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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 11.12.2007
Aktenzeichen: 11 K 549/04
Rechtsgebiete: EStG, SGB IV, LStR 2001


Vorschriften:

EStG § 8 Abs. 1
EStG § 9
EStG § 11 Abs. 1 S. 1
EStG § 12 Nr. 1 S. 2
SGB IV § 17a Abs. 1
LStR 2001 R 31 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg

11 K 549/04

Tatbestand:

Streitig ist, welcher Wechselkurs bei der Umrechnung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit der Kläger zugrunde zu legen ist.

Der Kläger ist als Professor an der Fachhochschule bei der X Nordwestschweiz tätig, seine Ehefrau ist bei der Firma Y AG als Arbeitnehmerin beschäftigt. Im Streitjahr 2002 betrug der Bruttoarbeitslohn des Klägers 153.736 Sfr, der seiner Ehefrau 151.005 Sfr. Das beklagte Finanzamt rechnete diese Arbeitslöhne in den Einkommensteuerbescheiden 2002 mit einem Kurs von 0,68 Euro um und legte der Besteuerung beim Kläger einen Bruttoarbeitslohn von 104.540 EUR, bei der Klägerin von 102.683 EUR zu Grunde.

Bereits im Streitjahr 2000 war im Einspruchsverfahren u.a. der Umrechnungskurs streitig. Im Rahmen der damaligen Einspruchsentscheidung vom 2. September 2002 führte das beklagte Finanzamt (FA) aus, dass die südbadischen Finanzämter vor Ort bei den dort ansässigen Kreditinstituten jährlich den monatlich höchsten und niedrigsten Ankaufskurs für Sorten im Verhältnis D-Mark zu Schweizer Franken ermittelten. Auf dieser Grundlage werde ein rechnerischer Durchschnittswert ermittelt und zugunsten der Grenzgänger auf volle D-Mark abgerundet. Dieser Wert sei der für Grenzgänger in die Schweiz maßgebende Umrechnungskurs, der jährlich auch auf der Anlage N-Gre veröffentlicht werde. Dieser Durchschnittskurs sei letztlich eine Schätzung i.S.v. § 162 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Dem Steuerpflichtigen sei es zwar unbenommen, in einem Veranlagungszeitraum den jeweiligen Kurs für den jeweils umzurechnenden Zahlungsvorgang festzuhalten und mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen. In diesem Fall seien die tatsächlichen Wertverhältnisse auch vom FA zu beachten. Eine Schätzung erübrige sich in diesen Fällen.

Der Kläger war außerdem zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer von mehreren Vermietungsobjekten, u.a. einem Doppelhaus in L, xxx str. 7, einer im Dezember 1994 fertig gestellten Eigentumswohnung in L, yyy Straße 31 sowie eines Wohn- und Geschäftshauses in Z, zzz 37. Außerdem waren die Kläger Miteigentümer ihres selbstgenutzten Wohnhauses mmm 56, 79713 Z.

Die Kläger unterhielten ein Girokonto bei der schweiz. Bank AG in X, auf das die Gehälter beider Ehegatten überwiesen wurden. Die drei vermieteten Objekte wurden ebenfalls in Schweizer Franken finanziert, die Eigentumswohnung dabei bei der schweiz. Bank, während die beiden anderen Objekte bei der deutsch. Bank in H finanziert waren, jedoch mit Darlehen, die in Schweizer Franken valutiert waren. Insoweit, als die Hypotheken auf Schweizer Franken lauteten, wurden die Zins- und Tilgungsbeträge von der Schweiz in Schweizer Franken auf das Konto der schweizerischen Bank schweiz. Bank bzw. der deutsch. Bank in H überwiesen, sodass keine Umrechnungen anfielen. Das Einfamilienhaus des Klägers war seinerzeit zur Hälfte in Schweizer Franken, zur Hälfte in D-Mark finanziert worden.

Im Verlauf des Erörterungstermins vom 20. Juli 2007 reichte der Kläger seine Kontounterlagen ein. Auf die Niederschrift nebst Anlagen wird insgesamt Bezug genommen. Die Kläger erhielten ihr Gehalt jeweils zum 25. oder 26. eines Monats ausgezahlt. Zu jedem dieser Zeitpunkte ging der Kläger zu einem Bankautomaten der schweiz. Bank AG in R/Schweiz und hob kleine Beträge von jeweils 50 EUR ab. Hierüber erhielt er Auszahlungsbelege, deren Kurse er für das Jahr 2002 für jeden Monat auflistete und hieraus einen Durchschnittskurs bildete. Dabei ergab sich für 100 Sfr ein Kurs von 66,87099471 EUR. Er begehrte, diesen Durchschnittssortenkurs auf die Bruttoeinkünfte seiner Ehefrau und von sich selbst anzuwenden und den dementsprechenden Betrag in Euro der Besteuerung zugrunde zu legen. Das beklagte FA hingegen legte in den für 2002 ergangenen Einkommensteuerbescheiden vom 2. April, 6. Juli 2004 und 22. März 2006, auf deren Inhalt verwiesen wird, den amtlichen Umsatzsteuerumrechnungskurs von 68 EUR für 100 Sfr zugrunde.

Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Mit der form- und fristgerecht erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung legten sie für jeden Monat des Jahres 2002 Devisenumtauschkurse der schweiz. Bank W vor und wandten sich gegen den Ansatz des amtlichen Kurses der Europäischen Zentralbank -EZB-, da der normale Bankkunde keine Möglichkeit habe, den von der EZB festgelegten Wechselkurs jemals zu erhalten. Der Steuerpflichtige bekomme bei einem Umtausch grundsätzlich nur den Kurs, den die jeweilige beteiligte Bank ihm zubillige. Dem Steuerpflichtigen fließe nicht mehr zu als das, was der Kontostand später ausweise.

Die Umsatzsteuerumrechnungskurse beträfen nur die Berechnung von Verlusten, während es im Streitfall gerade um die Einnahmeseite gehe. Insofern sei der Verweis der Einkommensteuerrichtlinien auf die Umrechnung nach den Umsatzsteuerrichtlinien nicht zutreffend. Der Umrechnungskurs könne nach dem Verständnis der Klägerseite nur der übliche Bankkurs sein, wenn dieser vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werde. Ähnlich habe der Bundesfinanzhof (BFH) in einemUrteil vom 7. November 2001 I R 3/01 insoweit entschieden, dass Kursveränderungen entweder den inländischen Gewinn minderten oder erhöhten.

Mit der Einspruchsentscheidung für das Jahr 2000 habe sich das beklagte FA auch gebunden. Es habe eine tatsächliche Verständigung hierüber zwischen den Parteien stattgefunden, an die das FA nunmehr gebunden sei.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass das beklagte FA Recht hätte, müssten dann im Gegenzug jedoch die Bankspesen zum Umwechseln des Lohnes als Werbungskosten i.S.d. § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) behandelt werden. Als Kurs sei der Devisenverkaufskurs zugrunde zu legen. Darin enthaltene Spesen der Banken seien irrelevant, da die Differenz zum Interbankenmarkt, also Bank/Bank-Kurs im Vergleich zu Bank/Nicht-Bank-Kurs, als Werbungskosten zu betrachten wären, die die Nettoposition des Steuerpflichtigen nicht berühre. Es gebe auch keinen neutralen Wert des Schweizer Franken, sondern nur denjenigen, der zum Zeitpunkt der Lohnzahlung bestehe. Das beklagte FA setze sich in Widerspruch zu seiner Auffassung, wenn es einerseits in der Einspruchsentscheidung vom 1. Oktober 2004 dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffne, den jeweiligen Kurs festzuhalten und nachzuweisen, andererseits aber im Nachhinein zusätzlich auf die Verwendungsarten des zugeflossenen Geldes abstelle, um dann trotzdem den Kurs der EZB festzusetzen. Tatsache sei, dass es die Möglichkeit gebe, den tatsächlichen Kurs nachzuweisen. Folglich müsse die Regelung für alle Seiten praktikabel dahingehend sein, dass der Bankumrechnungskurs zum Zeitpunkt des Lohnzuflusses maßgebend sei. Werde dieser Kurs, wie vorliegend, nachgewiesen, so sei dieser zugrunde zu legen, egal, wie der zugeflossene Betrag verwandt worden sei. Aus den eingereichten Unterlagen der Kläger ergebe sich ein Durchschnittsdevisenkurs von 67,3 EUR je 100 Sfr.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

1. den zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheid 2002 vom 22. März 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 1. Oktober 2004 dahingehend abzuändern, dass statt eines Umrechnungskurses von 0,68 EUR pro Schweizer Franken ein Umrechnungskurs von 0,6687 EUR auf die von den Klägern erzielten Bruttoarbeitslöhne von 153.736 Sfr beim Kläger und 151.005 Sfr bei der Klägerin angewendet und die Einkommensteuer (ESt) dementsprechend herabgesetzt wird,

2. hilfsweise

für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Das beklagte FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt es vor, dass eine tatsächliche Verständigung mit einer Bindungswirkung für das Streitjahr 2002 nicht getroffen worden sei. Der tatsächliche Gegenwert entspreche dem Devisenkurs, d.h. dem Referenzkurs der EZB, denn dies sei der Kurs, in dem die Währungsvorgänge nach dem Stichtagsprinzip umzurechnen seien. Demgegenüber hätten die Kläger beim Erwerb der geringen Eurobeträge offenkundig den Verkaufskurs ihrer Schweizerischen Bank gezahlt und diesen Kurs der Berechnung zugrunde gelegt. Beim Sortenverkauf seien jedoch die Aufschläge des Geldinstitutes, die zum Devisenkurs hinzugerechnet würden, zusätzlich zu bezahlen. Ob dieser Kurs im Einzelfall zur Anwendung komme, hänge von der Entscheidung der Kläger ab, wann und wie sie über ihre in Schweizer Franken geführten Guthaben bei ihrer schweizerischen Bank verfügten und gleichzeitig in Euro umtauschten. Die Kläger würden verkennen, dass die nach erfolgter Gutschrift der Arbeitslöhne auf dem schweizerischen Bankkonto getätigten Abhebungs- und ggf. Umtauschvorgänge nicht mehr die Einkunftssphäre der Kläger beträfen. Vielmehr seien diese Vorgänge der privaten Lebensführung zuzurechnen und hieraus resultierende Aufwendungen unterlägen dem Abzugsverbot nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG.

Aus den vorgelegten Zusammenstellungen der schweiz. Bank sei zu entnehmen, dass der durchschnittliche Kurs aus den dort genannten zwölf Tagen beim Ankauf 69,10 EUR und beim Verkauf 67,41 EUR für 100 Sfr betragen habe. Da bei der Bestimmung sowohl des Ankaufs- als auch des Verkaufskurses Kosten für die Dienstleistungen der Bank eingerechnet seien, müsse der zugrunde zu legende Devisenkurs aus der Mittelung der beiden Durchschnittswerte ergeben. Danach betrage der Devisenkurs 68,255 EUR. Dieser Wert entspreche ziemlich genau dem durchschnittlichen Euro- Referenzkurs des Jahres 2002. Deshalb könne am amtlichen Kurs von 68 EUR festgehalten werden. Es sei nicht sachgerecht, bei der Wertbestimmung nur auf den Devisenkurs für Verkäufe abzustellen. Dies unterstelle den Fall, dass der Lohnzufluss im Zeitpunkt der Auszahlung bargeldlos in Euro umgetauscht worden sei und somit auch das Dienstleistungsentgelt der Bank rechtfertige. Dies sei jedoch im Streitfall nicht so. Tatsächlich seien von den Lohnzuflüssen nur Teile in bar abgehoben und in Euro umgetauscht bzw. bargeldlos auf deutsche Konten der Kläger transferiert worden. Einen Teil hätten die Kläger als Bargeld in Sfr verwendet, erhebliche Beträge seien in Sfr zur Bedienung schweizerischer Darlehen eingesetzt worden.

Durch die Verwendung des Arbeitslohnes in der Auszahlungswährung seien keine Umtauschverluste zu Lasten der Kläger eingetreten. Gleichzeitig zeige dies, dass die Kläger durch ihre persönlichen Verfügungen letztlich selbst bestimmten, welcher Kurs ihren Geldgeschäften zugrunde zu legen sei (Sortengeldkurs, Devisengeldkurs oder Originalwert Schweizer Franken). Der neutrale Wert des Schweizer Frankens in Euro und damit der von den persönlichen Verfügungen der Kläger unabhängige Wert des Lohnzuflusses könne deshalb nach Auffassung des Beklagten ausschließlich der Euro- Referenzkurs im Zeitpunkt des Zuflusses sein. Sollte das Finanzgericht (FG) allerdings der Auffassung sein, dass ein niedrigerer als der vom FA angesetzte amtliche Durchschnittskurs zutreffend sei, sei zu berücksichtigen, dass auch die Umrechnungsvorgänge bei den Werbungskosten (Vermietung und Verpachtung, nichtselbständige Arbeit) - dort zu Ungunsten der Kläger - entsprechend korrigiert werden müssten.

In der mündlichen Verhandlung führte der Vertreter des beklagten Finanzamts ergänzend aus, bei ca. 8000 beim Finanzamt zu veranlagenden Grenzgängern müsse das Verfahren zur Ermittlung der Umrechnungskurse leicht und einfach durchzuführen sein.

Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf die Einkommensteuererklärung 2002 nebst sämtlichen Anlagen, die vom Berichterstatter in den Finanzgerichtsakten ermittelten Umrechnungskurse und die von den Beteiligten im Einspruchs- und Klageverfahren gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung wies der Berichterstatter auf die Regelung inSozialgesetzbuches -§ 17 a Abs. 1 Satz 1 und 2 des SGB- IV hin.

Entscheidungsgründe:

Der Berichterstatter hat auf der Grundlage des Devisengeldkurses jeweils zum Monatsende 2002 einen Durchschnittskurs von 0,68135 EUR für 100 Sfr ermittelt. Er hat ferner von der Bundesbank die Euro- Referenzkurse der EZB für das Jahr 2002 ermittelt. Hieraus ergibt sich für 100 Sfr ein Kurs von 0,68158585 EUR. Auf diese Unterlagen in den Finanzgerichtsakten wird verwiesen.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Umrechnung hat nach dem Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zu erfolgen. Durch den Ansatz des niedrigeren, amtlich veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskurses sind die Kläger nicht beschwert.

a) Nach § 8 Abs. 1 EStG sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen. Unter einer Einnahme in Geld in diesem Sinne ist nicht nur das im Inland gültige gesetzliche Zahlungsmittel zu verstehen. Auch Zahlungen in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung stellen eine Einnahme in Geld und keinen Sachbezug dar. Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Zufluss um ein unbares Fremdwährungsguthaben (sog. Devisen) handelt oder um von einem anderen Staat herausgegebene Banknoten und Münzen (sog. Sorten). Geldzahlungen in ausländischer Währung unterfallen nicht der Regelung des § 8 Abs. 2 EStG. Zu deren Bewertung genügt die einfache Umrechnung nach dem jeweiligen (Tages)-Kurs (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2004 VI R 29/02, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2005, 135; ebenso R 31 Abs. 1 Satz 6 der Lohnsteuer-Richtlinien -LStR- in der seit 2001 geltenden Fassung). Maßgebend für die Umrechnung sind die jeweiligen Devisenkurse (Gröpl in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum EStG § 8 Anm. B 7).

Lohnzahlungen sind dem Arbeitnehmer zugeflossen, wenn sie so in seinen Herrschaftsbereich gelangt sind, dass er wirtschaftlich über sie verfügen kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Im Fall der Überweisung auf ein Bankkonto ist dies der Fall, wenn das Gehalt dem Konto des Arbeitnehmers bei der Bank gutgeschrieben worden ist (BFH-Urteil vom 9. Mai 1984 VI R 63/80 BStBl II 1984, 560).

b) Die Finanzverwaltung vertritt zur Umrechnung ausländischer Steuern die Auffassung, dass diese für den Veranlagungszeitraum 2001 bezüglich der an der Währungsunion teilnehmenden Staaten über die zum 1. Januar 1999 zum Euro unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurse in Deutsche Mark umzurechnen sind. Andere Währungen sind auf der Grundlage der von der Europäischen Zentralbank täglich veröffentlichten Euro-Referenzkurse umzurechnen. Zur Vereinfachung ist die Umrechnung dieser Währungen auch zu den Umsatzsteuerumrechnungskursen zulässig, die monatlich im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht werden. Diese Auffassung wird von Fissenewert geteilt (vgl. hierzu: Fissenewert in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2005, 110) und damit begründet, dass die Anwendung des Sorten-Briefkurses deshalb nicht sachgerecht ist, weil sie sich in erster Linie am ersparten Aufwand des Arbeitnehmers für die Beschaffung des fremden Bargeldes orientieren würde. Dies wäre typisch für die vom BFH gerade abgelehnte Bewertung als Sachbezug (vgl. R 31 Abs. 2 Satz 2 Lohnsteuerrichtlinien). Deshalb ist der EZB-Referenzkurs anzusetzen, der einen Mittelkurs abbildet. Aus Gründen der Steuervereinfachung lässt das BMF auch den Rückgriff auf seine für Zwecke der Umsatzsteuer im BStBl I veröffentlichten, monatsweisen Durchschnittskurse jedenfalls für die Umrechnung ausländischer Steuern zu.

c) Nach Auffassung des Senats sind die Referenzkurse der EZB der Umrechnung zugrunde zu legen.

Hierfür spricht, dass § 17 a Abs. 1 SGB IV für Belange der Sozialversicherung zur Umrechnung von in ausländischer Währung erzieltem Einkommen eine entsprechende Regelung enthält. Ist nach § 17 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der für den Streitfall geltenden Fassung Einkommen zu berücksichtigen, das in fremder Währung erzielt wird, wird es in Euro nach dem Referenzkurs umgerechnet, den die Europäische Zentralbank öffentlich bekannt gibt. Wird für eine fremde Währung kein Referenzkurs veröffentlicht, wird das Einkommen nach Satz 2 der Vorschrift nach dem von der Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes umgerechnet. Maßgebend sind danach die von der europäischen oder staatlichen Zentralbank ermittelten amtlichen Kurse, nicht jedoch die privater Banken, die eine Bandbreite aufweisen können.

Mit Beginn der Endstufe der Währungsunion sind zum 1. Januar 1999 die Wechselkurse der Teilnehmerwährungen untereinander und zur ECU unwiderruflich fixiert worden (Art. 118, 121 EGV). Ferner werden seit diesem Zeitpunkt amtliche Referenzpreise der Europäischen Zentralbank festgesetzt. Der Kurs zwischen Zentralbanken wird um 14:15 Uhr täglich ermittelt. Die Durchschnitte werden aus den täglichen Notierungen errechnet (siehe hierzu Bundesbank-Statistik-Zeitreihen FG-Abl. 115 ff., 117).

Der Senat wendet die im Sozialrecht geltenden Rechtsgrundsätze des § 17 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV nach dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung auch für die Währungsumrechnung im Streitfall entsprechend an. Anders als im Sozialrecht gibt es keine steuerliche Umrechnungsvorschrift. Insoweit besteht eine Regelungslücke. Die Situation ist jedoch in beiden Rechtsgebieten und Verfahrensarten insoweit vergleichbar, als es sich jeweils um Massenverfahren handelt, bei denen ein Bedürfnis für eine einfache und schnelle Umrechnungsmethode besteht. Sowohl die Gewährung von Sozialleistungen als auch die Belastung mit Steuern sind Akte staatlicher, hoheitlicher Tätigkeiten, bei denen es jeweils auf die Höhe des in ausländischer Währung erzielten Einkommens ankommt. Der Einzelne hat einen Anspruch auf die Überprüfbarkeit der Kurse, diese müssen leicht und einfach ermittelbar sein und der Kurs soll möglichst vielen Umrechnungssituationen gerecht werden. Dem entspricht die Anwendung amtlich festgesetzter Referenzkurse, die wegen der Festsetzung durch die Europäische Zentralbank oder die Bundesbank ein Höchstmaß an Objektivität bieten und jederzeit für jeden über das Internet zugänglich und leicht überprüfbar sind. Ist der Ansatz eines Referenzkurses für eine Währung nicht möglich, so entspricht diesen Bedürfnissen mit der Regelung in § 17 a Abs. 1 Satz 2 SGB IV nur der Ansatz eines Mittelkurses.

2. Nach diesen Grundsätzen der Rechtsprechung und der Literatur wird der Kläger durch die vorgenommene Umrechnung nicht in seinen Rechten verletzt.

a) Geht man von den Euro-Referenzkursen aus, so ergibt sich ein Mittelkurs von 0,68158585. Bei einem Referenzkurs von 68,158585 ergibt dies einen Betrag von 102.922 EUR bei der Klägerin und 104.784 EUR beim Kläger. Dieser Kurs ist daher ungünstiger als der vom beklagten FA angesetzte Wert.

b) Zu Recht weist das beklagte FA darauf hin, dass letztlich die Umrechnung von Währungen angesichts der Vielzahl von möglichen Kursen auch eine Schätzung darstellt. Der Senat folgt der oben begründeten Auffassung, da diese zu einer einheitlichen Anwendung und Ermittlung führt, die insbesondere dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Rechnung trägt. Dies zeigt sich gerade im Streitfall.

Der Kläger hat zunächst die Sortenkurse ermittelt und angesetzt. Diese Methode scheidet nach Auffassung des Senats bereits deshalb aus, weil darin Entgelte enthalten sind für die Bereithaltung von ausländischem Bargeld, deren Verwaltung und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Im Streitfall zeigt sich angesichts der vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge, dass auch nur in vergleichsweise geringem Umfang bar im Ausland über das Konto verfügt und umgetauscht worden ist. Das Konto wurde in der Schweiz geführt, erhebliche Beträge wurden auf ebenfalls in Schweizer Franken geführte Darlehenskonten, teils in der Schweiz, teils auf deutsch. Banken, transferiert, sodass insoweit nur sehr geringe Umtausch- oder Überweisungskosten entstanden und keine Umrechnung in Euro stattfand. Bei Überweisungen vom Konto in die Schweiz auf Konten, die in Deutschland in Schweizer Währung unterhalten werden, fallen keine Umrechnungskosten an, bei Überweisungen in die Bundesrepublik werden Devisenkurse zugrunde gelegt. Legt man die Geldkurse 2002 zugrunde, so ergeben diese einen Mittelwert von 0,68135 EUR für 100 Sfr (FG-Abl. 111), insoweit ist der angesetzte Kurs von 0,68 EUR für den Kläger günstiger. Ermittelt man aufgrund der vom Kläger vorgelegten Kurse der schweiz. Bank die Mittelkurse, wie es das beklagte FA im Schriftsatz vom 24. September 2007 dargelegt hat, so ergibt sich ein Devisenmittelkurs i.H.v. 68,255 EUR, der ebenfalls ungünstiger als der angesetzte Kurs ist. Bei einem Durchschnittsgeldkurs von 0,6813 betragen die Einnahmen 104.740 EUR beim Kläger und 102.879 EUR bei der Klägerin.

Auch diese Beträge liegen höher als die vom beklagten Finanzamt angesetzten Werte.

c) Zu Recht hat das beklagte FA darauf hingewiesen, dass nur Teile der Lohnzuflüsse in bar abgehoben und in Euro umgetauscht wurden, während erhebliche Teile des Gehalts in Schweizer Franken bar abgehoben wurden oder in Schweizer Franken zur Bezahlung von Zins und Tilgung für Immobilienkredite verwandt wurden. Dies zeigt, dass letztlich bei konkreter Betrachtung der Verwendung ein mittlerer Kurs angesetzt werden muss und dass maßgebend für den tatsächlich erlangen Gegenwert die persönlichen Verfügungen sind, die getätigt werden, nämlich ob die Gelder in der Schweiz auf Schweizer Konten transferiert, in die Bundesrepublik per Überweisung transferiert, in der Schweiz bar abgehoben werden oder in der Bundesrepublik als Sorten abgehoben oder umgetauscht werden. Um all diesen unterschiedlichen Kursen und Unwägbarkeiten zu entgehen, hält es der Senat im Wege einer Schätzung unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung für richtig, einen gemittelten Euro-Referenzkurs zugrunde zu legen, da im Rahmen einer Schätzung dieser die unterschiedlichsten Verfügungen als Mittelwert mitumfasst. Da im Streitfall der angesetzte Umsatzsteuerumrechnungskurs etwas günstiger für die Kläger ist, konnte die Klage keinen Erfolg haben.

d) Aus dem gleichen Grund scheidet auch der Ansatz der vom Kläger zugrunde gelegten Werte der schweiz. Bank aus, da auch dieser Kurs davon ausgehen würde, dass am Tage des Zuflusses das gesamte Gehalt tatsächlich in die Bundesrepublik transferiert und von der schweiz. Bank umgerechnet würde. Dies ist jedoch im Streitfall nicht erfolgt, sodass dieser Wert bereits aus tatsächlichen Gründen nicht angesetzt werden kann.

e) Hinzu kommt, dass sich unterschiedliche Umrechnungskurse ergeben, je nachdem, ob die Schweizer Franken in der Schweiz oder erst auf Währungskonten in der Bundesrepublik transferiert und anschließend umgetauscht werden. Legt man die von der schweiz. Bank genannten Kurse für den Umtausch in Euro dort zugrunde, so ergibt die Summe der Kurse von Januar bis zum Dezember insgesamt 17,824 oder pro Monat einen Durchschnittskurs von 1,4853 Sfr. Dies entspricht einem Kurs von 0,6733 EUR. Werden die Schweizer Franken in die Bundesrepublik auf ein Währungskonto transferiert und erst hier umgetauscht, ergibt sich nach der Ermittlung in Bl. 111 der Finanzgerichtsakte ein Kurs von 0,68135 EUR. Dies erklärt, warum die Überweisungen vom Konto des Klägers bei der schweiz. Bank in die Bundesrepublik in Schweizer Franken auf hier geführte Währungskonten erfolgten. Demzufolge ist für die Umrechnung ebenfalls maßgebend, ob der Kurs in der Schweiz oder der in der Bundesrepublik für den Umtausch angesetzt wird. Da der Kläger in der Bundesrepublik lebt, hier ebenfalls Währungskonten unterhält und hier steuerpflichtig ist, ist nach Auffassung des Senats aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse des Streitfalls von dem Inlandskurs auszugehen. Selbst dann, wenn man entgegen der Auffassung des Senats nicht vom Euroreferenzkurs, sondern von dem Geldkurs in der Bundesrepublik auszugehen hätte, wäre dieser daher für den Kläger ungünstiger als der Euro-Referenzkurs.

3. Über die bisher anerkannten hinausgehende Werbungskosten kann der Senat nicht anerkennen, da solche nicht nachgewiesen wurden.

Als Werbungskosten nach § 9 EStG sind die Bankgebühren anzuerkennen, die durch die beruflich veranlassten Überweisungen entstanden sind. Dagegen sind andere Aufwendungen, z.B. Fahrtkosten zur Bank, um das Geld abzuheben oder um Überweisungsaufträge zu erteilen, in aller Regel nicht abziehbar, weil sie der Einkommensverwendung dienen und deshalb das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG eingreift (BFH-Urteil vom 9. Mai 1984 VI R 63/80 BStBl II 1984, 560).

Der Kläger hat in seinen Aufstellungen u.a. Kontoführungsgebühren bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und unter der Position Zinskosten für das Haus mmm 56 im Jahr 2002 Überweisungskosten i.H.v. 8,02 EUR angesetzt. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hat der Kläger Überweisungskosten für das Jahr 2002 mit 12 x 11 Sfr geltend gemacht, die mit 90 EUR vollständig anerkannt wurden. Auch die Werbungskosten hat das beklagte Finanzamt insgesamt mit dem Kurs von 0,68 EUR statt mit dem vom Kläger angesetzten Kurs von 0,6687 EUR angesetzt. Darüber hinaus-gehende Aufwendungen sind weder geltend gemacht, noch aus den Akten ersichtlich.

4. Durch die Einspruchsentscheidung für das Jahr 2000 kam weder eine tatsächliche Verständigung zustande, noch steht dem Kläger Vertrauensschutz zu.

Diese Frage ist schon deshalb zu verneinen, weil das FA wegen des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen in jedem Veranlagungszeitraum erneut zu prüfen, rechtlich zu würdigen und eine als falsch erkannte Rechsauffassung zum frühest möglichen Zeitpunkt aufzugeben hat, selbst wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 13. Mai 2004 IV R 47/02, BFH/NV 2004, 1402; BFHBeschluss vom 4. Mai 2005 XI B 224/03, BFH/NV 2005, 1483).

5. Da die Frage, welcher konkrete Kurs einer Währungsumrechnung zugrunde zu legen ist, bislang - soweit ersichtlich- noch nicht entschieden ist, wird die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Senat kennt die dem Revisionsverfahren X R 57/06 zugrunde liegende Entscheidung. Die dortige Rechtsfrage schöpft jedoch die hier gestellte Rechtsfrage nicht in vollem Umfang aus, da hier die weitere Frage zu entscheiden ist, welche von mehreren zur Auswahl stehenden Kurse maßgebend sind.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 FGO.

Ende der Entscheidung

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