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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 26.10.2000
Aktenzeichen: 11 K 4/99
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 64 Abs. 1
EStG § 64 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg

11 K 4/99

Kindergeld

In dem Finanzrechtsstreit

hat der 11. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg

aufgrund der mündlichen Verhandlung in der Sitzung

vom 26. Oktober 1999

durch

Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...

Richter am Finanzgericht ...

ehrenamtliche Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Kindergeld.

Der Kläger hat bis zum Oktober 1998 für seine Kinder ... und ..., die 1982 bzw. 1985 geboren sind, Kindergeld in Höhe von je 220 DM bezogen. Seit Februar 1998 lebt der Kläger getrennt von seiner Ehefrau; die beiden Kinder blieben bei der Mutter in ... wohnen. Nachdem der Beklagte von diesem Umstand Kenntnis erlangt hatte, forderte er mit Bescheid vom 06. November 1998 vom Kläger Kindergeld für die Monate Februar bis Oktober 1998 zurück, insgesamt 3.960 DM.

Der eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 1998).

Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, daß er zum Personenkreis der Anspruchsberechtigten gehöre. Es sei nicht zutreffend, daß er seit dem 01. Februar 1998 Kindergeld nicht an die Kindesmutter weitergeleitet habe; diese habe ihm mit Schreiben vom 16. Februar 1998 mitgeteilt, daß die Kindergeldzahlungen weiterhin auf das Konto des Klägers laufen könnten. Von dem Betrag müsse er die Krankenversicherungen für die beiden Kinder bezahlen. Diese Regelung sei auf dem Hintergrund zu sehen, daß die Kindesmutter in der Schweiz arbeite und dort krankenversichert sei. Eine Krankenversicherung für die beiden Kinder sei in der Schweiz nicht möglich gewesen, sondern sie hatten in Deutschland freiwillig versichert werden müssen. So sei ... bei der DAK freiwillig versichert, ... bei der Vereinigten Versicherung. Der Kläger habe für beide Krankenversicherungen 216,60 DM bzw. 187,21 DM monatlich zu bezahlen. Ferner sei in Abstimmung mit der Kindesmutter den Kindern jeweils 40 DM Fahrkostenzuschuß für die Fahrten ... nach ... bezahlt worden. Das Kindergeld sei auf ausdrückliche Weisung der Kindesmutter weiterhin an den Kläger geflossen und das Kindergeld entsprechend den Anweisungen der Kindesmutter verwendet worden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 06. November 1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 1998 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung trägt er im wesentlichen vor, daß § 64 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bestimme, daß für jedes Kind nur einem Berechtigten das Kindergeld gezahlt werde. Bei mehreren Berechtigten werde das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen habe. Es gelte das sogenannte Obhutsprinzip, auf Unterhaltsleistungen komme es nicht an. Die Kinder lebten nicht im Haushalt des Klägers. Kindergeld habe daher an den Kläger ab Februar 1998 nicht mehr gezahlt werden dürfen; das zu Unrecht gezahlte Kindergeld für die Zeit bis zum Oktober 1998 sei zu Recht zurückgefordert worden.

Dem Gericht haben die beim Beklagten für den Kläger geführten Kindergeldakten vorgelegen; auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.

Am 26. Oktober 1999 hat in der Streitsache eine mündliche Verhandlung stattgefunden.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet; der Bescheid des Beklagten vom 06. November 1998 in Fassung der Einspruchsentscheidung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht das Gericht ab, weil es der für zutreffend erachteten Begründung der Einspruchsentscheidung folgt (§ 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, daß die Rechtsauffassung des Beklagten den Grundsätzen höchstrichterlicher Rechtsprechung Rechnung trägt.

Nach § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt, Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift wird bei mehreren Berechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Der Kläger war danach zwar kindergeldberechtigt, das Kindergeld war aber an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern - wie im Streitfall - vereinbaren, daß das Kindergeld im Innen Verhältnis nicht dem nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG Empfangsberechtigten, sondern dem anderen Elternteil zustehen soll (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Beschluß vom 10. November 1998 VI B 125/98, BStBl II 1999, 137 sowievom 19. Mai 1999 VI B 259/98, BFH/NV 1999, 1331 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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