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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: 14 K 21/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 90a Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Streitig ist die Zuordnung eines Erweiterungsbaus - Aufbringen eines Dachgeschosses - zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen des Klägers und in Verbindung damit der Vorsteuerabzug aus den entstandenen Bauaufwendungen.

Der Kläger beantragt,

die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 1996 bis 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2004 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer 1996 bis 1998 unter Berücksichtigung weiterer Vorsteuern in Höhe von 4.565,46 EUR (1996), von 1.485,19 EUR (1997) und von 76,69 EUR (1998) festgesetzt wird.

Das beklagte Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der Streitsache hatte der Vorsitzende als Berichterstatter am 14. September 2007 durch Gerichtsbescheid entschieden, gegen den das beklagte Finanzamt rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat. Der Gerichtsbescheid ist damit gegenstandslos (§ 90a Abs. 3 FGO).

Die mündliche Verhandlung hat sodann am 06. Dezember 2007 stattgefunden. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.

Das Gericht hat die Steuer- und Rechtsbehelfsakten des Klägers sowie die Bp-Akten zum Verfahren beigezogen. Beigezogen wurden ferner die Bauakten des Landratsamtes X. für das Baugrundstück des Klägers. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten wird gleichfalls verwiesen.

Im Übrigen wird von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes gemäß § 90a Abs. 4 FGO abgesehen und insoweit auf den Gerichtsbescheid Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Sie führt, wie erkannt, zum Erfolg.

Der Senat hält an der im Gerichtsbescheid wiedergegebenen Rechtsauffassung fest, wonach für die Zuordnung von Gebäuden bzw. von Teilen eines Gebäudes zum Unternehmensvermögen auf das Gebäude als solches und nicht nur auf den Erweiterungsbau abzustellen ist. Nach seiner Ansicht führt nur diese Rechtsauffassung vor dem Hintergrund der Seeling - Rechtsprechung zu vernünftigen Ergebnissen. Maßstab für die Zuordnung der Gebäudeerweiterung durch Aufbau eines Dachgeschosses zum Unternehmensvermögen ist demnach, ob das vorhandene (Alt-)Gebäude in Verbindung mit dem Erweiterungsbau zu mehr als 10% unternehmerisch genutzt wird und für den Erweiterungsbau eine entsprechende Zuordnungsentscheidung getroffen worden ist. Dies ist aus den im Gerichtsbescheid vom 14. September 2007 ersichtlichen Entscheidungsgründen zu bejahen. Der Senat folgt der Begründung in diesen Entscheidungsgründen und sieht insoweit ebenfalls von einer weiteren Darstellung ab (§ 90a Abs. 4 FGO).

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im Streitfall der vom Finanzamt vertretene Standpunkt zu keinem anderen Ergebnis führt. Das Finanzamt stützt sich für seine Rechtsauffassung, wonach es nur auf den neuen Gebäudeteil - hier die Erweiterung durch Aufbau eines Dachgeschosses - und dessen unternehmerische Nutzung ankommt, auf die Bekundungen der am 15. Oktober 2001 aus dem Anwesen ausgezogenen und bereits seit Mai 2001 vom Kläger getrennt lebenden Ehefrau. Diese hatte gegenüber dem Finanzamt ausgeführt, dass bis zum Herbst 2001 eine unternehmerische Nutzung des Dachgeschosses, abweichend vom Bauantrag vom 18. Februar 1994 - Baugenehmigung vom 22. Juli 1994 - , der eine etwa hälftige Nutzung zu privaten Zwecken - 2 Kinderzimmer sowie Bad und Dusche sowie WC - und eine etwa hälftige Nutzung zu betrieblichen Zwecken - Chefbüro mit Besprechungszimmer - vorgesehen hatte, nach Fertigstellung nicht stattgefunden hatte. Zugleich bekundete die Ehefrau allerdings, dass ihr Ehemann, der Kläger, auch jegliche private Nutzung aus steuerlichen Gründen unterbunden hatte. Mit Ausnahme des jüngsten 1982 geborenen Sohnes, der im Zeitraum 1999 bis 2000 für einige wenige Monate ein Zimmer auf ihre Veranlassung provisorisch nutzte, und mit Ausnahme ihres Ehemannes, der nach eigenen Angaben ebenfalls denselben Raum wie sein jüngster Sohn zuvor vor Auszug seiner Ehefrau im Oktober 2001 zeitweilig ebenfalls nur provisorisch bewohnte, erfolgte weder eine private noch eine unternehmerische Nutzung des bereits 1997 fertig gestellten Dachgeschosses. Unstreitig war im Verlauf der Betriebsprüfung das Dachgeschoss komplett mit Büromöbeln ausgestattet worden. Die Schlussbesprechung am 20. September 2001 fand bereits in einem im Dachgeschoss befindlichen Büroraum statt. Nach der glaubhaften Darstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der dem Gericht entsprechende Fotografien überreichte, werden die Räumlichkeiten im Dachgeschoss nach wie vor betrieblich genutzt.

Der vom Finanzamt vertretene Standpunkt ist nur auf der Grundlage der früheren Vor - Seeling - Rechtsprechung verständlich. Zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung konnte das Finanzamt aufgrund der bereits im BStBl. II 2004, 371 veröffentlichten Entscheidung des BFH vom 24. Juli 2003 V R 39/99 jedoch nicht mehr an seinem bisherigen Standpunkt festhalten. Denn, wenn das Finanzamt auch noch bei der Betriebsprüfung davon ausgegangen sein sollte, der Kläger habe ihm gegenüber seine teilweise private Nutzung des Dachgeschosses verheimlichen wollen, um den Vorsteuerabzug insgesamt zu erreichen, wofür möglicherweise auch sein Verhalten während der Betriebsprüfung sprach, so würde er im Hinblick auf die Seeling - Rechtsprechung allenfalls einen untauglichen Versuch der Steuerhinterziehung begangen haben. Denn zumindest die Hälfte des Dachgeschosses würde der Kläger erstmals in 2001, und zwar unternehmerischen Zwecken, zugeführt haben.

Abschließend weist der Senat noch darauf hin, dass, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, das bisherige Flachdach wegen Undichtigkeit zwingend saniert werden musste und diese Sanierung auf Vorschlag des Architekten zweckmäßiger Weise durch ein Schrägdach geschah. Würden die entsprechenden Bauaufwendungen anteilig auf das betrieblich genutzte Erdgeschoss, das privat genutzte Obergeschoss und das Dachgeschoss aufgeteilt, würden die betrieblichen Aufwendungen ungeachtet der Nutzung des Dachgeschosses nicht unerheblich betrieblich veranlasst sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 FGO.

Ende der Entscheidung

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