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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 08.03.2006
Aktenzeichen: 11 K 123/02
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 |
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Finanzrechtsstreit
hat der 11. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08. März 2006 durch Richter am Finanzgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides über Kindergeld.
Die Beklagte erließ am 19.03.2002 gegenüber der Klägerin einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid betreffend den Zeitraum von August 1995 bis Mai 2001, weil für ihr Kind D eine schweizerische sog. IV-Kinderrente gezahlt worden ist, die dem zwischenzeitlich von ihr getrennt lebenden Ehemann/Kindsvater zugeflossen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Der hiergegen erhobene Einspruch führte am 12.04.2002 zum Erlass von Änderungsbescheiden, die den streitigen Zeitraum aufteilten in die Zeit bis zum 31.12.1995 einerseits und andererseits in die Zeit ab 1.1.1996, hatte materiell jedoch keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung - auf die verwiesen wird -, ebenfalls vom 12.04.2002).
Für den Zeitraum bis Dezember 1995 war deswegen unter dem Aktenzeichen S 8 KG 1581/02 eine Klage beim Sozialgericht anhängig.
Hinsichtlich des Folgezeitraumes wird die erhobene Klage unter dem Aktenzeichen 11 K 123/02 beim Finanzgericht geführt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Sie lässt sinngemäß insbesondere vortragen, dass die IV - Kinderrente keine vergleichbare Leistung im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 darstelle und überdies nicht berücksichtigt worden sei, dass sie von der Existenz der Rente keine eigene Kenntnis gehabt habe und diese nicht ihr selbst zugeflossen sei. Wegen der Einzelheiten wird vor allem auf die Schriftsätze der Klägerseite vom 30.04. und 4.07.2002 verwiesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den am 12.04.2002 geänderten Bescheid vom 19.03.2002 in Fassung der Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an der in ihrer Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest.
Dem Gericht haben die bei der Beklagten für die Klägerin geführten Kindergeldakten vorgelegen; beigezogen wurden die Akten des sozialgerichtlichen Klageverfahrens S 8 KG 1581/02 sowie die des Verfahrens 11 V 35/02. Auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze wird verwiesen. Am 30.06.2005 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden und am 8.03.2006 hat in der Streitsache eine mündliche Verhandlung stattgefunden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der für zutreffend erachteten Begründung der Einspruchsentscheidung der Beklagten folgt (§ 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Ergänzend ist indes Folgendes auszuführen:
Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wird Kindergeld nicht gezahlt für ein Kind, für das Leistungen im Ausland gewährt werden, die dem Kindergeld vergleichbar sind.
Das Gericht hat sich der Auffassung angeschlossen, dass Kinderrenten, die in der Schweiz zu Alters- und Invalidenrenten gezahlt werden, derartige vergleichbare ausländische Leistungen darstellen, die den Ausschluss des Anspruchs auf Kindergeld bewirken sollen (Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 65 Anm. 8 m.w.N.). Diese Auffassung hat bereits das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 21. August 2000 Az. 5 K 1805/97, EFG 2000, 1197 vertreten. Auf den BFH - Beschluss vom 17.12.2001 VI B 230/99, BFH/NV 2002, 491 sowie auf die Entscheidungen des FG Baden-Württemberg vom 21. Dezember 2005 2 K 419/04 sowie 2 K 333/04, StE 2006, 103 wird hingewiesen.
Der Umstand, dass die IV-Kinderrente wohl am Wissen der Klägerin vorbei an ihren damaligen Ehemann geflossen ist, vermag nach Ansicht des Gerichts im Streitfall nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen, da § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG insoweit nicht auf subjektive Kenntnis abhebt (vgl. auch Urteil des FG Baden-Württemberg 2 K 419/04 a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Ob dies auch im Rahmen eines etwaigen Billigkeitsverfahrens Geltung hätte, kann nicht Gegenstand der Entscheidung des vorliegenden Streitfalles sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.
Ende der Entscheidung
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