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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 24.07.2007
Aktenzeichen: 12 K 133/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 4a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg

12 K 133/07

Tatbestand:

Die Klägerin erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Vermietung von beweglichem Anlagevermögen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Für die Streitjahre 2000 und 2001 fand bei der Klägerin wegen der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages nach § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) eine abgekürzte Außenprüfung statt. Die Prüferin ermittelte dabei einen Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG für das Jahr 2000 in Höhe von DM 7.363,- und für das Jahr 2001 in Höhe von DM 21.686,-. Wegen der Einzelheiten wird auf die Tz. 16 des Prüfberichts vom 13. Juni 2003 Bezug genommen. Der Beklagte folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ mit Datum vom 07. August 2003 nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) entsprechend geänderte Feststellungsbescheide.

Den dagegen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch hat der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 23. Dezember 2004, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage.

Zur Begründung wird im Wesentlichen sinngemäß vorgetragen, dass die am 06. November 2001 vom Gesellschafter -X- getätigte Entnahme den betrieblichen Schuldsaldo erhöht habe und deshalb insoweit privat veranlasste Schuldzinsen vorlägen. Deshalb sei der Gewinn um die anteiligen Zinsen erhöht worden. Eine nochmalige Berücksichtigung im Rahmen der Berechnung der Überentnahmen, wie sie der Beklagte vorgenommen habe, sei nicht zulässig. Auch sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) private Verbindlichkeiten, deren Zinsen nach § 4 Abs. 4a EStG nicht betrieblich veranlasst seien, bei der Ermittlung der Entnahmen im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG nicht zu berücksichtigen seien. Für die Berechnung der Zinsen eines gemischten Kontokorrents mit Schuldsaldo sei jede Habenbuchung zunächst dem Unterkonto gutzuschreiben, auf dem die privat veranlassten Sollbuchungen erfasst würden. Erst wenn durch die einzelnen Zuordnungen ein Sollsaldo entstehe, weil die Privatentnahmen größer seien als die Habenbuchungen, entstehe eine Überentnahme. Dies sei in den Jahren 2000 und 2001 nicht der Fall gewesen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Verluste in den Streitjahren durch Abschreibungen entstanden seien und dadurch kein zusätzlicher Zinsaufwand entstanden sei. Die willkürliche Berechnungsweise des Beklagten führe zu einer (weiteren) Kürzung der eindeutig betrieblich veranlassten Schuldzinsen und verstoße damit gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der steuerlichen Leistungsfähigkeit.

Die Klägerin beantragt,

die geänderten Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2000 und 2001 vom 07. August 2003, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Dezember 2004, dahingehend abzuändern, dass für das Jahr 2000 ein Gewerbeverlust in Höhe von DM 222.885,- und für das Jahr 2001 ein Gewerbeverlust in Höhe von DM 175.065,00 festgestellt wird,

hilfsweise

die Zulassung der Revision.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Aus der Rechtsprechung des BFH ergebe sich, dass Kontokorrentverbindlichkeiten nur insoweit dem Betriebsvermögen zuzurechnen seien, als sie betrieblich veranlasst seien. Entsprechend seien die auf die Entnahme des Gesellschafters -X- entfallenden Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Für die erforderliche Ermittlung des betrieblich veranlassten Teils der Schuldzinsen eines gemischten Kontokorrentkontos sei davon auszugehen, dass durch jede Habenbuchung vorrangig die durch private Sollbuchungen entstandene Privatschuld getilgt werde. Die Tilgung privater Schulden mit betrieblichen Mitteln stelle jedoch eine Entnahme nach § 4 Abs. 1 EStG dar, da hierdurch die entsprechenden Beträge in den privaten Bereich übergingen. Neben der Kürzung der Schuldzinsen für die Privatschuld sei daher insoweit eine Zinskorrektur nach § 4 Abs. 4a EStG vorzunehmen. Schließlich seien bei der Berechnung des Hinzurechnungsbetrages keine Über- oder Unterentnahmen für die vor dem 01. Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahre berücksichtigt worden, wobei die Klägerin wegen Überentnahmen ein negatives Kapitalkonto zum 31. Dezember 1998 ausgewiesen habe.

Der vorstehende Sach- und Streitstand ist der Gerichtsakte, den vom Beklagten nach § 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgelegten Akten ( jeweils 1 Band Feststellungs-, Betriebsprüfungs-, gesonderte Verlustfeststellung-, Gewerbesteuer- und Allgemeine Akten) sowie dem Inhalt der mündlichen Verhandlung entnommen. Wegen der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat den Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG zutreffend ermittelt. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Einspruchsentscheidung verwiesen. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Nach § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG sind Schuldzinsen insoweit bei der Gewinnermittlung nicht abziehbar, als Überentnahmen getätigt worden sind. Die Regelung ist nur anwendbar auf Schuldzinsen, die dem Grunde nach betrieblich veranlasst sind. Sind Zinsen nicht betrieblich, sondern privat veranlasst, sind sie schon dem Grunde nach keine Betriebsausgaben und deshalb nicht abzugsfähig. § 4 Abs. 4a EStG ist somit nicht anwendbar. Unterhält der Steuerpflichtige ein gemischtes Kontokorrentkonto, sind die Schuldzinsen in betrieblich und privat veranlasste Schuldzinsen nach der Zinsstaffelmethode aufzuteilen. Der privat veranlasste Teil der Schuldzinsen ist dann nicht abziehbar, der betrieblich veranlasste Teil fällt unter § 4 Abs. 4a EStG. Die Verwendung betrieblicher Einnahmen zur Deckung privat veranlasster Verbindlichkeiten stellt jedoch eine Entnahme dar, die bei der Berechnung der Überentnahme einzubeziehen ist und daher den Betrag der nicht abzugsfähigen Zinsen entsprechend erhöht (vgl. BFHUrteil vom 21. September 2005 X R 46/04, Bundessteuerblatt - BStBl II - 2006, 125). Entsprechend wurde im Betriebsprüfungsbericht vom 10. Juni 2003 vorgegangen und die vorrangige Tilgung durch Betriebseinnahmen in Höhe von DM 149.100,- bei der Ermittlung der Überentnahmen berücksichtigt.

Schließlich konnte auch den Anträgen der Klägerin auf Ruhen bzw. Aussetzung des Verfahrens nicht entsprochen werden. Ein Ruhen des Verfahrens konnte bereits aufgrund der fehlenden Zustimmung des Beklagten nicht angeordnet werden. Eine Aussetzung des Verfahrens konnte nicht beschlossen werden, da es sich bei dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1659/06 nicht um einen erkennbar echten Musterprozess handelt (hiergegen spricht bereits die enge Fassung der aufgenommenen Rechtsfrage - "Zweistufige Prüfung des Schuldzinsenabzugs auch bei Zinsen unter 4 000 DM"), der eine gleichgelagerte verfassungsrechtliche Frage betrifft. Im Übrigen wurde die Verfassungsgemäßheit der Norm bereits in ständiger Rechtsprechung des BFH bejaht und die im Streitfall einschlägigen Rechtsfragen sind durch den BFH bereits entschieden (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 07. März 2006 X R 44/04, BStBl II 2006, 588 und BFH-Urteil vom 21. September 2005 X R 46/04, BStBl II 2006, 125).

Die Revision war wegen der noch beim BFH anhängigen Verfahren X R 4/06 und X R 5/06 nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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