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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 17.07.2007
Aktenzeichen: 3 K 119/06
Rechtsgebiete: AO, FGO
Vorschriften:
AO § 30 | |
FGO § 33 Abs. 1 | |
FGO § 41 Abs. 1 | |
FGO § 41 Abs. 2 |
Finanzgericht Baden-Württemberg
Tatbestand:
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das beklagte Finanzamt (FA) dadurch gegen § 30 der Abgabenordnung (AO) und seine durch diese Vorschrift geschützten Rechte verstoßen habe, dass es der Straf- und Bußgeldsachenstelle des FA X mitgeteilt hat, dass er - der Kläger - im finanzgerichtlichen Verfahren 3 K XX/xx tätig geworden sei.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger und seine mit ihm seit dem 29. September 2000 verheiratete Ehefrau haben für das Jahr 2000 beim beklagten FA je getrennt eine Einkommensteuer(ESt)-Erklärung eingereicht, in der sie jeweils eine besondere Veranlagung für das Jahr der Eheschließung beantragt haben. Das FA hat daraufhin zunächst in Verkennung dieser Anträge eine Zusammenveranlagung durchgeführt und die ESt der Eheleute für 2000 in einem an beide gerichteten Bescheid vom 18. April 2001 auf 0 DM festgesetzt, dabei allerdings nur die Einkünfte der Ehefrau, nicht hingegen diejenigen des Klägers berücksichtigt.
Nachdem es seinen Fehler erkannt hatte, hob das FA unter dem 08. November 2001 gestützt auf § 129 AO diesen Bescheid beiden Eheleuten gegenüber auf und kündigte an, dass es der Ehefrau gegenüber in Kürze einen Bescheid über eine besondere ESt-Veranlagung bekannt geben werde. Gegen diesen (Aufhebungs-)Bescheid ist namens der Ehefrau am 08. November Einspruch eingelegt und dieser zugleich auch sachlich begründet worden. Der - mit Schreiben vom 12. Dezember 2001 nochmals ergänzend begründete - Rechtsbehelf blieb ohne Erfolg. Er wurde durch Entscheidung vom 15. Februar 2002 als unbegründet zurück gewiesen.
Gegen die Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2002 hat die Ehefrau des Kläger Klage erhoben und darin die Aufhebung des Aufhebungsbescheids vom 08. November 2001 und der diesen bestätigenden Einspruchsentscheidung begehrt. Mit Schriftsatz vom 23. September 2002 machte der Kläger unter Hinweis auf eine beigefügte Prozessvollmacht weitere Ausführungen zur Begründung jener Klage und beantragte Akteneinsicht, die ihm am 28. Oktober 2002 gewährt wurde. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der ebenfalls der Kläger als Bevollmächtigter seiner Ehefrau aufgetreten war, hat das Gericht der Klage durch Urteil vom 09. Februar 2006 3 K XX/xx stattgegeben und die Kosten des Verfahrens dem FA auferlegt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision noch unter III B 78/06 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Durch Beschluss vom 07. März 2006 hat der Senat die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
Auf der Grundlage der für vorläufig vollstreckbar erklärten Kostenentscheidung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 01. März 2006 Kostenfestsetzung beantragt und dabei unter Hinweis auf seine bereits vorgelegte Prozessvollmacht die Erstattung folgender Aufwendungen geltend gemacht:
Kosten des Klageverfahrens | |
Verfahrensgebühr Streitwert 1.420 EUR = 200 EUR x 1,9 = | 380 EUR |
Terminsgebühr x 1,2 = | 240 EUR |
Postgebührenpauschale | 20 EUR |
Fahrtkosten zum Gericht 35 km x 4 x 0,30 EUR | 42 EUR |
Tage- und Abwesenheitsgeld | 35 EUR |
Summe | 717 EUR |
Kosten des Vorverfahrens | |
Verfahrensgebühr | 200 EUR |
Postgebührenpauschale | 20 EUR |
Summe | 220 EUR |
zu erstattende Kosten Gesamt | 937 EUR |
Unter Berücksichtigung der Erwiderung des FA hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Senats durch Beschluss vom 27. April 2006 die erstattungsfähigen Kosten der Ehefrau des Klägers auf 20,97 EUR festgesetzt und zur Erläuterung der Ablehnung einer weitergehenden Erstattung u. a. ausgeführt, dass deren Bevollmächtigter nicht nach den Gebührenordnungen der rechts- und steuerberatenden Berufe abrechnen könne, da er diesem Personenkreis nicht angehöre. In einem dagegen geführten Erinnerungsverfahren (Az. 3 KO y/yy) hat der Kläger unter dem 12.05.2006 vorgetragen, die Kosten seien ihr - seiner Ehefrau - in der geltend gemachten Höhe entstanden. Er sei als Ehegatte keineswegs nach §§ 1359 ff. BGB zur kostenlosen Prozessführung für seine Ehefrau verpflichtet gewesen. Die gegenteilige Auffassung sei absurd. Zur Untermauerung der behaupteten Entstehung der geltend gemachten Kosten hat der Kläger die Kopie eines das Konto seiner Ehefrau bei der Volksbank (Nr. ...) betreffenden Auszugs (vom 16.03.2006 lfd. Nr. 7/2006) beigefügt, aus dem sich ergibt, dass diesem Konto am 13.03.2006 ein Betrag in Höhe von 937 EUR belastet worden und dies auf eine mit dem Verwendungszweck "FG-Verfahren ESt 00" versehene Überweisung auf ein Konto des Klägers zurückzuführen ist. Abschließend wies er rein vorsorglich darauf hin, dass seine Hilfeleistung lediglich aus Anlass eines Einzelfalles erbracht worden und daher nicht geschäftsmäßig erfolgt sei.
Das FA hat daraufhin am 08. Juni 2006 der Straf- und Bußgeldsachenstelle des FA X den vorstehenden Sachverhalt unter Übersendung der die Prozessvorgänge enthaltenden Klageakte "B A" mitgeteilt. Dies führte dort zu einer Überprüfung der Angelegenheit unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen, in deren Verlauf es zwischen dem beim dortigen FA beschäftigten Kläger einerseits und dem Leiter der Straf- und Bußgeldsachenstelle sowie dem - vom Kläger ebenfalls einbezogenen - Vorsteher der Behörde andererseits zu Meinungsverschiedenheiten über die Art und Weise der Behandlung der Angelegenheit kam. Die Überprüfung wurde vom FA X mit einem Schreiben vom 24. Juli 2006 abgeschlossen, mit dem es dem Kläger mitteilte, dass es zwar von einem von diesem begangenen Verstoß gegen § 5 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ausgehe, sein Verhalten aber, da es auf ein Tätigwerden in nur einer Rechtssache beschränkt geblieben sei, noch kein geschäftsmäßiges Handeln darstelle.
Am 28. August 2006 hat der Kläger gestützt auf § 41 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Feststellungsklage gegen das FA Emmendingen wegen der Verletzung des Steuergeheimnisses erhoben. Zur Begründung seiner Klage führte er in seinen Schriftsätzen vom 23. August und 27. September 2006 sowie vom 06. Juli 2007 (einschl. der dort beigefügten Anlagen), auf die wegen aller weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, im Wesentlich folgendes aus:
Das FA sei nicht befugt gewesen, seine Tätigkeit im finanzgerichtlichen Verfahren seiner Ehefrau dem FA X mitzuteilen. Es sei nämlich ohne weiteres zu erkennen gewesen, dass er damit nicht gegen das Verbot der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen verstoßen habe. Denn das Auftreten für seine Ehefrau sei nicht geschäftsmäßig, sondern aus Anlass eines Einzelfalles erfolgt (Hinweis auf BFH BStBl II 1984, 118); nach der ausdrücklichen Regelung des § 2 StBerG spiele für die Beurteilung der Geschäftsmäßigkeit der Hilfeleistung die Entgeltlichkeit keine Rolle. Im Übrigen habe er mit der Prozessführung eine eigene steuerliche Angelegenheit besorgt, da er neben seiner Ehefrau ebenfalls Adressat des mit der Klage angefochtenen (Aufhebungs-)Bescheids und auch (Gesamt-)Schuldner der mit diesem Bescheid verbundenen Rückforderung gewesen sei. Die Tatsache, dass in diesem Zusammenhang eine Belohnung geflossen sei, vermöge daran nichts zu ändern.
Da angesichts der gegebenen Umstände ein Verdacht einer unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen von vornherein völlig abwegig gewesen sei, sei die Offenbarung der sich aus dem Verfahren um den Aufhebungsbescheid ergebenden steuerlichen Verhältnisse nicht zulässig gewesen und habe einen eklatanten Bruch des durch § 30 AO geschützten Steuergeheimnisses dargestellt.
Zur Zulässigkeit der Klage verweist der Kläger auf das BFH-Urteil vom 29. Juli 2003 (BStBl II 2003, 828) sowie darauf, dass er durch das Vorgehen des beklagten FA in seinem subjektiven Recht auf Wahrung des Steuergeheimnisses verletzt und überdies Repressalien seiner Dienstvorgesetzten ausgesetzt sei; eine Verletzung des Rechts auf Wahrung des Steuergeheimnisses liege auch in Bezug auf seine Ehefrau vor.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das beklagte Finanzamt durch die Mitteilung seines Auftretens als Prozessbevollmächtigter seiner Ehefrau in den unter 3 K XX/xx und 3 KO y/yy beim Finanzgericht anhängig gewesenen Verfahren gegen § 30 AO verstoßen und ihn dadurch in seinen Rechten verletzt habe.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit dem vom Kläger beanstandeten Verhalten habe das FA eine Überprüfung der Frage eingeleitet, ob in der entgeltlichen Beratungstätigkeit des Klägers gegenüber seiner Ehefrau eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen zu sehen sei. Zu diesem Vorgehen habe man sich unter den gegebenen Umständen auf der Grundlage der Dienstvorschriften für verpflichtet gehalten. Dass ein ernsthafter Verdacht einer unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen gegeben war, werde durch die abschließende Würdigung der Straf- und Bußgeldsachenstelle vom 24. Juli 2006 bestätigt. Es sei auch nicht richtig, dass der Kläger sich in dem Verfahren 3 K XX/xx selbst vertreten habe. Nicht er, sondern seine Ehefrau habe gegen den Aufhebungsbescheid vom 08. November 2001 Einspruch und später Klage erhoben.
Durch Beschluss vom 29. Juni 2007 hat der Senat den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
Das Gericht hat zum vorliegenden Verfahren die Akten der vorausgegangenen Verfahren 3 K XX/xx und 3 KO y/yy beigezogen, in welchen die vorliegende Streitigkeit ihren Ausgang genommen hat. Ihm liegen neben den Prozessakten des Verfahrens über die Feststellungsklage außerdem zwei Bände Akten des FA vor, und zwar ein Band "Klageakte BA Kosten 3 KO y/yy" beginnend mit einer Abschrift des Senatsbeschlusses vom 07. März 2006 3 K XX/xx und endend mit einer Ausfertigung des Senatsbeschlusses vom 20. Juni 2007 3 KO y/yy sowie ein Band "Amtshaftung" beginnend mit dem Schreiben des Klägers an das FA vom 11. September 2006 und endend mit einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft Z an das FA vom 07. März 2007
Aus diesen Akten ergibt sich, dass der Kläger Strafanzeige gegen einen Bediensteten des beklagten FA wegen der Verletzung des Steuergeheimnisses gestellt hatte, worauf hin die Staatsanwaltschaft Z die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt und die Generalstaatsanwaltschaft eine dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen hat das beklagte FA zur Zahlung von 1.500 EUR unter dem Gesichtspunkt eines Amtshaftungsanspruchs aufgefordert und dies damit begründet hat, dass die Behörde durch die unbefugte Weitergabe von dem Steuergeheimnis unterliegenden Informationen seine Persönlichkeitsrechte vorsätzlich verletzt habe; das FA ist dem nicht nachgekommen, sondern hat den Kläger auf den Rechtsweg verwiesen
Entscheidungsgründe:
I. Die Klage ist zulässig.
1. Insbesondere ist für das Begehren des Klägers der Finanzrechtsweg eröffnet.
a) Nach § 33 Abs. 1 FGO ist der Finanzrechtsweg u. a. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden (vgl. dort Nr. 1). Im vorliegenden Fall beruft sich der Kläger auf eine Verletzung des Steuergeheimnisses durch die für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Behörde. Damit handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Streit über eine Abgabenangelegenheit. Diese bezog sich auf den Schutz von Daten, welche dem FA in einem Verfahren zur Einkommensbesteuerung einer Steuerpflichtigen bekannt geworden waren; da die (konkurrierende) Gesetzgebungszuständigkeit für die Besteuerung des Einkommens beim Bund liegt (Art. 105 Abs. 2 i. V. m. 106 Abs. 3 GG) und die Verwaltung dieser Steuer dem Finanzamt als Landesfinanzbehörde übertragen ist (Art. 108 Abs. 2 GG), sind die Voraussetzungen für die (Rechtsweg-)Zuständigkeit des Finanzgerichts nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO erfüllt.
2. Die Klage konnte zulässigerweise als Feststellungsklage erhoben werden.
a) Nach § 41 Abs. 1 FGO kann mit einer Klage u. a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
aa) Rechtsverhältnis in diesem Sinne ist jede auf eine bestimmte, aus einem konkreten Sachverhalt resultierende, aufgrund von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen (st. Rspr., vgl. etwa das BFH-Urteil vom 29. Juli 2003 VII R 39,43/02, BStBl II 2003, 828). Ein solches Rechtsverhältnis stellt nicht nur das zwischen einem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde bestehende (Steuerrechts-)Verhältnis als Ganzes, sondern stellen auch einzelne als Ausfluss dieser Rechtsbeziehung geregelte Rechte und Pflichten dar. Hierzu gehört auch das in § 30 AO geregelte Steuergeheimnis.
Da der Kläger vorliegend einen Bruch des Steuergeheimnisses durch die beklagte Behörde behauptet, bezieht sich seine Klage auf ein solches Rechtsverhältnis. Obwohl seine eigenen steuerlichen Verhältnisse nicht Gegenstand des Verfahrens 3 K XX/xx und - allenfalls mittelbar - Gegenstand der Mitteilung des beklagten FA an das FA X waren, spricht der Wortlaut des § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO dafür, dass auch die bloße Mitteilung des Tätigwerdens in dem finanzgerichtlichen Verfahren einer anderen Person in den Schutzbereich des § 30 AO fällt. Immerhin handelt es sich auch hierbei - wie in § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO vorausgesetzt - um "Verhältnisse eines anderen", die dem die streitbefangene Mitteilung veranlassenden Amtsträger "in einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen" . "bekannt geworden" waren. Ob das Steuergeheimnis in Bezug auf den Kläger tatsächlich beeinträchtigt wurde und ob dies auch rechtswidrig geschehen ist, ist keine Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage, sondern eine solche der Begründetheit (vgl. dazu nachfolgend unter II.).
bb) Das Gericht billigt dem Kläger auch das in § 41 Abs. 1 FGO geforderte Feststellungsinteresse zu.
Für ein berechtigtes Interesse erforderlich, aber auch ausreichend ist jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die begehrte Feststellung geeignet ist, in einem der genannten Bereiche zu einer Verbesserung der Position des Klägers zu führen, und er dies substantiiert darlegt. Da ein Verstoß gegen das Steuergeheimnis einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen bedeutet, ist ein solches Interesse des Betroffenen daran, dass dieses Unrecht gerichtlich festgestellt wird, anzuerkennen; auf diesem Wege kann er - gegebenenfalls - zumindest eine gewisse Genugtuung für erlittenes Unrecht erlangen (vgl. das oben zitierte BFH-Urteil vom 29. Juli 2003, a. a. O., m. w. N.). Im Streitfall kommt hinzu, dass der Kläger die erstrebte finanzgerichtliche Beurteilung des von ihm beanstandeten Verhaltens zur Grundlage einer Amtshaftungsklage machen möchte.
b) Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch nicht an der in § 41 Abs. 2 FGO enthaltenen Subsidiaritätsklausel.
Zwar darf nach dem dort geregelten Vorbehalt eine Feststellungsklage nicht erhoben werden, wenn und soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Eine diesbezügliche Möglichkeit hatte der Kläger zur Unterbindung der von ihm beanstandeten Mitteilung nicht. Diese stellte insbesondere keinen Verwaltungsakt dar, gegen den sich der Kläger mit der Anfechtungsklage hätte wenden können. Auch zur Geltendmachung eines hieraus resultierenden Schadens ist ein Verwaltungsverfahren, das mit einem - dann auch anfechtbaren - Bescheid abschließen würde, nicht vorgesehen.
II. Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet.
Mit der Mitteilung an das FA X, der Kläger habe in finanzgerichtlichen Verfahren seiner Ehefrau als deren Bevollmächtigter gegen Entgelt Hilfe in Steuersachen geleistet, hat das beklagte Finanzamt § 30 AO nicht verletzt.
1. Zwar hat das FA damit Kenntnisse offenbart, die dem Steuergeheimnis unterliegen.
Sowohl die Tatsache, dass der Kläger seine Ehefrau in einem finanzgerichtlichen Verfahren als Bevollmächtigter vertreten hat, als auch der Umstand, dass er dafür eine Zahlung erhalten hat, sind Verhältnisse eines anderen, die dem mit der Prozessführung des FA befassten Amtsträger "in einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen" (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 dritte Alt. AO) bekannt geworden sind. Ebenfalls in jenem Verfahren bekannt geworden oder aber bereits bekannt gewesen sind ihm besteuerungsrelevante Verhältnisse des Klägers, die dieser und/oder seine Ehefrau im Veranlagungsverfahren der Eheleute zur ESt 2000 der Behörde erklärt und die teilweise in der - an das FA X übersandten - Prozessakte ihren Niederschlag gefunden hatten. All diese Verhältnisse unterliegen dem Schutz des Steuergeheimnisses.
2. Das FA war jedoch zur Offenbarung dieser Verhältnisse an die Straf- und Bußgeldsachenstelle des FA X nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO befugt. Angesichts der im Streitfall gegebenen Umstände ist diese Offenbarung durch Gesetz, nämlich durch § 5 Abs. 2 StBerG ausdrücklich zugelassen. Nach dieser Vorschrift hat eine Finanzbehörde Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass eine Person unbefugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet, der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese Voraussetzungen haben hinsichtlich der im Streitfall vom FA weitergegebenen Daten und Erkenntnisse vorgelegen.
a) Bei der Vertretung eines Steuerpflichtigen in einem dessen Einkommensteuer betreffenden finanzgerichtlichen Verfahren handelt es sich um eine Betätigung, die als eine Form der Hilfeleistung in Steuersachen zu qualifizieren ist und die damit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 StBerG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst wird. Die Hilfeleistung in Steuersachen darf nach § 2 Satz 1 StBerG geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Anderen Personen ist die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen untersagt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG). Von diesem Verbot macht § 6 StBerG begrenzte Ausnahmen. Insbesondere gilt das Verbot gem. § 6 Nr. 2 StBerG nicht für die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 AO.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Hilfeleistung in Steuersachen geschäftsmäßig erfolgt, kann im Einzelfall schwierig zu beantworten sein. Ein geschäftsmäßiges Verhalten in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn die Hilfeleistung nur ausnahmsweise und aus besonderen Gründen erfolgt (vgl. z. B. das BFH-Urteil vom 04. Oktober 1983 VII R 168/82, BStBl II 1984, 118). Geschäftsmäßig handelt aber derjenige, der beabsichtigt - und sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - die Tätigkeit zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen. Dabei darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass die Wiederholungsabsicht als eine innere Tatsache in der Regel einem direkten Beweis nicht zugänglich ist, ihr Vorliegen oder Nichtvorliegen vielmehr nur anhand äußerer Anzeichen beurteilt werden kann. Auch eine einmalige Tätigkeit kann danach je nach den konkreten Umständen den Schluss auf ein geschäftsmäßiges Handeln rechtfertigen (so der Bundesgerichtshof -BGH- in st. Rspr. zu Art 1 § 1 Nr. 1 des Rechtsberatungsgesetzes -RBerG-; vgl. z. B. dieUrteile vom 05. Juni 1985 - IV a ZR 55/83, NJW 1986, 1050 sowievom 09. April 2002 - X ZR 228/00, NJW 2002, 2104). Dazu kann insbesondere bereits ausreichen, dass ein Honorar gefordert und auch bezahlt wurde (vgl. das BGH-Urteil vom 05. Juni 1985, a. a. O.). Dieses zu Art. 1 § 1 Nr. 1 RBerG entwickelte Verständnis des Begriffs der Geschäftsmäßigkeit gilt auch im Anwendungsbereich des StBerG. Wenn in § 2 StBerG - wie übrigens auch in Art 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG - betont wird, dass die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen hierzu befugten Personen vorbehalten ist (Satz 1) und dies ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten gilt (Satz 2), so folgt daraus zunächst in erster Linie, dass auch eine unentgeltliche Tätigkeit geschäftsmäßig sein kann, sofern sie den Umfang einer nur gelegentlichen Hilfeleistung übersteigt. Das heißt aber andererseits nicht, dass eine getroffene und vollzogene Entgeltsvereinbarung für die Frage, ob eine Hilfeleistung geschäftsmäßig betrieben wird oder nicht, bedeutungslos wäre (so bereits der Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 3 KO y/yy und im Ergebnis ebenso das BGH-Urteil vom 05. Juni 1985, a. a. O.).
b) Hiervon ausgehend lagen im Zeitpunkt der vom Kläger beanstandeten Mitteilung aus der Sicht des FA ungeachtet dessen, dass er für seine Ehefrau und damit für eine Angehörige (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 AO) tätig geworden war, konkrete Verdachtsmomente dafür vor, dass er unbefugt Hilfe in Steuersachen geleistet hatte. Diese Verdachtsmomente ergaben sich daraus, dass er für seine Hilfeleistung eine Zahlung erhalten hatte, daneben aber auch die Art und Weise der Hilfeleistung sowie die Bemessung der Zahlung.
aa) Der Kläger hat im März 2006 nach Abschluss der ersten Instanz des finanzgerichtlichen Verfahrens seiner Ehefrau von dieser unstreitig eine Zahlung in Höhe von 937 EUR erhalten. Als Verwendungszweck dieser Zahlung war auf dem Überweisungsträger "FG-Verfahren ESt 00" vermerkt und damit ein eindeutiger Bezug zu der vorliegend streitbefangenen Hilfeleistung hergestellt worden. Berücksichtigt man außerdem, dass der Kläger zur Begründung der Kostenerinnerung vom 12. Mai 2006 ausgeführt hatte, er sei "eben nicht zur (kostenlosen) Klageverfolgung nach §§ 1359 ff BGB verpflichtet", dann konnte das nicht anders verstanden werden, als dass er damit behauptet, er habe die Zahlung als Entgelt, d. h. als Gegenleistung für sein Tätigwerden im finanzgerichtlichen Verfahren erhalten.
Dass er später zurückgerudert ist und er die erhaltene Zahlung nunmehr als bloße Belohnung oder Anerkennung gewertet wissen will (vgl. die Schreiben des Klägers an das FA vom 11. und 22. September 2006), konnte die Verdachtslage, auf der die bereits im Juni 2006 erfolgte Offenbarung beruhte, nicht mehr beeinflussen. Das Gericht muss sich deshalb für die Beantwortung der Frage, ob die Offenbarung der mit der Betätigung des Klägers in Zusammenhang stehenden Verhältnisse zulässig war oder nicht, mit dieser korrigierten Version des Sachvortrags im vorliegenden Zusammenhang nicht auseinandersetzen.
Das FA durfte jedenfalls die im März 2006 (im Kostenerinnerungsverfahren 3 KO y/yy) durch einen Kontoauszug belegte Honorarzahlung als starkes Indiz dafür ansehen, dass es bei der erfolgten Hilfeleistung des Klägers nicht mehr um eine bloße Gefälligkeit gegangen war, und sich in dieser Auffassung auch dadurch bestärkt sehen, dass die Höhe der an den Kläger geleisteten Zahlung nach der Gebührenordnung für Steuerberater bemessen war und dieser seine Ehefrau in verschiedenen Stadien der außergerichtlichen und nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzung über mehrere Jahre wie ein Steuerberater vertreten und dabei zahlreiche Schriftsätze verfasst, Akten eingesehen und - u. a. in mündlicher Verhandlung - Anträge gestellt hat.
bb) Angesichts dieser Umstände konnte ein Verdacht auf geschäftsmäßige Hilfeleistung ungeachtet dessen entstehen, dass die Betätigung des Klägers einer Angelegenheit seiner Ehefrau galt, die auch Auswirkungen auf seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse haben konnte.
Es ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass bei einer den eigenen Ehegatten betreffenden Hilfeleistung die Ahndung als Ordnungswidrigkeit zunächst einmal fern liegt, regelt doch das Familienrecht eine Verpflichtung der Ehegatten zu gegenseitiger Beistandsleistung (§ 1353 Abs. 1 BGB) und stellt Art. 6 Abs. 1 GG u. a. die eheliche Lebensgemeinschaft unter den besonderen Schutz der Verfassung. Auf diese zivil- und auch verfassungsrechtliche Ausgangslage hat der Gesetzgeber bei der Regelung des Verbots der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (§ 5 Abs. 1 StBerG) auch durchaus Rücksicht genommen. Er hat in § 6 Nr. 2 StBerG nämlich die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige als Ausnahme von diesem Verbot erlaubt. Der Kläger hat aber in dem auf das finanzgerichtliche Verfahren seiner Ehefrau (3 K XX/xx) bezogenen Kostenfestsetzungs- und dem anschließenden Erinnerungsverfahren (3 KO y/yy) den Eindruck erweckt, seine fachliche Unterstützung sei nicht auf familienrechtlicher, sondern auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erfolgt. Anders ist die Honorierung der für einen Steuerberater typischen Tätigkeit nach von der Steuerberatergebührenverordnung vorgesehenen Ansätzen nicht zu erklären; dies gilt zumal dann, wenn - wie im Schriftsatz des Klägers vom 12. Mai 2006 geschehen - zur Begründung des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs ausgeführt wurde, die familienrechtlichen Vorschriften verpflichteten nicht zur kostenlosen Prozessführung im Namen des Ehegatten. Mit dieser Argumentation hat der Kläger sein Verhalten selbst einem Bereich zugeordnet, in dem eine - nach § 5 Abs. 1 StBerG verbotene - geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ernsthaft in Erwägung zu ziehen war.
Eine eigene Angelegenheit hat der Kläger mit der Prozessführung namens seiner Ehefrau jedenfalls nicht betrieben. Soweit er dies unter Hinweis darauf bestreitet, dass er nach § 44 AO Gesamtschuldner der im Wege der Zusammenveranlagung festgesetzten Einkommensteuer 2000 sei, ist darauf hinzuweisen, dass er selbst den auch an ihn gerichteten Aufhebungsbescheid vom 08. November 2001 gerade nicht angefochten hat und dass das verfahrensrechtliche Schicksal von im Wege der Zusammenveranlagung ergangenen Steuerfestsetzungen durchaus unterschiedlich verlaufen kann (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 3 AO), namentlich wenn sie nur von einem der beiden Ehegatten angefochten werden. Der Erwägung, der Kläger könne mit der im Namen seiner Ehefrau erfolgten Prozessführung in erster Linie - oder jedenfalls auch - seine eigenen finanziellen Interessen wahrgenommen haben, brauchte das FA schon deshalb nicht näher zu treten, weil bei einer solchen Annahme die - unstreitige - Zahlung von 937 EUR durch seine Ehefrau an ihn ungereimt erscheinen musste.
cc) Die unter aa) näher dargelegten Umstände waren danach geeignet, den Verdacht zu begründen, dass der Kläger unter Verstoß gegen das in § 5 Abs. 1 StBerG geregelte Verbot geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistete. Jeder Amtsträger, der davon erfuhr, durfte nicht nur, er musste vielmehr diese Tatsachen nach § 5 Abs. 2 StBerG der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen. Eine abschließende Würdigung der Verdachtsmomente oblag nicht ihm, sondern der dafür zuständigen Behörde. Diese konnte bei ihrer Entscheidung auch etwa vorliegende weitere Erkenntnisse (etwa Hinweise auf weitere Hilfeleistungen) einbeziehen, die anderen Amtsträgern nicht bekannt geworden zu sein brauchten.
c) War die Offenbarung der näheren Umstände der vom Kläger im Namen seiner Ehefrau wahrgenommenen Prozessführung mithin gem. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StBerG zulässig, so ist sie auch gegenüber der richtigen Behörde erfolgt. Denn das FA X war und ist die im Sinne des § 5 Abs. 2 StBerG für das Bußgeldverfahren zuständige Stelle.
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sachlich diejenige Behörde zuständig, die durch Gesetz bestimmt ist. Das ist für unbefugte Hilfeleistungen in Steuersachen nach § 164 Satz 1 StBerG die Finanzbehörde. Zur Frage, welche Finanzbehörde zuständig ist, trifft § 387 AO nähere Regelungen. Insbesondere ergibt sich aus Abs. 2 dieser Vorschrift, dass die Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden durch Rechtsverordnung einer Finanzbehörde übertragen werden kann (vgl. Satz 1) und dass die bei Finanzbehörden der Länder hierfür zuständige (vgl. Satz 2) Landesregierung die Verordnungsermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen kann (vgl. Satz 4). Von der in § 387 Abs. 2 Satz 4 AO enthaltenen Ermächtigung hat die Landesregierung von Baden-Württemberg in Art. 1 der Verordnung vom 15. Juli 1985 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1985, 229) Gebrauch gemacht. Auf der Grundlage dieser Verordnung hat das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg seinerseits durch Verordnung vom 19. August 1985 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1985, 313) in § 1 die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, bei denen das Finanzamt Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 OWiG ist, geregelt und diese dabei u. a. für den Bereich des beklagten FA Emmendingen dem FA X übertragen. Das FA X war danach die in § 5 Abs. 2 StBerG erwähnte für das Bußgeldverfahren zuständige Stelle.
Dieser Behörde hatte das beklagte FA ihm bekannt gewordene und auf eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen hindeutende Tatsachen mitzuteilen und etwa vorhandene Beweismittel zu überlassen. Dass es dabei die für das finanzgerichtliche Verfahren der Ehefrau des Klägers geführten Klageakten übersandt hat, ist mithin nicht zu beanstanden. In diesen Akten haben die für die Beurteilung der Betätigung des Klägers als Ordnungswidrigkeit erheblichen Tatsachen an zahlreichen Stellen ihren Niederschlag gefunden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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