Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 03.02.2009
Aktenzeichen: 12 K 2612/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin für ein Pflegekind i. S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Kindergeld zu gewähren ist.

Die Klägerin hat eine - am 16. August 1952 geborene - Frau S (künftig: S), in ihren Haushalt aufgenommen. Sie betreut S im Rahmen der "Familienpflege für erwachsene geistig und körperlich behinderte Menschen", und zwar seit dem 8. Oktober 1999.

S ist seit Geburt schwerbehindert. Der Grad ihrer Behinderung betrug zunächst 50 vom Hundert. Seit dem 26. Februar 2007 ist er mit 90 vom Hundert festgestellt.

S bezieht seit April 1997 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Das Vormundschaftsgericht hat für S einen Betreuer bestellt. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst - die Vermögensangelegenheiten, - die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts, - die Mitwirkung bei Maßnahmen der Heilbehandlung und Gesundheitsfürsorge und - die Entgegennahme der Post.

Das Sozialamt gewährt seit September 2006 die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Sinne der §§ 53 ff. des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB 12). Die Klägerin erhält ein Pflegegeld von 385,75 Euro, S einen Betrag in Höhe von 70 Euro.

Mit Bescheid vom 18. September 2007 lehnte die Beklagte den - mit Datum vom 23. November 2006 unterzeichneten - Antrag der Klägerin, ihr Kindergeld für die Zahlungszeiträume ab Januar 2002 zu gewähren, ab. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos. Mit ihrer Einspruchsentscheidung vom 31. Dezember 2007 führte die Beklagte aus, die Aufnahme eines Volljährigen in die Hausgemeinschaft und die Sorge für ihn begründe für sich allein regelmäßig kein Pflegekindschaftsverhältnis, selbst wenn dieser behindert sei. Wenn der Volljährige jedoch schwer geistig oder seelisch behindert sei und dadurch in seiner geistigen Entwicklung einem Kind gleichstehe, könne ausnahmsweise ein Pflegekindschaftsverhältnis unabhängig von seinem Alter begründet werden.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin weiterhin das von ihr beantragte Kindergeld.

Die Beklagte beantragt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf

- den - dem Gericht nur auszugsweise (Seite 1) vorgelegten - Rentenbescheid vom 21. Juli 1997 (ABl. 49),

- das Schreiben der Familienpflege der .......... an den .....verband vom 3. Januar 2000 (Kindergeldakte, Bl. 308 f.),

- die "Richtlinien des ..........verband für Leistungen im Rahmen der ambulanten Hilfen für erwachsene behinderte Menschen in Familienpflegestellen" in der Fassung vom 5. November 2002 (Kindergeldakte, Bl. 310 f.),

- die Mitteilungen zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli der Jahre 2001 bis 2003, 2005 und 2007 (Kindergeldakte, Bl. 291, 292, 293, 296, 297),

- den Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 5. August 2002 (Kindergeldakte, Bl. 277),

- den Bescheid des Sozialamts über die Eingliederungshilfe vom 8. September 2006 (Kindergeldakte, Bl. 298 ff.),

- den Bescheid des Versorgungsamts vom 29. Mai 2007 (Kindergeldakte, Bl. 268 ff.; ABl. 45 ff.),

- die Schwerbehindertenausweise vom 24. Juli 1997 und vom 29. Mai 2007 (Kindergeldakte, Bl. 278, 279) und

- das Schreiben der .......... e.V. an die Beklagte vom 6. Juli 2007 (Kindergeldakte, Bl. 274 ff.).

Entscheidungsgründe:

1. Die Klage ist teilweise begründet.

Gegenstand des Klagebegehrens im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist, den Bescheid vom 18. September 2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für S Kindergeld für die Zahlungszeiträume ab Januar 2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts festzusetzen.

Nach § 101 Satz 1 FGO spricht das Gericht, soweit die Ablehnung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, die Verpflichtung der Finanzbehörde, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 101 Satz 2 FGO). Der mit der vorliegenden Klage angefochtene Bescheid vom 18. September 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 31. Dezember 2007 sind zwar rechtswidrig. Die vorliegende Sache ist aber noch nicht spruchreif:

Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht ein Kindergeldanspruch für alle Kinder i. S. von § 32 Abs. 1 EStG, mithin auch für Pflegekinder i. S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind Pflegekinder Personen, mit denen der Berechtige - vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen - durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist.

Ein solches Band ist gegeben, wenn das Kind wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt wird.

Dies wird allgemein dann angenommen, wenn zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern besteht. Ein familienähnliches Band mit einem bereits Volljährigen ist allerdings nur bei Hilflosigkeit oder Behinderung des Volljährigen oder bei Vorliegen sonstiger besonderer Umstände anzunehmen. Als sonstiger besonderer Umstand wird z.B. eine bereits vorher entstandene länger andauernde besondere emotionale Bindung angesehen, aus der sich ebenfalls eine Betreuungsbedürftigkeit des volljährigen Kindes ergeben kann. Ein gesunder Volljähriger hingegen bedarf regelmäßig keiner Aufsicht, Betreuung oder Erziehung mehr, wie § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG sie - im Einklang mit § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - voraussetzt. Die sonstigen besonderen Umstände müssen mit einer Behinderung oder Hilflosigkeit des volljährigen Kindes vergleichbar sein (Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 21. April 2005, III R 53/02, BFH/NV 2005, 1547, unter II. 2., m. w. Nachw.).

Im Streitfall liegt bei S aber eine Behinderung vor, die nach der Überzeugung des Senats ihre Betreuungsbedürftigkeit hinreichend begründet. Der Senat ist daher weiter davon überzeugt, dass deshalb zwischen ihr und der Klägerin noch ein familienähnliches Band entstanden ist, welches schon im Januar 2002 bestanden hat und bei dem die Klägerin über S ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern übernommen hat.

Im Streitfall ist der Grad der Behinderung seit dem 26. Februar 2007 immerhin mit 90 vom Hundert festgestellt. Ferner befindet sich S seit 1999 bei der Klägerin in Familienpflege. Die Familienpflege ist eine Maßnahme im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte (vgl. § 39 des Bundessozialhilfegesetzes, § 53 SGB 12, jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 2 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen), die sowohl im Anschluss an eine stationäre Hilfe, an ein Ambulant Betreutes Wohnen als auch von Anfang an anstelle einer stationären Hilfe in Betracht kommen kann. Die Familienpflege ist zudem eine nicht nur vorübergehende Wohnmöglichkeit für erwachsene behinderte Personen, die nicht selbstständig leben können, deshalb sonst der Hilfe in einem Heim bedürften (zu den Aufnahmevoraussetzungen Abschn. 3. 1 der Richtlinien des Y.....verband für die Durchführung des Begleiteten Wohnens für erwachsene behinderte Menschen in Familien vom 3. Dezember 1999; Abschn. 4. 1 der Richtlinien des ..........verband für Leistungen im Rahmen der ambulanten Hilfen für erwachsene behinderte Personen in Familienpflegestellen vom 16. Mai 2000).

Darauf, dass letzteres auch bei S der Fall ist, weist auch der Beschluss des Vormundschaftsgerichts hin, mit welchem der Aufgabenkreis des Betreuers umfassend bestimmt wurde. Schließlich erhält S eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Auch sind Anhaltspunkte tatsächlicher Art, nach denen S wenigstens in der Zeit etwa

- vor dem 5. August 2002 (Beschluss des Vormundschaftsgerichts, mit dem die Betreuung lediglich "verlängert" wurde),

- vor September 2006 (Bescheid über die Eingliederungshilfe) oder

- vor dem 26. Februar 2007 (Bescheid des Versorgungsamts vom 29. Mai 2007) selbstständig leben konnte, weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst nach Aktenlage ersichtlich.

Danach ist der Senat davon überzeugt, dass S in einem Heim leben müsste, wenn die Klägerin sie nicht in ihren Haushalt aufgenommen hätte. Die vorstehend geschilderten Umstände überzeugen den Senat im Einzelnen nicht nur davon, dass die Klägerin über S ein Aufsichts- und Betreuungsverhältnis übernommen hat, sondern auch davon, dass sie mit S in einer Art und Weise umzugehen hatte, wie sie für ein Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern wesentlich ist, ihr nämlich liebevolle Aufmerksamkeit, Geduld oder die Bereitschaft zuzuwenden, ihr einzelne Verrichtungen - wenn auch ggf. stets aufs Neue - beizubringen. Aus der Dauer der Aufnahme schließt der Senat auch, dass der Klägerin dies, aber auch sonst alles gelungen ist, was ein Aufsichts- und Betreuungsverhältnis ausmacht.

Dagegen ist den BFH-Urteilen vom 5. Oktober 2004, VIII R 69/02 (BFH/NV 2005, 524) und vom 21. April 2005, III R 53/02 (BFH/NV 2005, 1547) nicht zu entnehmen, dass eine Person erst dann i. S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG behindert ist, wenn sie als ein derart schwer geistig oder seelisch behinderter Mensch anzusehen ist, der in seiner geistigen Entwicklung einem Kind gleichsteht (so aber Abschn. 63.2.2.3 Abs. 2 Satz 6 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des EStG [DA-FamEStG]).

Die vorliegende Sache ist allerdings noch nicht spruchreif, weil die Beklagte im Streitfall - aus ihrer Sicht folgerichtig - die weiteren Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs noch nicht geprüft hatte.

2.

Die Beklagte trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens. Sie hat die mangelnde Spruchreife zu vertreten.

3.

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO zugelassen.

Soweit ersichtlich ist noch zu klären, ob ein familienähnliches Band i. S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit einem bereits Volljährigen nur dann angenommen werden kann, wenn der Volljährige derart schwer geistig oder seelisch behindert ist, dass er in seiner geistigen Entwicklung einem Kind gleichsteht (Abschn. 63.2.2.3 Abs. 2 Satz 6 DA-FamEStG) oder ob - wie der Senat annimmt - ein solches Band schon dann vorliegen kann, wenn eine derartige Betreuungsbedürftigkeit anzunehmen ist, dass der Volljährige in seinen geistigen Fähigkeiten derart eingeschränkt ist, dass er - wie im Streitfall S - anderenfalls in einem Heim leben müsste.

4.

Der Streitwert beträgt insgesamt 12.782 Euro.

Der Streitwert ist im Streitfall gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 GKG nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zu bestimmen (BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2005, III S 20/05, BStBl II 2006, 77, unter II. 2., m. w. Nachw.). Streitig ist im vorliegenden Fall nämlich, ob ein Bescheid rechtswidrig ist, mit dem ein Kindergeldanspruch auf unbestimmte Dauer abgelehnt wurde. Der Streitwert errechnet sich mit dem Jahresbetrag des Kindergeldes wie folgt:

 - Jahresbetrag: 
12 Monate * 154 Euro monatlich =1.848 Euro
- zuzüglich bis zur Klageerhebung zu zahlender Beträge: 
2002 bis 2006 (5 Jahre zu je 154 Euro monatlich)= 9.240 Euro
2007 (11 Monate zu je 154 Euro monatlich) =1.694 Euro
- insgesamt12.782 Euro

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Sicherheitsleistung beruht auf § 151 FGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, §§ 709, 711 ZPO.

6. Der Senat hält es für zweckmäßig, gemäß § 90a FGO durch den vorliegenden Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Ende der Entscheidung

Zurück