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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 12.11.2004
Aktenzeichen: 7 K 164/02
Rechtsgebiete: EStG, BGB


Vorschriften:

EStG § 19 Abs. 1
EStG § 24
EStG § 34 Abs. 1
EStG § 34 Abs. 2
EStG § 12
BGB § 612
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Finanzrechtsstreit

wegen Einkommensteuer 1996 und 1997

hat der 7. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2004 durch Richter am Finanzgericht ... als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Tatbestand

Streitig ist, ob Zahlungen, die der Kläger von seinem Vater auf Grundlage eines zwischen ihnen geführten arbeitsgerichtlichen Verfahrens erhalten hatte, als einkommensteuerlich erhebliche Einkünfte oder als nicht einkommensteuerbare Vermögensmehrungen zu behandeln sind.

Die Kläger, Ehegatten, wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide waren nichtselbständig tätig. Der Kläger unterhielt daneben einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.

Der Kläger war von 1967 bis zum 28. Februar 1990 als Landwirtschaftsmeister im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters als Arbeitnehmer tätig. Da dem Kläger die spätere Hofübernahme von seinem Vater in Aussicht gestellt worden war, erhielt der Kläger für seine Tätigkeit lediglich ein Taschengeld und Naturalleistungen. Die Klägerin war ab 1977 unter denselben Bedingungen im Betrieb ihres Schwiegervaters tätig.

Die geplante Hofübergabe an den Kläger kam nicht zustande. Der Kläger erhob daraufhin Anfang 1992 vor dem Arbeitsgericht ... Klage gegen seinen Vater auf Nachzahlung einer angemessenen Vergütung für seine Tätigkeit in dessen Betrieb. Das Arbeitsgericht entsprach im Wesentlichen der Klage. Es entschied mit Teilurteil vom 24. November 1994 - bestätigt im Berufungsverfahren durch Urteil des Landesarbeitsgericht ... vom 23. November 1995 - und sodann mit Schlussurteil vom 31. Oktober 1996.

Nach den Urteilen hatte der Kläger gegen seinen Vater einen Vergütungsanspruch auf Grundlage des § 612 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, da er seinem Vater Dienste erbracht habe, die nach § 612 BGB angemessen zu vergüten seien. Der Kläger machte in den arbeitsgerichtlichen Verfahren weiter den an ihn abgetretenen Vergütungsanspruch seiner Ehefrau gegenüber seinem Vater geltend. Auch dieser Anspruch wurde ihm zugesprochen (im einzelnen nimmt der Senat Bezug auf die den Akten in Kopie beiliegenden Entscheidungen des Arbeitsgerichts ... sowie des Landesarbeitsgerichts ...).

Auf Grundlage der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen erhielt der Kläger von seinem Vater im Jahre 1996 Zahlungen in Höhe von 320.234,16 DM und im Jahre 1997 solche in Höhe von 89.430,38 DM.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ließen die Kläger vortragen, dass die auf Grundlage der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen erhaltenen nachträglichen Zahlungen der Sache nach nicht als Arbeitslohn, sondern als Entschädigung zu qualifizieren seien und damit die einkommensteuerlich nicht erhebliche Vermögenssphäre zwischen Eltern und Kindern berühre.

Das Finanzamt - FA - folgte dieser Auffassung nicht. Im Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 5. Juni 1998 und im Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 31. Juli 2000 setzte es die Zahlungen als Arbeitslohn für mehrere Jahre an.

Mit dagegen am 16. Juni 1998 und 8. August 2000 eingegangenen Einspruchsschreiben machten die Kläger neben anderen Einwendungen auch unverändert die fehlende Einkommensteuerbarkeit der Zahlungen geltend.

Das FA entsprach mit Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2002 den Einwendungen insoweit, als es die Zahlungen auch der Klägerin teilweise zurechnete, eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG gewährte sowie die für die Klageforderungen gezahlten Prozesszinsen den Einkünften aus Kapitalvermögen zuordnete. Die Einkommensteuerbescheide für 1996 vom 5. Juni 1998 und für 1997 vom 31. Juli 2000 wurden insoweit geändert. Es setzte die Einkommensteuer für 1996 von 136.604 DM auf 98.695 DM und die für 1997 von 50.478 DM auf 38.991 DM herab. Im übrigen wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen.

Mit beim Finanzgericht am 10. Juli 2002 eingegangenem Schriftsatz erhoben die Kläger gegen die Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2002 Klage. Zur Begründung bringen die Kläger im Wesentlichen vor:

Nach Auffassung des Arbeitsgerichtes sei der Vergütungsanspruch nur deshalb begründet, weil beim Kläger die Erwartung bestanden habe, durch eine künftige Vermögensübergabe die in der Vergangenheit geleisteten Dienste abzugelten. Die Lohnzahlungen seien im Ergebnis Ausgleichszahlungen für die entgangene Vermögensübertragung.

Die Lohnzahlung sei einkommensteuerlich nicht zu berücksichtigen. Denn die Rechtsprechung des BFH berücksichtige Lohnzahlungen an nahe Verwandte nur dann, wenn sie regelmäßig erfolgten, die sozialversicherungsrechtlichen und lohnsteuerrechtlichen Konsequenzen gezogen seien und eine arbeitsvertragliche Grundlage bestehe. Diese Voraussetzungen seien sämtlich nicht erfüllt.

Allein der Umstand, dass die Entschädigungsleistung vor dem Arbeitsgericht erstritten worden sei, führe nicht dazu, dass von einem wirksamen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden müsse.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuerbescheide für 1996 und für 1997 jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2002 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer für 1996 auf 18.330 DM und die Einkommensteuer für 1997 auf 11.580 DM festgesetzt wird,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es nimmt zur weiteren Begründung auf seine Einspruchsentscheidung Bezug.

Die das Klageverfahren betreffenden Akten haben dem Senat vorgelegen.

Gründe

1. Die Klage ist unbegründet. Das Gericht sieht nach § 90 a Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO - von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es insoweit der Begründung des Gerichtsbescheids vom 14. Juli 2004 folgt.

Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass es im Rahmen der Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG genügt, wenn Dienste geleistet wurden und der, der die Dienste geleistet hat, ein Entgelt für diese Dienste erhielt. So lag auch der Streitfall.

Unverändert teilt das Gericht insbesondere nicht die Auffassung der Kläger, dass die Zahlungen im Ergebnis keine Lohnzahlungen darstellten, sondern Ausgleichszahlungen für eine entgangene Vermögensübertragung. Denn der Kläger hat die Zahlungen zwar erhalten, weil die Vermögensübertragung scheiterte, dennoch sind die Zahlungen kein Vermögensausgleich, sondern Lohn. Nach seinem Rechtscharakter ist der zugesprochene Zahlungsanspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ein Vergütungsanspruch für geleistete Dienste. Wie im Gerichtsbescheid schon ausgeführt, gründet der arbeitsrechtliche Vergütungsanspruch auf der sog. "fehlgeschlagenen Vergütungserwartung". Danach besteht der Anspruch gerade deswegen, weil die ursprüngliche Vergütungserwartung nicht erfüllt wurde.

2. Die Revision war nicht zuzulassen. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO ist nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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