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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 12.11.2007
Aktenzeichen: 8 K 297/06
Rechtsgebiete: EStG, AO, DBA Türkei, StGB


Vorschriften:

EStG § 1 Abs. 1 S. 1
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 5
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2
AO § 169 Abs. 2 S. 2
DBA Türkei Art. 11
StGB § 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg

8 K 297/06

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind die geänderten Einkommensteuerfestsetzungen der Veranlagungszeiträume 1995, 1997, 1998, 1999 und 2001 infolge nachträglich bekannt gewordener Zinserträge aus ausländischen Quellen sowie hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2003 die erstmals festgesetzte Einkommensteuer aufgrund der für diesen Veranlagungszeitraum geschätzten Einkünfte aus Kapitalvermögen streitig.

Der steuerlich nicht vertretene verheiratete Kläger wohnte in den Streitjahren in -X- und wurde mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war bis zum 8. Juli 2001 selbstständig als geprüfter Übersetzer und vereidigter Dolmetscher für die Sprachen Deutsch und Türkisch berufstätig. Seine Ehefrau arbeitete als Krankenschwester und ist seit 1. April 2002 in Rente. Die Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1995, 1997, 1998, 1999 und 2001 gingen am 1. April 1996, 7. Mai 1998, 28. Januar 1999, 12. Mai 2000 und 4. Oktober 2002 beim Beklagten ein. Für das Streitjahr 2003 wurde keine Erklärung abgegeben. In den vorgenannten Einkommensteuererklärungen wurden unter anderem Einnahmen des Klägers aus einer türkischen Rente, jedoch keine Einnahmen aus Kapitalvermögen erklärt.

Dem Beklagten wurde durch Ermittlungen der zuständigen Steuerfahndungsstelle bei der ..... (YZ) am 5. Mai 2003 mitgeteilt, dass der Kläger am 8. Juli 1994 zweimal je 20.000 DM, am 10. Juni 1994 zweimal je 20.000 DM und am 24. Juli 1994 einmal 10.000 DM Bankeinzahlungen getätigt habe. Der Kläger wurde am 1. September 2003 um Auskunft ersucht. Nach wiederholter Aufforderung erklärte der Kläger am 13. Oktober 2005 Zinseinnahmen als Treuhänder aus einem Treuhandverhältnis mit seinem Schwager. Die im Veranlagungszeitraum 1996 zunächst dem Kläger zugerechneten Zinsen wurden im Verlauf des nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahrens dem Schwager zugerechneten und dem Einspruch hinsichtlich der geänderten Einkommensteuerfestsetzung des Veranlagungszeitraums 1996 abgeholfen.

Der Kläger reichte am 2. November 2005 Kontounterlagen in Kopie der YZ über Zinserträge für die Kalenderjahre 1995, 1997, 1998 und 1999 in Höhe von 80.085 DM, 50.076 DM, einen 50.767 DM und 54.469 DM nach. Die Einkommensteuerbescheide der Veranlagungszeiträume 1995, 1997, 1998 und 1999 wurden daher nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) am 6. Dezember 2005 geändert und die nachträglich erklärten Zinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen angesetzt. Gegen diese Änderungsbescheide wurde am 12. Dezember 2005 jeweils Einspruch erhoben.

Zum Verbleib des in 1999 abgeflossenen Kapitals in Höhe von umgerechnet 1.795.593 DM wurden auch auf Nachfrage des Beklagten keine Angaben gemacht. Der Beklagte ging daher unter Abzug eines jährlichen Verbrauchs in Höhe von 50.000 DM bzw. 25.000 EUR und den Anschaffungskosten einer Wohnung in 2002 in Höhe von 35.000 EUR von einer zweijährigen Kapitalanlage in der Türkei zu einem Zinssatz von 9,5 vom Hundert aus und schätzte die Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Berücksichtigung einer Quellensteuer in Höhe von 15 vom Hundert für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2003 im Umfang von 322.162 DM und 148.569 EUR hinzu. Mit Bescheid vom 22. Februar 2006 wurde der Einkommensteuerbescheid 2001 vom Beklagten nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO entsprechend geändert und mit Datum ebenfalls vom 22. Februar 2006 erstmals ein Schätzungsbescheid für den Veranlagungszeitraum 2003 erlassen. Gegen die vorgenannten Bescheide wurde am 17. März 2006 jeweils Einspruch erhoben.

Mit Einspruchsentscheidung vom 7. November 2006 wies der Beklagten die Einsprüchen vom 12. Dezember 2005 gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide der Veranlagungszeiträume 1995, 1997, 1998, 1999 und 2001 sowie den Einspruch vom 17. März 2006 gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2003 als unbegründet zurück. Ebenfalls mit Einspruchsentscheidung vom 7. November 2006 wurden die Einsprüche gegen die im finanzgerichtlichen Verfahren nicht streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide 2002 und 2004 als unzulässig verworfen.

Der Beklagten erhob am 4. Dezember 2006 gegen die vorgenannten Einkommensteuerbescheide 1995, 1997, 1998, 1999, 2001 und 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. November 2006 zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Gerichts Klage. Am 22. März 2007 stellte der Beklagten ebenfalls zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Gerichts den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der vorgenannten Einkommensteuerbescheide. Das Aussetzungsverfahren wurde unter dem Aktenzeichen 8 V 5/07 geführt. Mit Beschluss vom 26. Juli 2007 lehnte der zur Entscheidung berufene Senat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab (Blatt 31 bis 39 Prozessakte zu 8 V 5/07). Der vom Kläger sodann erhobenen Beschwerde wurde nicht abgeholfen (Nichtabhilfebeschluss vom 20. August 2007, Blatt 55 bis 56 Prozessakte zu 8 V 5/07) und vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 9. Oktober 2007, Az. I B 160/07 (Blatt 65 Prozessakte zu 8 V 5/07) als unzulässig verworfen. Der für das Hauptsacheverfahren und das vorgenannte Aussetzungsverfahren gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH-Antrag) wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom 26. Juli 2007 (Blatt 8 bis 15 PKH-Akte zu 8 K 297/06) zurückgewiesen und die Beschwerde vom BFH mit Beschluss vom 9. Oktober 2007, Az. I B 160/07 (Blatt 19 PKH-Akte zu 8 K 297/06 ) als unzulässig verworfen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kapitaleinkünfte bereits in der Türkei versteuert worden seien. Aus Art. 11 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Türkei und der Bundesrepublik Deutschland (DBA Türkei) sei zu entnehmen, dass die Steuer 15 vom Hundert nicht übersteigen dürfe. Unter Vorlage einer Bescheinigung des Beklagten über die zwischen 1990 und 1999 erklärten und versteuerten Einkünfte des Klägers und seiner Ehefrau beruft sich der Kläger weiter darauf, dass man nicht viel Geld in Deutschland verdient habe. Die Ersparnisse der Eheleute seien für die Ausbildung und das Studium ihrer Kinder, insbesondere für das Studium der Tochter in den USA verausgabt worden. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf, Az. 10 V 3341/03 A(E) müsse die Verjährungszeit auf fünf Jahre herabgesetzt werden, weil keine Hinterziehungsabsicht festgestellt werden könne. Auf die Aufforderung durch den Berichterstatter mit Schreiben vom 26. April 2007, die entscheidungserheblichen Tatsachen über die behaupteten Treuhandverhältnisse substantiiert darzulegen und diese glaubhaft zu machen (Blatt 11 Prozessakte zu 8 V 5/07), teilte der Kläger im Aussetzungsverfahren mit Schreiben vom 6. Juni 2007 mit, dass er die Namen der Geldgeber leider nicht mitteilen könne. Er habe diese Namen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren dem Beklagten mitteilen wollen. Man habe ihm damals aber nicht vertraut. Die Lage in der Türkei habe sich jetzt geändert. Er dürfe nunmehr keine Namen mitteilen (Blatt 17 Prozessakte zu 8 V 5/07).

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die geänderten Einkommensteuerbescheide 1995, 1997, 1998, 1999 vom 6. Dezember 2005 und den geänderten Einkommensteuerbescheids 2001 vom 22. Februar 2006 sowie den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 22. Februar 2006 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. November 2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Gründe der Einspruchsentscheidung vom 7. November 2006 entgegen.

Mit Schreiben des Gerichts vom 2. August 2007, zugestellt am 3. August 2007, wurde der Kläger auf die mangelnde Erfolgsaussicht seiner Klage hingewiesen und ihm mitgeteilt, dass er nach Ablauf der im Schreiben genannten Frist mit einer Klageabweisung durch Gerichtsbescheid zu rechnen habe. Der Kläger nahm die Klage innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht zurück.

Der Kläger benannte zunächst seinen Sohn T.B., ............... als inländischen Zustellungsbevollmächtigten. Der Kläger und seine Ehefrau waren in der Zwischenzeit in die Türkei verzogen, jedoch kurzzeitig nach Deutschland zurückgekehrt und nach Angaben des Klägers unter der vorgenannten Anschrift seines Sohnes mit inländischem Wohnsitz gemeldet, um sodann - vorerst - wieder in Türkei zu verziehen. Nach dem Schreiben des Klägers vom 7. August 2007 solle Post des Gerichts wieder an seinen Sohn unter der vorgenannten Anschrift gesandt werden.

Die Akten des mit dem vorliegenden Rechtsstreit im Zusammenhang stehenden Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung der streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide, Az. 8 V 5/07, wurden hinzugezogen.

Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 7. November 2006 (Blatt 147 bis 154 Einkommensteuerakten, Bd. Rb-Akte YZ-Fall A.B. -X-) und den Schriftsatz des Klägers vom 6. Juni 2007 (Blatt 16 bis Blatt 27 Prozessakten zu 8 V 5/07) sowie den Schriftsatz des Beklagten vom 3. April 2007 (Blatt 8 bis 9 Prozessakten zu 8 V 5/07) wird vollinhaltlich verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid nur dann aufheben oder ändern, wenn dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der erkennende Senat vermag die geänderten Einkommensteuerbescheide 1995, 1997, 1998, 1999 vom 6. Dezember 2005 und den geänderten Einkommensteuerbescheid 2001 vom 22. Februar 2006 sowie den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 22. Februar 2006 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. November 2006 nicht als rechtswidrig zu beanstanden.

a) Die streitigen, aus der Türkei stammenden Einkünfte aus Kapitalvermögen waren in den Streitjahren dem Kläger als eigene, im Inland steuerpflichtige ausländische Kapitalerträge zuzurechnen. Einkünfte aus Kapitalvermögen werden demjenigen zugerechnet, der den Tatbestand der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt. Dies ist in der Regel derjenige, der im eigenen Namen und für eigene Rechnung Kapital zur Nutzung überlässt (vgl. BFH-Urteil vom 7. September 2005 VIII R 80/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV -2006, 57 m.w.N.; Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG, 26. Aufl., § 20 Rz. 13 m.w.N.). Liegt ein Treuhandverhältnis vor, bei dem nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) die Wirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen sind, sind auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Treugeber als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Zwar behauptet der Kläger hinsichtlich des Kapitalvermögens in der Türkei, dessen Erträge die streitigen Kapitaleinkünfte sind, ein verdecktes Treuhandverhältnis. Ein zur abweichenden Zurechnung führendes verdecktes Treuhandverhältnis ist jedoch nur wirksam, wenn es eindeutig vereinbart worden und nachweisbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. Februar 2001 I R 12/00, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2001, 468 m.w.N.). Der Treugeber hat die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses nachzuweisen. Hieran fehlt es im Streitfall. Der Kläger weigert sich, die behaupteten Treuhandverhältnisse substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen und außer seinem Schwager im außergerichtlichen Vorverfahren - weitere Treugeber zu benennen und ihre Identität offenzulegen. Ist der Treugeber, demgegenüber die Zurechnung anstelle des Treuhänders zu erfolgen hat, nicht bekannt, greift regelmäßig die Rechtsfolge des § 159 Abs. 1 Satz 1 AO ein (vgl. Brockmeyer, in: Klein, AO, 9. Auflage, § 39 Rz. 35 m.w.N.). Nach dieser verfahrensrechtlichen Bestimmung erfolgt grundsätzlich die Zurechnung beim Treuhänder, wenn, wer - wie der Kläger im Streitfall - behauptet, dass er nur für einen anderen z.B. ein Bankkonto als Treuhänder besitzt, auf Verlangen jedoch nicht nachweist, wer Inhaber dieses Forderungsrechts ist. Hierdurch wird eine Gefährdungshaftung begründet, die auf der Unterstellung beruht, dass der Treugeber die gebotene Versteuerung unterlassen hat und deshalb der Treuhänder einzustehen hat (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 1996 I R 99/94, BStBl II 1997, 404; Rüsken, in: Klein, AO, 9. Auflage, § 159 Rz. 1). Im finanzgerichtlichen Verfahren gilt zwar der Untersuchungsgrundsatz, so dass das Gericht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat. Der Senat ist jedoch durch die Weigerung des Klägers zur Sachverhaltsaufklärung nach § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO in Verbindung mit § 90 Abs. 2 AO zur weiteren Sachverhaltsermittlung nicht verpflichtet (vgl. Stapperfend, in: Gräber, FGO, 6. Aufl., § 76 Rz. 41 m.w.N.). Ist ein Sachverhalt zu ermitteln, der sich - wie im Streitfall - auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung bezieht, haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären. Der Kläger verweigert sich jedoch dieser prozessualen Mitwirkungspflicht.

b) Die aus der Türkei stammenden und dem Kläger zuzurechnenden Kapitaleinkünfte sind in den Streitjahren auch zur inländischen Einkommensbesteuerung heranzuziehen. Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsansicht sind diese Kapitaleinkünfte nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 5, 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht als steuerbare Einkünfte zu erfassen. Die Besteuerung der ausländischen Kapitaleinkünfte im Inland steht Art. 11 DBA Türkei (BStBl I 1989, 475) nicht entgegen. Nach Art. 11 Abs. 1 DBA Türkei können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat - im Streitfall Türkei - stammen und an eine im anderen Vertragsstaat - im Streitfall Deutschland - ansässige Person gezahlt werden, im anderen Vertragsstaat - im Streitfall Deutschland - besteuert werden. Die Zinsen dürfen nach Art. 11 Abs. 2 DBA Türkei daneben mit höchstens 15 vom Hundert auch in dem Staat - im Streitfall Türkei - besteuert werden, aus dem sie stammen. Die dadurch eintretende Doppelbesteuerung wird - wie im Streitfall -unilateral durch die Anrechung oder den Abzug der ausländischen Steuer bei der inländischen Einkommensteuer nach § 34c Abs. 1 und 2 EStG wieder beseitigt. Nur Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die Regierung der Republik Türkei oder an die YZ gezahlt werden, werden nach Art 11 Abs. 3 Buchstabe a) DBA Türkei von der deutschen Steuer ausdrücklich befreit. Dieser Sachverhalt liegt dem Streitfall erkennbar jedoch nicht zugrunde. Im Streitfall stammen die Kapitaleinkünfte nicht aus Deutschland, sondern aus der Türkei.

c) Den Änderungen bzw. dem erstmaligem Erlass der streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide steht die Festsetzungsverjährung nach §§ 169 ff. AO nicht entgegen.

aa) Die Einkommensteuerveranlagung des Veranlagungszeitraums 2001 konnte aufgrund nachträglich bekannt gewordener, zu einer höheren Steuer führenden Tatsachen - nicht erklärte, ausländische und ihrer Höhe nach zu schätzende Kapitaleinkünfte aufgrund des vom Kläger nicht geklärten Verbleibs seines ausländischen Kapitalvermögens - am 22. Februar 2006 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert und die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2003 am 22. Februar 2006 aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen erstmals festgesetzt werden. Hinsichtlich der Streitjahre 2001 und 2003 kann es dahinstehen, ob im Streitfall der die zehnjährige Festsetzungsverjährung auslösende Tatbestand einer Steuerhinterziehung nach den § 169 Abs. 2 Satz 2 AO in Verbindung mit § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt ist. Am 22 Februar 2006, dem Tag der Änderung des streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheids 2001 - Abgabe der Erklärung für den Veranlagungszeitraum 2001 am 4. Oktober 2002 - bzw. dem Tag der erstmaligen Einkommensteuerfestsetzung aufgrund nach § 162 AO geschätzter Besteuerungsgrundlagen für den Veranlagungszeitraum 2003 war die regelmäßige vierjährige Festsetzungsverjährung nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO jedenfalls noch nicht abgelaufen.

bb) Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO - wie im Streitfall - bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, oder wenn - wie im Streitfall - eine Steuererklärung einzureichen ist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Die Einkommensteuererklärung des ersten Veranlagungszeitraums, dessen Einkommensteuererklärung geändert wurde, war das Streitjahr 1995. Für dieses Streitjahr wurde die Einkommensteuererklärung am 1. April 1996 abgegeben, so dass am Tag des Ergehens des streitgegenständlichen Änderungsbescheids, 6. Dezember 2005, die zehnjährige Festsetzungsfrist noch nicht verstrichen war. Dies gilt gleichermaßen auch für die übrigen streitgegenständlichen Änderungsbescheide vom 6. Dezember 2005 der Streitjahre 1997, 1998 und 1999. Im Streitfall beträgt die Festsetzungsverjährung entgegen der Ansicht des Klägers zehn Jahre.

Der die zehnjährige Festsetzugsverjährung auslösende Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist im Streitfall hinsichtlich der vorgenannten Streitjahre erfüllt. Der Kläger hat nach Überzeugung des erkennenden Senats sowohl die objektiven als auch den subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung verwirklicht. Er hat der Finanzbehörde gegenüber über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt. Die in den Streitjahren 1995, 1997, 1998 und 1999 abgegebenen Steuererklärungen enthalten allesamt wahrheitswidrig keine Angaben zu der in der Anlage KSO ausdrücklich genannten Frage nach ausländischen Kapitaleinkünften. Aufgrund dieser unrichtigen Angaben in den Einkommensteuererklärungen der vorgenanten Streitjahre wurde die Einkommensteuer in den betroffenen Veranlagungszeiträumen zu gering festgesetzt, also Steuern verkürzt. Nicht nur der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung ist erfüllt, sondern auch der subjektive. Der Kläger handelte hinsichtlich der wahrheitswidrigen Nichtangabe der ausländischen Einkünfte - nach der aus den Akten gewonnenen Erkenntnis des erkennenden Senats - zumindest mit Eventualvorsatz. Der Kläger musste wissen, dass die Angaben in den Einkommensteuererklärungen unrichtig sind. Ihm musste bekannt gewesen sein, dass ausländische Kapitaleinkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen, das dem Kläger gehörte oder zumindest ihm zuzurechnen war, in den jeweiligen Streitjahren vorhanden waren. Dennoch hat er diese ausländischen Kapitaleinkünfte - trotz der konkreten Abfrage in der Anlage KSO - nicht erklärt und mit seiner Unterschrift auf dem Mantelbogen wahrheitswidrig versichert, die Angaben in dem Vordruck und den Anlagen nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Die dadurch eintretende Steuerverkürzung musste er - wenn sogar nicht absichtlich oder wissentlich - so doch zumindest billigend in Kauf genommen haben. Anders ist es für den erkennenden Senat nicht zu erklären, dass der Kläger soweit eine Unsicherheit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der ausländischen Einkünfte in seiner Person bestanden haben sollte - weder fachlichen Rat noch die Auskunft der Finanzbehörde einholte oder den Sachverhalt zur Klärung der Besteuerungsfrage der Finanzbehörde offenbarte. Der Kläger kannte den nach Grund und Höhe bestimmten Steueranspruch oder hielt ihn zumindest für möglich und nahm die Steuerverkürzung infolge seiner wahrheitswidrigen Abgaben zumindest billigend in Kauf.

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf eine nur leichtfertige Steuerverkürzung, § 378 Abs. 1 AO, mit der Folge einer nur fünfjährigen Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO berufen. Der Kläger zitiert hierzu eine ihm aus der türkischsprachigen Presse bekannte Entscheidung des FG Düsseldorf. Das FG Düsseldorf hat in der vom Kläger zitierten Entscheidung auf Antrag eines in Deutschland lebenden türkischen Ehepaars die Aussetzung der Vollziehung der in jenem Streitfall angegriffenen Einkommensteuerbescheide gewährt, weil hinsichtlich der zehnjährigen Festsetzungsverjährung nicht mit hinreichender Sicherheit eine Steuerhinterziehung bei den aus der Türkei stammenden Kapitaleinkünften festgestellt werden konnte (vgl. FG Düsseldorf Beschluss vom 8. August 2003 10 V 3341/03 A(E), Entscheidung der Finanzgerichte -EFG- 2003, 1718). Unklar war dort insbesondere, ob die Kläger vorsätzlich gehandelt haben, als sie die Zinserträge nicht in ihre Steuererklärung aufgenommen bzw. ihre Steuerberaterin nicht über den Sachverhalt informiert haben, weil vor dem Hintergrund der bestehenden Sprachschwierigkeiten nicht feststand, dass sie die Fragen und Erläuterungen in den Erklärungsvordrucken umfassend lesen und verstehen konnten. Im Streitfall bestehen diese Zweifel hinsichtlich einer Sprachbarriere jedoch nicht. Der Kläger war als geprüfter Übersetzer und vereidigter Dolmetscher für die Sprachen Deutsch und Türkisch berufstätig. Er war also nach seinen persönlichen Fähigkeiten - wie ein deutschstämmiger Steuerpflichtiger auch - in der Lage, die Fragen und Erläuterungen in den Erklärungsvordrucken zu lesen und zu verstehen. Der Senat vermag daher im Streitfall nicht davon auszugehen, dass in der Person des Klägers Vorsatz bei der Nichtdeklaration der ausländischen Kapitaleinkünfte ausscheidet und lediglich eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt.

Der erkennende Senat vermag einen Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum nach § 16 des Strafgesetzbuchs (StGB) im Streitfall hinsichtlich der Steuerhinterziehung nicht zu erkennen. Zwar befindet sich der Täter einer Steuerhinterziehung in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum, wenn er sich über das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals, von dem das Bestehen des § 370 AO vorausgesetzten Steueranspruchs abhängt, irrt (vgl. Gast-deHaan, in: Klein, AO, 9. Auflage, § 370 Rz. 98 m.w.N.). Der Kläger konnte im Streitfall über die Tatbestandsmerkmale des der Steuerhinterziehung zugrundeliegenden Steuertatbestands, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, nach dem zu den steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen auch Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art gehören, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt, jedoch nicht geirrt haben. Der Kläger wusste aufgrund seiner von ihm selbst getätigten Kapitalanlage in der Türkei, dass es sich bei den in der Anlage KSO trotz konkreter Frage im Vordruck nicht erklärten ausländischen Einkünfte um Erträge aus Kapitalvermögen handelt, für dessen Überlassung ein Entgelt zugesagt worden war. Ein Irrtum hinsichtlich der Zurechnung dieser Kapitaleinkünfte vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Soweit die vom Kläger behaupteten Treugeber, dessen Identität er nicht bekannt geben will, tatsächlich existierten und es sich insoweit nicht nur um eine Schutzbehauptung handelt, muss auch der Kläger bei Wertung aus der Sicht eines juristischen Laien ohne konkrete Kenntnis des § 159 Abs. 1 AO zu einer Zurechnung der Kapitaleinkünfte als eigene gekommen sein. Werden - wie im Streitfall - ausländische Kapitaleinkünfte, wenn nicht sogar als eigene, so doch zumindest unter dem eigenen Namen im Rahmen eines verdeckten Treuhandverhältnisses vereinnahmt, wobei die Treugeber die gebotene Versteuerung sei es im In- oder Ausland unterlassen, bei der Einkommensteuererklärung des vermeintlichen Treuhänders verschwiegen, ist es auch nach der Parallelwertung eines juristischen Laien ersichtlich, dass der Treuhänder hierfür einzustehen hat. Andernfalls führt es - wie im Streitfall bis zur Aufdeckung des Steuerfalls - dazu, dass die zugeflossenen Kapitalerträge weder vom Treuhänder noch vom Treugeber einer Einkommensbesteuerung zugeführt werden. Hiernach konnte sich der Kläger auch hinsichtlich der Zurechnung der Kapitaleinkünfte als eigene - sei es als originärer Forderungsinhaber oder als Treuhänder eines verdeckten Treuhandverhältnisses - nicht im Irrtum befunden haben. Ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum liegt im Streitfall somit nicht vor.

Im Streitfall liegt in der Person des Klägers ein seine Schuld ausschließender Verbotsirrtum nach § 17 StGB - also die fehlende Einsicht, Unrecht zu tun - nach Erkenntnis des Senats ebenso nicht vor. Die fehlende Einsicht, Unrecht zu tun, schließt die Schuld des Täters hiernach nur aus, wenn er diesen Irrtum - anders im Streitfall - nicht vermeiden konnte. Ein Verbotsirrtum ist dann vermeidbar, wenn der Täter nach den Umständen und nach seinem Lebens- und Berufskreis zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seiner Handlung zu gewinnen vermag (vgl. Gast-deHaan, in: Klein, AO, 9. Auflage, § 370 Rz. 96). Im Streitfall hätte der Kläger als geprüfter Übersetzer und vereidigter Dolmetscher für die Sprachen Deutsch und Türkisch bei der Fertigung seiner Einkommensteuererklärungen und der für ihn somit ohne Sprachbarriere verständlichen Frage nach ausländischen Kapitaleinkünften, bei der ihm zuzumutenden Anspannung seines Gewissens die Einsicht gewinnen können, dass diese Einkünfte in Deutschland der Einkommensbesteuerung unterliegen, er diese Einkünfte daher zumindest zur Prüfung der Steuerbarkeit im Inland zu erklären hat und anderenfalls unrechtmäßig Steuern verkürzt. Hinsichtlich der Frage, ob die ausländischen Kapitaleinkünfte des Klägers aufgrund der Bestimmungen des internationalen Steuerrechts im Inland der Einkommensteuer unterliegen oder nicht, hätte der Kläger entweder einen Steuerberater aufsuchen und damit fachlichen Rat einholen oder den Sachverhalt dem Beklagten gegenüber zur Prüfung offenlegen müssen. Sollte dem Kläger hinsichtlich der Steuerhinterziehung in den betreffenden Veranlagungszeiträumen möglicherweise die Einsicht, Unrecht zu tun, gefehlt haben, ist dies im Streitfall daher unbeachtlich und schließt seine Schuld nicht aus. Dieser Irrtum wäre - sollte er vorhanden gewesen sein - für den Kläger vermeidbar gewesen.

d) Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der Streitjahre 2001 und 2003 vermag der erkennende Senat nicht als rechtwidrig zu erkennen. Sind - wie im Streitfall hinsichtlich der Kapitaleinkünfte aus dem noch nachweislich 1999 in der Türkei vorhandenen nicht unerheblichen Kapitalvermögens und dessen Verbleib - für die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht zu ermitteln, hat sie diese nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO zu schätzen. Bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sind nach § 162 Abs. 1 Satz 2 AO alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Schätzung des Beklagten genügt diesen gesetzlichen Anforderungen. Es wurden nicht nur Steuer erhöhende, sondern auch Steuer vermindernde Umstände bei der Schätzung durch den Beklagten in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt. Weder aus den Akten noch aus dem klägerischen Vorbringen vermag der Senat Anhaltspunkte zu erkennen, die gegen die zutreffende Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sprechen.

2. Der Kläger trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe vorlag. 30

4. Der Senat hielt es für zweckmäßig, gemäß § 90a Abs. 1 FGO mit dem vorliegenden Gerichtsbescheid zu entscheiden.

5. Der Gerichtsbescheid ist im Streitfall dem vom Kläger nach § 53 Abs. 3 Satz 1 FGO benannten inländischen Zustellungsbevollmächtigten mit Wirkung für und gegen den Kläger zuzustellen. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats durch den vorliegenden Gerichtsbescheid ist dem Senat nicht bekannt, ob der Kläger wieder einen inländischen Wohnsitz inne hat oder sich nach wie vor wieder im Ausland aufhält.



Ende der Entscheidung

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