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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 08.08.2005
Aktenzeichen: 5 K 603/03
Rechtsgebiete: EStG 2002


Vorschriften:

EStG 2002 § 40b
EStG 2002 § 19 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Finanzrechtsstreit

hat der 5. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg in der Sitzung vom 8. August 2005 durch Richter am Finanzgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger (Kl) ist bestellter Insolvenzverwalter der Firma ... (im Folgenden: Firma X.). Auf einen entsprechenden Antrag vom 28. August 2001 hin hatte das Amtsgericht ... mit Beschluss vom 1. November 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet, welches bis heute andauert.

Die Firma X. hatte zugunsten ihrer Mitarbeiter über einen am 5. Januar 1977 abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag Direktversicherungen bei der ... (im Folgenden: Firma Y.) abgeschlossen. Nach den Versicherungsvertragsbedingungen stand den begünstigten Arbeitnehmern versicherungsrechtlich lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht zu. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens hatten sämtliche Mitarbeiter bis auf neun bereits einen unverfallbaren Anspruch auf die jeweils arbeitsvertraglich vereinbarte Altersversorgung erworben.

Die Lebensversicherungsbeiträge waren bei den einzelnen Arbeitnehmern als Arbeitslohn behandelt und nach § 40 b Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal besteuert worden.

Der Kl kündigte im Hinblick auf das widerrufliche Bezugsrecht der Versicherten im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 9. November 2001 die Versicherungsverträge und erhielt insgesamt 776.778,92 EUR ausgezahlt, wovon 30.420,80 EUR auf die verfallbaren Ansprüche entfielen.

Der Kl gab am 8. April 2002 in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter beim Beklagten (Bekl) eine Lohnsteueranmeldung für den Monat März 2002 ab, in welcher er einen Lohnsteuererstattungsbetrag von insgesamt 145.137,64 EUR anmeldete. Neben der Lohnsteuer für die laufenden Löhne und Gehälter machte er einen Erstattungsanspruch für die von der Firma Y. erstatteten Beträge von insgesamt 155.355, 78 EUR geltend.

Mit Bescheid vom 29. Juli 2002 setzte der Bekl die Lohnsteuer mit 10.218,14 EUR fest. Im Verlauf des sich daran anschließenden Einspruchsverfahrens minderte der Bekl diesen Betrag auf 4.133,98 EUR, da er die anteilig entfallende pauschale Lohnsteuer in den Fällen erstattete, in denen die Arbeitnehmer noch keinen unverfallbaren Anspruch auf die zugesagte Altersversorgung hatten. Im Übrigen wies er den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2003 als unbegründet zurück.

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage begehrt der Kl die Erstattung der entrichteten pauschalen Lohnsteuer auf die Auszahlung des Rückkaufswerts durch die Firma Y.. Er trägt zur Begründung vor, der Direktversicherungsvertrag zwischen der Firma X. und der Firma Y. sei ein Vertrag zugunsten Dritter gewesen. Da im Zeitpunkt der Insolvenzeröffung das Bezugsrecht der Arbeitnehmer der Firma X. noch nicht unwiderruflich gewesen sei, sei er in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter verpflichtet gewesen, das Bezugsrecht zu widerrufen und den Rückkaufswert der Masse zuzuführen. Dies führe zu einem Ersatzanspruch der Arbeitnehmer, der als einfache Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden, sei. In Fällen eines unverfallbaren Anspruchs im Sinne von § 1 b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erfolge aber eine Insolvenzsicherung über den Pensionssicherungsverein (PSV). Dies steile aber keinen Ersatz für den Wegfall des Bezugsrechts dar. Die Insolvenzsicherung decke nur den arbeitsrechtlichen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers ab, der von den Ansprüchen aus dem Versicherungsvertragsverhältnis losgelöst zu betrachten sei. Er entstehe als rein gesetzlicher Anspruch im Übrigen unabhängig davon, ob der Arbeitgeber Beiträge an den PSV abgeführt habe oder nicht.

Die Kündigung und die Auszahlung der Rückkaufswerte sei eine Lohnrückzahlung. Dies führe zu einem Anspruch auf Erstattung der pauschalen Lohnsteuer beim Arbeitgeber. Die Beitragsleistung für eine Direktversicherung sei steuerlich so zu behandeln, als ob sie der Arbeitnehmer geleistet und der Arbeitgeber einen entsprechend höheren Arbeitslohn gezahlt hätte. Verliere der Arbeitnehmer nun sein Bezugsrecht aus der Direktversicherung, liege eine Arbeitslohnrückzahlung vor, die einen Anspruch auf Erstattung der bereits entrichteten Lohnsteuer bewirke. Diese Sicht enthalte auch das Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 9. Februar 1993 (IV B 6 - S 2333 - 1/93, Bundessteuerblatt - BStBl - I 1993, 248), das den Verlust des Bezugsrechts aus einer Direktversicherung als Arbeitslohnrückzahlung behandle. Es dürfe dabei keinen Unterschied machen, ob das Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich gewesen sei. Auf die rechtliche oder wirtschaftliche Sicherheit des Anspruchs komme es nicht an.

Dass der Rückabwicklungsvorgang die Ebene des Versicherungsverhältnisses und nicht diejenige des Arbeitsverhältnisse betreffe, stehe dem nicht entgegen, da ebenso wie Lohnzahlungen an Dritte auch Lohnrückzahlungen an Dritte möglich seien.

Der Kl beantragt,

1. den geänderten Bescheid über Lohnsteuer für den Monat März 2002 vom 13. November 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2003 dahingehend zu ändern, dass die festgesetzte Lohnsteuer auf ./. 145.137,64 EUR festgesetzt wird,

2. hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Bekl beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt zur Begründung unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung vor, seiner Auffassung nach liege eine Arbeitslohnrückzahlung beim Arbeitnehmer nur dann vor, wenn bei diesem eine Entreicherung eingetreten sei. Dies sei aber nicht der Fall, da wirtschaftlich betrachtet nur ein Austausch des Gläubigers stattgefunden habe. Anstelle der Firma Y. stehe nun der PSV für die Altersversorgung ein.

Die Erfassung der Lebensversicherungsbeiträge als Arbeitslohn auch in Fällen eines nur widerruflichen Bezugsrechts beruhe auf einer wirtschaftlichen Wertung und nicht auf dem Umstand, dass die Rechte aus dem Direktversicherungsvertrag auf den Arbeitnehmer übergegangen seien. Deshalb sei auch der umgekehrte Fall unter Wertung wirtschaftlicher Gesichtspunkte zu entscheiden. Dabei müsse beachtet werden, dass Sinn und Zweck des betrieblichen Altersversorgungsgesetzes sei, die Altersversorgung abzusichern. Deshalb habe der einzelne Arbeitnehmer keinen Schaden, wenn nun anstelle der Lebensversicherungsgesellschaft der PSV die Altersversorgungszusage erfülle.

Beide Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Senats gemäß § 79 a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) und ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 FGO erklärt.

Gründe

Die zulässige Klage ist aus den in der Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2003 dargestellten Gründen, denen das Gericht nach rechtlicher Überprüfung folgt, unbegründet. Insoweit wird gemäß § 105 Abs. 5 FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.

Ergänzend hierzu weist das Gericht darauf hin, dass in Fällen einer widerruflichen Bezugsberechtigung der einzelne Arbeitnehmer bis zum Eintritt des Versicherungsfalles lediglich eine ungesicherte, wertlose Anwartschaft hat (Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 26. Februar 1991, 3 AZR 213/90, Der Betrieb 1991, 1295). Kündigt nun der Insolvenzverwalter die Versicherungsverträge und lässt sich den Rückkaufswert auszahlen, verliert der Arbeitnehmer seine bisherige Rechtsposition nicht ersatzlos. Denn durch die Kündigung verletzt der Insolvenzverwalter die arbeitsvertragliche Verpflichtung, die zugesagte Altersversorgung zu sichern, was einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers zur-Folge hat. Dieser tritt an die Stelle der ursprünglichen Anspruchsgrundlage, so dass sich beim Arbeitnehmer lediglich die Anspruchsgrundlage ändert und diesem sein bisheriger Anspruch in verändertem Rechtskleid weiter zusteht. Ob dieser Schadensersatzanspruch werthaltig ist oder nicht, ist nicht entscheidend.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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