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Gericht: Finanzgericht Sachsen
Beschluss verkündet am 30.11.2007
Aktenzeichen: 2 V 2116/07
Rechtsgebiete: GKG, FGO
Vorschriften:
GKG § 53 Abs. 3 S. 3 | |
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 5 |
Finanzgericht Sachsen
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 2003 bis 2005)
In dem Finanzrechtsstreit
...
hat der 2. Senat durch den Berichterstatter am 30. November 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig ( § 128 Abs. 4 FGO).
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Der Antrag der anwaltlich vertretenen Kläger auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung ist auch hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2005 erhoben worden. Die widersprüchlichen Angaben der Antragsteller konnten aus Gründen der umfassenden Rechtsschutzgewährung im summarischen Verfahren nicht anders gewertet werden. Der Antragsschriftsatz enthält den Betreff "Einkommensteuer 2003 bis 2005". Im ersten Absatz des Antragsschriftsatzes wenden sich die Antragsteller gegen die Vollziehung "der Einkommensteuerbescheide" (Plural) 2004 und beziehen sich auf eine Anlage 1. Diese Anlage 1 ist die behördliche Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung der "Einkommensteuerbescheide 2003, 2004, 2005". Das Gericht erfasste den Antrag als "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 2003 bis 2005). Dies wurde dem Vertreter der Antragsteller mit Schreiben vom 2. November 2007 so mitgeteilt. Eine Reaktion erfolgte nicht. Angesichts dessen musste das Gericht trotz des Wortlauts des auf das Jahr 2004 beschränkten Antrags davon ausgehen, das sich die Antragsteller auch gegen die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2003 und 2005 gewandt haben.
Sofern die Antragsteller sich gegen die zu erwartende Anwendung des Mindeststreitwerts von 1.000 Euro im summarischen Verfahren wenden, weist das Gericht vorsorglich darauf hin, dass ein Ansatz des Mindeststreitwerts im Streitfall nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 3 Satz 3 GKG, der bei der Bemessung des Streitwertes in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 69 Abs. 3 und 5 FGO in § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG ausdrücklich nur auf die Absätze 1 und 2 des § 52 GKG - dagegen nicht auf den Abs. 4 dieser Vorschrift - verweist (vgl. insoweit auch FG Köln, EFG 2007, 793; FG des Landes Sachsen-Anhalt, EFG 2007, 293; FG Brandenburg, EFG 2006, 1704; s. a. Schneider, NJW-Spezial 2007, 555. m.w.N.; Müller, EFG 2007, 294; Zenke, StB 2006, 267). Soweit der dritte Senat des Sächsischen Finanzgerichtes in seiner Entscheidung vom 27. März 2006 (Az. 3 Ko 243/06, EFG 2006, 1103 = AGS 2007, 568) eine gegenteilige Auffassung vertritt, folgt der Senat dem nicht. Zur Höhe des Streitwerts weist der Senat auf seinen Beschluss vom 14. Juni 2006 (Az. 2 V 1992/04, [...]) hin, wonach der Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenen Bedeutung der Sache zu ermitteln ist und im dortigen Verfahren mit 25% des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens angenommen wurde.
Ende der Entscheidung
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