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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 15.04.2008
Aktenzeichen: 1 K 35/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 105 Abs. 5 | |
EStG § 35a Abs. 2 |
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Kläger die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen können.
Die Kläger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahr 2004 ließen sie ihr selbst genutztes Wohnhaus in A vom Malerbetrieb X neu tapezieren und streichen. Mit Datum vom 10.05.2004 stellte der Handwerker für seine Dienstleistung eine Rechnung über 3.066,78 EUR aus. Die Rechnung war bis zum 18.05.2004 zu zahlen. Die Kläger wollten diese Rechnung mit Mitteln einer Versicherung bezahlen. Nachdem die Auszahlung der Versicherungssumme aber erst im Laufe des Monats Mai kam, konnten sie bis zur Fälligkeit der Rechnung diese nicht begleichen. Unmittelbar nach Erhalt des Geldes von der Versicherung hob der Kläger den Rechnungsbetrag von seinem Konto ab und fuhr zu Herrn X. Hier beglich er den Rechnungsbetrag in bar. Die Zahlung wurde ihm auf seinem Rechnungsexemplar quittiert.
In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Aufwendungen vergeblich als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Der Beklagte versagte die Steuerermäßigung im Bescheid vom 13.05.2005, weil die Zahlung nicht durch Vorlage einer Überweisung und des Kontobelegs nachgewiesen wurde. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die vorliegende Klage.
Die Kläger tragen vor, dass entgegen dem Wortlaut des Gesetzes die Steuerermäßigung zu gewähren sei. § 35a EStG sei eine steuerliche Lenkungsnorm. Diese müsse teleologisch ausgelegt werden. Es sollte ein Anreiz geschaffen werden, dass Dienstleistungen nicht im Wege der Schwarzarbeit sondern durch Auftragsvergabe an Handwerker vergeben werden. Daher sei die Steuerermäßigung bereits zu gewähren, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliege und die Rechnung beim Handwerker der Besteuerung unterworfen worden sei. Im vorliegenden Fall sei dies zu bejahen.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29.12.2005 den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 13.05.2005 zu ändern und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 600 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut und auf die Darlegungen in der Einspruchsentscheidung.
Im Klageverfahren fand bereits ein Erörterungstermin statt. Auf die Niederschrift vom 12.03.2008 wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Senat nimmt Bezug auf die Darlegungen der Einspruchsentscheidung, die er sich zu eigen macht, § 105 Abs. 5 FGO. Ergänzend verweist der Senat auf die Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 18.01.2006 (1 K 4132/04, EFG 2006, 895), des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 28.02.2008 (1 K 791/07, [...] Rechtsprechungsdatenbank) und die Ausführungen von E in B (Einkommensteuergesetzkommentar § 35a Rz 61).
Danach ist Voraussetzung für die Steuerermäßigung, dass die Handwerkerrechnung unbar durch Überweisung auf das Konto des Handwerkers bezahlt wird. Die von den Klägern begehrte teleologische Auslegung dieser Norm findet ihre Grenze im ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes. Der Gesetzgeber ist berechtigt, eine gesetzliche Differenzierung der Zahlungsmodalitäten für die Gewährung von Steuerermäßigungen zu normieren. Wenn er als Voraussetzung für die Steuerermäßigung einerseits eine zwingende Rechnungsausstellung und andererseits die unbare Zahlungsweise und Vorlage entsprechender Nachweise des Kreditinstitutes erfordert werden, handelt er im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsermessens. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerermäßigung haushaltsnaher Dienstleistungen können auch nicht dadurch ersetzt werden, dass auf der Rechnung des Zahlungsempfängers die Barzahlung und im Nachhinein eine Verbuchung der Bareinnahme durch den Steuerberater des Handwerkers bestätigt werden. Zum einen würde die Zulassung einer derartigen Ausnahme den Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten wesentlich erhöhen und eine Nachprüfung der Zahlungen erschweren, zum anderen bestünden insoweit erhebliche, nach Aktenlage nicht überprüfbare Manipulationsmöglichkeiten. Mit dem Erfordernis der Zahlung vom Konto des Leistungsempfängers wird auch verhindert bzw. erschwert, dass Schwarzgelder zum Einsatz kommen können. Die gesetzliche Regelung bewirkt insoweit einen doppelten Schutz. Diesem Normzweck ist durch die Einführung des § 35 a Abs. 2 Satz 5 EStG umfassend Rechnung getragen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.
Ende der Entscheidung
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