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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 10.07.2006
Aktenzeichen: 3 V 24/05
Rechtsgebiete: AO 1977, EigZulG, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 180 Abs. 2
AO 1977 § 361 Abs. 2
EigZulG § 17
FGO § 69 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg

3 V 24/05

Tatbestand:

I. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Für seine Bemessung ist § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG maßgebend.

Da im vorliegenden Antragsverfahren nicht um einen ziffernmäßig bestimmbaren Betrag gestritten wird und auch im übrigen keine genügenden Anhaltspunkte zur Bezifferung des Streitwertes vorliegen, ist vom Auffangstreitwert auszugehen (BFH Beschluss vom 30. Januar 1996 VIII E 1/96, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV -1996, 575 f.):

Die Antragstellerin - Astin. - begehrte die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO für Zwecke der Eigenheimzulage gemäß § 17 Eigenheimzulagegesetz - EigZulG -, in dem das Finanzamt - FA - feststellte, dass sie nicht die Anforderungen für eine begünstigte Genossenschaft im Sinne des § 17 EigZulG erfüllte.

Ein konkret im Streit befangener Steuerbetrag liegt danach nicht vor. Die Beträge, die von den Genossen wegen der Nichtanerkennung der Begünstigung der Astin. gemäß § 17 EigZulG zurückzuzahlen wären, sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Die von der Astin. diesbezüglich vorgenommene Schätzung ist nicht verifizierbar.

Mangels konkreter Anhaltspunkte zur Bezifferung des Streitwerts ist danach vom Auffangstreitwert auszugehen (vgl. FG Berlin Beschluss vom 27. Januar 2006 2 B 2192/05, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 558). Dieser beläuft sich gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR. Zwar kann auch der Auffangstreitwert entsprechend der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung des Antrags entsprechend erhöht werden. Nach Auffassung des Senats ist von einer Erhöhung jedoch angesichts des summarischen Charakters des vorliegenden AdV-Verfahrens abzusehen und das Begehren der Astin. nach § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 3 GKG selbständig und unabhängig vom Ansatz im Hauptverfahren pauschal mit dem Auffangstreitwert je Feststellungsjahr anzusetzen. Der Streitwert beläuft sich danach auf insgesamt 25.000 EUR (1997 - 2001 = 5 Jahre x 5.000 EUR = 25.000 EUR).

Eine Kürzung auf 10 v. H. dieses Betrages - wie in den Fällen, in denen die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich eines bestimmten Steuerbetrages begehrt wird -, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zulässig. § 52 Abs. 2 GKG gebietet den Ansatz eines fiktiven Wertes, ohne Berücksichtigung der tatsächlichen, allerdings unbekannten Verhältnisse. Dieser Wert kann dann nicht gleichzeitig Grundlage sein für die Ableitung des Streitwerts eines anderen Verfahrens, von dem ebenso wenig bekannt ist, welche finanzielle Bedeutung ihm zukommt (BFH Beschluss vom 3. Oktober 1986 III R 138/85, BFH/NV 1987, 114).

Entscheidungsgründe:

II. Der Antrag, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt. Das beim Finanzamt geführte Aussetzungsverfahren nach § 361 Abs. 2 AO ist kein Vorverfahren im Verhältnis zum beim Finanzgericht geführten Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO - (s. Beschluss des FG Baden-Württemberg Beschluss vom 4. Oktober 1993 6 Ko 11/93, Sammlung der Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1994, 262).

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