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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 20.09.2006
Aktenzeichen: 12 K 78/06
Rechtsgebiete: EStG, KStG


Vorschriften:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1
KStG § 30 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg

12 K 78/06

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Aufwendungen eines Arbeitgebers für die Teilnahme seines Arbeitnehmers an Reisen und an Jahrestagungen des Weltwirtschaftsforums in Davos gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als geldwerter Vorteil zu den Einkünften des Arbeitnehmers aus nichtselbständiger Arbeit gehören und ggf. bei dessen Einkünften als Werbungskosten abzuziehen sind.

Der Kläger war in den Streitjahren - den Veranlagungszeiträumen 1993 bis 1997 - der alleinige Gesellschafter der ... (künftig: GmbH), die im Laufe des Jahres 1994 in eine Aktiengesellschaft (künftig: AG) umgewandelt wurde. Der Kläger war in den Streitjahren zunächst Geschäftsführer der GmbH und anschließend Vorstand der AG. Die GmbH und die AG hatten mit dem Kläger jeweils vereinbart, dass diesem die Aufwendungen ersetzt werden sollten, die ihm bei Geschäftsreisen entstehen. Soweit die Finanzverwaltung oder die Finanzgerichte den Aufwendungsersatz nicht als Betriebsausgaben anerkennen würden, sollte er der Lohnsteuer unterworfen werden. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen

auf § 6 Nr. 1 bzw. Nr. 3 des von den Klägern mit ihrem Schriftsatz vom 6. September 2006 vorgelegten, am 12. Dezember 1983 unterzeichneten "Geschäftsführervertrag(s)" und

auf § 7 Abs. 1 bzw. Abs. 3 des von dem Beklagten mit seinem Schriftsatz vom 1. August 2006 vorgelegten und am 7. April 1995 unterzeichneten "Anstellungs- und Pensionsvertrags(s)".

Die Klägerin war in den Streitjahren als kaufmännische Angestellte der GmbH und der AG tätig. Für die Zeit ab dem 1. August 1995 wurde auch sie als Mitglied des Vorstands der AG bestellt. Zuvor war ihr die Prokura erteilt. Das Unternehmen der GmbH und der AG hat vor allem den Einzelhandel mit ... zum Gegenstand (vgl. www...de).

Die GmbH und die AG waren in den Streitjahren Gesellschafter der ... (künftig: O-GmbH). Das Unternehmen der O-GmbH hat den "Groß- und Einzelhandel, Im- und Export mit allen Gegenständen der ...... branche " zum Gegenstand. Die O-GmbH hatte sich ihren Gesellschaftern gegenüber verpflichtet, insbesondere "ein Warensortiment zusammenzustellen, das für ...-Fachgeschäfte sachbezogen und geeignet ist". Bei der "Beschaffung der einzukaufenden Ware" sollte ein "Einkaufsausschuss" mitwirken. Die Gesellschafter hatten ein "möglichst großes Sortiment ihres Absatzes an ............ durch die ... (O-GmbH) abzudecken". Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Satzung der O-GmbH und das Muster des Dienstleistungsvertrags (Anlagenband).

Der Kläger begleitete als Mitglied der "Wirtschaftsdelegation" den Ministerpräsidenten des Landes ... auf Reisen, die dieser unternahm

vom 17. bis 27. Mai 1993 nach Chile, Argentinien und Brasilien

vom 19. bis 28. April 1994 nach China

vom 16. bis 26. Februar 1995 nach Indien

vom 16. bis 23. November 1996 nach Südafrika

Außerdem nahm der Kläger teil als "Vertreter der Wirtschaft" an einer Reise des Wirtschaftsministers nach Singapur, Indonesien und Malaysia vom 15. bis 25. März 1997 und in allen Streitjahren gemeinsam mit der Klägerin an den Jahrestagungen des Weltwirtschaftsforums in Davos.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf

die vorläufige Delegationsliste vom 30. April 1993 für die Reise nach Chile, Argentinien und Brasilien (Bl. 184 ff. der BP-Berichtsakte, Band II [BP-Akte]),

das vorläufige Programm vom 13. Mai 1993 für die Reise nach Chile, Argentinien und Brasilien (Bl. 190 ff. der BP-Akte),

die Delegationsliste vom 15. April 1994 für die Reise nach China (Bl. 118 ff. der BP-Akte),

das Programm vom 19. April 1994 für die Reise nach China (Bl. 131 ff. der BP-Akte),

die Delegationsliste für die Reise nach Indien (Bl. 169 der BP-Akte),

das Programm vom 15. Februar 1995 für die Reise nach Indien (Bl. 171 ff. der BP-Akte),

die Delegationsliste vom 15. November 1996 für die Reise nach Südafrika (Bl. 88 ff. der BP-Akte),

das Programm vom 15. November 1996 für die Reise nach Südafrika (Bl. 73 ff. der BP-Akte),

die Teilnehmerliste für die Reise nach Singapur, Indonesien und Malaysia vom 15. bis 25. März 1997 (Bl. 146 ff. der BP-Akte) und

das Programm zum Stand vom 4. März 1997 für die Reise nach Singapur, Indonesien und Malaysia (Bl. 154 ff. der BP-Akte).

Das Finanzamt ... (künftig: Finanzamt S) führte bei dem Kläger eine Außenprüfung durch. Mit ihrem Bericht vom 24. Mai 2002 unter Tz. 1.01 stellte die Prüferin fest, dass der Kläger geldwerte Vorteile erzielt habe, und zwar

 für den Veranlagungszeitraum 1993in Höhe von
mit der Teilnahme an 
dem Weltwirtschaftsforum7.327 DM
der Delegationsreise17.524 DM
 24.851 DM

 für den Veranlagungszeitraum 1994 mit der Teilnahme an 
dem Weltwirtschaftsforum12.614 DM
der Delegationsreise11.655 DM
 24.269 DM

 für den Veranlagungszeitraum 1995 mit der Teilnahme an 
dem Weltwirtschaftsforum33.339 DM
der Delegationsreise12.161 DM
 45.500 DM

 für den Veranlagungszeitraum 1996 mit der Teilnahme an 
dem Weltwirtschaftsforum30.629 DM
der Delegationsreise9.133 DM
 39.762 DM

 für den Veranlagungszeitraum 1997mit der 
Teilnahme an dem Weltwirtschaftsforum36.313 DM
Teilnahme an der Delegationsreise8.811 DM
Anzahlung wegen einer nicht näher bezeichneten Delegationsreise 1.000 DM
 46.124 DM

Hiervon sollten auf den Mitgliedsbeitrag an das Weltwirtschaftsforum die folgenden Beträge entfallen:

 im Veranlagungszeitraum 
199518.083,30 DM
199619.891,60 DM
199720.678,40 DM

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Bericht des Finanzamts S an die Oberfinanzdirektion vom 19. November 1999 (BP-Berichtsakte, Band II, ABl. 45 ff., 54).

Die Prüferin kam zu dem Ergebnis, dass die vorstehend bezeichneten Beträge den Einkünften des Klägers aus dessen nichtselbständiger Arbeit hinzuzurechnen seien. Bereits zuvor - also noch während der Außenprüfung - hatte das Finanzamt S mit seinem Schreiben vom 12. August 2000 (Bl. 23 ff. der BP-Berichtsakte, Band II) der Oberfinanzdirektion mitgeteilt, die AG würde den Einzelhandel mit ... Erzeugnissen ... betreiben. Die AG würde ihre Waren vor allem von inländischen Unternehmen, insbesondere von der O-GmbH, einer Einkaufsgemeinschaft, beziehen, im Übrigen von Unternehmen, die ihren Sitz meist in den anderen Mitgliedstaaten der EU und nur zu einem geringen Teil in anderen Staaten hätten. Bei den vorstehend benannten Reisen seien allerdings weder einzelne Geschäfte abgeschlossen noch Verhandlungen hierüber aufgenommen worden. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf das Schreiben des Finanzamts S vom 12. August 2000 und den Bericht der Prüferin vom 24. Mai 2002, insbesondere auf dessen Tz. 1.01 und auf die Anlage 4.

Der Beklagte änderte hierauf - dem Bericht folgend - die Bescheide über die Einkommensteuer für die Streitjahre gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Der Einspruch gegen die Bescheide vom 16. September 2002, mit denen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen der gemeinsame Sparer-Freibetrag und die Werbungskosten bereits mit Beträgen berücksichtigt sind, die die als Werbungskosten abzuziehenden Pauschbeträge übersteigen, blieb erfolglos.

Mit seiner Einspruchsentscheidung vom 22. November 2002 führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die GmbH und die AG hätten die streitigen Aufwendungen nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse getätigt. Vielmehr könne im Streitfall das mit den Aufwendungen einhergehende eigene Interesse des Klägers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, nicht vernachlässigt werden. Gegen ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse spreche insbesondere, dass die Reise vor allem der allgemeinen wirtschaftlichen Information gedient hätte. Auch bei der Teilnahme an den Jahrestagungen des Weltwirtschaftsforums habe der allgemeine Austausch von Gedanken und Erfahrungen im Vordergrund gestanden.

Hiergegen wendet sich die vorliegende Klage. Die Kläger tragen vor, der Kläger sei nach seinem Studium zunächst bei der ... (künftig: Z AG) angestellt gewesen, zuletzt als Vertriebsleiter. Bereits im Laufe des Jahres 1975 habe er sich jedoch selbständig gemacht und in -X- sein ... Geschäft gegründet. Damals hätten sich er, der Kläger, und sie, die Klägerin, eine Werbefachfrau, entschlossen, das Geschäft zu einem der führenden Filialisten der ... Branche auszubauen. Bereits im Laufe des Jahres 1990 hätten sie die ... Filiale eröffnet. Sie hätten einen schwierigen Weg zu beschreiten gehabt. Dabei sei ihnen klar geworden, dass der "Weg nach oben" gesellschaftlichen Einfuß und den Zugang zu den Medien voraussetzen würde. Zum einen sei dem Geschäft der rasche Erfolg geneidet worden. Wichtige Unternehmen hätten ihn, den Kläger, nicht beliefert. Zum anderen sei der Kapitalbedarf mit der Aufnahme von Darlehen kaum noch zu befriedigen gewesen. Mit der Teilnahme an den Reisen und an den Jahrestagungen des Weltwirtschaftsforums in Davos hätte - was den Klägern sonst nicht möglich gewesen wäre - der Zugang zu den führenden Persönlichkeiten in Wirtschaft und Politik und auch zu den Medien gefunden werden sollen.

Auf diesem Weg habe die AG schließlich eine Bank als Gesellschafter, wichtige Hersteller wie die Z AG und die ... GmbH als Lieferanten und einen früheren ............. des Landes als Werbeträger gewinnen können. Zugleich hätten die Reisen beste fachliche Einblicke und Erkenntnisse gewährt. Deshalb hätten die GmbH und die AG ihre Handelsware zunehmend aus den Ländern bezogen, die der Kläger auf den erwähnten Reisen aufgesucht habe. Da auch die Vertreter aller Medien an den Reisen teilgenommen hätten, hätten sich die GmbH und die AG ferner auch in der Öffentlichkeit nachhaltig darstellen und dabei einen günstigen Eindruck machen können, ohne besonders für sich werben und dafür auch noch eigene Kosten aufwenden zu müssen.

Die Reise nach Chile, Argentinien und Brasilien habe der Kläger unternommen, weil in Brasilien ... und in Argentinien ... jeweils zu günstigen Preisen hergestellt würden. Dies habe den Kläger veranlasst, in Brasilien einen entsprechenden Betrieb zu besichtigen. Der Aufenthalt in Chile sei für den Kläger nur zwangsläufig und in dem Verlauf der Reise begründet gewesen.

China sei ein wichtiger Markt für die ............. Industrie, insbesondere als Hersteller von ... Deshalb habe der Kläger dort ebenfalls Betriebe besichtigt, um sich einen persönlichen Einblick darüber zu verschaffen, mit welchen Anlagen diese arbeiten, welche Fertigkeiten deren Arbeiter besitzen und welche Qualität und welches Design die dort hergestellten ... aufweisen würden.

Die in Indien ansässigen Hersteller hätten bislang lediglich ... hergestellt, deren Design noch ungenügend sei. Auf den Messen, die in Europa stattfinden würden, seien die in Indien hergestellten ... seinerzeit noch nicht ausgestellt worden. Mit der Reise nach Indien hätten daher Unternehmen gesucht werden sollen, die ... mit einem besseren Design liefern könnten. Der Kläger habe daher die Messe in New Delhi besucht und außerdem auch Betriebe besichtigt.

Südafrika sei als Abnehmer solcher ... interessant, die in Europa nicht mehr gängig seien. Das Land importiere ... aus Mauritius, deren Qualität jedoch mangelhaft sei. Geschäfte seien aber deshalb nicht zustande gekommen, weil die nachgefragte Menge zu gering gewesen sei.

Zu der Reise nach Singapur, Indonesien und Malaysia tragen die Kläger vor, die AG beziehe ... Artikel im Wert von rund 13 Mio. DM jährlich. Die Waren würden vorwiegend aus asiatischen Ländern stammen. Als Händler würde allerdings die O-GmbH auftreten, deren Mitglied die AG sei. Ferner sei der Kläger für den Einkauf der O-GmbH maßgeblich tätig. Allerdings habe die AG die Absicht gehabt, sich von der O-GmbH unabhängig zu machen. Der Kläger habe deshalb unmittelbare geschäftliche Beziehungen der AG zu den Herstellern in diesen Ländern anbahnen sollen.

Auch die Teilnahme an den Jahrestagungen des Weltwirtschaftsforums in Davos habe dem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der AG gedient. Er, der Kläger, habe dort Gespräche geführt über die aktuelle Wirtschaftspolitik, etwa mit dem früheren Bundesminister ... und dem damaligen Ministerpräsidenten und einem Ministerialdirektor des Landes. Mit diesen Gesprächen habe der Kläger Erkenntnisse für das künftige Verhalten der Verbraucher gewinnen wollen. Im Gespräch mit dem Bundesminister für Verkehr und dem Fraktionsvorsitzenden der ... im Deutschen Bundestag habe er sich für die Pflicht stark gemacht, dass beim ........ auch Ersatz... mitgeführt werden müssten. Weiter habe er sich mit dem Vorstandsvorsitzenden der ... (künftig: B-AG) über die Gestaltung von ..... ausgetauscht, da die AG ... ..... unter dem Markennamen ... vertreibe. Ferner habe er mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Z AG über die Belieferung der AG gesprochen.

Auch habe der Kläger in Davos die Gelegenheit gehabt, mit dem Verleger ... über ein Klageverfahren zu sprechen, bei dem ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen den Hinweis der AG auf die Unterstützung der Aktionsgemeinschaft ......... in einer Anzeige als wettbewerbswidrig beanstandet habe. In diesem Verfahren habe sich die AG schließlich an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wenden müssen. Das BVerfG habe ihrer Verfassungsbeschwerde mit Kammerbeschluss vom 6. Februar 2002, 1 BvR 952/90, 1 BvR 2151/96 (Neue juristische Wochenschrift 2002, 1187) stattgegeben. Mit Hilfe des Verlegers habe die AG dem Eindruck, den die Klage des Verbands habe erwecken wollen, entgegentreten und äußerst werbewirksam das von ihr betriebene ......... sponsoring sowie auch darstellen können, dass sie ihre soziale Verantwortung in hervorragender Weise wahrnehmen würde. Insbesondere habe die AG auf diesem Wege auch in der Öffentlichkeit nachhaltig zum Ausdruck bringen können, dass sie bei der Herstellung ihrer ... ..... von vornherein darauf verzichtet habe, das umweltschädliche ......... zu verwenden.

Zu der Anzahlung von 1.000 DM führen die Kläger aus, auch diese sei betrieblich veranlasst. Der Anlass könne "jetzt allerdings nicht mehr zugeordnet werden".

Weiter tragen die Kläger vor, die GmbH und die AG hätten die streitigen Aufwendungen "in eigenem Namen und auf eigene Rechnung getragen". Von einem Aufwendungsersatz könne daher nicht gesprochen werden. Auch seien nicht sie, die Kläger, sondern nur die GmbH und die AG selbst Mitglieder des Weltwirtschaftsforums gewesen. Die streitigen Aufwendungen seien auch nicht aufgeteilt gewesen, sondern für jede Reise jeweils als einheitlicher Betrag gezahlt worden.

Die Kläger verneinen ferner die Frage, ob die Gespräche mit den anderen Teilnehmern an den Jahrestagungen des Weltwirtschaftsforums in Davos oder mit Unternehmen oder Behörden in den aufgesuchten Ländern vorbereitet worden seien. Dies würde in der Natur der Sache liegen und wäre ggf. von den Organisatoren als "eine unerwünschte Einmischung" verstanden worden. Ein Gespräch in S... wäre eher zu verabreden gewesen als etwa ein Treffen während der ohnehin sehr knapp bemessenen Zeit in Davos. Vielmehr hätten die Reisen dem Kläger dazu gedient, mit solchen Personen ins Gespräch zu kommen, die für ihn sonst nicht erreichbar gewesen wären.

Die Kläger verweisen für ihre Ansicht, dass die streitigen Aufwendungen nicht als Arbeitslohn zu werten seien, schließlich auf

ein Schreiben des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie vom 1. August 2006, mit dem dieser den Kläger zu einer Reise nach Malaysia einlud, die der Bundesminister in der Zeit vom 26. August bis zum 1. September 2006 zusammen mit einer Wirtschaftsdelegation unternehmen wollte,

eine Einladung des Weltwirtschaftsforums in Davos vom 3. Juli 2006

und das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. August 2005, VI R 32/03 (Bundessteuerblatt [BStBl] II 2006, 30).

Wegen der Einzelheiten zu dem Vorbringen der Kläger wird Bezug genommen auf

deren Schriftsätze vom 27. Juni 2003, vom 11. August 2005 und vom 26. Mai, 3. sowie 25. Juli und 6. September 2006 ggf. nebst Anlagen, insbesondere

die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum 31. Dezember 1993 vom 16. Dezember 2002, zum 31. Dezember 1994 vom 22. Oktober 2002 und zum 31. Dezember der Jahre 1995 bis 1997 jeweils vom 8. November 2002.

Die Kläger beantragen,

die Bescheide über die Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 1997 vom 16. September 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2002 zu ändern und dabei das zu versteuernde Einkommen

 für den Veranlagungszeitraumzu mindern um
199324.851 DM
199424.269 DM
199545.500 DM
199639.762 DM
199746.124 DM,

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte vertritt unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 des "Anstellungs- und Pensionsvertrag(s)" die Ansicht, dass die streitigen Aufwendungen zum Arbeitslohn des Klägers gehören würden, nicht aber als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln seien.

Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Niederschrift über den Termin am 5. Juli 2005.

Entscheidungsgründe:

1. Die Klage ist unbegründet. Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid nur dann aufheben oder ändern, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die im Streitfall angefochtenen Bescheide sind jedoch nicht rechtswidrig.

a) Die streitigen Aufwendungen der GmbH und der AG unterliegen als verdeckte Gewinnausschüttungen der bei den Klägern festzusetzenden Einkommensteuer.

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien oder aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Die Bezüge gehören jedoch nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft stammen, für die Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG als verwendet gilt (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat (BFH-Urteil vom 22. Februar 2005, VIII R 24/03, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2005, 1266, unter II.1.a, m. w. Nachw.). Eine gesellschaftliche Veranlassung liegt stets dann vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Kapitalgesellschaft den Vorteil einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt hätte (BFH-Urteil vom 25. Mai 2004, VIII R 4/01, BFH/NV 2005, 105, unter II. 2. b, bb, aaa, m. w. Nachw.).

Danach sind die streitigen Aufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen:

aa) Zunächst ist eine betriebsfunktionale Zielsetzung des Mitgliedsbeitrags nicht erkennbar, der an das Weltwirtschaftsforum zu zahlen war.

Weder die von den Klägern vorgetragenen oder sonst nach Aktenlage erkennbaren Begleitumstände weisen im Streitfall darauf hin, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck eine mehr als nur untergeordnete Bedeutung gehabt haben könnte. Der Anlass der streitigen Aufwendungen bestand vielmehr vor allem im Interesse an allgemeinen politischen oder wirtschafts- oder gesellschaftspolitischen Informationen.

Dies entnimmt der Senat, dem die Satzung des Weltwirtschaftsforums nicht vorgelegt wurde, dem Beitrag "Der aktuelle Begriff: Weltwirtschaftsforum", den die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages über das Weltwirtschaftsforum unter "www.bundestag.de/bic/analysen/index.html" veröffentlicht haben. Satzungszweck des Weltwirtschaftsforums - und dementsprechend offensichtlich auch dessen Mitgliederstruktur - sind danach breit und weit gefasst. Das Weltwirtschaftsforum verfolgt in einem erheblichen Maße allgemeinpolitische Ziele wie die Erhaltung oder Entwicklung einer freien und sozialen Weltwirtschaft oder der Gesundheit und des Wohlstandes aller Menschen. Diese Ziele nehmen offensichtlich einen derart breiten und weiten Raum ein, dass die betriebsspezifischen Belange, die die GmbH und die AG mit ihrer Mitgliedschaft bei dem Weltwirtschaftsforum verfolgen könnten, nur als von ganz untergeordneter Bedeutung einzustufen sind. Entsprechendes gilt für die besonderen wirtschaftlichen Interessen aller Unternehmer des Wirtschaftszweiges, dem die GmbH und die AG zuzurechnen sind.

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beitritt der GmbH und der AG zum Weltwirtschaftsforum ganz überwiegend von dem Bestreben veranlasst war, dem Kläger die Teilnahme an den Jahrestagungen des Weltwirtschaftsforums zu ermöglichen. Der Senat entnimmt dies den Angaben der Kläger, nach denen ihnen bei dem Aufbau ihres Unternehmens alsbald klar geworden sei, dass der "Weg nach oben" gesellschaftlichen Einfuß und den Zugang zu den Medien voraussetzen würde, sie deshalb mit der Teilnahme an den Jahrestagungen den Zugang zu den führenden Persönlichkeiten in Wirtschaft und Politik und auch zu den Medien finden und mit der Aufnahme in dem Teilnehmerverzeichnis entsprechend wahrgenommen werden wollten. Die tatsächliche Teilnahme beider Kläger an den Jahrestagungen bestätigt diese Annahme des Senats. Das jeweilige Programm ließ den Teilnehmern, nach ihrem eigenen Vortrag insbesondere den Klägern, wiederum nur Raum von untergeordneter Bedeutung dafür, die eigenbetrieblichen Interessen der GmbH oder der AG zu verfolgen.

bb) Ferner hatten weder die Teilnahme der Kläger an den Jahrestagungen des Weltwirtschaftsforums noch die Teilnahme des Klägers an den anderen Reisen eine betriebsfunktionale Zielsetzung.

Jedenfalls lassen die von den Klägern vorgetragenen oder sonst nach Aktenlage erkennbaren Begleitumstände im Streitfall nicht erkennen, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck von mehr als nur untergeordneter Bedeutung war. Vielmehr haben die Kläger etwa nicht dargetan, ob und ggf. auf welche Weise die Gespräche vorbereitet worden sein sollen, die einer von ihnen bei den Jahrestagungen des Weltwirtschaftsforums oder auf den Reisen mit den anderen von ihnen erwähnten Teilnehmern oder mit Behördenvertretern in den aufgesuchten Ländern führen wollten. Sie haben insbesondere nicht vorgetragen, mit welchen Teilnehmern sie über welche, möglicherweise auch von vornherein näher bestimmte Gegenstände sprechen wollten und ob sie insoweit Absprachen über Termine getroffen hatten sowie ob jeweils ein entsprechender Schriftwechsel vorausging oder aus welchen Gründen sie sonst sich hinreichend sicher waren, sie könnten die für die betrieblichen Zwecke der GmbH oder der AG dienlichen Gespräche aufnehmen. Der Anlass der streitigen Aufwendungen bestand nach Ansicht des Senats vielmehr vor allem im Interesse an allgemeinen politischen oder wirtschafts- oder gesellschaftspolitischen Informationen.

Hinsichtlich der Teilnahme an den Jahrestagungen des Weltwirtschaftsforums entnimmt dies der Senat wiederum der Veröffentlichung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages. Ob sich aus den Programmen für die Jahrestagungen des Weltwirtschaftsforums etwas anderes ergeben könnte, kann der Senat offen lassen. Die Kläger haben nämlich auch die Programme weder dem Beklagten noch dem Senat vorgelegt.

Auch bei der Teilnahme an den Reisen, die der Kläger gemeinsam mit dem Ministerpräsidenten und dem Wirtschaftsminister des Landes unternahm, stand das im Interesse des Landes liegende wirtschaftspolitische Ziel, bei den Gastländern für die Stärken des Landes im Allgemeinen und für die Leistungsfähigkeit insbesondere seiner industriellen und gewerblichen Wirtschaft im Besonderen zu werben, ganz im Vordergrund. Dies entnimmt der Senat den für die Reisen herausgegebenen Programmen und Teilnehmerlisten. Schon die Programme lassen nicht erkennen, dass bei den Reisen Gespräche, Besuche oder Besichtigungen stattfinden sollten, die gerade die besonderen Interessen von solchen Unternehmen wahrnehmen sollten, die die Herstellung ......... oder den Handel mit ................. zum Gegenstand hatten. Gegen das ganz überwiegend eigenbetriebliche Interesse der Teilnahme des Klägers an einer der Reisen oder an den einzelnen Besichtigungen spricht ferner, dass die Teilnehmer, jedenfalls soweit sie der sog. Wirtschaftsdelegation angehörten, nicht - zwingend, sondern allenfalls zufällig - in demselben oder in einem verwandten Zweig der Wirtschaft, sondern in verschiedenen Zweigen tätig waren. Vielmehr bot das jeweilige, durchaus straffe Programm den Teilnehmern nur wenig Raum dafür, ihre eigenbetrieblichen Interessen zu verfolgen.

Der Senat verkennt hierbei nicht, dass die Jahrestagungen des Weltwirtschaftsforums und auch alle Reisen nach ihrem Programm und der jeweiligen Teilnehmerliste den Klägern dennoch die Gelegenheit - wenn auch von nur untergeordneter Bedeutung - bieten konnten, im betrieblichen Interesse der GmbH und später der AG persönliche Beziehungen zu einflussreichen Persönlichkeiten in Politik und Wirtschaft des Landes und der jeweiligen Gastländer zu knüpfen oder zu vertiefen oder auch Anregungen für die künftige Geschäftspolitik zu gewinnen. Diese Möglichkeiten berühren allerdings zugleich auch die allgemeinen beruflichen Interessen des Klägers selbst. Zugleich kann ferner auch der nach dem jeweiligen Programm mit den Reisen offensichtlich verbundene persönliche Erlebniswert nicht als von nur untergeordneter Bedeutung eingestuft werden.

Im Streitfall stand jedoch nicht vornherein fest, ob die Kläger auf den Reisen oder bei den Jahrestagungen des Weltwirtschaftsforums mit Personen zusammentreffen würden, mit denen sie Gespräche oder Verhandlungen im eigenbetrieblichen Interesse der GmbH oder der AG würden aufnehmen können. Vielmehr haben die Kläger die Frage, ob sie die Gespräche mit den anderen Teilnehmern an den Jahrestagungen des Weltwirtschaftsforums in Davos oder mit Unternehmen oder Behörden in den aufgesuchten Ländern vorbereitet hätten, ausdrücklich verneint. Unabhängig hiervon äußern sich die Kläger auch hinsichtlich des tatsächlichen Ablaufs der Reisen nur in allgemeiner Weise. Sie haben aber davon abgesehen, ihre Angaben näher zu erläutern oder mit Unterlagen über entsprechende Gespräche, Besuche oder Besichtigungen zu verdeutlichen:

(1) Hinsichtlich der Reise nach Chile, Argentinien und Brasilien haben sie lediglich vorgetragen, dass der Kläger die Reise nach Chile nur zwangsläufig unternommen habe. Zum Verlauf der Reise nach Argentinien fehlen Angaben, die über die Erkenntnis hinausgehen würden, dass dort ... zu günstigen Preisen hergestellt würden. Auch ist weder den Angaben der Kläger noch dem von ihnen vorgelegten Programm zu entnehmen, dass der Kläger in Brasilien überhaupt einen Betrieb besichtigt hatte, der sich mit der Herstellung von ... oder von entsprechenden Bestandteilen befasste, oder, welche Erkenntnisse der Kläger ggf. für das Unternehmen der GmbH gewonnen hatte.

(2) Hinsichtlich der Reisen nach China oder nach Indien vermag der Senat ebenfalls weder anhand der Angaben der Kläger noch anhand des Programms zu erkennen, welche Fabriken er besichtigt hatte, was der Gegenstand des jeweiligen Betriebs im Einzelnen war, auf welche Weise die jeweilige Besichtigung zustande gekommen war, welchen Verlauf sie jeweils genommen hatte oder welche Erkenntnisse der Kläger wiederum gewonnen hatte.

(3) Entsprechendes gilt hinsichtlich des Besuchs der Messe in New Dehli, hinsichtlich der Reise nach Südafrika und hinsichtlich der Reise nach Singapur, Indonesien und Malaysia.

(4) Aus den Angaben der Kläger geht auch nicht hervor, inwieweit sie erwarten konnten, bei einer der Jahrestagungen des Weltwirtschaftsforums

in Gesprächen mit dem früheren Bundesminister ... und dem damaligen Ministerpräsidenten und einem Ministerialdirektor des Landes Erkenntnisse für das künftige Verhalten der Verbraucher zu gewinnen,

sich bei dem Bundesminister für Verkehr und dem Fraktionsvorsitzenden der ... im Deutschen Bundestag für die Pflicht stark machen zu können, beim....... ... mitzuführen,

sich mit dem Vorstandsvorsitzenden der B-AG über die Gestaltung von ... auszutauschen,

sich bei dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Z AG für die Belieferung der AG einzusetzen oder

mit dem Verleger ... über das Klageverfahren zu sprechen, das der Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gegen die AG angestrengt hatte.

(5) Weiter ist weder von den Klägern vorgetragen noch sonst nach Aktenlage ersichtlich, dass die GmbH oder die AG jemals hinreichend konkrete Aussichten hegen konnten, dass die Medienvertreter entsprechend nachhaltige Berichte fertigen würden, oder dass die Kläger darüber hinaus auch entsprechende Verpflichtungen der Medienunternehmen angestrebt oder erreicht hätten.

Darüber hinaus ist für den Senat nicht nachvollziehbar, weshalb die Medien allein aufgrund der Bekanntschaft mit den Klägern Nachrichten über die GmbH oder über die AG fertigen sollten, die Werbemaßnahmen gleich kommen würden. Entsprechendes gilt für die Frage, in welcher Weise sich das Gespräch mit dem Verleger ... - über die mit dem Klageverfahren und die damit ohnehin verbundene Öffentlichkeit hinaus - mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit als geeignet dazu anzusehen gewesen sein konnte, die eigenbetrieblichen Interessen der GmbH oder der AG zu fördern.

Der Senat kann dagegen offen lassen, ob sich das ganz überwiegend eigenbetriebliche Interesse an einer der Reisen des Klägers, die er gemeinsam mit dem Ministerpräsidenten und dem Wirtschaftsminister unternahm, darauf stützen ließe, die GmbH und die AG hätten sich einer Einladung hierzu nicht entziehen können oder der Kläger habe als deren Vorstand geglaubt, sich einer solchen Einladung nicht entziehen zu können (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1986, VIII R 188/84, BStBl II 1986, 373, unter II. 3. c, dd, allerdings zu Zuwendungen an eine politische Partei). Im Streitfall ist ein derartiger Sachverhalt weder von den Klägern vorgetragen noch sonst nach Aktenlage ersichtlich.

Schließlich ist weder von den Klägern vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die GmbH und die AG mit den streitigen Aufwendungen deren Dienste entlohnen wollten.

cc) Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Kapitalgesellschaft einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen die streitigen Aufwendungen nicht zugewendet hätte.

Maßgebend ist hierbei, dass die streitigen Aufwendungen - wie vorstehend zu aa) und bb) ausgeführt - einer betriebsfunktionalen Zielsetzung von mehr als untergeordneter Bedeutung entbehren. Von Gewicht ist hierbei für den Senat insbesondere, dass die Aussicht, mit diesen Aufwendungen tatsächlich eigenbetriebliche Interessen der GmbH oder der AG zu fördern, jedenfalls nach den vorgelegten Programmen vom Zufall abhing. Dieser bestimmte letztlich, ob ein Gespräch, bei dem der betriebliche Zweck ganz im Vordergrund stand, tatsächlich stattfand und welchen Inhalt dieses Gespräch im Einzelnen hatte.

dd) Die streitigen Aufwendungen stellen ferner auch deshalb verdeckte Gewinnausschüttungen zugunsten des Klägers dar, weil ihnen keine klaren und von vornherein abgeschlossene Vereinbarungen zugrunde lagen.

Ist der begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer ein beherrschender, kann die Vermögensminderung auch dann ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, wenn der Leistung an den Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person keine klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarung zugrunde liegt (BFH-Urteil vom 5. Oktober 2004, VIII R 9/03, BFH/NV 2005, 526, unter II. 3. a, m. w. Nachw.). Der Inhalt einer schuldrechtlichen Vereinbarung ist klar und eindeutig, wenn ein außenstehender Dritter bei einer an sich mehrdeutigen Vereinbarung das, was übereinstimmend gewollt ist, zweifelsfrei erkennen kann (BFH-Urteil vom 11. Februar 1997, I R 43/96, BFH/NV 1997, 806, unter II., m. w. Nachw.).

Dass sich die streitigen Aufwendungen auf eine Vereinbarung stützen lassen, die einen klaren Inhalt hatte, die ferner von vornherein abgeschlossen war und deren Anlass schließlich nicht im Gesellschaftsverhältnis wurzelte, ist weder von den Klägern vorgetragen noch sonst nach Aktenlage ersichtlich. Auch § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 der am 12. Dezember 1983 bzw. am 7. April 1995 unterzeichneten Verträge lassen nicht hinreichend sicher erkennen, dass sie auch die streitigen Aufwendungen umfassen sollten.

ee) An der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis fehlt es im Streitfall auch nicht, soweit die Klägerin die streitigen Aufwendungen nutzte.

Dies gilt zunächst für die Zeit, in der die Klägerin bereits zum Vorstandsmitglied der AG bestellt war. Die Handlungen eines die Gesellschaft nicht beherrschenden Gesellschafters, der weder die Geschäftsführer noch die übrigen Gesellschafter zugestimmt haben, begründen zwar regelmäßig keine verdeckten Gewinnausschüttungen. Das gilt aber nicht für einen zum Mitglied des Vorstands bestimmten Minderheitsgesellschafter. Die Handlungen des Vorstandsmitglieds sind der Kapitalgesellschaft zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 2004, VIII R 4/01, BFH/NV 2005, 105, unter II. 2. b, bb, bbb, m. w. Nachw.).

Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist aber auch schon für die Zeit zuvor gegeben. Auch die verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist beim Gesellschafter (zwar nur) zu erfassen, wenn ihm der Vermögensvorteil zufließt (BFH-Urteil vom 22. Februar 2005, VIII R 24/03, BFH/NV 2005, 1266, unter II. 1. a, m. w. Nachw.). Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann allerdings auch ohne tatsächlichen Zufluss beim Gesellschafter - im Streitfall beim Kläger - dann anzunehmen sein, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahe stehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Das "Nahestehen" in diesem Sinne kann etwa - wie im Streitfall - familienrechtlicher Art sein (BFH-Urteil vom 22. Februar 2005, VIII R 24/03, BFH/NV 2005, 1266, unter II.1.b, m. w. Nachw.). Die Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahe stehende Person ist stets unabhängig davon als verdeckte Gewinnausschüttung i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu beurteilen, ob auch der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat. Allerdings gilt dies uneingeschränkt nur für den Fall, dass andere Ursachen für die Zuwendung als das Nahestehen des Empfängers zu einem Gesellschafter auszuschließen sind. Nur in diesem Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die nahe stehende Person den Vorteil ohne ihre Beziehung zum Gesellschafter nicht erhalten hätte. Dies vorausgesetzt ist die Zuwendung zu Lasten der Gesellschaft so zu beurteilen, als hätte der Gesellschafter den Vorteil erhalten und diesen an die nahe stehende Person weitergegeben (BFH-Urteil vom 22. Februar 2005, VIII R 24/03, BFH/NV 2005, 1266, unter II.1.c, aa, m. w. Nachw.). Dieser Beweis des ersten Anscheins kann im Allgemeinen nur durch die Feststellung erschüttert werden, dass die Zuwendung des Vorteils ihre Ursache ausschließlich in einer vom Gesellschaftsverhältnis zum nahe stehenden Gesellschafter unabhängigen Beziehung der Kapitalgesellschaft zum Empfänger der Zuwendung hat. Die Kapitalgesellschaft bzw. der nahe stehende Gesellschafter haben dies darzulegen (BFH-Urteil vom 22. Februar 2005, VIII R 24/03, BFH/NV 2005, 1266, unter II.1.c, bb, m. w. Nachw.).

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin den Vorteil ohne ihre Beziehung zum Kläger, dem seinerzeitigen alleinigen Geschäftsführer und Vorstand, nicht erhalten hätte. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Kapitalgesellschaft hätte - wie vorstehend zu cc) ausgeführt - einem Nichtgesellschafter die streitigen Aufwendungen nicht geleistet.

ff) Die streitigen Aufwendungen sind damit nicht als Arbeitslohn im Sinne von § 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung anzusehen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten können diese Aufwendungen - unabhängig davon, ob diese Abrede für die Besteuerung zu berücksichtigen wäre - auch nicht aufgrund von § 7 Abs. 3 des am 7. April 1995 unterzeichneten Vertrags oder - für die Zeit zuvor - aufgrund von § 6 Abs. 3 des am 12. Dezember 1983 unterzeichneten Vertrags als Arbeitslohn behandelt werden. Die streitigen Aufwendungen wurden im Streitfall schließlich als Betriebsausgaben der GmbH bzw. der AG anerkannt. Dies ergibt sich eindeutig aus der Verfügung der Oberfinanzdirektion ... vom 31. Januar 2002 nebst Anlagen (BP-Berichtsakte, Band II [Schriftwechsel OFD/Ministerium]). Gegenteilige Anhaltspunkte hierzu haben die Beteiligten nicht vorgebracht.

gg) Auch die Anzahlung von 1.000 DM im Streitjahr 1997, deren betrieblicher oder beruflicher Anlass weder von den Beteiligten vorgetragen noch sonst nach Aktenlage ersichtlich ist, ist schließlich als verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen.

hh) Hinreichende Anhaltspunkte tatsächlicher Art, dass die streitigen Aufwendungen gemischt - also wenigstens zum Teil im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse - veranlasst gewesen sein könnten und deshalb - ggf. gemäß § 162 AO 1977 im Wege einer sachgerechten Schätzung - aufzuteilen wären (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2005, VI R 32/03, BStBl II 2006, 30), sind indes weder von den Klägern vorgetragen noch sonst nach Aktenlage ersichtlich.

ii) Nach den Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember der Jahre 1993 bis 1997 gehörten die streitigen Aufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttungen ferner auch nicht deshalb nicht zu den Einnahmen i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, weil sie aus Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft stammen, für die Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG als verwendet gilt (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).

b) Die streitigen Aufwendungen sind dagegen nicht als Werbungskosten abzuziehen.

Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind alle Aufwendungen, die deshalb veranlasst sind (vgl. § 4 Abs. 4 EStG), weil der Steuerpflichtige etwa sein Kapitalvermögen nutzt, um Einkünfte zu erzielen. Werden dem Steuerpflichtigen - wie im Streitfall - im Wege einer verdeckten Gewinnausschüttung geldwerte Vorteile i. S. von § 8 Abs. 1 EStG zugewendet, können die hierdurch ersparten Aufwendungen als Werbungskosten abzuziehen sein (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 1996, IX R 70/94, BFH/NV 1997, 20, unter 1., m. w. Nachw., zur Berücksichtigung der Zinsersparnis aus einem zinslosen Darlehen als Werbungskosten). Insoweit beruht die Ersparnis nicht auf einem eigenen Verhalten des Steuerpflichtigen. Sie ist vielmehr Folge einer Zuwendung von dritter Seite (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 1988, III R 175/85, BStBl II 1988, 995, unter II. 1. a, bb [3], m. w. Nachw., zur Berücksichtigung des Werts einer von einem Geschäftspartner kostenlos gewährten Reise bei den Betriebsausgaben). Auch ist die Frage, ob die durch den - in Form eines Sachwerts - zugewendeten Vermögenswert ersparten Aufwendungen ihrerseits durch den Betrieb veranlasst sind, unabhängig von der Frage zu beurteilen, ob der geldwerte Vorteil zu den Einnahmen i. S. von § 8 Abs. 1 EStG gehört (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 1988, III R 175/85, BStBl II 1988, 995, unter II. 2. a, m. w. Nachw.), also etwa - wie im Streitfall - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG als verdeckte Gewinnausschüttung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG besteht jedoch ein Abzugsverbot für solche Aufwendungen, die der Lebensführung des Steuerpflichtigen dienen, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1993, VI R 64/91, BStBl II 1993, 612, m. w. Nachw.; vgl. ferner BFH-Urteil vom 21. Oktober 1996, VI R 39/96, BFH/NV 1997, 469, unter 2., m. w. Nachw., allerdings jeweils betreffend den Abzug von Aufwendungen für Auslandsreisen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit).

Danach sind die streitigen Aufwendungen nicht als Werbungskosten abzuziehen. Sie sind nämlich offensichtlich nicht nahezu ausschließlich von dem Zweck veranlasst, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, sondern - wie vorstehend zu a, aa) und a, bb) schon näher ausgeführt - im Wesentlichen von dem Bedürfnis nach allgemeinen politischen oder wirtschafts- oder gesellschaftspolitischen Informationen. Der Senat nimmt hierzu wiederum auch Bezug auf die Veröffentlichung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages sowie auf die für die Reisen herausgegebenen Programme und Teilnehmerlisten.

Die Kläger tragen gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.



Ende der Entscheidung

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