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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 12.01.2009
Aktenzeichen: 5 V 3932/08
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 7g Abs. 1 | |
EStG § 7g Abs. 3 |
Tenor:
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Die Antragstellerin (Astin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die mit Wirkung ab dem 15. Dezember 2006 gegründet wurde. Gesellschafter der Astin sind Herr A.B. und Frau T.B. mit einer Bareinlage in Höhe von je 2.500 EUR. Nach § 1 des Gesellschaftsvertrags ist Zweck der Gesellschaft die Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen sowie der An- und Verkauf von Unternehmensbeteiligungen im In- und Ausland. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in ....
Durch Beteiligungsvertrag ohne Datum beteiligte sich die Astin als atypisch-stille Gesellschafterin i.S.d. der §§ 230 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) mit einer Bareinlage in Höhe von 5.000 EUR am Handelsgewerbe des privaten Unternehmers Y (im Vertrag als Inhaberin bezeichnet). Nach dem Wortlaut des Vertrages betreibt die Inhaberin in K.. (Russland) ein Unternehmen, das mit Autoersatzteilen handelt und am 19. Juni 2003 gegründet worden war. Die Astin ist am Ergebnis, Vermögen sowie an den stillen Reserven der Inhaberin beteiligt (§ 5 des Vertrages) und nimmt am Gewinn mit 6%, max. 15% der Einlage, teil (§ 10 des Vertrages). Gem. § 6 des Vertrages stehen der Astin die gesetzlichen Informations- und Kontrollrechte entsprechend denen eines deutschen Kommanditisten zu. Nach § 16 des Vertrages soll zwischen den Vertragsparteien deutsches Recht gelten.
Nach einer von der Astin eingereichten "Vereinbarung" betrug der Gewinn 2006 des russischen Unternehmens Y 237.000 Rubel, wovon auf die Astin umgerechnet 19,07 EUR entfielen.
In ihrer am 1. Februar 2008 beim Antragsgegner (Ag) eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für den Veranlagungszeitraum 2006 reichte diese auch eine Sonderbilanz auf den 31.12.2006 ein, in der eine Ansparrücklage nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 153.973,30 EUR enthalten war. Diesen Betrag erklärte sie als Sonderbetriebsausgaben, was zu einem Sonderergebnis in Höhe von ./. 153.973,30 EUR führte. Angeschafft werden sollten u.a. ein Geschäftsfahrzeug, zwei Transportfahrzeuge, ein Gabelstapler, eine Pkw-Ausstattung, eine Telefonanlage, verschiedene EDV-Geräte sowie diverse Büromöbel und sonstige Büroausstattungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Liste der vorgesehenen Investitionen (AS. 10 der Feststellungsakte) verwiesen.
Der Ag erließ am 15. April 2008 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006, in dem er die erklärten Ansparrücklagen gem. § 7g Abs. 3 EStG nicht berücksichtigte, was zu einem festgestellten Gewinn in Höhe von 19,08 EUR führte.
Hiergegen legten die Ast rechtzeitig Einspruch ein und beantragten Aussetzung der Vollziehung (AdV). Letzteren Antrag lehnte der Ag mit Verwaltungsakt vom 19. Juni 2008 ab.
Mit Schriftsatz vom 22. August 2008 beantragte die Astin beim Finanzgericht AdV. Sie trägt zur Begründung vor, ihrer Auffassung nach bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheides, denn Ansparabschreibungen seien auch für ausländische Betriebsstätten möglich. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe diese Frage zwar ausdrücklich offen gelassen. Durch die ausdrückliche Beschränkung auf inländische Betriebsstätten in der Neufassung des § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) werde aber deutlich, dass die Vorgängerregelung eine solche Einschränkung nicht enthalten habe.
Ferner liege im Streitfall entgegen der Auffassung des Ag eine sog. wesentliche Betriebserweiterung nicht vor, so dass eine verbindliche Bestellung der Wirtschaftsgüter, für die eine Ansparrücklage gebildet wurde, nicht erforderlich sei. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz der Astin vom 22. August 2008 (AS. 2 ff. FG-Akte) verwiesen.
Die Astin beantragt,
die Vollziehung des Bescheids über die gesonderte und einheitlich Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2006 vom 14. April 2008 auszusetzen.
Der Ag beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er trägt zur Begründung vor, im Streitfall lägen keine näheren Informationen über die Geschäftstätigkeit des russischen Handelsgewerbes vor. Damit sei auch kein Schluss über eine eventuelle betriebsbezogene Nutzung der aufgelisteten Wirtschaftsgüter möglich. Die Situation sei deshalb vergleichbar mit der eines neu gegründeten oder wesentlich erweiterten Betriebs. Da eine Rücklagenbildung "ins Blaue hinein" nicht möglich sei, müsse im Streitfall eine verbindliche Bestellung der Wirtschaftsgüter gefordert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz des Ag vom 1. Oktober 2008 (AS. 20 ff. FG-Akte) verwiesen.
II. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind zu bejahen, wenn bei der summarischen Prüfung des Bescheides anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhof -BFH-, vgl. z.B. BFH Beschluss vom 12. Januar 1995 VIII B 43/94, Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen -BFH/NV- 1995, 759).
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand sind ernstliche Zweifel in dem oben beschrieben Sinne nicht gegeben. Der Ag ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Ansparrücklage nach § 7g Abs.3 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung nur von einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte gebildet werden kann, was vorliegend nicht erfüllt ist. Der Betrieb bzw. die Betriebsstätte liegt vielmehr in Russland. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG) Münster in seinem Urteil vom 30. August 2005, 6 K 6539/03 F, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG- 2006, 255) aus den dort genannten Gründen an. Wie dort überzeugend ausgeführt ist, sollen - wie sich aus den Gesetzesmaterialien, der Gesetzeshistorie und dem Sinn und Zweck der Ansparrücklage ergibt - kleinere und mittlere Betriebe "in Deutschland" finanziell gestärkt werden. So heißt es in der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache BT-Drucksache 12/4487,33) wörtlich: "Es hat sich aber gezeigt, dass bei kleineren und mittleren Unternehmen bereits in der Zeit vor Beendigung der Investition ein Bedürfnis nach Steuerstundung besteht. ..... Aus diesem Grund wird durch eine Ergänzung des § 7g EStG die Möglichkeit geschaffen, im Vorgriff auf spätere Abschreibungsmöglichkeiten zur Finanzierung künftiger Investitionen eine Rücklage zu bilden." Daraus lässt sich ableiten, dass die steuerlich zu fördernden Unternehmen der deutschen Besteuerung unterliegen müssen. Ausländische Verhältnisse hat der Gesetzgeber nicht im Auge gehabt. Diese Auffassung wird bestärkt durch die Formulierung "im Vorgriff auf spätere Abschreibungsmöglichkeiten", die ebenfalls von deutschen Steuerverhältnissen ausgeht.
Dieser Auslegung der vorliegend anzuwendenden, bisherigen Gesetzesregelung steht auch nicht, wie die Astin meint, die Gesetzesbegründung zu § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG 2008 i.d.F. des Entwurfs eines Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 (BT-Drucksache 16/4841, 52) entgegen. Danach lehnt sich die Regelung der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages (bisher: Ansparabschreibung), wonach "das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Investition folgenden Wirtschaftsjahres in der Bilanz einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes aktiviert wird und ausschließlich oder fast ausschließlich, d.h. zu mindestens 90 Prozent, betrieblich genutzt wird", an die Regelungen zu den Sonderabschreibungen im bisherigen § 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG an und stellt eine "für die Inanspruchnahme der Ansparabschreibungen bisher nicht geforderte Bedingung" dar.
Dies trifft für den einen Teil der Bedingung, nämlich die Voraussetzung der ausschließlichen bzw. fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung, auch unzweifelhaft zu, da nur die bisherige Sonderabschreibung davon abhängig war. Für die weitere Bedingung der Notwendigkeit der Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Betrieb fehlt demgegenüber bisher lediglich die ausdrückliche gesetzliche Formulierung. Nur in diesem Sinne liegt eine bisher nicht (nicht ausdrücklich) geforderte Bedingung vor. So versteht der Senat die jetzige Gesetzesbegründung. Dafür spricht auch, dass in der Begründung zum Entwurf des Unternehmenssteuerreformgesetzes neben der Unterstützung der Liquidität und Eigenkapitalbildung sowie der Stärkung der Investitions- und Innovationskraft unverändert auf die Verbesserung der Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe abgestellt wird (BT-Drucksache 16/4841, 51). Die Inanspruchnahme von § 7g Abs. 1 EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes führt "zu einer Steuerstundung, wodurch Mittel angespart werden können, um dem Unternehmen die Finanzierung von Investitionen zu erleichtern". Eine Änderung oder Abkehr des mit der Regelung der Ansparabschreibung (jetzt: Investitionsabzugsbetrag) verfolgten Zwecks hat der Gesetzgeber folglich gerade nicht beabsichtigt. Eine erstmalige und erweiternde Einschränkung (auch) der Ansparabschreibung auf inländische Betriebe und Betriebsstätten kann der Gesetzesbegründung zum Unternehmenssteuerreformgesetz damit nicht entnommen werden. Sie war bereits vorher gegeben (FG Schleswig Holstein , Beschluss vom 4. September 2008, 5 V 10067/08, [...]).
Der Antrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 135 Abs.1 FGO abzuweisen.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen. Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurde die im Streitfall einschlägige Norm des § 7g Abs. 3 EStG durch eine Neuregelung ersetzt, so dass es sich um auslaufendes Recht handelt, das nur dann ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung hätte, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte (BFH; Beschluss vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748). Dies ist vorliegend weder ersichtlich noch vorgetragen.
Ende der Entscheidung
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