aus Gründen des Vertrauensschutzes rechtswidrig seien.

Die Klägerin beantragt deshalb,

den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23. Oktober 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. November 2002 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Tochter der Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) für die Gewährung von Kindergeld im Streitzeitraum nicht. Nach Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfrist gemäß §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) habe sie sich nicht mehr in Ausbildung befunden. Zur Berufausbildung zählten nur Zeiten der Unterbrechung wegen Mutterschaft, nicht aber wegen Kindesbetreuung im Rahmen der sog. Elternzeit ab Juli 2001. Auch der Umstand, dass sich Diana mit ihrem Ausbildungsbetrieb über die Fortsetzung ihrer Ausbildung nach Ablauf der Elternzeit einig gewesen sei, ändere daran nichts.

Mit Beschluss vom 26. Januar 2005 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob dem Beklagten über den Antritt von Dianas Erziehungszeit Mitteilung gemacht worden ist durch die Vernehmung der Zeugen Diana ... und Nick .... Hinsichtlich der Aussagen der Zeugen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Dem Gericht hat die den Streitfall betreffende Verwaltungsakte des Beklagten vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Der Beklagte hat die Kindergeldfestsetzung für den Streitzeitraum zu Recht aufgehoben. Diana kann in dieser Zeit nicht als Kind der Klägerin berücksichtigt werden, da die Voraussetzungen für ihre Berücksichtigung nicht erfüllt sind. Gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG kann ein Kind, das - wie die Tochter der Klägerin im Streitzeitraum - das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, nur berücksichtigt werden, wenn es - abgesehen von weiteren hier unstreitig nicht in Betracht kommenden Voraussetzungen - für einen Beruf ausgebildet wird.

Dies traf für Diana im Streitzeitraum jedoch nicht zu. Ein Kind, welches als Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Elternzeit, seine Berufsausbildung in vollem Umfang unterbricht, befindet sich in dieser Zeit nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) nicht in Berufsausbildung (BFH, Urteil vom 15. Juli 2003 - VIII R 47/02, BStBl. II 2003, 848).

Der Begriff der Berufsausbildung wird im Gesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des BFH befindet sich in Berufsausbildung, wer auf den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen gerichtete Maßnahmen ergreift, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (BFH, Urteil vom 19. Februar 2002 - VIII R 83/00, BStBl. II 2002, 469 m.w.N.). Einen derartigen Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten betrieb Diana während des Erziehungsurlaubes nicht. Vielmehr hat sie durch ihre Beurlaubung gezeigt, dass sie zumindest für diese Zeit ihre Ausbildung zurückgestellt hat, um sich der Erziehung ihres Kindes zu widmen (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 20. Juni 2002 - VI 35/2002, EFG 2003, 173).

Auch die Gesetzesänderung, die § 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) mit der Einführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs ab dem 1. Januar 1996 erfahren hat, bestätigt die Auslegung, dass die Zeit der durch die Betreuung des eigenen Kindes verursachte Unterbrechung nicht zur Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zählt (BFH, Urteil vom 15. Juli 2003 - VIII R 47/02, BStBl. II 2003, 848). Der Gesetzgeber hat die Betreuungs- und Erziehungszeit im Rahmen des § 15 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BErzGG) bewusst nicht (mehr) in den steuerlichen Kinderleistungsausgleich einbezogen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 6 Nr. 1 BKGG in der Fassung vom 31. Januar 1994 hatte die Unterbrechung der Ausbildung durch Erziehungsurlaub gemäß § 15 BErzGG ausdrücklich als zur Schul- oder Berufsausbildung gehörend erwähnt. Eine entsprechende Regelung ist im Einkommensteuergesetz aber nicht enthalten gewesen und auch im Rahmen der Übernahme des Kindergeldes in das Einkommensteuergesetz nicht eingeführt worden. Vielmehr ist im Gegenteil die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 6 Nr. 1 BKGG a.F. in die Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes vom 11. Oktober 1995 zum Zweck der Anpassung an das Einkommensteuergesetz nicht übernommen worden (BT-Drucksache 13/1558).

Auch die Tatsache, dass eine Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung und während der Schutzfristen nach §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG unschädlich ist, steht dem nicht entgegen. In solchen Fällen nämlich hat das Kind den Willen, sich der Ausbildung zu unterziehen, ist aber aus objektiven Gründen wegen Erkrankung oder wegen des Beschäftigungsverbotes nach dem MuSchG daran gehindert (BFH, Urteil vom 15. Juli 2003 - VIII R 47/02, BStBl. II 2003, 848).

Die von der Klägerin vorgetragene unterschiedliche Behandlung von in der Lehre befindlichen Kindern und studierenden Kindern vermag das Gericht nicht zu erkennen. Vielmehr ist auch für die Zeit der Beurlaubung eines studierenden Kindes wegen Betreuung eines eigenen Kindes der Anspruch auf Kindergeld versagt worden (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 30. September 1997 - V 280/97, EFG 1998, 374; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 5. September 2001 - 13 K 38/00, EFG 2002, 333).

2.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung auch nicht unter Vertrauensschutzgrundsätzen rechtswidrig. Denn § 70 Abs. 2 EStG sieht eine solche rückwirkende Aufhebung für den Fall, dass sich die Verhältnisse ändern, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, ausdrücklich vor.

Da aufgrund der rechtmäßigen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes weggefallen war, konnte der Beklagte gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) das zuviel gezahlte Kindergeld zurückfordern.

Der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides steht im Streitfall auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen. Als Ausprägung dieses Grundsatzes käme hier allein die Verwirkung des Rückforderungsanspruches des Beklagten in Betracht. Verwirkung ist jedoch nicht eingetreten.

Verwirkung setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH voraus, dass sich der - hier zur Rückerstattung gemäß § 37 Abs. 2 AO - Verpflichtete nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf verlassen durfte und verlassen hat, dass dieser sein Recht in Zukunft nicht geltend machen werde. Der Zeitablauf allein (Zeitmoment) reicht für die Annahme der Verwirkung eines Rückforderungsanspruches grundsätzlich nicht aus. Hinzu kommen muss ein Verhalten des Berechtigten, aus dem der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen darf, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden solle (Umstandsmoment). Schließlich muss der Verpflichtete auch tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruches vertraut und sich entsprechend eingerichtet haben (Vertrauensfolge; BFH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - VIII R 56/01, BStBl. II 2004, 123 m.w.N.).

Im Streitfall könnte das Umstandsmoment, also das Verhalten des Beklagten, aufgrund dessen die Klägerin den Schluss hätte ziehen können, sie müsse das ausgezahlte Kindergeld nicht mehr zurück zahlen, ausschließlich darin gelegen haben, dass der Beklagte trotz Kenntnis der von Diana angetretenen Elternzeit das Kindergeld dennoch weitergezahlt hat.

Es ist jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichtes nachgewiesen, dass der Beklagte tatsächlich über die Unterbrechung von Dianas Ausbildung durch den Antritt der Elternzeit informiert war. Zwar sagten beide Zeugen aus, jeder von ihnen hätte bei der Familienkasse angerufen und mitgeteilt, dass Diana nach dem Ablauf der Mutterschutzfrist beabsichtige Elternzeit zu nehmen, bzw. dass Diana Elternzeit genommen habe. Diese Aussagen konnten das Gericht jedoch nicht überzeugen, da keiner der beiden Zeugen sich an den Namen seines Gesprächspartners auf Seiten der Familienkasse erinnern konnte. Der Zeugin ... war noch nicht einmal präsent, ob es sich bei ihrem Gesprächspartner um einen Mann oder eine Frau gehandelt hatte. Auch der Zeuge ... konnte hierüber keine gesicherte Aussage mehr treffen. Zwar mag der zwischenzeitliche Zeitablauf der Grund für diese Erinnerungslücken sein, jedoch hätte die Beklagte bzw. die Zeugen gerade für diesen Fall Beweisvorsorge treffen müssen und die Namen ihrer jeweiligen Gesprächspartner erfragen und notieren müssen.

Auch die Aussagen hinsichtlich der Bestätigung des damaligen Ausbildungsbetriebes von Diana, in der dieser mitteilt, Diana werde "nach Ablauf des Babyjahres" ihre Ausbildung wieder aufnehmen, konnten das Gericht nicht davon überzeugen, dass der Beklagte Kenntnis von der Ausbildungsunterbrechung hatte. Die fragliche Bestätigung befand sich nicht in den Kindergeldakten der Familienkasse. Vielmehr wurde sie in den Akten der Abteilung des Beklagten für Berufsausbildungsbeihilfe aufgefunden. Eine Zuordnung der Bestätigung zu diesen Akten war insoweit zutreffend als die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 Sozialgesetzbuch (SGB III) ebenfalls davon abhängig ist, ob sich der Antragsteller in Ausbildung befindet oder nicht. Auch hier war der Antritt der Elternzeit durch Diana ausschlaggebend. Nach § 73 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB III besteht ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nämlich längstens für die Schutzfristen nach dem MuSchG (Fuchsloch in Gagel SGB III § 73 Rn. 21). Demgegenüber besteht der Anspruch auch für Zeiten der Elternzeit nicht. Außerdem war eine eindeutige Zuordnung der Bescheinigung zu den Kindergeldakten der Familienkasse aufgrund ihrer äußeren Gestaltung nicht ohne weiteres möglich. So war als Empfänger lediglich das "Arbeitsamt Magdeburg" angegeben. Eine spezifische Bezeichnung der Dienststelle fehlte jedoch, ebenso wie ein eindeutig zuordenbares Anschreiben. Das Gericht ist im übrigen auch nicht davon überzeugt, dass der Umschlag in dem die Bescheinigung durch den Zeugen ... versandt worden ist, tatsächlich an "die Familienkasse" adressiert wurde. Der Zeuge sagte nämlich auch aus, dass er zum damaligen Zeitpunkt Kopien der betreffenden Bescheinigung an eine Vielzahl verschiedener Behörden versandt habe, so dass er insoweit einer Verwechslung unterliegen kann.

Es steht also nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Familienkasse über die Elternzeit Dianas informiert war. Die Tatsache, dass zumindest die Abteilung für Berufsausbildungsbeihilfe über entsprechende Kenntnisse verfügte, genügt nicht, um von einer Kenntnisse des Beklagten ausgehen zu können. Für die Frage, ob eine Tatsache bei einer Behörde bekannt ist, kommt es nämlich nicht auf die Kenntnis der Behörde an sich an, sondern speziell auf die Kenntnis der zur Bearbeitung des Falles organisatorisch berufenen Dienststelle (BFH, Urteil vom 7. Juli 2004 - VI R 93/01, Haufe-Index, 1252323, HFR 2005, 90 m.w.N.).

Unabhängig davon, ob der Beklagte vom Antritt der Elternzeit durch Diana wusste und dennoch weiter Kindergeld ausgezahlt hat, fehlt es im Streitfall auch am schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin darauf, dass sie das ausgezahlte Kindergeld nicht mehr zurückzahlen müsse. Denn selbst wenn den Zeugen gegenüber telefonisch bestätigt worden sein sollte, dass Kindergeld weiterhin gezahlt würde, so erfolgte diese Bestätigung nicht gegenüber der Klägerin, sondern lediglich gegenüber den Zeugen. Die Klägerin selbst kann sich deshalb insoweit nicht auf die angeblichen Aussagen der Bearbeiter des Beklagten berufen, da diese nicht ihr gegenüber erfolgt sind. Hätte sie hier schutzwürdiges Vertrauen erwerben wollen, so hätte sie als Kindergeldberechtigte die entsprechenden Auskünfte selbst bei der Familienkasse einholen müssen.

Im Übrigen enthält das "Merkblatt Kindergeld", das jedem Kindergeldberechtigten - so unbestritten auch der Klägerin - zur Verfügung steht, einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass Kindergeld während der Zeit des Mutterschutzes weiter gezahlt wird, nicht jedoch während der Elternzeit. Auch diese Kenntnis muss die Klägerin sich zurechnen lassen, so dass sie nicht davon ausgehen konnte, das Kindergeld behalten zu dürfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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