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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 08.01.2007
Aktenzeichen: 6 K 422/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 105 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg

6 K 422/06

Einspruchseinlegung gegen Solidaritätszuschlagsfesesetzung

Tatbestand:

Streitig ist ob die Kläger auch gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 Einspruch eingelegt haben.

Die Einkommensteuererklärung 2004 der Kläger ging am 24. Februar 2006 beim Beklagten ein. Antragsgemäß wurden sie in den Bescheiden vom 8. März 2006 getrennt veranlagt.

Gegen diese Bescheide wandte sich der Klägervertreter mittels zweier bzgl. der Begründung gleich lautender Schreiben vom 24. März 2006, eingegangen beim Beklagten am 29. März 2006. Im jeweiligen Betreff ist neben der Steuernummer und dem Namen des Steuerpflichtigen aufgeführt:

"Einkommensteuerbescheid für 2004 vom: 08.03.2006".

Nach der Grußformel schließen sich folgende Ausführungen an:

"...legen wir gegen den oben bezeichneten Einkommensteuerbescheid (Körperschaftsteuer) insoweit Einspruch ein, als in dem Bescheid ein Solidaritätszuschlag festgesetzt wird".

In den Begründungen wird eingangs festgestellt:

"Mit Bescheid für 2004 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer hat das Finanzamt einen Solidaritätszuschlag in Höhe von EUR ... festgesetzt".

Die weitere Begründung enthält lediglich Ausführungen zur etwaigen Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags.

Nachdem im Bescheid vom 7. September 2004 für beide Kläger Eigenheimzulage ab 2004 hinsichtlich des Objekts "-X-" festgesetzt worden war, hob der Beklagte im Bescheid vom 8. Mai 2006 über Eigenheimzulage ab 2004 die Festsetzung für den Kläger gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung 1977 (AO) wieder auf. Der Fördergrundbetrag könne nicht gewährt werden, da die Einkunftsgrenzen überschritten seien. In so genannten Altfällen (Kaufvertrag/Baubeginn vor 31. Dezember 2003) sei bei getrennter Veranlagung die Ermittlung der Einkünfte für Ehemann und Ehefrau getrennt vorzunehmen.

Den diesbezüglichen Einspruch vom 19. Mai 2006 wies der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2006 als unbegründet zurück.

Im Schriftsatz vom 21. Juli 2006 bezog sich der Klägervertreter auf den Einspruch des Klägers vom 24. März 2006 und beantragte im Namen der Kläger für das Jahr 2004 die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer.

Der Beklagte lehnte den Antrag im Bescheid vom 23. August 2006 ab. Die Anträge seien nicht rechtzeitig gestellt worden. Die Veranlagungsart könne von Ehegatten bis zur formellen Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzungen gewählt werden. Diese seien zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits formell bestandskräftig gewesen. Das Schreiben vom 24. März 2006 habe sich lediglich auf die Festsetzung des Solidaritätszuschlags bezogen.

Hiergegen wandte sich der Klägervertreter mittels Schreibens vom 29. August 2006, eingegangen beim Beklagten am 1. September 2006. Im Schreiben vom 24. März 2006 sei sowohl im Betreff als auch in der Begründung der Einkommensteuerbescheid 2004 ausdrücklich genannt.

Der Einspruch wurde in der Einspruchsentscheidung vom 18. September 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsführer hätten sich ausdrücklich nur gegen den Solidaritätszuschlag gewandt. Werde nur ein Verwaltungsakt eines Sammelbescheides angegriffen, so würden die übrigen Verwaltungsakte mit Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28. November 2001 I R 93/00, BFH/NV 2002, 613).

Die Klage vom 13. Oktober 2006 ging am 18. Oktober 2006 bei Gericht ein. Das in der Einspruchsentscheidung zitierte Urteil stütze die Auffassung der Kläger. Dort sei entschieden worden, dass die Formulierung des Rechtsbehelfs "gegen den Körperschaftsteuerbescheid" nicht als Einspruch auch gegen die Festsetzung von Zinsen zur Körperschaftsteuer ausgelegt werden könne.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid vom 23. August 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. September 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kläger zur Einkommensteuer 2004 zusammen zu veranlagen,

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Kläger hätten mit der Formulierung, gegen den Sammelverwaltungsakt werde "insoweit" Einspruch erhoben, als Solidaritätszuschlag festgesetzt worden sei, zum Ausdruck gebracht, dass sie von den drei verschiedenen Steuerfestsetzungen nur die Festsetzung des Solidaritätszuschlages angreifen wollten. Im Übrigen seien die Einspruchsschreiben ausweislich des Klammerzusatzes "Körperschaftsteuer" erkennbar als Musterschreiben für die Anfechtung von Solidaritätszuschlagsfestsetzungen konzipiert.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sei nicht notwendig gewesen. Für die Erforschung ihres eigenen Willens hätten die Kläger nicht der Hilfe Dritter bedurft.

Alle Verfahrensbeteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Auf die zutreffenden Ausführungen in der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen, § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Bestandkraft der Einkommensteuerbescheide für 2004 vom 8. März 2006 steht dem Begehren der Kläger entgegen, anstelle der erfolgten Einzelveranlagungen nunmehr eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer durchzuführen. Mit den Schreiben vom 24. März 2006 wurde lediglich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags, nicht aber gegen die Einkommensteuerfestsetzung Einspruch eingelegt. Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut "...legen wir...insoweit Einspruch ein, als in dem Bescheid Solidaritätszuschlag festgesetzt wird". Auch die Begründung des Einspruchs bezieht sich ausschließlich auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags.

Dagegen führt die Formulierung "Einkommensteuerbescheid für 2004" im Betreff der Schreiben nicht zu der Annahme, dass auch der Festsetzungsteil bzgl. Einkommensteuer von dem Einspruch erfasst werden soll. Auf diese Formulierung wird nach der (sich unmittelbar anschließenden) Grußformel noch einmal Bezug genommen ("gegen den oben bezeichneten Einkommensteuerbescheid") und im selben Satz der Einspruch auf den Solidaritätszuschlag beschränkt. Durch die Einschränkung "insoweit" machen die Einspruchsführer deutlich, dass sie die jeweils aus mehreren Verwaltungsakten bestehenden Bescheide als einheitliches Ganzes begreifen und hieraus lediglich die Festsetzung des Solidaritätszuschlags angreifen wollen.

Richten sich die in der Einspruchsschrift erhobenen Einwendungen eindeutig gegen den Solidaritätszuschlag und lässt sich der Begründung bzw. anderen Umständen nicht entnehmen, dass der Einspruchsführer sich auch gegen den Ansatz des Einkommens wendet, so ist damit nicht zugleich die Einkommensteuer angefochten (Tipke, in: Tipke/Kruse, AO, § 357 Rn. 5, 14 zur Kirchensteuer).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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