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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 24.08.2006
Aktenzeichen: 1 V 13/06
Rechtsgebiete: UStG, UStDV


Vorschriften:

UStG § 4 Abs. 1 Nr. 1b
UStG § 6a Nr.1 S. 1 Nr. 1
UStG § 6a Abs. 4
UStDV § 17a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg

1 V 13/06

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Antragstellerin die Voraussetzungen der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen nachgewiesen hat.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts; ihre Gesellschafter sind die Brüder ... und ... jeweils zur Hälfte. Die Antragstellerin betreibt einen Autohandel in ...; sie führt auch Fahrzeuge ins EU-Gebiet aus.

In den Umsatzsteuervoranmeldungen und den Jahreserklärungen der Gesellschaft ergaben sich aufgrund der Ausfuhrlieferungen Vorsteuerüberschüsse. Der Antragsgegner prüfte daher die Besteuerungsgrundlagen der Antragstellerin und kam aufgrund einer Umsatzsteuer Sonderprüfung für die Voranmeldungszeiträume I. - IV- Quartal 2002 und einer Betriebsprüfung für die Jahre 2001 bis 2003 zum Ergebnis, dass die Ausfuhrbelege für die Steuerfreiheit der Lieferungen ins EU Gebiet in folgendem Umfang nicht anerkannt werden könnten:

Umsatzsteuersonderprüfung für I. bis IV. Quartal 2002

wegen fehlender Ausfuhrlieferungen wurden folgende Umsätze nicht als steuerfrei anerkannt:

 Datum der LieferungEmpfängerLandGegenstandRechnungsbetragNettobetragUmsatzsteuer
09.01.2002...SpanienBMW Z326.000,00 EUR22.413,80 EUR3.586,20 EUR
22.02.2002...ItalienVW Golf10.700,00 EUR9.224,14 EUR1.475,86 EUR
10.06.2002...ItalienBMW 318i11.500,00 EUR9.913,80 EUR1.586,20 EUR
06.08.2002...FinnlandDB 320 CLK17.000,00 EUR14.655,17 EUR2.344,83 EUR
06.08.2002...SpanienAudi A4 1,9 TDI9.300,00 EUR8.017,24 EUR1.282,76 EUR
10.08.2002...SpanienBMW 320D13.500,00 EUR11.937,93 EUR1.562,07 EUR
15.10.2002...ItalienBMW 318 D16.600,00 EUR14.310,34 EUR2.289,66 EUR
14.11.2002...PortugalDB C200CDI9.900,00 EUR8.534,48 EUR1.365,52 EUR

wegen erst nachträglich vorgelegten Verbringungsnachweisen wurden folgende Umsätze nicht als steuerfrei anerkannt:

 22.01.2002...SpanienBMW 302 D14.000,00 EUR12.068,96 EUR1.931,04 EUR
10.05.2002...SpanienBMW 725TDS14.300,00 EUR12.327,58 EUR1.972,42 EUR
17.07.2002...SpanienBMW 320 D15.000,00 EUR13.931,03 EUR1.068,97 EUR
03.09.2002...SpanienRover 75 Diesel13.000,00 EUR11.206,89 EUR1.793,11 EUR
22.10.2002...ItalienVW Golf TDI12.600,00 EUR10.862,06 EUR1.737,94 EUR
25.11.2002...SpanienAudi A6 2,5 TDI19.500,00 EUR16.810,34 EUR2.689,66 EUR

Im Rahmen der Betriebsprüfung beanstandete der Prüfer weitere fehlende Ausfuhrbelege für folgende Lieferungen:

 Datum der LieferungEmpfängerLandGegenstandRechnungsbetragNettobetragUmsatzsteuer
29.10.2001 SpanienBMW 320D28.300,00 DM24.396,55 DM3.903,45 DM
23.01.2003 SpanienBMW 530D14.000,00 EUR12.068,97 EUR1.931,03 EUR
06.03.2003 SpanienBMW 320D12.840,00 EUR11.068,97 EUR1.771,03 EUR
13.03.2003 PortugalBMW 530D20.000,00 EUR17.241,38 EUR2.758,62 EUR
26.03.2003 ItalienVW Golf Tdi14.500,00 EUR12.500,00 EUR2.000,00 EUR
26.09.2003 ItalienBMW 530D17.000,00 EUR14.655,17 EUR2.344,83 EUR

Auf den Bericht über die Umsatzsteuersonderprüfung vom 14.04.2004 und den Betriebsprüfungsbericht vom 14.12.2004,Tz. 21.5 und 21.25 wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

In den Rechnungen der Antragstellerin war jeweils nur der Rechnungsbetrag ausgewiesen. Die Ermittlung des Nettobetrages aus dem Rechnungsbetrag erfolgte durch die Prüfdienste. Auf den Rechnungen war ein Stempel mit folgenden Aufdruck angebracht:

"Steuerfreie EG-Lieferung n. § 4 UStG.

Es wird bestätigt, dass o.g. Fahrzeug nach...ausgeführt wird."

Das Ausfuhrland wurde nach den Feststellungen der Prüfdienste in jedem Fall handschriftlich eingetragen. Allerdings hat die Antragstellerin es versäumt, diese Bestätigung durch die abholenden Fahrer unterschreiben zu lassen. Zu jedem ausländischen Abnehmer ist dessen ausländische Umsatzsteuer Identifikationsnummer beim Bundesamt für Finanzen erfragt worden, Aufzeichnungen zum ausländischen Abnehmer ergeben sich aus der Rechnung der Antragstellerin.

Der Antragsgegner übernahm die Feststellungen der Prüfdienste und änderte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheide mit Bescheiden vom

 2001:15.02.2005
2002: 21.05.2004 und 15.02.2005
2003: 15.02.2005

Die Antragstellerin legte gegen die Bescheide erfolglos Einspruch ein. Nach Abweisung der Einsprüche als unbegründet erhob sie Klage gegen die geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen 2001 bis 2003, die beim Senat unter dem Aktenzeichen 1 K 37/06 anhängig ist.

Bis zur Einspruchsentscheidung gewährte der Antragsgegner Aussetzung der Vollziehung im vollen Umfang. Nach Ergehen der Einspruchsentscheidung gewährte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung nur noch im Umfang der Umsätze, die nur wegen erst nachträglich vorgelegten Verbringungsnachweisen nicht als steuerfreie Lieferungen anerkannt worden waren. Mit Aussetzungsverfügung vom 6.02.2006 wurde die Aussetzung der Vollziehung im Umfang von 12.193,10 EUR gewährt. Der Aussetzungsantrag im übrigen wurde am 21.02.2006 abgelehnt.

Die Antragstellerin beantragte daraufhin bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung. Die Antragstellerin trägt vor, dass nach der Rechtsprechung noch nicht geklärt sei, welche Anforderungen an den Nachweis der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung zu stellen seien und unter welchen Voraussetzungen sich ein Unternehmer auf die Regelung des Gutglaubensschutzes nach § 6a Abs. 4 UStG berufen könne. Auch vor dem EuGH seien Verfahren wegen innergemeinschaftlicher Lieferungen anhängig. Zum Umfang und zum Zeitpunkt des Vorliegens von Verbringungsnachweisen bestehe in der Praxis erhebliche Rechtsunsicherheit.

Die Antragstellerin trägt vor, dass sie zu jedem ausländischen Abnehmer eine positive Abfrage der ausländischen Umsatzsteuer Identifikationsnummer eingeholt habe und dass die Fahrzeuge auch ins Ausland verbracht worden seien. Im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung habe sie entsprechende nachträgliche Bescheinigungen der Abnehmer eingeholt und dem Prüfer vorgelegt. Dieser habe die Bescheinigungen jedoch als verspätet vorgelegt nicht weiter berücksichtigt. Die weiteren Abnehmer der Ausfuhrlieferungen des Jahres 2002 hätten auf ihre Anfrage bisher nicht reagiert. Dass die Antragstellerin auch die Abnehmer der Ausfuhrlieferungen der Jahre 2001 und 2003 kontaktiert und sich bemüht hat, nachträglich Bescheinigungen über die erfolgte Ausfuhr der Fahrzeuge zu erhalten, wurde nicht vorgetragen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Aufhebung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2003 jeweils vom 15.02.2005 in Höhe von

 20011.995,81 EUR
200215.870,89 EUR
200310.805,52 EUR sowie

die Aufhebung der Vollziehung von Zinsen zur Umsatzsteuer 2001 in Höhe von 248 EUR Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer

 2001in Höhe von 58,50 EUR,
2002in Höhe von 474,00 EUR
2003in Höhe von 606,00 EUR

anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Aussetzungsantrag abzuweisen.

Die Antragstellerin habe für die Ausfuhrlieferungen, für die sie nunmehr Aussetzung der Vollziehung beantrage keine Ausfuhrnachweise erbracht. Der von ihr auf den Rechnungen enthaltene Stempel, reiche als Beleg der Ausfuhr des entsprechenden Fahrzeugs nicht aus. Soweit die Antragstellerin nachträglich Ausfuhrbelege eingereicht habe, habe er Aussetzung der Vollziehung gewährt.

Der Antragsgegner hat mit Aufrechnungsverfügungen vom 08.05.2006 und 28.07.2006 die streitigen Umsatzsteuerschulden, Zinsen und Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer mit Vorsteuerguthaben der Antragstellerin verrechnet.

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet.

Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung dieses Bescheides anhand des im Beschwerdeverfahren heranziehbaren aktenkundigen Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakt sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (BFH-Beschluss vom 12. November 1992 XI B 69/92, amtliche Sammlung der Entscheidung des BFH -BFHE- 170, 106, BStBl II 1993, 263 m.w.N.). Bei der summarischen Prüfung wird nur aufgrund des vorliegenden, glaubhaft gemachten Prozessstoffes entschieden. Das Gericht ist zu weiteren Sachverhaltsermittlungen nicht verpflichtet (BFH-Beschluss vom 06. Oktober 1993 VIII B 121/92, BFH/NV 1994, 311). Nicht präsente Beweismittel sind nach § 155 FGO i.V.m. § 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen (BFH- Beschluss vom 23. Juli 1968 II B 17/68, BStBl II 1968,589).

Bei Anwendung dieser Grundsätze bestehen an der Rechtmäßigkeit der ergangenen Umsatzsteuerbescheide keine ernstliche Zweifel.

Innergemeinschaftlichen Lieferungen sind von der Umsatzsteuer befreit, §§ 4 Abs. 1 Nr. 1b, 6a 1 Satz 1 Nr. 1 UStG. Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn bei einer Lieferung folgende Vorraussetzungen erfüllt sind:

- der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet

- der Abnehmer ist

- - ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat

- - eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder

- - bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber und

- der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.

Die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung muss der Unternehmer nachweisen, § 6a Abs. 3 UStG. Wie dieser Nachweis auszusehen hat, ist aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in der UStDV geregelt worden.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich der Umsatzsteuer Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen, § 17c UStDV.

Zudem soll der Unternehmer Aufzeichnungen vornehmen, insbesondere:

- den Namen und die Anschrift des Abnehmers

- den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers einer Lieferung

- den Gewerbezweig oder den Beruf des Abnehmers

- die Bezeichnung des gelieferten Gegenstands

- den Tag der Lieferung

- das vereinbarte Entgelt

- die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet

- den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet, § 17c UStDV.

Die insoweit erforderlichen Aufzeichnungen hat die Antragstellerin nach den vorliegenden Rechnungen, wie sie sich aus den Handakten des Umsatzsteuersonderprüfers ergeben, erbracht. Der einzelne ausländische Abnehmer steht aufgrund der Rechnung ebenso fest, wie dessen ausländische Umsatzsteuer Identifikationsnummer. Diese hat die Antragstellerin durch eine Anfrage beim Bundesamt für Finanzen auch entsprechend überprüft.

Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig; die Steuerbefreiung wurde lediglich aufgrund der fehlenden Nachweise nach § 17a UStDV verwehrt.

Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung, muss der Unternehmer durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat, § 17a Abs. 1 Satz 1 UStDV. Dies muss sich aus den Belegen eindeutig ergeben, § 17a Abs. 1 Satz 2 UStDV. In den Fällen der Beförderung des Gegenstands durch den Unternehmer oder den Abnehmer soll der Unternehmer den erwähnten Nachweis wie folgt führen, § 17a Abs. 2 UStDV:

- das Doppel der Rechnung

- durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere einen Lieferschein

- durch eine Empfangsbescheinigung des Abnehmers oder seines Beauftragten sowie

- in den Fällen der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern

Der geforderte Belegnachweis kann dabei nur als schriftliche Versicherung geführt werden und muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchhaltung ergeben, § 17a Abs. 1 Satz 2 UStDV.

Diesen Nachweis hat die Antragstellerin bisher in den streitigen Lieferungen nicht geführt. Der von ihr aufgebrachte Stempel, durch den die Beförderung ins Ausland bestätigt wird, hat sie von den Empfängern der Leistung nicht unterschreiben lassen. Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 17a UStDV derzeit nicht vor.

Soweit der BFH mit Urteil vom 30.03.2006, V R 47/03, DStR 2006, 988 entschieden hat, dass diese Nachweise bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nachgereicht werden können, bedingt diese Möglichkeit für das Aussetzungsverfahren, dass die Antragstellerin zumindest vortragen muss, dass sie sich ernsthaft um die nachträgliche Beschaffung der erforderlichen Unterlagen bemüht und diese bis zur mündlichen Verhandlung vorgelegt werden können.

Dass sich die Antragstellerin um entsprechende Nachweise für die Ausfuhrlieferungen der Jahre 2001 und 2003 bemüht habe, hat sie selbst nicht vorgetragen. Aus ihrem Vortrag für das Jahr 2002 ergibt sich, dass sie von ihren Abnehmern teilweise nachträglich die Belege erhalten hat. Insoweit hat der Antragsgegner auch die streitige Umsatzsteuerschuld ausgesetzt. Die weiteren, von ihr angeschriebenen Abnehmer haben jedoch seit dem Zeitpunkt der Umsatzsteuersonderprüfung auf die entsprechenden Bemühungen der Antragstellerin nicht reagiert, so dass der Senat der Überzeugung ist, dass bis zum Zeitpunkt der 1 V mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Belege vorgelegt werden können. Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung kann nach Auffassung des Senats aber nur dann gewährt werden, wenn zumindest die Wahrscheinlichkeit besteht, dass bis zur mündlichen Verhandlung die fehlenden Belege noch beigebracht werden können.

Soweit die Antragstellerin rügt, dass sie die Umsätze steuerfrei belassen habe, weil sie aufgrund unrichtiger Angaben der Abnehmer gutgläubig von der Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferungen ausgegangen sei, § 6a Abs. 4 UStG, kann dieser Einwand die Aufhebung der Vollziehung nicht rechtfertigen. Die Steuerfreiheit der Umsätze scheitert nämlich am fehlenden Belegnachweis durch die Antragstellerin. Diese hat die erforderlichen Ausfuhrbelege nicht vorgelegt und kann sie voraussichtlich bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht mehr beschaffen. Damit aber kommt es auf die Gutgläubigkeit der Antragstellerin nicht an.

Auch die beim EuGH anhängigen Verfahren rechtfertigen die Aufhebung der Vollziehung nicht.

Das beim EuGH anhängige Verfahren - C 146/05 - beschäftigt sich mit der Frage, ob die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung, die zweifelsfrei vorliegt, allein mit der Begründung versagen darf, der Steuerpflichtige habe den dafür vorgeschriebenen Buchnachweis nicht rechtzeitig geführt. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BFH an, dass der belegmäßige Nachweis bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereicht werden kann. Das Verfahren vor dem EuGH rechtfertigt daher die Aufhebung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide nach Auffassung des Senats jedenfalls nur dann, wenn mit einer rechtzeitigen Beschaffung der erforderlichen Belege durch die Antragstellerin gerechnet werden kann.

Im Verfahren vor dem EuGH C 409/04 geht es um die Frage, ob bei einem gutgläubigen Unternehmer die Finanzverwaltung nachträglich die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung verneinen kann sowie um die Frage, wann eine Versendung der Ware vorliegt. Dass bei der Antragstellerin eine Versendung der Ware zugrunde liegt, ist jedoch unstreitig. Die Antragstellerin war aus den oben genannten Gründen jedoch nicht gutgläubig im Sinn des § 6a Abs. 4 UStG, so dass auch dieses Verfahren vor dem EuGH die Aufhebung der Vollziehung nicht rechtfertigen kann.

Die Kostenfolge beruht auf § 135 FGO.



Ende der Entscheidung

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