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Gericht: Finanzgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: 2 K 40112/08
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 4 Abs. 5 | |
EStG § 12 |
In dem Rechtsstreit
...
hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts
am 27. Mai 2009
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Behandlung von Aufwendungen für eine Regattabegleitfahrt während der "Kieler Woche".
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft mit folgendem Gesellschaftszweck (§ 3 des Gesellschaftsvertrages):
.....
......
Die Gesellschaft kann Grundbesitze, Patente und Lizenzen erwerben oder veräußern bzw. erteilen sowie alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die im Interesse der Gesellschaft liegen.
Die Klägerin hat im Jahr 2006 rund 28,5 Mio. EUR Umsatz erwirtschaftet, wovon jeweils rund die Hälfte auf Deutschland bzw. das europäische und außereuropäische Ausland entfällt. Die Klägerin hat im Jahr 2006 mit Geschäftspartnern und eigenen (insbesondere Vertriebs- und Service-)Mitarbeitern zur "Kieler Woche" eine so genannte Regattabegleitfahrt durchgeführt. Für die teilnehmenden rund 50 Personen (davon 13 eigene Mitarbeiter) sind Kosten in Höhe von 10.959,88 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1.753,58 EUR angefallen. Die Klägerin hat die in den so genannten VIP-Logen-Erlassen des BMF vom 22. August 2005 (IV B 2-S2144-41/05) enthaltenen Pauschalregelungen angewandt. Danach werden Kosten für die Teilnahme von Geschäftspartnern oder Arbeitnehmern aufgeteilt und die anteiligen Kosten für Bewirtung, Werbung oder Geschenke gegebenenfalls als nicht abziehbar behandelt. Ein Betrag von 7.317,28 EUR verblieb danach als Betriebsausgabe.
Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2002 bis 2006 kam die Betriebsprüferin unter Bezugnahme auf die Verfügung der Oberfinanzdirektion Kiel vom 20. September 2000 (S2145A-St231) zu dem Ergebnis, dass diese Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abziehbar seien (Betriebsprüfungsbericht vom 25. Januar 2008, Tz. 2.12). Das Finanzamt folgte dieser Feststellung in dem geänderten Feststellungsbescheid 2006 vom 30. Mai 2008.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Sprungklage vom 26. Juni 2008, zu deren Begründung die Klägerin Folgendes ausführt:
Die Begründung der Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen mit der Verfügung der Oberfinanzdirektion beruhe letztlich darauf, dass alle Aufwendungen solche nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG seien. Danach seien Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segelyachten oder Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke nicht abzugsfähig. Diese Begründung verkenne den Charakter einer Regattabegleitfahrt zur Kieler Woche. Unbestritten sei die Kieler Woche gleichzeitig das größte Segelsportereignis der Welt und ein kulturelles Ereignis. Der VIP-Logen-Erlass vom 22. August 2005, der zunächst für sportliche Veranstaltungen in Sportstätten Anwendung finde, durch den zweiten Erlass vom 11. Juli 2006 aber auch auf andere Veranstaltungen in Sportstätten (z.B. kulturelle Veranstaltungen, z.B. Opern-Gala) als auch auf Veranstaltungen außerhalb von Sportstätten ausgedehnt worden sei, sei auf die Kieler Woche (oder ähnliche Veranstaltungen) sinngemäß anzuwenden. Man könne die Segelregatten in der Regel nur vom Wasser aus erleben. Dort müsse man mit einem Boot oder einem Schiff hinfahren. Dabei stehe aber nicht der freizeitmäßige Charakter einer Bootsfahrt im Vordergrund sondern das sportliche Ereignis. Entgegen der Behauptung des Finanzamts handele es sich weder um "Unterhaltung und Freizeitgestaltung von Geschäftsfreunden" noch um eine "überdurchschnittliche Repräsentation". Damit gehe auch der Verweis auf die genannten Fundstellen fehl. Die Regattabegleitfahrt sei hauptsächlich für Geschäftspartner und für diese zuständige Vertriebs- und Servicemitarbeiter durchgeführt worden. Gerade bei außerhalb von Kiel ansässigen Geschäftspartnern sei der weltgrößte Segelwettkampf ein kulturelles Ereignis und ein besonderer Grund, der Einladung zu folgen. Somit sei gewährleistet, dass der höchstmögliche "Werbecharakter" erzielt werden könne. In einer "lockeren Atmosphäre" sei so die Verbundenheit zum Unternehmen vertieft worden. Gespräche über bestehende bzw. zukünftige Vertragsabschlüsse würden die Fahrt abrunden. Die Beobachtung von Land aus sei bei Segelwettkämpfen auf offener See so gut wie ausgeschlossen und würde auch die betrieblichen Gespräche zwischen den Unternehmen nicht fördern, da eine Diskretion hier - aufgrund des öffentlichen Charakters - nicht gewährleistet sei. Die so wichtige lockere Atmosphäre wäre nicht gegeben und folglich könnten keine ernsthaften Resultate zu Stande kommen. Eine unangemessene Repräsentation des Unternehmens sei hier nicht gegeben, da die Öffentlichkeit keine Kenntnis von der Regattabegleitfahrt und vom Unternehmen erhalten habe. Auch seien hier keine hohen Kosten entstanden, da die Aufwendungen für die Regattabegleitfahrt gerade einmal 0,039% vom erwirtschafteten Jahresumsatz 2006 betragen hätten. Im Verhältnis zu den anderen Werbekosten würde die Regattabegleitfahrt eine untergeordnete Rolle spielen. Das Finanzamt verweise auf die Verfügung der Oberfinanzdirektion vom 20. September 2000. In der Verfügung werde - unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Februar 1993 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1993, 367) - die Unangemessenheit der Aufwendungen nach der Art einer unwiderlegbaren Vermutung unterstellt und der Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG verwehrt. Gerade aber in dieser Hinsicht bestehe mit der von dem Finanzamt durchgeführten Betriebsprüfung Einvernehmen, dass die Aufwendungen insgesamt nicht unangemessen seien.
Bei den hier in Frage stehenden Aufwendungen handele es sich um Kosten für eine Regattabegleitfahrt mit einem historischen Segler sowie die dazu gehörigen Nebenkosten, unter anderem auch Bewirtungen. Nach den gängigen Definitionen handele es sich bei Segelyachten um kleine Segelschiffe, die hauptsächlich für Freizeit- und Sportaktivitäten verwendet würden. Ähnliches gelte für Motoryachten. Historische Segler würden hingegen regelmäßig nicht als Segelyachten bezeichnet. Im vorliegenden Fall handele es sich um einen Dreimastschoner mit 47 m Länge, der nicht unter dem Begriff Segelyacht einzuordnen sei. Im Übrigen würden Regattabegleitfahrten auch mit Wasserfahrzeugen unternommen, die mit Sicherheit nicht als Segel- oder Motoryachten bezeichnet werden könnten, z.B. Ausflugsschiffe oder Fährschiffe. Es bleibe somit der Begriff der ähnlichen Zwecke. Dieser ziele aber auf den Zweck des Gesetzes, nämlich auf überflüssige und unangemessene Repräsentationsaufwendungen. Hierzu aber habe das Finanzamt bereits kundgetan, dass es nicht von unangemessen hohen Aufwendungen ausgehe.
Die Klägerin beantragt,
den geänderten Feststellungsbescheid 2006 vom 30. Mai 2008 zu ändern und dabei die geltend gemachten Aufwendungen für die Regattabegleitfahrt in Höhe von 7.317,28 EUR als abziehbare Betriebsausgaben anzuerkennen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Finanzamt hat nach Zustellung der Klage am 4. Juli 2008 der Erhebung der Sprungklage mit Schriftsatz vom 4. August 2008 (Eingang ebenfalls 4. August 2008) zugestimmt.
Das Finanzamt tritt der Klage wie folgt entgegen:
Die geltend gemachten Aufwendungen würden dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG unterliegen und seien nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Die Regattabegleitfahrt sei für "ähnliche Zwecke" im Sinne der Vorschrift veranstaltet worden. Darunter seien insbesondere solche Betätigungen zu verstehen, die der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung von Geschäftsfreunden sowie einer überdurchschnittlichen Repräsentation dienen würden (BFH-Urteil vom 3. Februar 1993, a.a.O.). Vorliegend sei die Regattabegleitfahrt zur Unterhaltung von Geschäftsfreunden durchgeführt worden. Zuschauer, die an der Regatta nicht unmittelbar beteiligt seien, würden diese allein beobachten, um sich an dem Ablauf des Wettkampfs zu erfreuen. Dies gelte in besonderem Maße für Regatten auf der Kieler Woche. Die Kieler Woche stelle - wie auch die Klägerin erkenne - das größte Segelsportereignis der Welt dar, weshalb die sportliche Qualität von besonders hohem Grade sei und der Unterhaltungswert entsprechend steige. Die herausragende Bedeutung einer (Segel-)Veranstaltung könne den Betriebsausgabenabzug nicht begründen. In diesem Zusammenhang sei ferner darauf hinzuweisen, dass auch die Klägerin in der Klageschrift erklärt habe, das sportliche Ereignis habe im Vordergrund der Bootsfahrt gestanden. Dies unterstreiche zum einen, dass die Veranstaltung in der Tat der Unterhaltung der Geschäftspartner dienen sollte. Zum anderen schließe diese Wertung aber auch nicht aus, dass Zweck der Begleitfahrt zugleich die Freizeitgestaltung der Geschäftsfreunde gewesen sei und die Aufwendungen schon deshalb gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht abzugsfähig seien. Unterhaltung und Freizeitgestaltung dürften nämlich regelmäßig miteinander einhergehen. Des Weiteren habe die Regattabegleitfahrt der Repräsentation des Unternehmens gedient. Zweck derartiger Begleitfahrten sei es auch, der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an dem Segelsportereignis als Begleitboot den intakten Zustand des Unternehmens zu zeigen und für ein standesgemäßes Auftreten zu sorgen. Die Repräsentation sei aufgrund der damit verbundenen hohen Kosten auch von überdurchschnittlicher Art. Soweit die Klägerin sich auf die BMF-Schreiben vom 22. August 2005 bzw. 11. Juli 2006 berufe und diese sinngemäß anwenden wolle, sei auf die Verfügung der Oberfinanzdirektion Kiel vom 20. September 2000 zu verweisen. Diese ordne für Aufwendungen anlässlich von Regattabegleitfahrten während der Kieler Woche ausdrücklich eine Verwehrung des Betriebsausgabenabzugs an. Der Inhalt der Verfügung werde in den BMF-Schreiben nicht angetastet und folglich für richtig erachtet. Entgegen der Meinung der Klägerin sei deshalb das BMF-Schreiben vom 11. Juli 2006 nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass nunmehr auch Regattabegleitfahrten nach den Grundsätzen der BMF-Schreiben zu behandeln und anteilig abzugsfähig seien. Es bestehe auch kein Anspruch der Klägerin im Sinne einer Selbstbindung der Verwaltung aufgrund der BMF-Schreiben, da eine Anwendung der Regelungen im vorliegenden Fall der höherrangigen, gesetzlichen Wertung zuwiderliefe. Nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürften "Aufwendungen für ... Segelyachten oder Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen" den Gewinn nicht mindern. Das Gesetz bezwecke damit die Versagung des Betriebsausgabenabzugs um bestimmte betrieblich veranlasste Repräsentationsaufwendungen. Auf die Frage der Angemessenheit der Aufwendungen komme es nicht an, das Gesetz unterstelle mit dem Abzugsverbot in voller Höhe die Unangemessenheit (BFH-Urteil vom 3. Februar 1993, a.a.O.).
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die vorgelegten Steuerakten Bezug genommen. Diese waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Verwaltungsakt ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten; eine Änderung kommt somit nicht in Betracht (§ 100 Abs. 1, 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Das Finanzamt hat zu Recht den Abzug der Aufwendungen für die Regatta-Begleitfahrt als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG abgelehnt.
Danach dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Durch die Abzugsverbote des § 4 Abs. 5 EStG wollte der Gesetzgeber die tatsächlichen Schwierigkeiten, die bei der Abgrenzung zwischen dem betrieblichen Bereich und der privaten Lebensführung auftreten, in pauschalierender Weise lösen und Missbräuchen des Steuerpflichtigen vorbeugen (Crezelius in Kirchhof, Kommentar zum EStG, 6. Auflage , § 4 Rz 140). § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ordnet ein Abzugsverbot für die dort beispielhaft aufgezählten Repräsentationsaufwendungen an, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie die private Lebensführung berühren, auf der Hand liegt. Scheitert die Abziehbarkeit nicht bereits an § 12 Nr. 1 EStG, greift das Abzugsverbot ein. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen generell nicht abziehbar sein sollen, weil sie nach Auffassung des Gesetzgebers bereits ihrer Art nach als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen sind. Eine Ausnahme gilt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG für Steuerpflichtige, die die Jagd, Fischerei oder die Bootsbenutzung und dergleichen gewerblich ausüben und aus dieser Tätigkeit unmittelbar Einkünfte erzielen (BTDrucks III/1811, S. 8 und BTDrucks 7/2180, S. 17). Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich dem Zweck der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG entsprechend weiter eingeschränkt. Aufwendungen für die in der Vorschrift genannten Zwecke sind jedoch dann vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie einer sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation dienen (BFH-Urteile vom 7. Februar 2007 I R 27-29/05, BFHE 216, 536; vom 3. Februar 1993 I R 18/92, BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367; vom 10. Mai 2001 IV R 6/00, BFHE 195, 323, BStBl II 2001, 575). Zu den "ähnlichen Zwecken" im Sinne dieser Vorschrift zählen daher z.B. Golf, Reiten, Tennis, Fliegen, Oldtimer-Autos und Safaris (Frotscher, EStG, § 4 RNr. 710; Adamik in Herman/Heuer/Raupach, EStG, § 4 Anm. 1321). Auch Aufwendungen für Miete, Pacht oder Charter sowie die Benutzung von Einrichtungen oder auch für die bloße Ausübung einer mit den genannten Zwecken verbundene Tätigkeit stehen im Zusammenhang mit den genannten Zwecken. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Aufwendungen für Eigentum des Steuerpflichtigen handelt (Adamik a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen unterfallen die streitigen Aufwendungen dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Es liegt ein "ähnlicher Zweck" im Sinne der Vorschrift vor. Dem steht nicht entgegen, dass das im Streitfall von der Klägerin gecharterte Schiff keine klassische Segel- oder Motoryacht war. Vielmehr tritt nach dem Sinn und Zweck der Regelung der Aspekt der Unterhaltung der Geschäftsfreunde und der Repräsentation in den Vordergrund. Denn die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG hängt nicht von der Art des Wasserfahrzeugs, sondern von dessen konkreter Bestimmung ab, wobei die Bestimmung durch den Fahrzeugtyp indiziert sein kann (BFH-Urteil vom 10. Mai 2001 IV R 6/00, BFHE 195,323, BStBl II 2001, 575). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass es bei der von der Klägerin durchgeführten Regatta-Begleitfahrt zwischen den eingeladenen Kunden und Geschäftsfreunden sowie den teilnehmenden Vertriebsmitarbeitern zu geschäftlichen Gesprächen gekommen ist. Aber im Unterschied zu dem vom BFH mit Urteil vom 3. Februar 1993 (a.a.O.) entschiedenen Sachverhalt war dies nicht Anlass und Zweck der Veranstaltung. Insoweit räumt die Klägerin ein, dass der unterhaltende Charakter und die "lockere Atmosphäre" die Regatta-Begleitfahrt geprägt haben. Im Streitfall liegt nicht die Fallgestaltung in Form eines "schwimmenden Konferenzzimmers" vor. In dem BFH-Fall war dagegen die Verwendung des Schiffes zu Unterhaltungs- oder sportlichen Zwecken oder zur unangemessenen Repräsentation aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen. Die Frage der - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Angemessenheit der Gesamtaufwendungen ist für die Prüfung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ohne Bedeutung. Auch in der Literatur werden die Aufwendungen für eine Regatta-Begleitfahrt dem Abzugsverbot unterworfen (Adamik a.a.O.; Schmidt/Heinicke, EStG, § 4 RNr. 567).
Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus den sog. "VIP-Logen-Erlassen" vom 22. August 2005 bzw. 11. Juli 2006 (jeweils a.a.O.) nichts Anderes. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass auch bei einer Regatta-Begleitfahrt die Beobachtung eines Sportereignisses der Anlass für ein geselliges Zusammensein darstellt. Im Unterschied zu Sportereignissen im Stadion oder in einer Halle lässt sich eine Segelregatta nur von einem Begleitschiff aus angemessen verfolgen. Eine gewisse Vergleichbarkeit ist nach Ansicht des Senats nicht von der Hand zu weisen. Dennoch kann diese Betrachtung der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn wenn man die Verwaltungserlasse in diesem Sinn für den Streitfall anwenden würde, stünde dies im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung des Abzugsverbots. Es handelt sich insoweit um norminterpretierende Verwaltungsanordnungen, die lediglich der gleichmäßigen Auslegung und Anwendung des Gesetzes durch die nachgeordneten Behörden dienen. Ob diese Auslegung oder Anwendung richtig ist, unterliegt voll der Nachprüfung durch die Gerichte. Eine Bindungswirkung für die Gerichte besteht daher - auch aus Gründen der Gleichbehandlung- nicht (Klein, AO, § 4 RNr. 10; Drüen in Tipke/Kruse, AO, § 4 Tz. 84 jeweils m.w.N.).
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ende der Entscheidung
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