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Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: 5 K 1162/04
Rechtsgebiete: KraftStG
Vorschriften:
KraftStG § 2 Abs. 2 S. 2 | |
KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 4 |
Finanzgericht Sachsen
Kraftfahrzeugsteuer
In dem Finanzrechtsstreit
...
hat der 5. Senat
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht ...,
der Richterinnen am Finanzgericht ... und ... sowie
der ehrenamtlichen Richter ... und ...
auf Grund mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 26.11.2008
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob das Fahrzeug der Klägerin als Personenkraftwagen (Pkw) oder Lastkraftwagen (Lkw) zu besteuern ist.
Die Klägerin wurde am 7.10.2003 Halterin des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen . Es war ein mit Dieselmotor angetriebenes Fahrzeug des Herstellers Renault, Typ F40 Rapid, mit einem Hubraum von 1596 ccm, einer Leistung von 40 kw und einer Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h, Außenmaßen von 3,982 m x 1,564 m und einem zulässigen Gesamtgewicht von 1435 kg. Aus den Fahrzeugdaten der Zulassungsbehörde ergibt sich, dass das Fahrzeug am 10.9.1991, dem Tag der ersten Zulassung, als Pkw mit 5 Sitzplätzen ausgewiesen war und ein Leergewicht von 890 kg hatte. Das Fahrzeug wurde von einem Vorbesitzer umgerüstet. Dabei wurde die Rückbank komplett ausgebaut und die Einbauvorrichtung für die Rücksitze mit einer Platte abgedeckt. Zwischen den vorderen Sitzen und der Ladefläche wurde eine Trennwand installiert. Nach dem Umbau betrug die Nutzlast 420 kg (Bl 6), das Leergewicht erhöhte sich auf 1015 kg, das zulässige Gesamtgewicht und die Außenmaße des Fahrzeugs blieben unverändert. Durch den Umbau betrug die Personenbeförderungsfläche für zwei Personen 1,6 qm. Die Ladefläche ist streitig. Nach dieser Umrüstung erfolgte am 14.7.2000 die verkehrsrechtliche Umwidmung zu einem Lkw.
Mit Schreiben vom 22.10.2003 teilte das Finanzamt (Finanzamt) der Klägerin mit, dass es beabsichtige, die Steuer mit den für einen Pkw maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen festzusetzen. Die Klägerin erhielt die Möglichkeit, sich dazu zu äußern und gegebenenfalls einen Termin zur Vorführung auf den Hof des Finanzamts zu vereinbaren. Sie teilte dazu mit, dass ein Vorfahren nicht möglich sei, da das Fahrzeug zum Transport von Zeitschriften genutzt werde und ständig in unterwegs sei.
Mit Bescheid vom 13.11.2003 setzte das Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 7.10.2003 auf jährlich 532 EUR fest und erläuterte unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 22.10.2003, warum die Voraussetzungen für eine kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung als Lkw nicht vorliegen würden. Durch die verkehrsrechtliche Umrüstung sei zwar die Möglichkeit der Personenbeförderung eingeschränkt worden, jedoch sei das Fahrzeug weiterhin wahlweise zum Transport von Gütern sowie zur Beförderung von Personen geeignet. Durch den Umbau sei die Nutzlast des Fahrzeugs von 545 auf 420 kg reduziert worden, so dass die Güterbeförderung sogar noch eingeschränkt worden sei. Das Finanzamt sei nicht an die verkehrsrechtliche Einstufung gebunden (§ 6 KraftStDV).
Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein, den das Finanzamt am 20.4.2004 mit der Begründung zurückwies, das Fahrzeug der Klägerin verfüge nicht über die erforderliche Nutzlast, die mit 420 kg nur 29,27% des zulässigen Gesamtgewichts betrage. Die Ladefläche des Fahrzeugs übertreffe nicht in einem so hohen Maße die Fläche der Personenbeförderung, dass die größere Abweichung der Nutzlast zu 40% des zulässigen Gesamtgewichts unschädlich sei. Durch den Umbau sei die Nutzlast des Fahrzeugs von 545 kg auf 420 kg reduziert worden, so dass die Güterbeförderung sogar noch eingeschränkt worden sei. Unbeachtlich sei der vorgetragene Verwendungszweck des Fahrzeugs, da die individuelle Nutzung nichts an der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs ändere.
Mit der hiergegen erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, bei dem Fahrzeug sei von einer Ladefläche zuzüglich Personenbeförderungsfläche von 5,1 qm auszugehen. Nach den technischen Daten in den Fahrzeugpapieren betrage die Ladefläche 3,5 qm und ihr Verhältnis zur Personenbeförderungsfläche somit 68% und damit erheblich mehr als 50%. Bei dem Umbau sei die Nutzlast von 0 auf 420 kg aufgelastet worden. Die Nutzlast im Verhältnis zum zulässigen Gesamtgewicht werde mit 29,27% nur geringfügig unterschritten. Die in der Einspruchsentscheidung vorgegebenen Kriterien seien wohl erfüllt. Zwar sei das Fahrzeug ursprünglich vom Hersteller als Pkw konzipiert worden, rein vom äußeren Erscheinungsbild vermittele das Fahrzeug allerdings eher den Eindruck eines Mini-Lkw. Es handele es sich um einen sogenannten "Hundefänger". Die vorgenommenen Änderungen seien auf Dauer angelegt. An der Karosse habe es keine äußerlich optischen Veränderungen gegeben. Von dem Fahrzeug gebe es keine Fotos. Es sei bereits vor längerer Zeit verkauft worden.
Offensichtlich sei das für den Vorbesitzer zuständige Finanzamt L im Ergebnis seiner kraftfahrzeugsteuerlichen Bewertung zu einem anderen Ergebnis gelangt als das Finanzamt . Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass das Finanzamt zu Unrecht die Kraftfahrzeugsteuer des klägerischen Fahrzeugs auf der Basis des Hubraums ermittelt habe. Die Klägerin habe sich bei der Anschaffung des Fahrzeugs an dem Inhalt der Fahrzeugpapiere orientiert. Der Bürger dürfe darauf vertrauen, dass ein Fahrzeug, welches bereits von einem Finanzamt als Lkw-Fahrzeug steuerrechtlich eingestuft worden sei, dies auch von einem anderen Finanzamt so vorgenommen werde. Es sei für die Klägerin unvorstellbar, dass jedes Finanzamt nach eigenem Gutdünken machen könne, was es wolle, obwohl tatsächlich zu keinem Zeitpunkt eine Fahrzeugbesichtigung stattgefunden habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Finanzämter innerhalb Sachsens derartig unterschiedliche Entscheidungen treffen. Dies führe zu einer Verunsicherung des Steuerzahlers.
Die Klägerin beantragt,
den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 28.11.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.4.2004 in der Weise zu ändern, dass das Fahrzeug als Lkw besteuert wird
Der Beklagte beantragt,
die Klage zurückzuweisen,
da sie keine Aussicht auf Erfolg habe, und verweist auf die Begründung in der Einspruchsentscheidung vom 20.4.2004. Bei dem Vergleich, ob die vorhandene Ladefläche die der Personenbeförderung dienende Fläche deutlich übertreffe, sei bei der Ermittlung der Gesamtfläche nicht von den Außenmaßen des Fahrzeugs auszugehen. Vielmehr ermittele sich die Nutzungsfläche nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1.8.2000, BStBl II 2002, 72 , aus der Länge von Pedal bis zur Heckklappe sowie der Breite. Danach betrage die der Personenbeförderung dienende Fläche 1,565 qm (Länge 1m x Breite 1,565 m) und die Ladefläche 2,42 qm (Länge 1,544 m x Breite 1,564 m). Die zugrundegelegten Abmessungen seien dem Prospekt vom Nachfolgemodell Renault Kangoo entnommen worden. Somit mache die Ladefläche des Fahrzeugs 60% der Gesamtfläche aus. Diese übertreffe jedoch nicht in einem so hohen Maße die Fläche der Personenbeförderung, die die größere Abweichung der Nutzlast zu 40% des zulässigen Gesanmtgewichts unschädlich mache. Die Umbauten hätten das äußere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert
Das Finanzamt sei nicht an die Entscheidungen des Finanzamts L gebunden. Nach einem Halterwechsel und einer Standortverlagerung des Fahrzeugs bestehe kein Vertrauensschutz dahingehend, dass das neu zuständig gewordene Finanzamt die frühere kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung übernimmt. Denn nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 KraftStDV sei die Klägerin zur Abgabe einer Steuererklärung bei der neuen Zulassungsbehörde verpflichtet gewesen, was zur Folge habe, dass auch eine neue Steuerfestsetzung ihr gegenüber erforderlich gewesen sei. Insofern handele es sich bei der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 2003 gegenüber der Klägerin um eine erstmalige Festsetzung, bei welcher der von § 12 Abs. 4 Satz 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) vorgesehene Vertrauensschutz nicht zum Tragen komme. Danach bleibe die ursprüngliche Steuerfestsetzung nur dann unberührt, wenn der Steuerschuldner den Standort des Fahrzeugs verlegt, ohne dass der Steuerschuldner selbst wechselt. Dies sei hier nicht der Fall, so dass sich die Klägerin nicht auf die frühere Steuerfestsetzung des Finanzamts L berufen könne.
Aus § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG sei erkennbar, dass ein Vertrauensschutz für die Zukunft aufgrund einer einmal erfolgten Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung nicht bestehe. Nach dieser zum 12.8.1998 in Kraft getretenen Vorschrift könne bei einer fehlerhaften Steuerfestsetzung eine Korrektur zu Ungunsten vom Beginn des Entrichtungszeitraums erfolgen, in dem der Steuerbescheid erteilt werde. Dem neu zuständig gewordenen Finanzamt habe eine eigenständige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Prüfung oblegen. Da die Klägerin weder das Fahrzeug vorgeführt noch Fotos eingereicht habe, sei keine andere Einstufung möglich gewesen. Auch eine unbefristet festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer entstehe erst mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraumes, § 6 KraftStG. Die unbefristete zukunftsbezogene Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer sei nicht schutzwürdig, weil ihr eine gewisse Vorläufigkeit anhafte, die es dem Finanzamt auch ohne Zuständigkeitswechsel ermögliche, eine als falsch erkannte Rechtsauffassung zum frühest möglichen Zeitpunkt aufzugeben, auch wenn der Steuerpflichtige darauf vertraut haben sollte. Wenn danach auch ohne Halter- und Zuständigkeitswechsel eine Steuerfestsetzung geändert werden könne, so könne ein neuer Halter bei einem Zuständigkeitswechsel nicht insoweit schutzwürdig sein, dass das neue Finanzamt die Kraftfahrzeugbesteuerung ungeprüft übernimmt. Vielmehr müsse er damit rechnen, dass es unter Umständen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelange.
Vertrauenstatbestände im Sinne des § 176 Abgabenordnung würden nicht vorliegen, weil keine Änderung des Steuerbescheids erfolgt sei, sondern die Kraftfahrzeugsteuer gegenüber der Klägerin erstmals festgesetzt worden sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die übersandte Kraftfahrzeugsteuerakte und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Ab 1.11.2008 wurde das Finanzamt F auf Grund der Zentralisierung der Kraftfahrzeugsteuerverwaltung als Folge der Kreisgebietsreform für die Besteuerung der Klägerin zuständig und damit im Wege eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels Beklagter im vorliegenden Verfahren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet, da das Finanzamt das streitige Fahrzeug zu recht als Pkw besteuert hat, § 8 Nr. 1 KraftStG.
PKW sind solche Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes). Diese Definition ist maßgebend für die Einordnung eines Kraftfahrzeugs als Pkw (BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BStBl II 2001, 72; BFH-Beschluss vom 21. August 2006 VII B 333/05, BStBl II 2006, 721). Nach den von der Rechtsprechung des BFH - vgl. zum Beispiel BFH-Urteil vom 9. April 2008 II R 62/07, BStBl II 2008, 691, und BFH-Beschluss vom 13. April 2007 IX B 14/07, BFH/NV 2007, 1352 - entwickelten Grundsätzen ist die Frage, wie Pkw gegen Lkw abzugrenzen sind, anhand von Bauart und Einrichtung des Kraftfahrzeugs zu entscheiden. Dabei kommt es darauf an, unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale die objektive Beschaffenheit des streitigen Fahrzeugs zu bewerten. Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers. Denn diese prägt die objektive Beschaffenheit eines Fahrzeuges entscheidend. Deshalb sind bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung eines durch nachträglichen Umbau veränderten Fahrzeuges strenge Maßstäbe anzulegen, wenn geltend gemacht wird, ein ursprünglich als PKW konzipiertes Fahrzeug sei als LKW einzustufen. Eine von der Herstellerkonzeption abweichende Fahrzeugart kann sich nach der Rechtsprechung des Senats nur aufgrund von Umbauten ergeben, die auf Dauer angelegt sind und das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs wesentlich verändern (BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BStBl II 2001, 72).
Kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs kann dabei als von vornherein alleinentscheidend angesehen werden, mag auch einzelnen Merkmalen ein besonderes Gewicht zukommen und eine Zuordnung als PKW oder LKW nahe legen. Die Einstufung des Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde hat dagegen kraftfahrzeugsteuerrechtlich keine Bindungswirkung (BFH-Beschluss vom 21. August 2006 VII B 333/05, BStBl II 2006, 721, BFH-Urteil vom 30. September 1981 II R 56/78, BStBl II 1982, 82). Sie lässt auch keinen zuverlässigen Rückschluss auf die richtige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung zu (vgl. Rüsken, Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Besteuerung von Klein-Lkws und Pkw-Kombis, Deutsches Autorecht 1999, 100).
In Anwendung dieser Rechtsprechungsgrundsätze ist das streitige Fahrzeug als Pkw zu besteuern. Die beiden Merkmale, denen für die Einordnung eines Fahrzeuges als PKW oder LKW besonderes Gewicht beizumessen ist, nämlich die Größe der Ladefläche und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, sprechen nicht für eine Lkw-Eigenschaft des streitigen Fahrzeugs. Denn seine Zuladungskapazität beträgt nur 420 kg, das sind weniger als 30% seines Gesamtgewichts und auch seine Ladefläche ist für einen Lkw eher untypisch, wobei dahinstehen kann, ob sie nach den unterschiedlichen Berechnungsmethoden der Beteiligten zwischen 61% und 68% des Gesamtnutzfläche (2,4 qm bis 3,5 qm) beträgt. Zwar ist der BFH typisierend davon ausgegangen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht. Daraus ist aber umgekehrt nicht zu schließen, dass in jedem Fall ein Lkw vorliegt, wenn - wie hier - die Ladefläche über 50% des Gesamtnutzfläche beträgt. Denn eine Einordnung des Fahrzeuges als Lkw kann in einem solchen Falle nur vorgenommen werden, wenn diese Merkmale den Schluss rechtfertigen, dass die Eignung und Bestimmung des Fahrzeuges zur Lastenbeförderung deutlich überwiegt und die Personenbeförderung in den Hintergrund treten lässt. Da die Ladefläche von besonderer Bedeutung dafür ist, ob die Möglichkeit einer Benutzung des Fahrzeuges zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung Vorrang hat, und im Streitfall absolut gesehen mit höchstens 3,5 qm nur in geringem Umfang zum Lastentransport geeignet ist, kann allein dieses Merkmal nicht zur Einstufung als Lkw führen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die anderen vom BFH aufgestellten Kriterien für eine Pkw-Eigenschaft sprechen. Die Sitzbefestigungspunkte und alle Seitenfenster sind noch vorhanden, die Karosserie und das Fahrgestell hat sich nicht geändert, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit sind eindeutige Pkw-Eigenschaften und auch das äußere Erscheinungsbild eines Pkw blieb unverändert. Das Finanzamt hat die Besteuerung als Pkw zutreffend vorgenommen. Die Klägerin hat die Steuerberechnung selbst nicht beanstandet.
Die Klägerin konnte nicht auf Grund der Daten in den Fahrzeugpapieren darauf vertrauen, dass das Finanzamt die Einstufung des Fahrzeugs als Lkw durch die Verkehrsbehörde übernimmt. Die insoweit fehlende kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bindungswirkung ergibt sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG in der im Streitjahr geltenden Fassung, wonach ausdrücklich nur die emissionsrechtlichen Feststellungen und Entscheidungen der Zulassungsbehörden verbindlich sind (ständige Rechtsprechung seit dem BFH-Urteil vom 30. September 1981 II R 56/78, BStBl II 1982, 82; vgl. auch BFH-Beschluss vom 21. August 2006 a.a.O. und BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BStBl II 2001, 72). Die Klägerin konnte auch nicht darauf vertrauen, dass das Finanzamt die bisherige Lkw-Besteuerung des Finanzamts L ungeprüft übernimmt. Denn es hat keine Veranlassung gegeben, geschweige denn eine Zusage erteilt, das Fahrzeug als Lkw zu besteuern, vielmehr hat es bereits zwei Wochen nach der Zulassung seine diesbezügliche andere Auffassung der Klägerin mitgeteilt. Die Klägerin hat insbesondere keinen Anspruch darauf, dass eine als fehlerhaft erkannte Besteuerung fortgesetzt wird. Auch das bisherige Finanzamt L hätte nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG eine Korrektur zu Ungunsten vom Beginn des neuen Entrichtungszeitraums an vornehmen können. Denn nach dieser Vorschrift besteht kein Vertrauensschutz für die Zukunft aufgrund einer einmal erfolgten Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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