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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 07.11.2007
Aktenzeichen: 2 K 441/04
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 33 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg

2 K 441/04

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung.

Die Kläger wurden als Eheleute vom beklagten Finanzamt (FA) für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Am 21. August 2002 wurde ihr während eines Italienurlaubs im Hafengebiet von X abgestelltes Wohnmobil gestohlen. Die Kläger haben weder das Fahrzeug noch die in diesem mitgenommenen Gegenstände (Kleidung und Hausrat) zurückerhalten. Der Wert des Fahrzeugs wurde von der Schadensversicherung ersetzt.

In der Einkommensteuererklärung des Jahres 2002 machten die Kläger Aufwendungen für Wiederbeschaffung von Kleidung und Hausrat i.H.v. insgesamt 1.955,56 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Aufwendungen wurden in einer der Steuererklärung beigefügten Aufstellung, die nach Hausrat, Kleidung sowie Fahrtkosten gegliedert ist und auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, erläutert.

Das FA lehnte im Einkommensteuerbescheid vom 5. Februar 2004 den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab.

Hiergegen legten die Kläger am 17. Februar 2004 Einspruch ein, welchem durch Änderungsbescheid vom 14. Juli 2004 gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) wegen des hier nicht mehr streitigen Werbungskostenabzugs teilweise abgeholfen wurde. An der Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen für Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung hielt das FA jedoch fest und wies den Einspruch demgemäß durch Entscheidung vom 26. Juli 2004 als unbegründet zurück, da die Kläger keinen üblicherweise notwendigen Mindestbestand an Kleidung und Hausrat wiederbeschafft hätten.

Zur Begründung der am 26. August 2004 erhobenen Klage lassen die Kläger im Wesentlichen folgendes vortragen: Die Aufwendungen zur Wiederbeschaffung der gestohlenen Gegenstände seien als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des FA sei der Diebstahl des Reisegepäcks ein unabwendbares Ereignis. Verlust durch Diebstahl sei mit anderen unabwendbaren Ereignissen wie Brand, Hochwasser, Unwetter, Vertreibung und ähnlichem gleichzusetzen. Sie hätten nicht Teile ihres Eigentums, sondern die gesamte Sommergarderobe und den gesamten Hausrat verloren. Da sie nur mit ihrem Kleinkind gereist seien, sei in ihrem für 6 Personen ausgelegten Wohnmobil ausreichend Platz für Kleidung und Hausrat vorhanden gewesen. Sie hätten deshalb den gesamten Bestand ihrer Sommerkleidung sowie den Grundbestand ihres Hausrats verloren. Ausweislich der vorgelegten Auflistung der wiederbeschafften Gegenstände würden nur Aufwendungen geltend gemacht, die zu einer angemessenen Auffüllung von Hausrat und Kleidung üblicherweise notwendig seien. Die Versicherung habe nur den Wert des Wohnmobils, nicht jedoch denjenigen des Hausrats sowie der Kleidung ersetzt. Sie hätten die allgemein üblichen und zumutbaren Versicherungen abgeschlossen. Die normale Hausratversicherung decke den Diebstahl aus dem Wohnmobil nicht ab. Dass eine besondere Hausratversicherung für Wohnmobile abgeschlossen werden könne, sei ihnen nicht bekannt gewesen. Auch eine Reisegepäckversicherung decke den Hausrat im Wohnmobil nicht ab.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 16. Juli 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2004 zu ändern und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung einer nach § 33 EStG abziehbaren außergewöhnlichen Belastung i.H.v. 578 Euro niederer festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Wiederbeschaffungsaufwendungen seien nicht zwangsläufig entstanden. Der Diebstahl stelle sich weder als außergewöhnlich noch als unabwendbar dar. Es sei allgemein bekannt, dass in Italien und insbesondere in der Gegend um Neapel ausländische Touristen häufig bestohlen würden. Da auch Wohnmobile gestohlen würden, sei es zumindest fahrlässig, ein solches Fahrzeug im Wert von 36.000 Euro nicht durch Vorsorgemaßnahmen wie z.B. Bewachung zu sichern. Zudem seien nach der Rechtsprechung nur Aufwendungen zur Wiederbeschaffung eines üblicherweise notwendigen Mindestbestands zu berücksichtigen. Somit müsse ein Totalverlust des gesamten Hausrats und der Kleidung eingetreten sein. Es sei nicht glaubhaft, dass die Kläger die gesamte Sommergarderobe sowie wertvolle Teile (Kochtöpfe und Geschirr) des Hausrats in dem Wohnmobil mitgenommen hätten, so dass zu Hause kein notwendiger Mindestbestand verblieben sei. Eine Berücksichtigung der Aufwendungen scheide auch aus, wenn der Geschädigte es unterlassen habe, eine allgemein übliche und zumutbare Versicherung abzuschließen. Vorliegend habe die Y Versicherungen den Klägern die Umstellung der Hausratsversicherung oder den Abschluss einer Reisegepäckversicherung angeboten.

Die Kläger haben ein Schreiben der Y vom 29. Dezember 2004 vorgelegt, in welchem ihnen die Versicherung mitteilt, dass sie seit 1. Januar 2004 die Hausratversicherung VHB 2004 anbiete, durch welche auch Hausratgegenstände in verschlossenen Innen- und Kofferräumen eines Kraftfahrzeugs in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr versichert seien. Die Versicherungssumme sei auf höchstens 1.000 Euro begrenzt. Für künftige gleichwertige Schadensfälle werde die Umstellung des Hausratvertrages oder der Abschluss einer Reisegepäckversicherung empfohlen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Das FA hat in dem angefochtenen Bescheid zu Recht Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung nicht als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zugelassen. Denn die Kläger haben es unterlassen, eine Schadensversicherung abzuschließen.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz -EStG -).

Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung, die durch ein unabwendbares Ereignis beschädigt oder zerstört worden sind, können als verlorener Aufwand grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn keine Anhaltspunkte für ein eigenes (ursächliches) Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar sind, keine (realisierbaren) Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen und die beschädigten oder zerstörten Vermögensgegenstände nach Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen (Urteile des Bundesfinanzhof - BFH - vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104;vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BStBl II 1999, 766, mit weiteren Nachweisen).

Ob diese zwischen den Beteiligten streitigen Voraussetzungen gegeben sind, bedarf keiner Entscheidung. Denn auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung nur dann als zwangsläufig zu beurteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Sachversicherung abgeschlossen hat und die notwendigen Wiederbeschaffungskosten die Leistungen aus der Sachversicherung übersteigen. Am Abschluss einer derartigen Versicherung fehlt es jedoch vorliegend.

Nach Sinn und Zweck des § 33 EStG ist eine Abwälzung derartiger Schäden auf die Allgemeinheit dann nicht als gerechtfertigt anzusehen, wenn eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen worden ist. Dies gilt auch für sogenannte verlorene Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung. Eine Abwälzung solcher Schäden auf die Allgemeinheit ist nicht geboten, weil sich der Steuerpflichtige durch den Abschluss einer Versicherung den Aufwendungen zur Beseitigung des Schadens hätte entziehen können (Urteil des BFH vom 26. Juni 2003 III R 36/01, BStBl II 2004, 47, mit weiteren Nachweisen).

Gegen Verlust von Hausrat und Kleidung auf Reisen mit Wohnwagen und Wohnfahrzeugen sind Versicherungen heute durchaus üblich. Dieses Risiko wird durch die Reisegepäckversicherung, welche gegen einen entsprechenden Prämienzuschlag auch das Campingrisiko einschließt, abgedeckt (vgl. Klausel 4 zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck - AVB Reisegepäck -). Denn versichert ist das Reisegepäck, zu welchem auch im Kraftfahrzeug mitgeführte und verwahrte Gegenstände wie Kleidung und Hausrat gehören (§§ 1, 6 AVB Reisegepäck). Wegen der urlaubsbedingten meist kurzen Laufzeit der Verträge ist eine derartige Versicherung auch im Hinblick auf die Höhe der Prämie zumutbar. Da die Kläger sonach die Kosten zur Wiederbeschaffung von Kleidung und Hausrat durch Abschluss einer üblichen und zumutbaren Versicherung hätten vermeiden können, kommt eine Abwälzung der nicht versicherten Kosten auf die Allgemeinheit - wie dargelegt - nicht in Betracht.

Unterbleibt der Abschluss einer solchen Versicherung auf Grund freier Entscheidung und wird damit bewusst in Kauf genommen, Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden aus dem Vermögen selbst tragen zu müssen, so muss sich der Steuerpflichtige sein eigenes Verhalten bei der steuerlichen Geltendmachung derartiger Aufwendungen entgegenhalten lassen. Da die Kläger der endgültigen Belastung demnach hätten ausweichen können und müssen, sind die Kosten für die Wiederbeschaffung der gestohlenen Vermögensgegenstände nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG entstanden. Nur wenn Risiken überhaupt nicht versicherbar sind, trifft den Steuerpflichtigen eine über das übliche Existenzminimum hinausgehende Belastung in seinem existenziellen Bereich (Urteil des BFH vom 26. Juni 2003 III R 36/01, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Entscheidung ergeht nach § 94 a FGO ohne mündliche Verhandlung, da der Streitwert lediglich 300 Euro beträgt, mithin 500 Euro nicht übersteigt.



Ende der Entscheidung

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