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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 10.11.2006
Aktenzeichen: 7 K 211/03
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977


Vorschriften:

EStG § 1 Abs. 1 S. 1
EStG § 39a Abs. 4
EStG § 39d Abs. 1 S. 1
EStG § 39d Abs. 2 S. 4
AO 1977 § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg

7 K 211/03

In dem Finanzrechtsstreit

hat der 7. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg in der Sitzung vom 10. November 2006 durch den Berichterstatter

gemäß § 79a Abs. 3 und Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Der Kläger erzielt als Flugzeugpilot Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er war im Jahr 2000 (Streitjahr) vom 1. Januar 2000 bis 2. Juni 2000 bei der X GmbH in Berlin und vom 3. Juni 2000 bis 31. Dezember 2000 bei der Y in Frankfurt beschäftigt. Der Kläger wohnte im Streitjahr von Januar bis Ende August in S. Am 26. August 2000 bezog er ein Einfamilienhaus in W. Das entsprechende Grundstück hatte er im Jahre 1999 zusammen mit seiner Lebensgefährtin (L) zu je 50 v.H. erworben und darauf ein Wohnhaus errichtet. Auf den - später wieder zurückgenommenen - Antrag des Klägers auf Eigenheimzulage vom 22. August 2000 wird Bezug genommen (Eigenheimzulageakten). Mit Vertrag vom 11. Dezember 2000 übertrug der Kläger seinen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück mit Wirkung vom 1. Januar 2001 unentgeltlich auf L. Der Kläger behielt sich den Nießbrauch an dem übertragenen Miteigentumsanteil vor. Nach § 3 Nr. 3 des Vertrages verbleibt es hinsichtlich der Kreditabtragung bei der Regelung, dass der Kläger und L "für die Abtragung des gesamten Kredites gleichmäßig haften". Nach § 3 Nr. 4 Buchst. b des Vertrages ist der Kläger berechtigt, von dem schuldrechtlichen Teil des Vertrages zurückzutreten und die Rückauflassung des Vertragsgegenstandes zu verlangen, wenn er und L sich trennen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Übergabevertrag Bezug genommen (Eigenheimzulageakten Bl. 7 ff.).

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2000 vertrat der Kläger die Auffassung, seit Oktober 2000 sei er nicht mehr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Er habe zwar mit L am 26. August 2000 das zu diesem Zeitpunkt gemeinsame Einfamilienhaus bezogen; in der Folge habe er sich jedoch kurzfristig zur Verlegung seines Lebensmittelpunktes nach Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) entschlossen. Zum Nachweis legte der Kläger Mietverträge vom 24. und 25. September 2001 über Apartments in Hochhäusern in Dubai für die Zeiträume 1. Oktober 2001 bis 1. Oktober 2002 und vom 1. Oktober 2000 bis 1. Oktober 2001 vor. Die Mieten waren jeweils in einem Betrag in bar zu zahlen (Einkommensteuerakten - ESt-A - 2000 Bl. 33f). Der Kläger legte ferner eine Abmeldebestätigung der Stadt W zum 6. Dezember 2000 und eine auf ihn ausgestellte Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer des Finanzamtes für Großunternehmen in Hamburg (FA für Großunternehmen) vom 9. November 2000 für das Streitjahr und vom 22. November 2000 für das Jahr 2001 vor (ESt-A Bl. 32, 39, 25). Der Kläger überreichte ferner Vergütungsabrechnungen der Y-a und Flugstunden-Übersichten (s. ESt-A - Beihefter -). Danach war der Kläger nach dem Wechsel zur Y in Frankfurt- im Juni 2000 zunächst auf einem Lehrgang in den USA und sodann in Zürich zum Training am Flugsimulator. Nach den Übersichten hatte der Kläger vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2000 25 freie Tage und 14 Tage Urlaub; unmittelbar vor einem freien Tag oder Urlaubstag hatte der Kläger dabei immer einen Flug nach Frankfurt und nach dem freien Tag oder Urlaubstag einen Flug von Frankfurt aus. Nach den Übersichten war der Kläger in der Zeit der Beschäftigung bei der Y nicht in Dubai.

Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) gelangte zu der Auffassung, dass der Kläger im gesamten Streitjahr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und setzte die Einkommensteuer zuletzt mit Bescheid vom 14. Februar 2003 entsprechend fest. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2003 wird Bezug genommen (Rechtsbehelfsakten).

Mit der Klage trägt der Kläger vor, er habe im Streitjahr den Wohnsitz jedenfalls teilweise in Dubai gehabt. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Unterlagen. Dieser Wohnsitz sei auch durch das FA für Großunternehmen bestätigt worden. Das für die Einkommensteuer zuständige FA sei an diese Feststellungen gebunden. Es handele sich insoweit um einen Grundlagenbescheid, der für den Einkommensteuerbescheid als Folgebescheid bindend sei. Das FA habe im Übrigen seine Ermittlungspflicht verletzt.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2000 zu ändern und die Einkommensteuer auf null Euro festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA bezieht sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2003. Das FA trägt vor, die vom FA für Großunternehmen ausgestellte Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer sei nur für das laufende Lohnsteuerabzugsverfahren von Bedeutung und stelle nur insoweit einen Grundlagenbescheid dar.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und auf die vorgelegten Behördenakten (Einkommensteuerakten, Eigenheimzulageakten, Rechtsbehelfsakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Das FA ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger im gesamten Streitjahr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war.

1. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat jemand gemäß § 8 AO 1977 dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Das danach erforderliche Innehaben einer Wohnung setzt (zunächst) voraus, dass zum Wohnen geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind, über die der Steuerpflichtige verfügen kann. Weiter erforderlich sind Umstände, die darauf schließen lassen, dass diese Wohnung beibehalten und als solche tatsächlich genutzt wird. Die Beurteilung der dafür maßgeblichen Umstände liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 28. Januar 2004 I R 56/02, BFH/NV 2004, 917, m.w.N.).

a) Nach diesen Grundsätzen hatte der Kläger auch im (zuletzt nur noch streitigen) Zeitraum von Oktober bis Dezember des Streitjahres einen Wohnsitz in Deutschland und war damit im gesamten Streitjahr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Der Kläger konnte über das neu erbaute Einfamilienhauses in W -zunächst als Miteigentümer und nach Übertragung seines Miteigentumsanteils als Nießbrauchsberechtigter- verfügen und hatte damit eine Wohnung inne i.S. von § 8 AO 1977. Das Innehaben der Wohnung erfolgte auch unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass der Kläger die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der Kläger hatte vor seinen freien Tagen bzw. Urlaubstagen stets Flüge nach Frankfurt und nach seinen freien Tagen oder Urlaubstagen stets Flüge von Frankfurt aus. Dies spricht dafür, dass er in seiner freien Zeit das neue Haus in W nutzte. Diese Würdigung steht in Einklang mit dem Umstand, dass der Flughafen in Frankfurt von W relativ verkehrsgünstig zu erreichen ist. Es kann daher auch angenommen werden, dass der Kläger sich in W mit Blick auf seine berufliche Tätigkeit bei der Y in Frankfurt niedergelassen hat und die Wohnung in W beibehalten wird. Die Würdigung, dass der Kläger seiner beruflichen Tätigkeit (auch) von Oktober bis Dezember des Streitjahres von W aus nachgegangen ist und das Haus in W seine regelmäßige Wohnstätte darstellte, wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass die Vergütungsabrechnungen der Y vom Dezember 2000 bzw. Januar 2001 an die Wer Adresse des Klägers gerichtet sind.

b) Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Kläger zum 6. Dezember des Streitjahres bei der Stadt W gemäß § 18 i.V.m. § 15 Abs. 2 des Meldegesetzes Baden-Württemberg abgemeldet hat. Die polizeiliche Abmeldung kann zwar ein Indiz dafür sein, dass ein Wohnsitz aufgegeben wurde. Aus dem melderechtlichen Tatbestand der Abmeldung kann aber -für sich genommen- noch nicht auf die Aufgabe eines (zunächst vorhandenen) Wohnsitzes geschlossen werden. Die Frage, ob ein zunächst vorhandener Wohnsitz wieder aufgegeben wird, ist vielmehr nach den objektiv erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilen (vgl. Blümich/Ebling, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 1 Rz. 182, 186, m.w.N.). Im Streitfall hat der Kläger das Haus in W indes nach Überzeugung des Gerichts auch nach der Abmeldung noch für Zwecke des eigenen Wohnens benutzt. Die Abmeldung widerspricht daher dem tatsächlich verwirklichten Lebenssachverhalt und stellt mithin kein maßgebliches Beweisanzeichen für die Aufgabe des Wohnsitzes dar.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers kann schließlich auch nicht aus dem Bescheid des FA für Großunternehmen, vom 9. November 2000 gefolgert werden, dass der Kläger nur beschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Gemäß § 39d Abs. 1 Satz 1 EStG werden beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in die Steuerklasse I eingereiht und das Betriebsstättenfinanzamt erteilt auf Antrag des Arbeitnehmers über die maßgebende Steuerklasse eine Bescheinigung; für die Bescheinigung sind die Vorschriften über die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte entsprechend anzuwenden (§ 39d Abs. 1 Satz 3 EStG). Entsprechend hat der Kläger im Streitfall eine -für die Y als Arbeitgeber des Klägers bestimmte- "Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer" des FA für Großunternehmen beantragt und erhalten; nach dieser Bescheinigung ist der Kläger (nur) beschränkt steuerpflichtig und "für den Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt", dass Lohnsteuer nach Steuerklasse I einzubehalten ist. Aus der gesetzlichen Verweisung auf die Vorschriften über die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte ergibt sich indes, dass die Bescheinigung nur für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs (insbesondere: Einbehaltung der Lohnsteuer) von Bedeutung ist (s. § 39d Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 39a Abs. 4 EStG; zu den im Einzelnen streitigen Rechtswirkungen der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte vgl. Frotscher, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 39 Rz 27a, m.w.N.; s. ferner Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 23. Aufl., § 39a Rz 12, m.w.N.). Die Bescheinigung des FA für Großunternehmen hat danach keine Bindungswirkung für die Einkommensteuerveranlagung des Klägers. Das FA war mithin zur eigenständigen Überprüfung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht und zur Festsetzung der materiell richtigen Einkommensteuer befugt.

d) Da der Kläger danach im Streitjahr im Inland jedenfalls einen Wohnsitz hatte, wäre er grundsätzlich auch dann unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn er daneben ggf. noch einen weiteren Wohnsitz in Dubai gehabt hätte. Nach Würdigung des Gerichts hatte der Kläger im Streitjahr indes keinen Wohnsitz in Dubai. Der Kläger hat für den streitigen Zeitraum zwar einen Mietvertrag über ein Apartment in einem Hochhaus in Dubai vorgelegt. Der Vertrag wurde jedoch erst am 25. September 2001 rückwirkend für den Zeitraum 1. Oktober 2000 bis 1. Oktober 2001 geschlossen. Außerdem ergibt sich aus dem Vertrag nicht (eindeutig), welches Apartment Vertragsgegenstand war. Es kann daher bereits nicht festgestellt werden, dass der Kläger im streitigen Zeitraum tatsächlich über eine Wohnung i.S. des § 8 AO 1977 verfügen konnte. Ferner fehlt es nach Würdigung des Gerichts jedenfalls an Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung in Dubai beibehalten und als solche benutzen wird. Aus den vorgelegten Flugübersichten ergibt sich, dass er im streitigen Zeitraum überhaupt nicht in Dubai war. Der Kläger hat die Wohnung in Dubai daher nicht ständig oder jedenfalls mit einer gewissen Regelmäßigkeit benutzt. Hinzu kommt, dass ein regelmäßiges Wohnen in Dubai mit seiner beruflichen Tätigkeit als Flugpilot bei der Y in Frankfurt nicht vereinbar gewesen wäre, da ein Berufspilot den für ihn maßgeblichen Beschäftigungsort (Flughafen) ggf. auch kurzfristig erreichen können muss. Aus einem gelegentlichen Aufsuchen und Nutzen einer Wohnung in Dubai könnte im Übrigen noch nicht geschlossen werden, dass der Kläger in Dubai einen Wohnsitz hatte; denn ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinanderfolgender kurzer Zeiträume macht eine Wohnung noch nicht zur Bleibe i.S. des § 8 AO 1977 (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 1968 I 38/65, BStBl II 1968, 439).

e) Das Gericht sieht im Übrigen gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

3. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

4. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter sowie ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 79a Abs. 3 und 4, § 90 Abs. 2 FGO).



Ende der Entscheidung

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