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Gericht: Finanzgericht Sachsen
Beschluss verkündet am 20.02.2009
Aktenzeichen: 8 V 209/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 155 |
In dem Finanzrechtsstreit
...
hat der 8. Senat
am 20.02.2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I. Am 24.01.2007 hat die Antragstellerin Verpflichtungsklage mit dem Begehren erhoben, ihr Zinsen zur Umsatzsteuer 1999 bis 2001 zu erlassen. Zugleich hat sie im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung der erlassgegenständlichen Zinsforderungen beantragt. Am 12.10.2007 hat das Amtsgericht D. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet. Mit gerichtlichem Schreiben vom 02.11.2007 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass das Verfahren wegen vorläufigen Rechtschutzes nicht nach § 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO - unterbrochen ist ,weil die Frage der vorläufigen Einstellung der Einzelzwangsvollstreckung nicht die Insolvenzmasse betreffe. Das Verfahren werde deshalb auch mit der Antragstellerin als Partei fortgesetzt. Auf Grund des Vollstreckungsverbotes gemäß § 89 Abs. 1 Insolvenzordnung - InsO - sei allerdings das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf einstweilige Anordnung entfallen und daher der Klägerin zur Rücknahme ihres Antrages zu raten. Dieses Hinweisschreiben ist von der Antragstellerin unbeantwortet geblieben.
II. Das Gericht kann im Streitfall trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin abschließend entscheiden. Das Verfahren ist nicht nach § 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, weil die begehrte vorläufige Einstellung der Einzelzwangsvollstreckung nicht die Insolvenzmasse betrifft. Das Verfahren ist deshalb auch mit der Antragstellerin als Partei und nicht mit dem Insolvenzverwalter als Partei Kraft Amtes vorzusetzen.
Der Antrag ist unzulässig. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin und dem damit einhergehenden umfassenden Verbot der Einzelzwangsvollstreckung nach § 89 Abs. 1 InsO, das sowohl die Insolvenzmasse als auch das sonstige Vermögen der Antragstellerin umfasst, besteht kein Rechtschutzbedürfnis für eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen der verfahrensgegenständlichen Zinsfestsetzungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Beschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 128 Abs. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Ende der Entscheidung
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