Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 24.04.2007
Aktenzeichen: 4 K 200/04
Rechtsgebiete: EStG, LStDV


Vorschriften:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
LStDV § 1 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg

4 K 200/04

Tatbestand:

Die Klägerin (Klin) betreibt ein Restaurant im "..." in -X-. Im Rahmen einer im März/April 2002 bei der Klin durchgeführten Lohnsteuer(LSt)-Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Klin in den Jahren 1999 -2001 Zahlungen an verschiedene Pianisten geleistet hatte, die in ihrem Restaurant aufgetreten waren. Wegen der Höhe der in den einzelnen Monaten des Prüfungszeitraums an die einzelnen Pianisten gezahlten Entgelte wird auf Bl. 34 -36 der LSt-Akten Bezug genommen. Die Klin hatte den in ihrem Restaurant auftretenden Pianisten "Bescheinigungen für erhaltene Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche künstlerische Tätigkeit" (Bl. 22 ff. der LSt-Akten) ausgestellt, in denen sie die im jeweiligen Jahr an die einzelnen Pianisten insgesamt gezahlten Beträge ausgewiesen und außerdem Folgendes ausgeführt hatte:

"Aufwandsentschädigungen bis zu DM 3.600,00 sind steuerfrei. Die erhaltenen Aufwandsentschädigungen müssen bei ihrer Lohnsteuererklärung bzw. Einkommensteuererklärung in der Anlage N, Zeile 20 (Kopie anbei) angegeben werden."

Der Prüfer gelangte im Prüfungsbericht vom 19. April 2002 (Bl. 3 ff. der LSt-Akten) zu der Auffassung, dass es sich bei den an die Pianisten gezahlten Entgelten um steuerpflichtigen Arbeitslohn handle, der mit dem jeweiligen Nettosteuersatz nachzuversteuern sei. Zur Begründung führte er aus, es hätten unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen der Klin und den einzelnen Musikern bestanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien die Musiker deshalb als Arbeitnehmer der Klin anzusehen. Nach stichprobenweiser Überprüfung werde im Übrigen keiner der von der Klin beschäftigten Musiker "beim Finanzamt mit nebenberuflichen Einkünften geführt".

Der Beklagte (Bekl) schloss sich der Auffassung des Prüfers an und setzte mit Nachforderungsbescheid vom 17. Juni 2002 Lohnsteuer in Höhe von 6850,37 EUR, Solidaritätszuschlag in Höhe von 376,77 EUR sowie ev. und rk. Kirchensteuer in Höhe von jeweils 239,75 EUR (Summe: 7.706,64 EUR) gegen die Klin fest. Davon hatte ein (nicht streitbefangener) Teilbetrag in Höhe von 57,11 EUR seinen Grund nicht in den von der Klin an die Pianisten geleisteten Zahlungen.

Gegen den genannten LSt-Nachforderungsbescheid legte die Klin Einspruch ein und wandte sich gegen die Qualifikation der an die Pianisten gezahlten Entgelte als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Zur Begründung ließ sie vortragen, das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit könne nicht damit begründet werden, dass die einzelnen Musiker die Einkünfte in ihren jeweiligen Steuerklärungen nicht als nebenberufliche Einkünfte berücksichtigt und angeblich auch nicht das Bewusstsein gehabt hätten, eine selbständige Tätigkeit auszuüben. Denn ob und wie die einzelnen Vertragspartner die entsprechenden Einkünfte im Rahmen ihrer Steuererklärungen berücksichtigen würden, entziehe sich der Kenntnis und dem Einfluss der Klin. Im übrigen handle es sich bei dem im Prüfungsbericht angesprochenen "Bewusstsein der Betroffenen" um eine sog. "innere Tatsache", die einem Beweis bzw. einer entsprechenden Unterstellung durch das Finanzamt nicht zugänglich sei.

Einzig überzeugend sei die im Prüfungsbericht getroffene Feststellung, dass hier der Freibetrag des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht zur Anwendung kommen könne. Dies spiele aber bezüglich der hier erforderlichen Abgrenzung selbständige Tätigkeit -nichtselbständige Tätigkeit keine Rolle.

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sprächen mehr Argumente für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit. Denn es bestehe weder eine persönliche Abhängigkeit noch eine einem Arbeitnehmer vergleichbare Weisungsgebundenheit der Pianisten. Diese seien nicht wie andere Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert.

Auch aus der Tatsache, dass die Pianisten zum Teil über mehrere Jahre für die Klin tätig gewesen seien dies jedoch in völlig unregelmäßigen Abständen -, ließen sich keine festen Arbeitszeiten, wie sie bei sonstigen Arbeitsverhältnissen üblich seien, ableiten. Schließlich würden auch keine Urlaubsansprüche oder Ansprüche auf sonstige Sozialleistungen bestehen, die für das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit sprechen würden. Die Tatsache, dass die Pianisten in der Organisation und Durchführung ihrer Auftritte weitgehend selbständig gewesen seien (sie hätten selbst für die Auftritte geübt und auch das Musikprogramm selbst zusammengestellt), und dass eine gewisse Bindung an den Betrieb nur für bestimmte Tage bzw. Stunden bestanden habe, spreche viel eher für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit. Obwohl sich dies der konkreten Kenntnis der Klin entziehe, sei ferner davon auszugehen, dass die betroffenen Musiker im Prüfungszeitraum geschäftliche Beziehungen auch zu anderen Vertragspartnern unterhalten hätten, was ebenfalls ein sehr deutliches Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit darstelle.

Im übrigen habe auch der BFH in seinemUrteil vom 10. September 1976 VI R 80/74 (Bundessteuerblatt - BStBl -II 1977,178) entschieden, dass Musiker (im entschiedenen Fall habe es sich um eine Kapelle gehandelt), die nur gelegentlich (etwa nur für einen Abend oder an einem Wochenende) bei einem Gastwirt auftreten würden, in der Regel als Selbständige zu qualifizieren seien.

Der Bekl wies den Einspruch der Klin mit Entscheidung vom 25. Juni 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, im Streitfall seien die Pianisten in den Betrieb der Klin ebenso eingegliedert gewesen wie die zahlreichen Teilzeitbeschäftigten im Sinne des § 40 a EStG, welche (ebenfalls) nur kurzfristig, d.h. gelegentlich und nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt gewesen seien. Ebenso wie diese hätten die Pianisten der Klin über Jahre hinweg auf Abruf zur Verfügung gestanden. Die Pianisten seien auch weisungsgebunden gewesen, da sie nur solche Musikstücke hätten spielen dürfen, die zur Atmosphäre eines Bistros/einer Bar gepasst hätten. Die Vergütung hierfür habe von vornherein festgestanden. Die Pianisten hätten kein Unternehmerrisiko getragen, da sie ihre Vergütung unabhängig von dem an dem betreffenden Abend erzielten Umsatz erhalten hätten.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klin die Herabsetzung des Nachforderungsbetrags von 7.706,63 EUR auf 57,11 EUR. Zur Begründung lässt sie vortragen, für eine selbständige Tätigkeit der Pianisten sprächen folgende Umstände:

- unregelmäßige Arbeitszeiten

- keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle

- kein Urlaubsanspruch

- keinerlei sonstige Sozialleistungen

- völlig freie Programmgestaltung durch den Künstler

- separate Vertragsabschlüsse für die einzelnen Veranstaltungen, d.h. kein von vorneherein vereinbartes regelmäßiges Engagement

- keine Verpflichtung des Künstlers zum "Bereitstehen" für die Klin.

Mit keinem der Musiker sei ein Anstellungsvertrag geschlossen worden, der die Künstler zur (regelmäßigen) Erbringung einer weisungsgebundenen Leistung verpflichtet hätte. Vielmehr sei bei den Pianisten im Einzelfall nachgefragt worden, ob diese bereit wären, an einem konkreten Tag zu spielen. Sie seien dann für die erbrachte Leistung nach Zeit bezahlt worden. Damit hätten die Pianisten auch das volle Unternehmerrisiko getragen. Denn soweit kein Bedarf an Pianisten vorgelegen oder der schlechte Besuch der Veranstaltung ein früheres Ende erzwungen habe, habe der Pianist die Einbußen selbst tragen müssen. Es habe keinerlei Sicherheit dahingehend bestanden, ein gewisses Einkommen mit einer planbaren Regelmäßigkeit erzielen zu können. Deshalb hätten sämtliche Pianisten ihre Dienste auch anderen Kunden angeboten und seien auch für andere Auftraggeber tätig geworden.

Der Sachvortrag des Bekl sei überdies unzutreffend. Denn eine grundsätzliche Bereitschaft der Pianisten zum Musizieren (für die Klin) bestehe im konkreten Fall gerade nicht. Vielmehr hätten die Pianisten im einzelnen Fall entscheiden können, ob sie ihre Leistungen tatsächlich zur Verfügung stellen wollten oder nicht. Nach der Definition des Bekl wäre ansonsten jeder selbständige Unternehmer, der Dienstleistungen erst aufgrund eines ersten Kontakts von Seiten der Kunden erbringe, als Arbeitnehmer einzustufen.

Nicht sachgerecht sei schließlich der Hinweis auf die Behandlung der Beträge in der Steuererklärung der Klin, da die Behandlung des Sachverhalts in einer Steuererklärung keinesfalls entscheidend sein könne für die steuerliche Qualifizierung eines tatsächlichen Geschehensablaufs, der in anderem Zusammenhang streitig werde.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung trug der Geschäftsführer der Klin, Herr L.M., ergänzend vor, bei dem in den vorliegenden Aufstellungen der Zahlungsempfänger (Bl. 34 ff. der LSt-Akten) wiederholt erwähnten Herrn (T.) Q. handle es sich um einen namhaften Pianisten, der sogar Profis Unterricht erteile. Er spiele "alles aus dem Kopf" und sei zudem sehr vielseitig. Weil er so prominent sei, kämen viele Musiker dort hin, wo er spiele, um mit ihm gemeinsam Musik zu machen. Teilweise seien fünf, manchmal sogar zehn Pianisten gleichzeitig anwesend gewesen, die abwechselnd gespielt hätten. Nur etwa in 10 % der Fälle habe Herr Q. allein gespielt. Er sei nicht verpflichtet gewesen, weitere Musiker mitzubringen. Es habe keinen bestimmten (festen) Tag gegeben, an dem er gespielt habe. Er habe sich von niemandem sagen lassen, wann er zu spielen habe. Es sei "von der Tagesform abhängig" gewesen, ob er gekommen sei oder nicht. Er habe das Restaurant der Klin "als Plattform gesehen" und habe "aus Spaß an der Freude" gespielt. Das Programm habe Herr Q. selbst vorgegeben. Er habe mit den anderen Musikern "ausgemacht, wer kommt". Die Musiker hätten sich "untereinander arrangiert, ob sie Zeit haben". Sie hätten "untereinander abgesprochen, wer kommt". Er -der Geschäftsführer L.M. -habe gar nicht gewusst, wer jeweils kommen würde. Herr Q. habe in aller Regel pro Abend eine Vergütung in Höhe von 100 DM erhalten. Die Vergütung sei jeweils an den Pianisten gezahlt worden, der sie dann mit den anderen anwesenden Musikern geteilt habe. Es habe auch Auftritte im Zusammenhang mit Hochzeiten, Geburtstagen und Firmenveranstaltungen gegeben. Wenn er für Firmen aufgetreten sei, habe Herr Q. "mehr verlangt"; dann hätten "andere Tarife" gegolten. Die Musiker hätten teilweise ihre eigenen Instrumente (Geige, Saxofon, usw.) mitgebracht.

Die Klin beantragt,

den LSt-Nachforderungsbescheid vom 17. Juni 2002 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2004 dahin zu ändern, dass der Nachforderungsbetrag von bisher 7.706,63 EUR um 7.649,52 EUR auf 57,11 EUR herabgesetzt wird.

Der Bekl beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2004. Ergänzend trägt er vor, bei der Abwägung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit sei in Fällen, in denen die Leistung nicht arbeitstäglich erbracht werde, von den typischen Konditionen bei einer Aushilfstätigkeit auszugehen und nicht von denjenigen einer Dauertätigkeit (Urteil des BFH vom 04. August 1994 VI R 94/93, BStBl II 1994, 944). Danach sei die Arbeitnehmereigenschaft nicht deshalb abzulehnen, weil sich der einzelne Pianist zu jedem Einsatz bereit erklären müsse, also keine festen Arbeitszeiten habe und zum Auftreten nicht generell verpflichtet sei. Auch das Fehlen von Ansprüchen auf Urlaub, Lohnfortzahlung, Überstundenvergütung und sonstige Sozialleistungen stehe der Annahme eines Aushilfsarbeitsverhältnisses nicht entgegen. Entscheidend für die Beurteilung als Arbeitnehmer sei, dass der Pianist im Rahmen seiner grundsätzlichen Bereitschaft zum Musizieren ebenso in die Organisation der Klin eingebunden und weisungsabhängig an dem ihm zugewiesenen Ort tätig sei wie die anderen Aushilfskräfte auch.

Die Qualifizierung der in einer Gaststätte auftretenden Musiker als Arbeitnehmer des Gastwirts entspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung (z.B. Urteile des BFH vom 10. September 1976 VI R 80/74, a.a.O.;vom 16. April 1971 VI R 153/68;vom 02. Oktober 1968 VI R 233/67 undvom 11. Juni 1968 VI R 102/67).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Der mit der Klage angefochtene LSt-Nachforderungsbescheid vom 17. Juni 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klin nicht in ihren Rechten.

Die Bekl hat mit dem genannten Bescheid zu Recht LSt, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf die im streitbefangenen Zeitraum an die verschiedenen Pianisten gezahlten Beträge nachgefordert. Denn bei den Pianisten, die in der Gaststätte der Klin aufgetreten sind, handelte es sich entgegen der Auffassung der Klin nicht um selbständig Tätige, sondern um Arbeitnehmer der Klin.

Ob in einer Gaststätte auftretende Musiker als Arbeitnehmer des Gastwirts zu qualifizieren sind, muss auf der Grundlage der Kriterien entschieden werden, die allgemein als Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses anerkannt sind (Urteil des BFH vom 10. September 1976 VI R 80/74, a.a.O.). Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören u.a. Löhne und Gehälter, die "für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden" (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG-). Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 LSt-Durchführungsverordnung (LStDV), der nach äständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. dasUrteil vom 02. Dezember 1998 X R 83/96, BStBl II 1999, 534) den Arbeitnehmerbegriff zutreffend auslegt, liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn er in der Betätigung des (seines) geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Die Frage, wer Arbeitnehmer ist, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen; dies bedeutet, dass die für und gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale gegeneinander abgewogen werden müssen (Urteil des BFH vom 14. Juni 1985 VI R 150-152/82, BStBl II 1985, 661).

Die Pianisten, die in der Gaststätte der Klin aufgetreten sind, sind nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitnehmer der Klin anzusehen. Da deren Einsätze nicht arbeitstäglich stattfanden, ist bei der vergleichenden Abwägung, ob die Musiker selbständig oder unselbständig tätig waren, nicht von den jeweils typischen Konditionen bei einer Dauertätigkeit, sondern von denjenigen einer Aushilfstätigkeit auszugehen. Danach ist die Eigenschaft als Arbeitnehmer nicht bereits deswegen abzulehnen, weil sich der einzelne Pianist zu jedem Auftritt bereit erklären musste, also keine festen Arbeitszeiten hatte und zum Auftreten in der Gaststätte der Klin nicht generell verpflichtet war. Auch das Fehlen von Ansprüchen auf Urlaub, Lohnfortzahlung, Überstundenvergütung und sonstige Sozialleistungen steht der Annahme eines Aushilfsarbeitsverhältnisses nicht entgegen (Urteil des BFH vom 04. August 1994 VI R 94/93, a.a.O.). Entscheidend dafür, dass die einzelnen Pianisten als Arbeitnehmer und nicht als selbständig Tätige zu beurteilen sind, ist, dass sie im Rahmen ihrer grundsätzlichen Bereitschaft, in der Gaststätte der Klin aufzutreten, nicht anders als normal bezahlte Arbeitnehmer in die Organisation der Klin eingebunden und weisungsabhängig an der ihnen zugewiesenen Stelle tätig waren. Der erforderlichen Einbindung der Pianisten in die Organisation der Klin würde es auch nicht entgegenstehen, wenn die Klin -wie von ihrem Geschäftsführer im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen -die "Einsatzplanung" (Abstimmung, welcher Musiker jeweils zum Einsatz kommt) und die "Programmgestaltung" (Auswahl der Musiktitel) weitestgehend den von ihr beschäftigten Pianisten (oder einzelnen von ihnen) überlassen hätte. Denn zum einen setzt die Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht voraus, dass der Arbeitgeber die Art und Weise der Aufgabenerfüllung durch den Arbeitnehmer bis ins kleinste Detail selbst regelt (dazu wird er häufig gar nicht in der Lage sein). Zum anderen stellt sich die Übernahme der "Einsatzplanung" durch die Pianisten lediglich als zusätzliche Leistung im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses dar.

Der Arbeitnehmereigenschaft der Pianisten steht auch nicht entgegen, dass durch deren Auftreten in der Gaststätte der Klin zum Teil weitere Musiker "angelockt" wurden, die gemeinsam mit den Pianisten gespielt haben. Zwar hat der BFH in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. dasUrteil vom 10. September 1976 VI R 80/74, a.a.O.) die Arbeitnehmereigenschaft von Musikern verneint, die einer festgefügten, im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten und als solche von dem zuständigen Finanzamt steuerlich erfassten Kapelle angehört haben. Vertragspartner der Klin waren aber selbst nach dem Vortrag der Klin bzw. ihrer Vertreter nicht eine oder mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Rechtsbeziehungen bestanden vielmehr nur zu den einzelnen Pianisten, die im Übrigen auch gar nicht verpflichtet waren, weitere Musiker mitzubringen. Allein den Pianisten stand auch das vereinbarte Entgelt zu. Wenn dieses von den Pianisten zum Teil an die weiteren anwesenden Musiker weitergereicht wurde, wie der Geschäftsführer der Klägerin dies im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, so ändert dies nichts daran, dass Vertragspartner der Klin ausschließlich die einzelnen Pianisten waren.

Zwar ist die Eingliederung eines Musikers in den Betrieb des Auftraggebers bei einer nur kurzen zeitlichen Berührung besonders sorgfältig zu prüfen (vgl. auch hierzu das Urteil des BFH vom 10. September 1976 VI R 80/74, a.a.O.). Eine solche nur kurze Berührung mit dem Betrieb der Klin lässt sich jedoch für keinen der von der Klin engagierten Pianisten feststellen. Denn diese waren zum Teil über Jahre hinweg -in kurzen zeitlichen Abständen -immer wieder für die die Klin tätig.

Ohne Bedeutung ist auch, dass die von der Klin engagierten Pianisten möglicherweise für mehrere Auftraggeber tätig waren. Denn dies würde schon deshalb nicht gegen deren Arbeitnehmereigenschaft sprechen, weil ein Musiker -wie jeder andere Arbeitnehmer- auch mehrere Arbeitsverhältnisse unterhalten kann.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) abzuweisen.

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

Ende der Entscheidung

Zurück