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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 04.09.2007
Aktenzeichen: 4 K 173/05
Rechtsgebiete: StBerG, BOStB


Vorschriften:

StBerG § 43 Abs. 4
StBerG § 53
StBerG § 55 Abs. 2
StBerG § 72 Abs. 1
BOStB § 56 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Die Klägerin (Klin) war ursprünglich unter der Firma "... O-Fluss - Steuerberatungsgesellschaft" gegründet worden (vgl. den Gesellschaftsvertrag vom 03. April 2002, Urkundenrolle Nr. 1120/2002 des Notars Dr. G... in X-Stadt).

Nachdem die Klin mit Schreiben vom 16. April 2002 die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft beantragt hatte, vertrat die Beklagte (Bekl.) in ihrem Schreiben vom 23. April 2002 die Auffassung, dass die Firma der Klin wegen der darin enthaltenen geografischen Bezeichnung "berufsrechtlich nicht zulässig" sei. Die Firma der Klin wurde deshalb mit Gesellschafterbeschluss vom 02. Mai 2002 (Urkundenrolle Nr. 1358/2002 des Notars Dr. ... G... in X-Stadt) in "... Steuerberatungsgesellschaft" geändert. Die Klin wurde daraufhin von der Bekl. als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt (Anerkennungsurkunde vom 23. Mai 2002).

Mit Gesellschafterbeschluss vom 05. Oktober 2004 (Urkundenrolle Nr. 3927/2004 des Notars Dr. G in XStadt) wurde die Firma der Klin von ... Steuerberatungsgesellschaft" in "... O-Fluss ... Steuerberatungsgesellschaft" geändert. Diese Änderung der Firma wurde vom Amtsgericht X-Stadt - Registergericht - am 17. November 2004 in das Handelsregister eingetragen. Dieser Eintragung hatte die Bekl. mit an das Registergericht gerichtetem Schreiben vom 04. November 2004 widersprochen. Mit Schreiben vom 17. November 2004 hatte das Registergericht der Bekl. jedoch mitgeteilt, dass seiner Auffassung nach die Registergerichte die Berufsordnung der Steuerberater bei der Beurteilung der Frage, ob eine Firmenänderung in das Handelsregister einzutragen sei, nicht zu beachten hätten.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 teilte die Bekl. der Klin daraufhin mit, dass ihrer Auffassung nach mit der Aufnahme des Firmenbestandteils "O-Fluss" eine Voraussetzung für die Anerkennung der Klin als Steuerberatungsgesellschaft entfallen sei und dass sie deshalb beabsichtige, die Anerkennung zu widerrufen, falls die Klin nicht innerhalb einer angemessenen Frist "einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zustand herbeiführen" sollte. Mit Schreiben ihrer Vertreter und jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 10. März 2005 erklärte die Klin daraufhin ihre Bereitschaft, ihre Firma in "... O-Fluss ... X-Stadt Steuerberatungsgesellschaft" zu ändern. Sie führte dazu aus, der Begriff O-Fluss würde in diesem Zusammenhang insbesondere aufgrund der Tatsache, dass noch ein zweiter Ort X-Stadt in Deutschland existiere, die regionale Kennzeichnung des Sitzes der Klin spezifizieren.

Das genannte Schreiben der Klin vom 10. März 2005 führte jedoch zu keiner Einigung zwischen den Beteiligten. Vielmehr widerrief die Bekl. nach vorausgegangener Anhörung der Klin vor dem Ausschuss der Bekl. für Berufsrecht mit Bescheid vom 27. Juli 2005 unter Hinweis auf § 55 Abs. 2 Nr. 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) i.V. mit §§ 43 Abs. 4 Satz 2, 53, 72 Abs. 1 StBerG, § 56 Abs. 5 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) die Anerkennung der Klin als Steuerberatungsgesellschaft. Zur Begründung führte sie aus, nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 StBerG sei die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich fortfallen würden. Bei der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft und damit auch beim Widerruf nach § 55 Abs. 2 StBerG sei nicht nur zu beachten, ob die Vorschriften der §§ 49 ff. StBerG erfüllt seien, sondern auch, ob andere Vorschriften nicht eingehalten seien, die eine anerkannte Steuerberatungsgesellschaft beachten müsse. Dazu gehöre nach § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG, dass die Firma der Steuerberatungsgesellschaft keinen "anderen" Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit enthalte.

Nach § 53 StBerG bestehe für eine Steuerberatungsgesellschaft die Pflicht, die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" in der Firma zu führen. Andere Zusätze als Hinweis auf die steuerberatende Tätigkeit seien nicht erlaubt. Dies folge für Steuerberatungsgesellschaften aus dem Zusammenhang der Regelungen in den §§ 43, 53 StBerG. Danach sei jene Verpflichtung der Steuerberatungsgesellschaft im Zusammenhang mit dem Verbot der Verwendung anderer Bezeichnungen zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit nach § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG dahin auszulegen, dass eine Steuerberatungsgesellschaft andere - also auch weitere - Firmenzusätze, die auf eine steuerberatende Tätigkeit hinweisen würden, nicht führen dürfe (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 27. April 1995 VII R 13/94, BFH/NV 1995, 1099). Konkretisiert werde dieses Verbot in § 56 Abs. 5 BOStB. Danach seien geografische Bezeichnungen unzulässig, wenn sie als Hinweis auf eine Sonderstellung am Ort oder in dem Raum ihrer Tätigkeit verstanden werden könnten oder wenn sie nicht lediglich auf den Firmensitz hinweisen würden.

Die Klin verwende seit der Änderung ihrer Firma durch Gesellschafterbeschluss vom 05. Oktober 2004 mit dem Firmenbestandteil "O-Fluss" eine unzulässige geografische Bezeichnung in ihrem Firmennamen. § 56 Abs. 5 BOStB bestimme eindeutig, dass geografische Bezeichnungen in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft dann unzulässig seien, wenn sie nicht lediglich auf den Firmensitz hinweisen würden. Die Bezeichnung "O-Fluss" weise aber gerade nicht nur auf eine bestimmte Gemeinde bzw. Stadt als Firmensitz, sondern auf eine mehrere Städte umfassende Region (O-Fluss-Raum) bzw. auf das Gebiet entlang des Verlaufs des O-Flusses hin.

Nach dem Urteil des BFH vom 27. April 1995 VII R 13/94 (a.a.O.) sei der Firmenbestandteil "O-Fluss" auch geeignet, den Eindruck zu vermitteln, der Steuerberatungsgesellschaft komme in dem genannten geografischen Gebiet im Vergleich zu den beruflichen Mitbewerbern eine geschäftliche Sonderstellung zu. Hierfür sei es ausreichend, dass aufgrund des umfangreichen geografischen Raumes, der durch den Begriff "O-Fluss" bezeichnet werde, Anhaltspunkte für eine derartige Deutung bestünden. Maßgeblich sei allein, dass der Zusatz geeignet sei, diesen Eindruck zu vermitteln, und dass der Begriff von den Hilfe in Steuersachen Suchenden so verstanden werden könne.

Die von der Klin in Erwägung gezogene Änderung der Firma in "... O-Fluss ... X-Stadt Steuerberatungsgesellschaft" beseitige die Unzulässigkeit des Firmenbestandteils "O-Fluss" und damit der Firma nicht. Hierbei handle es sich zumindest auch um den Hinweis auf eine Region. Aus § 56 Abs. 5 BOStB ergebe sich jedoch eindeutig, dass geografische Bezeichnungen nur dann zulässig seien, wenn sie lediglich auf den Firmensitz hinweisen würden. Im übrigen bleibe es auch bei Verwendung des weiteren geografischen Zusatzes "X-Stadt" dabei, dass sich die Klin auf diese Weise gegenüber anderen - auch künftigen Steuerberatungsgesellschaften - eine berufswidrige Sonderstellung verschaffen würde.

Mit ihrer Klage verlangt die Klin die Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 27. April 2005. Zur Begründung lässt sie Folgendes vortragen:

Richtig sei, dass in § 56 Abs. 5 BOStB ein Verbot geografischer Bezeichnungen normiert sei. Die Bekl. verkenne jedoch die Wertigkeit der Berufsordnung im Vergleich mit dem StBerG und weiteren für die Entscheidung relevanten Vorschriften. Dem Steuerberatungsgesetz selbst sei ein Verbot geografischer Bezeichnungen nicht zu entnehmen. Soweit die Bekl. auf die Berufsordnung verweise, übersehe sie, dass es sich bei der BOStB zwar um Recht im Sinne des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) handle, das grundsätzlich auch die Gerichte binde, jedoch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) keine neuen Berufspflichten schaffen dürfe, sondern nur die im StBerG festgelegten Pflichten näher zu regeln habe. Dabei sei es unzulässig, die Berufspflichten über das im StBerG vorgeschriebene Maß hinaus auszudehnen. Insofern müsse sich die Berufsordnung an Art. 12 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausrichten (Beschlüsse des BVerfG vom 22. Mai 1996 -1 BvR 744/88, 60/89,1519/9/-, BVerGE 94, 372, und vom 17. April 2000 - 1 BvR 721/99, NJW 2000, 3195 zu zulässigen Werbeformen).

Die vorbezeichnete Rechtsprechung sei hinsichtlich der grundsätzlichen Ausführungen auf den hier zu entscheidenden Fall übertragbar und hätte von der Bekl. berücksichtigt werden müssen. Die in der BOStB niedergelegten Regelungen könnten lediglich Aufschluss darüber geben, was in einer Berufsgruppe als zulässig bzw. unzulässig anzusehen sei. Bei einer derartigen Beurteilung sei jedoch zu beachten, dass die Lebenssachverhalte, die unter die Vorschriften subsumiert werden müssten, zeitbedingten Veränderungen unterliegen würden, an die die Regelungen in der Berufsordnung ihrem Wortlaut nach nicht angepasst seien, die jedoch bei deren Auslegung und Anwendung berücksichtigt werden müssten. Dies um so mehr, als insbesondere die Klin auch dem Wettbewerb mit anderen steuerberatenden Dienstleistern aus dem europäischen Ausland unterliege, die - sofern ihr Hauptsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland liege - mit der BOStB vergleichbaren Regularien nicht unterliegen würden. Unter diesem Gesichtspunkt wäre von der Bekl. "insbesondere das EU-Recht unter besonderer Berücksichtigung der dort normierten Grundfreiheiten auch im Lichte des Art. 12 GG zu prüfen gewesen". In diesem Zusammenhang habe die Bekl. in einem anderen Fall offensichtlich die zeitbedingten Veränderungen erkannt und die Firmierung als "Eurotax" als zulässig erachtet. Hier hätten sich für die Bekl. offensichtlich keine Bedenken hinsichtlich einer herausgehobenen Stellung gegenüber Mitbewerbern ergeben, was für die Klin überhaupt nicht nachvollziehbar sei.

Im angefochtenen Bescheid verweise die Bekl. mehrfach darauf, dass der Firmenzusatz "P-Fluss/QFluss" nicht zulässig sei. Nach Auffassung der Klin sei der Inhalt dieser Ausführungen mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar. Die Firma der Klin enthalte den Begriff "O-Fluss" lediglich in substantivischer Form. Dies sei weder firmenrechtlich noch berufsrechtlich zu beanstanden. Der gleichen Auffassung sei offensichtlich auch das Niedersächsische Finanzgericht (FG), das im Urteil vom 13. Juni 1996 VI 659/92 (EFG 1996, 1125) gerade diese Form der Ortsbezeichnung berufsrechtlich für zulässig erachtet habe. Allein der Firmenbestandteil "O-Fluss" stelle keinen Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit dar und verstoße somit auch nicht gegen die §§ 43, 53 StBerG.

Die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des StBerG und der Berufsordnung durch die Bekl. vermöge um so weniger zu überzeugen, als auch die in Erwägung gezogene alternative Firmierung "... OFluss ... X-Stadt Steuerberatungsgesellschaft" für unzulässig erachtet werde, während demgegenüber die Firmierung "... O-Fluss X-Stadt ... Steuerberatungsgesellschaft" unbeanstandet geblieben wäre. Im Rahmen der Besprechung mit dem Ausschuss für Berufsrecht der Bekl. am 10. Mai 2005 sei der Klin zudem bedeutet worden, dass eine Firmierung als "Universaltreuhand" oder "Euro-Treuhand" zulässig gewesen wäre. Inwiefern demgegenüber die Verwendung des Begriffs "O-Fluss" im Rahmen einer komplexen Firma gegen berufsrechtliche Regelungen verstoßen solle, sei nach wie vor unverständlich. Wenn nun Wettbewerber der Klin beanstandungslos als "Y-Stadt K-Fluss ..." oder "S-Wald ..." firmieren dürften, werde die Auffassung der Bekl. noch weniger nachvollziehbar.

Die Firmierung sei aus der Sicht eines in Steuersachen Hilfesuchenden zu bewerten. Aus der Perspektive eines solchen Dritten könne bei der gewählten Firmierung nicht mehr von einem Hinweis auf eine irgendwie geartete Sonderstellung, wie sie die Bekl. unterstelle, ausgegangen werden. Auch der BFH habe in den zitierten Entscheidungen ersichtlich darauf abgehoben, dass die dort gewählte geografische Bezeichnung der restlichen Firma deutlich ins Auge springend vorangestellt worden sei. Im hier zu entscheidenden Fall sei jedoch der Begriff "O-Fluss" in eine komplexe Firma eingebunden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung trug der anwesende Geschäftsführer der Klin ergänzend vor, bei der Beurteilung der Streitsache sei zu fragen, wen das in § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG normierte Verbot schützen wolle und wem die von der Klin gewählte Firmierung schade. Hintergrund des genannten Verbots sei es zu verhindern, dass sich eine Steuerberatungsgesellschaft durch die von ihr gewählte Firmierung gegenüber Wettbewerbern einen nicht gerechtfertigten Vorteil verschaffe. Keiner der Berufskollegen habe sich jedoch über die von der Klin gewählte Firmierung beschwert.

Zweck des Zusatzes "O-Fluss" in der Firma der Klin sei es, "das Bodenständige" zu betonen. Es solle zum Ausdruck gebracht werden, dass die Klin - im Gegensatz zu den großen Beratungsfirmen - dem Mittelstand im ... O-Flussraum eine "bodenständige Beratung" biete.

Die Klin beantragt,

den Bescheid der Bekl. vom 27. Juli 2005 über den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft aufzuheben.

Die Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie Folgendes vor:

§ 56 Abs. 5 BOStB bestimme, dass geografische Bezeichnungen in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft dann unzulässig seien, wenn sie 25 als Hinweis auf eine Sonderstellung am Ort oder in dem Raum ihrer Tätigkeit verstanden werden könnten (erste Alternative) 26 oder 27 wenn sie nicht lediglich auf den Firmensitz hinweisen würden (zweite Alternative).

Der Widerruf sei darauf gestützt worden, dass bezüglich des Begriffs "O-Fluss" beide Tatbestandsalternativen erfüllt seien, d.h. mit diesem Begriff einerseits gerade nicht nur auf den Firmensitz hingewiesen werde, andererseits der Firmenbestandteil aber auch als Hinweis auf eine Sonderstellung am Ort oder in dem Raum der Tätigkeit der Steuerberatungsgesellschaft verstanden werden könne. Der BFH habe mit Urteil vom 27. April 1995 VII R 13/94 (a.a.O.) zu dem Firmenzusatz "K-Fluss- J-Fluss" entschieden, dass es sich hierbei um einen unzulässigen Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG handle.

Die BOStB widerspreche weder dem StBerG noch dem Grundgesetz. Der Bekl. seien insbesondere keine gerichtlichen Entscheidungen bekannt, wonach die Regelungen in § 56 Abs. 5 BOStB höherrangigem Recht widersprechen würden. In der Klagebegründung sei auch nicht konkretisiert, weshalb die genannte Regelung gegen EU-Recht verstoßen sollte, insbesondere gegen welche Vorschriften.

Der Firmenzusatz "P-Fluss-Q-Fluss", der in der Literatur und Rechtsprechung als unzulässig angesehen worden sei, sei entgegen der Auffassung der Klin mit dem Begriff "O-Fluss" durchaus vergleichbar, da es in beiden Fällen um die Benennung von Flüssen als Zusatz in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft gehe.

In der Entscheidung des Niedersächsischen FG vom 13. Juni 1996 VI 659/92 (a.a.O.) sei es um die Zulässigkeit des Firmenbestandteils "... R-Stadt" gegangen. Das Niedersächsische FG habe diesen Firmenbestandteil als zulässig angesehen. Im Unterschied zum vorliegenden Fall sei es dort jedoch nicht um die Bezeichnung einer Region oder eines Flusses, sondern um eine reine Ortsbezeichnung gegangen. Die Zulässigkeit einer solchen reinen Ortsbezeichnung folge aus § 56 Abs. 5 BOStB.

Die Bekl. habe in der Anhörung vom 10. Mai 2005 nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Firmierung "... O-Fluss X-Stadt ... - Steuerberatungsgesellschaft" unbeanstandet bleiben würde. Vielmehr sei zum Ausdruck gebracht worden, dass die Bekl. eine Firmenänderung in "... X-Stadt O-Fluss ... Steuerberatungsgesellschaft" - unter Zurückstellung von Bedenken - noch als berufsrechtlich zulässig angesehen hätte, da es sich bei dem Firmenzusatz "X-Stadt O-Fluss" um eine reine Ortsbezeichnung handeln würde, der lediglich eine "namensmäßig unterscheidende Bedeutung" zukomme.

Was den Hinweis der Klin auf Wettbewerber betreffe, sei bezüglich der "S-Wald ... Steuerberatungsgesellschaft" darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Gesellschaft handle, die bereits am 03. August 1973 vom Finanzministerium Baden-Württemberg anerkannt worden sei. Seinerzeit sei diese Firmierung aufgrund der damaligen Rechtslage - anders als heute - möglich gewesen. Diese Gesellschaft sei im übrigen zum einen nicht Mitglied der Bekl., zum anderen sei aufgrund der einmal erfolgten Anerkennung wohl auch Bestandsschutz bezüglich dieser Firma gegeben.

Was die Firma der "... Y-Stadt K-Fluss ... Steuerberatungsgesellschaft" betreffe, gelte dasselbe wie für den Firmenzusatz "X-Stadt O-Fluss". Auch die letztgenannte Gesellschaft sei im übrigen nicht Mitglied der Bekl.

Das Verbot der Führung der Bezeichnung "O-Fluss" ergebe sich im übrigen bereits aus § 56 Abs. 5, zweite Alternative BOStB. Danach seien geografische Bezeichnungen in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft bereits dann unzulässig, wenn sie nicht lediglich auf den Firmensitz hinweisen würden. Es sei im übrigen auch nicht zutreffend, dass der Begriff "O-Fluss" in der Firma der Klin nicht an herausgehobener Stelle im Firmennamen stehe. Das vorangestellte Kürzel "..." sei nämlich nichts anderes als eine Abkürzung für den nachfolgenden Firmennamen und sei daher nicht geeignet, die herausgehobene Bedeutung des Begriffs "O-Fluss" in dem Firmennamen der Klin zu beeinträchtigen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart habe mit Urteil vom 16. März 2006 2 U 147/05 (NJW 2006, 2273- 2275) entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung "Bodenseekanzlei" eine wettbewerbswidrige Spitzenstellungswerbung darstelle und die werbliche Botschaft dieser Begriffsbildung für einen erheblichen Teil des angesprochenen Rechtsverkehrs transportiere, dass diese Anwaltskanzlei den Rechtsuchenden in dem Wirtschaftsraum Bodensee in gegenüber anderen Kanzleien hervorgehobener Weise Dienstleistungen anbieten könne. Mit der Frage der Zulässigkeit einer Orts- bzw. Regionsangabe in der Firma hätten sich auch die Beschlüsse des Landgerichts Aurich vom 06. September 2005 4 T 194/05 (Rechtspfleger 2006, 198) und des OLG Frankfurt vom 10. Januar 2005 20 W 106/04 (Der Betrieb 2005, 1732) befasst. In den genannten Entscheidungen sei die Voranstellung der Regionalangabe "Ostfriesland" als gegen das Irreführungsverbot des § 18 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) verstoßend und der Firmenbestandteil "Hessen-Nassauische" wegen Verstoßes gegen § 18 Abs. 2 HGB als unzulässig angesehen worden.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Die Bekl. hat die Anerkennung der Klin als Steuerberatungsgesellschaft zu Recht widerrufen, da diese einen unzulässigen Firmennamen führt.

1. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 StBerG hat die zuständige Steuerberaterkammer die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft nachträglich fortfallen. Wie der BFH (vgl. z.B. das Urteil vom 27. April 1995 VII R 13/94, a.a.O.) wiederholt entschieden hat, ist bei der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft und damit auch beim Widerruf nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 StBerG nicht nur zu beachten, ob die Voraussetzungen der §§ 49 ff. StBerG erfüllt sind, sondern auch, ob andere Vorschriften nicht eingehalten sind, die eine anerkannte Steuerberatungsgesellschaft beachten muss. Dazu gehört nach § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG, dass die Firma der Steuerberatungsgesellschaft keinen "anderen" Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit enthält.

Nach § 53 StBerG besteht für eine Steuerberatungsgesellschaft die Pflicht, die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" in der Firma zu führen. Andere Zusätze als Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit sind nicht erlaubt. Das folgt für Steuerberatungsgesellschaften aus dem Zusammenhang der Regelungen in den §§ 43, 53 StBerG. Danach ist die vorstehend genannte Verpflichtung der Steuerberatungsgesellschaft im Zusammenhang mit dem Verbot der Verwendung anderer Bezeichnungen zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit nach § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG dahin auszulegen, dass eine Steuerberatungsgesellschaft andere - also auch weitere - Firmenzusätze, die auf eine steuerberatende Tätigkeit hinweisen, nicht führen darf (vgl. die Urteile des BFH vom 03. Februar 1987 VII R 116/82, BStBl II 1987, 346; vom 13. Mai 1987 VII R 37/84, BStBl II 1987, 606, 607, und vom 27. April 1995 VII R 13/94, a.a.O.).

Der Zusatz "O-Fluss" in der Firma der Klin ist als Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit i.S. des § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG anzusehen, die zum Widerruf der Anerkennung der Klin berechtigt.

2. a) Der BFH hat in seinem Urteil vom 13. Mai 1987 VII R 37/84 (a.a.O.) die attributive Verwendung einer Ortsbezeichnung in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft ("A-dorfer ....") als Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit i.S. des § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG angesehen. Ein solcher Hinweis ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn der Firmenzusatz im Zusammenhang mit der Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" wegen deren Bedeutung als allgemeiner Hinweis auf die steuerberatende Tätigkeit der Gesellschaft geeignet ist, bei denjenigen, die Hilfe in Steuersachen in Anspruch nehmen, den Eindruck zu vermitteln, die Steuerberatungsgesellschaft nehme als solche und damit bei der Ausübung ihrer steuerberatenden Tätigkeit eine Sonderstellung ein (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 13. November 1981 I ZR 2/80, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK Steuerberatungsgesetz, § 57, Rechtsspruch 16, und Urteil des OLG Düsseldorf vom 13. September 1979 2 U 32/79, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - GRUR - 1980, 315 - zu "Düsseldorfer ..." -). Das trifft nicht nur dann zu, wenn dem Zusatz entnommen werden kann, die Steuerberatungsgesellschaft habe ihre steuerberatende Tätigkeit spezialisiert (vgl. das Urteil des BFH vom 03. Februar 1987 VII R 116/82, a.a.O. - "Landtreuhand ..." -), sondern auch dann, wenn der Zusatz dahin verstanden werden kann, die Steuerberatungsgesellschaft nehme in der Ausübung ihrer steuerberatenden Tätigkeit am Ort bzw. in dem in ihrer Firma genannten geografischen Raum eine herausragende oder gar eine einzigartige Stellung ein. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Zusatz dahin gedeutet werden kann, die Steuerberatungsgesellschaft sei an dem Ort bzw. in dem Gebiet eine besonders bedeutsame oder die einzige ihrer Art.

b) Der BGH hat allerdings in seinem Urteil vom 19. Oktober 1989 I ZR 193/87 (Der Betrieb 1990, 36) die in substantivischer Form verwendete Ortsangabe in der Firma "Treuhand Bad S. Steuerberatungsgesellschaft" nicht als einen nach § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG verbotenen Hinweis auf eine geschäftliche/berufliche Sonderstellung angesehen, sondern sie als eine allein der Namensgebung dienende reine Ortsbezeichnung beurteilt, die nur wie die Angabe des Firmensitzes wirke und deshalb zulässig sei. Dabei hat er u.a. darauf abgestellt, dass die dortige Ortsangabe von den weiteren Firmenbestandteilen "Treuhand" und "Steuerberatungsgesellschaft" eingerahmt werde und deshalb neben diesen keine besonders ins Auge springende Wirkung entfalte. Nach den Ausführungen des BGH besteht eine Vermutung oder ein Erfahrungssatz, dass eine in einem Firmennamen verwendete Ortsangabe von einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs regelmäßig im Sinne einer Alleinstellungsbehauptung oder als Behauptung einer führenden oder besonders maßgeblichen Stellung verstanden werde, nicht. Vielmehr bedürfe es in jedem Einzelfall ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte, die die Annahme eines derartigen Verkehrsverständnisses trügen, wobei die Verwendung einer Ortsangabe in attributiver Form eher als die bloß subjektivische Wiedergabe einer geografischen Bezeichnung geeignet sei, als Inanspruchnahme einer Sonderstellung zu wirken.

c) Der Senat ist auch unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung der Auffassung, dass im Streitfall dem Firmenzusatz "O-Fluss" nicht nur namensmäßig-unterscheidende Bedeutung zukommt. Vielmehr ist dieser Zusatz geeignet, den Eindruck zu vermitteln, der Steuerberatungsgesellschaft komme in dem genannten geografischen Gebiet im Vergleich zu den beruflichen Mitbewerbern eine geschäftliche Sonderstellung zu. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Steuerberatungsgesellschaft mit dem Firmenzusatz tatsächlich den Eindruck einer herausgehobenen beruflichen Stellung erzielen wollte (vgl. das Urteil des BFH vom 27. April 1995 VII R 13/94, a.a.O.).

Maßgebend ist allein, dass der Zusatz geeignet ist, den aufgezeigten mit § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG nicht zu vereinbarenden Eindruck zu vermitteln, und dass er von den Hilfe in Steuersachen Suchenden so verstanden werden kann.

Die Eignung des Zusatzes "O-Fluss", den vorstehend beschriebenen Eindruck zu vermitteln, wird nicht dadurch beseitigt, dass dieser Zusatz in der Firma der Klin durch die weiteren Firmenbestandteile "... und "... Steuerberatungsgesellschaft" eingerahmt ist. Denn die dem Flussnamen "O-Fluss" vorangestellte Buchstabenfolge "..." nimmt dem genannten Zusatz nicht die "ins Auge springende Wirkung". Dies ergibt sich zum einen aus der Kürze der genannten Buchstabenfolge, zum anderen und vor allem aber auch daraus, dass es sich bei "..." lediglich um eine Abkürzung für "O-Fluss..." handelt, so dass das Wort "OFluss" sowohl in der abgekürzten ("...") als auch in der ausgeschriebenen Form ("O-Fluss ...") den übrigen Firmenbestandteilen vorangestellt ist.

Auch der Vortrag des Geschäftsführers der Klin, mit dem Firmenzusatz "O-Fluss" solle signalisiert werden, dass die Klin - anders als die großen Beratungsfirmen - gerade dem Mittelstand im ... O-Fluss-Rum eine "bodenständige Beratung" biete, ist nicht geeignet, die Zulässigkeit des streitbefangenen Zusatzes zu begründen. Denn wenn der streitbefangene Zusatz tatsächlich in diesem Sinne zu verstehen wäre, würde er damit in unzulässiger Weise zum Ausdruck bringen, dass die Klin ihre Steuerberatung in Richtung auf eine besonders qualifizierte Beratung für den Mittelstand spezialisiert habe.

Dass der streitbefangene Zusatz "O-Fluss" in der Firma der Klin nicht in attributiver, sonder in substantivischer Form Verwendung gefunden hat, führt entgegen der Auffassung der Klin zu keiner anderen Beurteilung. Auch der BGH schließt für geografische Firmenzusätze, die - wie im Streitfall - in substantivischer Form verwendet werden, die Inanspruchnahme einer Sonderstellung nicht schlechthin aus. Der streitige Zusatz in der Firma der Klin besteht nicht - wie im Falle des genannten BGH-Urteils und im Falle des von der Klin zur Begründung ihrer gegenteiligen Rechtauffassung herangezogenen Urteils des Niedersächsischen FG vom 13. Juni 1996 VI 659/92 (a.a.O.) - in einer reinen Ortsangabe, lediglich mit der Bedeutung eines Hinweises auf den Firmensitz die Bezeichnung "O-Fluss" ist vielmehr nach der Wortbedeutung geeignet, auf eine Tätigkeit in einem größeren geografischen Raum hinzuweisen, der das Gebiet entlang des Verlaufs des genannten Flusses umfasst. Damit ist der Firmenzusatz auch geeignet, auf einen der geografischen Deutung entsprechenden großen Geschäftsumfang und damit auf eine herausgehobene wirtschaftliche Stellung, auf einen weit gespannten Beratungsumfang und auf eine entsprechende Qualität der Beratungsleistungen hinzuweisen.

d) Da der streitbefangene Firmenzusatz nach Auffassung des Senats geeignet ist, auf eine Sonderstellung der Klin als Steuerberatungsgesellschaft hinzuweisen, liegt mit dem Verstoß gegen § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG zugleich auch eine nach den §§ 57 Abs. 1, 72 Abs. 1 StBerG verbotene Werbung vor (vgl. Urteile des BFH vom 9. Dezember 1980 VII R 20/77, BStBl II 1981, 343, und vom 13. Mai 1987 VII R 37/84, a.a.O., sowie BGH in StRK, Steuerberatungsgesetz, § 57, Rechtsspruch 16, jeweils m.w.N.).

Mit dem Verbot der berufswidrigen Werbung soll insbesondere die Wettbewerbsgleichheit gewahrt werde. Mit diesem Ziel ist ein Zusatz in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft, dem eine Sonderstellung (besondere Bedeutung) dieser Gesellschaft in einem bestimmten räumlichen Bereich entnommen werden kann, insbesondere deshalb nicht vereinbar, weil Steuerberatungsgesellschaften, wenn ihnen die Führung eines solchen Zusatzes in der Firma gestattet wäre, einen Vorteil gegenüber Steuerberatern erlangen würden, die ihre Berufstätigkeit ohne Zusammenschluss in einer Steuerberatungsgesellschaft und damit ungebunden ausüben. Denn Steuerberater dürfen aufgrund der Regelungen in § 43 StBerG unter keinen Umständen einen Zusatz zu ihrer Berufsbezeichnung führen, dem eine Sonderstellung am Ort oder in dem Raum ihrer Tätigkeit entnommen werden könnte. Eine derartige Ungleichbehandlung wäre mit dem Gleichheitssatz vor allem deshalb nicht vereinbar, weil die Ausübung des Berufs als Steuerberater in der Form einer Gesellschaft eine Ausnahme darstellt, die im Grunde dem höchstpersönlichen Charakter des Steuerberaterberufs widerspricht (Urteil des BFH vom 27. April 1995 VII R 13/94, a.a.O.).

Wenn es auch Steuerberatungsgesellschaften aus Gründen der Unterscheidbarkeit im Wettbewerb gestattet sein muss, einen "Kunstnamen" zu führen, weil sie als Gesellschaft nicht wie ein einzelner Steuerberater über einen natürlichen Geburts- oder Familiennamen verfügen, so müssen sie doch bei der grundsätzlich nicht ausgeschlossenen Wahl geografischer Zusätze darauf achten, dass diese nicht den Eindruck vermitteln, sie würden sich aus dem Kreis ihrer Mitbewerber (Steuerberater und andere Steuerberatungsgesellschaften) hervorheben. Eine berufswidrige Werbung in diesem Sinne liegt - wie ausgeführt - auch dann vor, wenn der gewählte geografische Firmenzusatz - wie im Streitfall - auf eine Sonderstellung hinsichtlich des Geschäftsumfangs und des räumlichen Bereichs der steuerberatenden Tätigkeit hinzuweisen geeignet ist (Urteil des BFH vom 27. April 1995 VII R 13/94, a.a.O.)

3. Die Bekl. war auch nicht etwa deshalb gehindert, die Anerkennung der Klin als Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 55 Abs. 2 StBerG im Hinblick auf die nach §§ 43 Abs. 4 Satz 2, 57 Abs. 1, 72 Abs. 1 StBerG unzulässige geografische Bezeichnung in dem Firmennamen zu widerrufen, weil andere Gesellschaften (z.B. "S-Wald ...") trotz möglicherweise vergleichbarer Firmierung als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt wurden bzw. noch anerkannt sind. Diese würde selbst dann gelten, wenn die Bekl. die Anerkennung der von der Klin beispielhaft angeführten Gesellschaften als Steuerberatungsgesellschaften selbst ausgesprochen hätte und dies zu einem Zeitpunkt geschehen wäre, in dem die Bestimmung des § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG bereits Gültigkeit hatte. Denn wie der BFH in seinen Urteilen vom 03. Februar 1987 VII R 116/82 (a.a.O., Seite 349) und vom 13. Mai 1987 VII R 37/84 (a.a.O., Seite 609) zutreffend ausgeführt hat, ist es für die Rechtmäßigkeit eines Ablehnungs- oder Widerrufsbescheids ohne Bedeutung, ob die zuständige Behörde in anderen Fällen Steuerberatungsgesellschaften anerkannt hat, deren Firmen Zusätze enthalten, die mit dem hier streitigen Zusatz vergleichbar sind. Aus einer Zulassungspraxis, die dem geltenden Recht (§ 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG) nicht entspricht, kann die Klin nach der Rechtsprechung des BFH weder nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes noch nach dem Gleichheitssatz eine Bindung der Bekl. in dem Sinn herleiten, dass diese verpflichtet wäre, den streitbefangenen Zusatz unbeanstandet zu lassen. Durch das frühere Verhalten einer Behörde, das mit dem Gesetz nicht vereinbar ist, kann auch nicht eine Selbstbindung der Verwaltung entstehen, da die Verwaltung insoweit keine Entscheidungsfreiheit für den Einzelfall oder für Gruppen von Einzelfällen hat (Urteil des BFH vom 13. Mai 1987 VII R 37/84, a.a.O., Seite 609). Die Klin kann somit nicht unter Berufung auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) die Fortführung einer gesetzeswidrigen Anerkennungspraxis für Steuerberatungsgesellschaften verlangen.

4. Die Bekl. hat den von ihr ausgesprochenen Widerruf der Anerkennung der Klin als Steuerberatungsgesellschaft zu Recht auch auf § 56 Abs. 5 BOStB gestützt. Es trifft zwar zu, dass die Bundessteuerberaterkammer aufgrund der ihr erteilten gesetzlichen Ermächtigung, die Berufsordnung als Satzung zu erlassen (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 StBerG), nicht befugt ist, über die im Gesetz festgelegten Berufspflichten hinaus neue Berufspflichten zu schaffen und die Grenzen der Berufsausübung für Steuerberater über die gesetzlichen Regelungen hinaus einzuengen bzw. auszudehnen (vgl. z.B. das Urteil des BFH vom 11. November 1997 VII R 41/97, DStRE 1998. 71). Dies hat die Bundessteuerberaterkammer mit der Einfügung der Bestimmung des § 56 Abs. 5 in ihre Berufsordnung aber auch nicht getan. Denn die genannte Bestimmung konkretisiert lediglich, was sich - wie die vorstehenden Ausführungen zeigen - bereits aus dem Gesetz (§ 43 Abs. 4 Satz 2 BStBerG) ergibt.

§ 56 Abs. 5 BOStB verstößt entgegen der Auffassung der Klin auch weder gegen Bestimmungen des EU-Rechts noch gegen Art. 12 GG.

Was zunächst den behaupteten Verstoß gegen EU-Recht betrifft, so hat die Klin nicht dargetan, gegen welche konkrete Bestimmung des EU-Rechts § 56 Abs. 5 BOStB verstoßen soll. Eine solche Bestimmung ist auch nicht ersichtlich.

Auch Art. 12 GG ist durch die genannte Bestimmung der BOStB nicht verletzt. Diese greift zwar ebenso wie die durch sie näher konkretisierte Bestimmung des § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG in die Freiheit der Berufsausübung der Gesellschafter der Klin ein, da zur Freiheit der Berufsausübung nicht nur die berufliche Praxis selbst gehört, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient, wie z.B. die berufliche Werbung (Beschluss des BVerfG vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88, 60/89, 1519/9/ -, a.a.O., Seite 389). Dieser Eingriff findet seine Rechtfertigung jedoch in § 86 Abs. 2 Nr. 2 StBerG. Danach obliegt es der Bundessteuerberaterkammer insbesondere, die Berufsordnung als Satzung zu erlassen. Nach Abs. 4 der genannten Bestimmung kann die Satzung zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen nähere Regelungen enthalten, u.a. hinsichtlich der zulässigen und der berufswidrigen Werbung (Nr. 3) und der besonderen Pflichten bei der Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeit von Steuerberatungsgesellschaften (Nr. 15). Wie das BVerfG wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. den bereits erwähnten Beschluss vom 22. Mai 1996 -1 BvR 744/88, 60/89, 1519/9/ -, a.a.O., Seite 390), bestehen gegen Berufsausübungsregelungen in Gestalt von Satzungen öffentlich-rechtlicher Berufsverbände grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Allerdings bedürfen Eingriffe in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Die gesetzlichen Grundlagen sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. auch hierzu den Beschluss des BVerfG vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88, 60/89, 1519/9/ -, a.a.O., Seiten 389/390).

Sowohl die Bestimmung des 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG als auch die. Regelung in § 56 Abs. 5 BOStB genügen unzweifelhaft diesen Anforderungen. Denn beide Vorschriften verbieten lediglich eine Firmierung, die geeignet ist, den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, der betreffenden Steuerberatungsgesellschaft komme gegenüber beruflichen Mitbewerbern eine geschäftliche Sonderstellung zu. Dass die Verhinderung einer solchen irreführenden Firmierung durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, dass zur Erreichung dieses Zwecks ein entsprechendes Verbot sowohl geeignet als auch erforderlich ist und dass der Steuerberatungsgesellschaft bzw. ihren Gesellschaftern ein Verzicht auf eine solche irreführende Firmierung zugemutet werden kann, versteht sich von selbst.

Dass sich die Mitbewerber der Klin über deren (unzulässige) Firmierung nicht beschwert hatten, wie die Klin unwidersprochen vorgetragen hat, ist demgegenüber ohne Bedeutung. Eine Steuerberaterkammer würde ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung nicht gerecht, wenn sie im Falle einer unzulässigen Firmierung ihr Tätigwerden davon abhängig machen würde, ob sich die Mitbewerber der betreffenden Steuerberatungsgesellschaft über die unzulässige Firmierung beschweren oder nicht.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung abzuweisen.

Ende der Entscheidung

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