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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 11.06.2008
Aktenzeichen: 12 K 372/04
Rechtsgebiete: UStG
Vorschriften:
UStG § 15 Abs. 1b | |
UStG § 27 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 |
Finanzgericht Baden-Württemberg
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.027,61 Euro.
Tatbestand:
Streitig ist, ob § 27 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 dem Unternehmer ein Wahlrecht einräumt, Vorsteuerbeträge abweichend von § 15 Abs. 1b Satz 2 UStG zu 100 vom Hundert abzuziehen.
Der Kläger war als selbständiger Handelsvertreter tätig. Hierzu nutzte er einen Personenkraftwagen, der ihm - im Rahmen eines Leasingverhältnisses - seit Dezember 2000 überlassen wurde. Für die Nutzung des Fahrzeugs wurde dem Kläger die Umsatzsteuer für den Besteuerungszeitraum 2001 mit insgesamt 2.866,08 DM und für den Besteuerungszeitraum 2002 mit insgesamt 1.397,07 Euro berechnet.
Der Beklagte berücksichtigte die Umsatzsteuer als insoweit abzugsfähige Vorsteuer für diese Besteuerungszeiträume (Streitjahre) allerdings nur mit 50 vom Hundert. Der Einspruch blieb erfolglos. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Steuererklärungen für die Streitjahre, auf die Bescheide für das Streitjahr 2001 vom 13. Mai 2003 und für das Streitjahr 2002 vom 27. Januar 2004 sowie auf die Einspruchsentscheidung für beide Streitjahre vom 25. Oktober 2004.
Mit seiner Klage erstrebt der Kläger weiterhin den vollen Abzug der vorstehend bezeichneten Beträge. Er leitet aus § 27 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 UStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 ein entsprechendes Wahlrecht ab. Ferner bestätigt der Kläger, er habe die streitigen Beträge auch in seinen Büchern zu 100 vom Hundert abgezogen.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide vom 13. Mai 2003 und vom 27. Januar 2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2004 zu ändern und die Umsatzsteuer
für den Besteuerungszeitraum | auf |
- 2001 | 3.286,99 Euro |
- 2002 | 3.067,63 Euro |
festzusetzen,
hilfsweise
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Klage ist unbegründet.
Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid nur dann aufheben, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die im Streitfall angefochtenen Bescheide sind allerdings nicht rechtswidrig.
Nach § 15 Abs. 1b UStG sind nur zu 50 vom Hundert abziehbar diejenigen Vorsteuerbeträge, die - wie im Streitfall - auf die Miete oder den Betrieb von Fahrzeugen entfallen, die auch für den privaten Bedarf des Unternehmers oder für andere unternehmensfremde Zwecke verwendet werden. Diese Vorschrift gilt jedenfalls in den Streitjahren zwingend (vgl. hierzu näher Nieskens in Rau/Dürrwächter, § 27 UStG, Rdnrn. 24 ff., insbesondere Rdnr. 32; ferner Birkenfeld in Hartmann/Metzenmacher, § 15 Abs. 1b UStG, Rdnr. 145; Forgách in Reiß/Kraeusel/Langer, § 15 UStG, Rdnr. 364.40.6). Das von dem Kläger geltend gemachte Wahlrecht besteht lediglich für die Zeit vor dem 5. März 2000 und nach dem 31. Dezember 2002 (vgl. hierzu wiederum Nieskens, a.a.O.). Nur deshalb ist der letzte Halbsatz in § 27 Abs. 5 Satz 1 UStG eingefügt worden (Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, § 27 UStG, Rdnr. 27).
2. Der Kläger trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.
3. Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, weil er zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH für erforderlich hält.
4. Der Streitwert bestimmt sich im Streitfall gemäß § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes mit dem Betrag der insgesamt streitigen Umsatzsteuer wie folgt:
Umsatzsteuer für 2001 gemäß | ||
- angefochtenem Bescheid | 3.784,07 Euro | |
- Antrag | 3.286,99 Euro | |
497,08 Euro | 497,08 Euro | |
Umsatzsteuer für 2002 gemäß | ||
- angefochtenem Bescheid | 3.598,16 Euro | |
- Antrag | 3.067,63 Euro | |
530,53 Euro | 530,53 Euro | |
1.027,61 Euro |
Ende der Entscheidung
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