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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: 8 K 77/07
Rechtsgebiete: FGO, GVG, JBeitrO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 33 Abs. 2
GVG § 17a Abs. 2 S. 1
JBeitrO § 6 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 764
ZPO § 766
ZPO §§ 899 - 910
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg

8 K 77/07

Gründe:

I. Mit Schriftsatz vom 30. April 2007 erhob die Klägerin beim Finanzgericht "Klage gegen Zwangsvollstreckung, d.h. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, wegen Kosten aus den oben angeführten Verfahren". Die Klägerin bezieht sich vermutlich auf finanzgerichtliche, verwaltungsgerichtliche und zivilgerichtliche Verfahren, die sie in ihrem Schreiben mit den Aktenzeichen "8 V 12/06, DR II 462/07,7669957266682" bezeichnete. Dem Schriftsatz fügte die Klägerin eine Aufforderung der Gerichtsvollzieherin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in einer Zwangsvollstreckungssache der Landesoberkasse ... gegen die Klägerin in Person bei (Blatt 3 Prozessakte). Mit Schreiben des Gerichts vom 14. Mai 2007 wurde die Klägerin aufgefordert, mitzuteilen, ob sich ihre Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch selbst oder gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richten. Dieses Schreiben wurde nicht beantwortet. Die Beteiligten des Rechtsstreits wurden mit Schreiben des Gerichts vom 29. August 2007 sodann darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Rechtsstreit an das Amtsgericht -...- als das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs verwiesen werden soll. Die den Beteiligten eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen wurde weder von der Klägerin noch vom Beklagten genutzt.

Auf den Inhalt der Prozessakten wird vollinhaltlich verwiesen.

II. Der Finanzrechtsweg ist unzulässig. Der Finanzrechtsweg ist nach § 33 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) zu vollziehen sind, in öffentlichrechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch das Steuerberatungsgesetzes geregelt werden sowie in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist, gegeben. Diese Voraussetzungen für den Zugang zu den Finanzgerichten liegen im Streitfall nicht vor. Die Klage richtet sich gegen die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in einer Zwangsvollstreckungssache der Landesoberkasse ... als Vollstreckungsbehörde. Hierbei handelt es sich weder um eine Abgabenangelegenheit i. S. des § 33 Abs. 2 FGO noch um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über die Vollziehung von Verwaltungsakten, die durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der AO zu vollziehen sind. Es handelt sich ebenso nicht um öffentlich-rechtliche oder berufsrechtliche Streitigkeiten nach dem Steuerberatungsgesetzes oder um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die durch Bundesgesetz oder Landesgesetz den Finanzgerichten zugewiesen worden wäre. Eine Beitreibung der Gerichtskosten erfolgt auch dann nicht nach den Bestimmungen der AO, wenn es sich bei den beizutreibenden Gerichtskosten um Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens handelt. Die Beitreibung der Gerichtskosten richtet sich nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO). Dies gilt auch für die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens (vgl. Stapperfend, in: Gräber, FGO, 6. Aufl., § 150 Rz. 3).

Der Rechtsstreit war an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs - im Streitfall an das Amtsgericht -...- - zu verweisen. Ist der bestrittene Rechtsweg unzulässig, hat das Gericht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) dies - wie im Streitfall - nach Anhörung der Parteien von Amts wegen auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO gelten für die Vollstreckung von Gerichtskosten die Bestimmungen der §§ 764, 766, 899 bis 910 der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäß. Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist nach § 899 Abs. 1 ZPO der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat. Dies ist im Streitfall - die Klägerin hat ihren Wohnsitz in -...- - der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht -...-, der nach Aktenlage in der Zwangsvollstreckungssache auch tätig wurde. Gegen die Pflicht, die Offenbarungsversicherung abzugeben, findet der Widerspruch nach § 900 Abs. 4 ZPO und gegen - wie im Streitfall von der Klägerin mit ihrem Rechtsschutzgesuch offensichtlich begehrt - das Verfahren des Gerichtsvollziehers, ausgenommen die Terminsbestimmung als solche, die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO statt (vgl. Putzo, in: Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 900 Rz. 38 m.w.N.). Über die Vollstreckungserinnerung entscheidet das Vollstreckungsgericht (§ 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Als Vollstreckungsgericht ist nach § 764 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattgefunden hat.

Dies ist im Streitfall das Amtsgericht in -...-.

III. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nach § 128 Abs. 1 FGO i. V. mit § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht gegeben. Der erkennende Senat lässt die Beschwerde zum Bundesfinanzhof nicht zu. Die Voraussetzungen einer Beschwerdezulassung nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen im Streitfall nicht vor.

IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Es handelt sich bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs um ein unselbständiges Zwischenverfahren (vgl. Koch, in: Gräber, FGO, 6. Aufl., Anh § 33 Rz. 19 m.w.N.).

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